Urkundsdelikte Aufbau

Übersichtliches Aufbauschema zu allen Urkundendelikte, Darstellung der gängigen Streit- und Problempunkte mit Lösung durch Rechtsprechung und Literatur

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 16 Minuten
Foto: Andrea Izzotti/Shutterstock.com

Im Folgenden werden Problemkreise rund um die Urkundsdelikte schematisch dargestellt. Die Urkundendelikte sind ein belieber Prüfungsstoff im Examen und müssen daher beherrscht werden. Dabei soll dieses Prüfschema Hilfe leisten.

Urkundenfälschung, § 267 I StGB

Jura Individuell -Tipp: Stellt man beim Lesen des Sachverhalts fest, dass es sich um Urkundendelikte handeln könnte, sollte man sich sicherheitshalber gleich folgende „Dunstkreisdelikte“ notieren, die häufig ebenfalls mitzuprüfen sind: Solche sind oft §§ 303, 263, § 268 StGB (ferner Geldfälschung, Fälschung von Ausweispapieren…); halten Sie auch §§ 201 ff StGB im Blick.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: „Urkunde“ – Elemente und Problempunkte

(1) verkörperte (menschliche) Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)

Eine Verständlichkeit für Eingeweihte reicht aus.

Problem: Abgrenzung Beweiszeichen/Kennzeichen

Kennzeichen (Erkennungs-, Identitäts-, Merk-, Aufzählungs-, Kontrollzeichen) gehören nicht zum Urkundenbegriff; es gibt erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall; hilfreiches Kriterium ist die Beweisfunktion

Beispiele für Kennzeichen: Warenkennzeichen, Garderobennummern, Firmenaufdrucke zu Werbezwecken, Rabattmarken „Beweiszeichen“: Verkörperte Gedankenerklärungen, die kein Schriftstück darstellen, ansonsten aber sämtliche Anforderungen an eine Urkunde erfüllen. Nach ständiger Rspr. kann die Verkörperung auch durch Zeichen oder Symbole erfolgen. Bsp: Striche auf Bierfilz.

„Kennzeichen“: ihm fehlt die Beweisfunktion. Sie dienen nur zur Unterscheidung verschiedener Gegenstände, dem Herkunftsnachweis oder dem Verschluss von Sachen. Bsp.: Fabriknummer auf Erzeugnissen. Problem: Gesamturkunden, zusammengesetzte Urkunden

„Zusammengesetzte Urkunde“: eine verkörperte Gedankenerklärung (Beweiszeichen) ist mit ihrem Bezugsobjekt (Augenscheinsobjekt) räumlich fest (nicht notwendig untrennbar) zu einer Beweiseinheit verbunden, so dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis – und Erklärungsinhalt in sich vereinigen

  • Augenscheinsobjekt: mangels Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung keine Urkunde; es dient nur zur Beweiserbringung.

„Klausurklassiker“: Amtliches Nummernschild am Auto, Kaufgegenstand mit Darauf befindlichen Preisschild stellen zusammengesetzte Urkunden dar.

„Gesamturkunde“: mehrere Einzelurkunden sind in dauerhafter Form derart zu einem einheitlichen Ganzen fest verbunden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen Erklärungsinhalt aufweisen (und nach Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung dazu bestimmt sind, Rechtsbeziehungen in einem erschöpfenden Bild wiederzugeben).

Bsp: Krankenakte: darin befindliche Gutachten sind eigene Urkunden, zusammen gesehen haben sie aber auch eine besondere Beweisrichtung: Nur die in der Akte aufgenommenen Gutachten wurden verfasst! Das Entfernen einer Urkunde ist damit Urkundenunterdrückung, daneben eine Verfälschung der Gesamturkunde (incl. Unterdrückung durch Beschädigung)

(2) zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)

wichtig: nicht nur Absichtsurkunden, sondern auch Zufallsurkunden sind erfasst.

  • Absichtsurkunde: Die Beweisbestimmung kann von vornherein vom Aussteller getroffen werden.
  • Zufallsurkunde: ein nachträglich eintretender Umstand führt zur Beweisbestimmung, insbesondere aufgrund eines Beweisführungsrechts eines Dritten.

zum Beweis geeignet: das ist weit zu verstehen: Beitrag zum Tatsachenbeweis reicht, nicht voller Beweis nötig

Bsp: Liebesbriefe, die ehewidrige Beziehungen belegen, Namenszug eines Künstlers. Beweisbestimmung: durch einen subjektiven Willensakt (siehe Absichts- und Zufallsurkunde)

Problem: Vordrucke, Urkundenentwürfe Hier fehlt die Beweisbestimmung, sie stehen Kopiervorlagen gleich, die nicht selbst in den Rechtsverkehr gelangen sollen: Vordrucke haben mangels Ausfüllung keine Beweisfunktion

  • Entwürfe: diese haben keine Beweisbestimmung; da nur vorläufiger Charakter erkennbar ist.

(3) und ihren Aussteller erkennen lässt, der dafür einstehen will (Garantiefunktion)

Problem: Durchschriften, einfache und beglaubigte Abschriften, Fotokopien, Telefaxe (und: mittelbarer Gebrauch, Scheinurkunden)

Leitlinie zur Beurteilung: der Wille des Ausstellers, die Eignung nach der Verkehrssitte, im Rechtsverkehr neben oder an die Stelle des Originals zu treten und dieselbe Beweisfunktion zu erfüllen.

  • Durchschriften: Urkunde (!), da sie als weitere Verkörperung der Originalerklärung des Ausstellers zu dem Zweck angefertigt wird, über mehrere Exemplare der Erklärung als Beweismittel zu verfügen.
  • Abschriften: Keine Urkunden (!), da sie als solche nicht erkennen lassen, von wem sie herrühren: Reproduktion ohne Gewähr der Richtigkeit. Anders aber bei einer beglaubigten Abschrift!

Sonderfall: die Fotokopie

BGH/hL: Die als solche erkennbare Fotokopie ist keine Urkunde! Arg.: sie enthält ein bloßes Abbild eines – angeblichen- Originals keine verkörperte Gedankenerklärung mit erkennbarem Aussteller (keine Perpetuierung und Garantie)

MM: Kopie immer Urkunde Arg.: Gleiche Akzeptanz wie Originale, schutzwürdiges Vertrauen in Echtheit

MM: Kopie als technische Aufzeichnung Ausnahmen: Täuschend echte „Scheinurkunden“: Fotokopien, die als solche nicht erkennbar sind.

Jura-Individuell Hinweis zur Formulierung in der Klausur, falls dieses Problem geprüft wird: „Es ist hier aber zu beachten, dass die Kopie dem Original zum verwechseln ähnlich sieht und als solche nicht erkennbar ist. Sie sollte dabei im Rechtsverkehr als vermeintliches Original angesehen werden. Dies bedeutet, dass die Kopie im allgemeinen Rechtsverkehr als Urkunde behandelt wird. Denn nach dem objektiven Empfängerhorizont weist die Kopie in diesem Falle alle Urkundeneigenschaften auf “Im Rechtsverkehr muss also die Möglichkeit einer Verwechslung bestehen ( BGH/ hL), dann „rückt die Kopie zur Urkunde auf“ Problem: „Mittelbarer Gebrauch“ einer unechten/verfälschten Urkunde durch Vorlage einer Kopie hiervon:

BGH: § 267 I Alt. 3 StGB ist erfüllt bei der Vorlage einer Kopie einer unechten/verfälschten Urkunde. Arg.: dies ist ein mittelbarer Gebrauch der unechten/verfälschten Urkunde selbst (nicht aber die Vorlage der Kopie einer Collage)

hL: (-) Arg.: bloßer „Trick“, eine Kopie kann Original nicht ersetzen. Art 103 II GG. Vorliegen einer Zweiturkunde: nur soweit sie nach dem Willen des Ausstellers und nach der Verkehrssitte dazu geeignet und bestimmt, neben die Originalurkunde zu treten. Bsp: Vertrag per Fax, Rechnung per Fax.

Sie ist nur wie eine Kopie zu behandeln, wenn andere Urkunden übermittelt werden.

b) Tathandlung

aa) eine unechte Urkunde herstellen (Var. 1) (Achtung: Mit Var. 2 beginnen)

Entscheidendes Kriterium: Die Identitätstäuschung über die Person des wirklichen Ausstellers

„Echt“: Der in der Urkunde verkörperte Gedankeninhalt stammt von demjenigen, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht.

Begriff des Ausstellers:

Körperlichkeitstheorie (MM): der, der körperlich herstellt. Contra: Stellvertretung würde dann nicht erfasst. Geistigkeitstheorie (hM): von dem die Erklärung geistig herrührt, weil er sich als Urheber zu ihr bekennt: derjenige, der sich die Erklärung zurechnen lassen will. „unecht“ ist Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller (Erklärender) hervorgeht (Identitätstäuschung)

„herstellen“: Erstmaliges Verleihen von Urkundsqualität (siehe Urkunde)

Problem: Abgrenzung von schriftlicher Lüge, bloßer Namenstäuschung

Die schriftliche Lüge ist straffrei: Es geht allein um die Frage der Urheberschaft, nicht um inhaltliche Wahrheit! Geschützt ist nur das Vertrauen in die Identität des Ausstellers, nicht in das, was erklärt wurde (dies geschieht von dem, der als Aussteller auch hervorgeht)

Identitätstäuschung: strafbar nach § 267 I Alt. 1 StGB (Anschein eines anderen Ausstellers) wenn jemand zwar in eigenem Namen unterzeichnet, aber den Umständen nach auf einen Aussteller hingewiesen wird, der nicht hinter der verkörperten Erklärung liegt: etwa durch Namenszusätze Bsp: zweiter Vorname, Firmastempel Man sollte auf Umstände, die beweiserheblich sind, abstellen!

Namenstäuschung liegt aber nicht vor,wenn kein Zweifel an Identität besteht oder kein Interesse daran in einer bestimmten Beweissituation. Arg.: dann keine Täuschung, nur ein Verbergen des Namens.

Problem: Stellvertretung

Eine wirksame Vertretung bei Herstellung zerstört nicht die Ausstellereigenschaft! Voraussetzungen hierfür: (1) Unterzeichner ist befugt (2) Vertretungswille (3) Vertretungswille des Namensträgers (4) kein Ausschluss: höchstpersönliche Geschäfte nicht vertretungsfähig

bb) oder eine echte Urkunde verfälschen

erfasst sind Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts

„verfälschen“: (Jede nachträgliche) Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde (d. h. es wird der Anschein erweckt, als habe die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt; inhaltliche Wahrheit spielt dabei keine Rolle) Problem: Abgrenzung von der Urkundenunterdrückung

Die Urkunde darf durch die Tat ihre Beweiseignung und Urkundenqualität nicht völlig verlieren. Wo das geschieht und der Mangel nicht sofort behoben wird (völliges Ausradieren etwa), kommt nur § 274 I Nr. 1 StGB in Betracht! Problem: Tatbegehung durch den Aussteller

Beispiel: O hatte A auf ein ihm von A gewährtes Darlehen 50.000,- € zurückgezahlt und hierüber von T eine Quittung erhalten. Als A einige Tage später O besuchte, nutzte er einen unbeobachteten Moment, um in der auf dem Schreibtisch liegenden Quittung die letzte Null wegzuradieren. Hat sich A gemäß § 267 I StGB strafbar gemacht?

Vorüberlegung: Die Quittung hat unwahren Inhalt erhalten: es sollen nur 5000,- € gezahlt worden sein. Allerdings ist die schriftliche Lüge nicht geschützt, nur die Echtheit. Beschränkt man § 267 StGB somit auf den Echtheitsschutz, bleibt „nur“ § 274 StGB übrig. Sieht man dagegen auch mit § 267 StGB den Bestand der Urkunde geschützt, kann u. U. auch der Aussteller selbst die von ihm herrührende Urkunde verfälschen.

Vertretene Lösungsansätze:

I. Echtheitsschutzlehre (verbreitete Meinung) These: Der Aussteller einer Urkunde kann diese Urkunde nicht selbst verfälschen.

Arg.: das Ergebnis einer Urkunde muss eine unechte Urkunde sein, d. h. sie darf nicht von dem stammen, der in ihr als Aussteller erscheint. Hier wird aber nicht über die Identität getäuscht.

Arg.: Man würde die schriftliche Lüge bestrafen, im umgekehrten Fall wurde noch kein Aussteller bestraft, der seine inhaltlich unrichtige Erklärung richtig gestellt hat.

II. Bestandsschutzlehre (hM) These: Der Aussteller einer Urkunde kann diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr selbst besitzt.

arg.: Der Rechtsverkehr hat ein Interesse an Unversehrtheit, mithin am Bestandsschutz.                                             arg.: der Verfälschungstatbestand des § 267 StGB wäre sonst überflüssig.

Lösungsvorschlag: nach h. M. kann also der Aussteller selbst die Urkunde verfälschen, nachdem diese in den Rechtsverkehr gelangt ist.

cc) oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme des zu Täuschenden muss vorliegen.

„Gebraucht“ ist Urkunde, wenn sie selbst dem zu Täuschenden derart zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bez. 1

b) Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen

Zur Täuschung im Rechtsverkehr: Wenn ein Irrtum über Echtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll. Merke: Direkter Vorsatz zweiten Grades (also sicheres Wissen) ist nach h. M. hierfür ausreichend.

Jura Individuell Tipp: Das kann man sich dadurch merken, dass die Rechtsprechung die Norm möglichst weit auslegen will, um auch solche Fälle zu erfassen, bei denen der Täter zwar weiß, dass er den Rechtsverkehr täuschen wird, er aber nicht direkten Vorsatz hierauf hat. Man argumentiert hier – letzten Endes nachvollziehbar- mit sonst unerträglichen Strafbarkeitslücken, weil kaum ein Unterschied zwischen sicherem Wissen und Absicht besteht. Man kann daher folgende Argumente kurz in der Klausur anbringen:

Contra: zwar besteht die Gefahr von Art. 103 II GG (Analogie zu Lasten des Täters). Pro: aber sonst gäbe es unerträgliche Strafbarkeitslücken bei professionellen Fälschern.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

VI. Besonders schwerer Fall, § 267 III StGB

V. Qualifikation: § 267 IV StGB

VI. Konkurrenzen

Jura Individuell -Hinweis: § 267 I Alt.1 und Alt.2 StGB sind im Fall auseinanderzuhalten:

Besteht ursprünglich keine Urkunde, kommt nur Alt. 1 in Betracht. Es ist dann auf das neu hervorgebrachte Tatobjekt abzustellen.

Bestand vorher eine Urkunde, ist immer § 267 I Alt. 2 StGB zu prüfen, da diese Alternative lex specialis zu Alt. 1 ist! Dies, wenn ursprünglich eine „echte“ Urkunde vorlag. Denn: Beide Alternativen bringen eine „unechte“ Urkunde hervor: der neue verfälschte Inhalt rührt nicht von dem her, der als Aussteller erkennbar ist!

Zur Ausnahme des Verfälschens durch den ursprünglichen Aussteller siehe unten.

Anschließend sollte man § 274 I Nr. 1 StGB ergänzen: Durch das Verfälschen der ursprünglichen Urkunde hat die ursprüngliche Urkunde in ihrem Bestand aufgehört, eine neue unechte Urkunde ist entstanden.

Alles tritt auf Konkurrenzebene hinter § 267 I Alt. 2 zurück (mitbestrafte Begleittat). § 267 I Alt. 3 konsumiert Alt. 1 und 2, sofern ein einheitlicher Vorsatz vorliegt.

 

§ 274 – Urkundenunterdrückung

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: echte Urkunde oder technische Aufzeichnung, die dem Täter überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört.

 

„Gehören“: bitte hier gut aufpassen: dieses Merkmal bezieht sich nicht auf das Eigentum, sondern auf das Beweisführungsrecht einer anderen Person als der des Täters. Dies bedeutet, dass jemand nach bürgerlichem oder öffentlichem (str.) Recht die Herausgabe, die Vorlage oder das Bereithalten zur Einsichtnahme verlangen kann.

Das Beweisführungsrecht hat also derjenige, der ein erkennbares Interesse daran hat, mit dem fraglichen Dokument den Beweis zu erbringen.

Konsequenz: Auch ein Eigentümer kann tauglicher Täter sein, sofern der andere das Beweisführungsrecht hat, wenn also der Eigentümer die Verpflichtung hat, die Urkunde/technische Aufzeichnung für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Amtliche Ausweise „gehören“ ausschließlich dem Inhaber.

b) Tathandlung

  • Vernichten: die Urkunde ist als Beweismittel nicht mehr brauchbar, weil ihr gedanklicher Inhalt nicht mehr zu erkennen ist.
  • oder beschädigen : wenn an Substanz oder Inhalt der Urkunde Veränderungen vorgenommen werden, die die Urkunde in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigen. Achtung: jedes Verfälschen im Sinne von § 267 I Var. 2 StGB erfüllt somit § 274 I 1 StGB (Änderung des Erklärungsinhalts). Dann tritt § 274 StGB im Wege der Konsumtion zurück.
  • oder unterdrücken: dem Beweisführungsberechtigten wird die Möglichkeit der Urkundennutzung (zumindest vorübergehend) entzogen oder vorenthalten.

2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. 1 b) Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen

Jura Individuell Tipp: Die Erfahrung aus den Klausuren zeigt, dass man dieses Merkmal leicht übersieht. Man sollte darauf achten, ob der Geschädigte die Urkunde tatsächlich in einer aktuellen Beweissituation benötigt und der Täter dies absichtlich vereiteln will. Keine Nachteilszufügungsabsicht liegt etwa vor, wenn im Klausursachverhalt lediglich der „Wunsch“ geäußert wird, eine Urkunde zurückzuhaben, dieser Wunsch „ausgeschlagen“ mit (in der Absicht, den anderen zu ärgern), und die Urkunde momentan vom Opfer nicht wirklich dringend gebraucht wird.

Wichtig: wie bei der Täuschungsabsicht bei § 267 StGB soll dolus directus 2. Grades reichen, also das sichere Bewusstsein des Täters, die Tat werde einen bestimmten Nachteil zur Folge haben.

Definition des „Nachteils“: Jede Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts (nicht aber der staatliche Straf- oder Bußgeldanspruch: dieser ist kein Nachteil, den ein anderer erleidet: diese Form der Selbstbegünstigung soll nicht pönalisiert werden. Öffentlich-rechtliche Vorlegungspflichten, die allein staatlichen Überwachungszwecken dienen, genügen nicht, um staatliche Beweisinteressen und damit den Schutz durch § 274 zu begründen)

Ferner: Der Nachteil darf sich nicht im Verlust der Urkunde erschöpfen, sondern muss sich als spezifische Folge des vereitelten Urkundenbeweises darstellen!

II. RWK III. Schuld

§ 268 StGB: Fälschung technischer Aufzeichnungen

1. Schutzgut Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Der Schutz des Vertrauens, dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, in dieser Form ohne Manipulation entstanden ist und gerade deshalb die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit für sich hat.

2. Wichtiges für die Klausur: Die Norm ist ähnlich wie § 267 StGB aufgebaut. Tatobjekt ist aber eine technische Aufzeichnung. Also sollte man wieder mit § 268 I Nr. 1 Var. 2 anfangen (verfälschen), dann wird automatisch auch Var. 1 erfüllt (Parallele!)

§ 268 StGB hat keine Lückenfüllfunktion! Auch wenn § 267 StGB schon bejaht wurde, kann noch § 268 StGB in Tateinheit (§ 52 I StGB) vorliegen! Es gibt kein Stufenverhältnis zwischen den Normen, da sie dieselbe Bedeutung haben.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

Technische Aufzeichnung: siehe die Definition in Abs. 2. Tatbestandsmerkmale: (1) selbständige Informationsgewinnung (durch Eigenleistung des Geräts, nicht bloße Reproduktion) (2) Darstellung der Information (in einem vom Gerät abtrennbaren Stück, Verkörperung gewisser Dauerhaftigkeit) (3) Erkennbarkeit des Gegenstands der Aufzeichnung (4) Zu Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt.

Begriff der Darstellung: (ad (2))

Unstrittig nicht erfasst: Schlichte Anzeigengeräte, die nach der optischen Wiedergabe des Messergebnisses wieder in ihre Ursprungsstellung zurückgehen.

Strittig: Gas- Strom und Wasserzähler, bei denen eine kontinuierliche Addition der Messwerte erfolgt und jeder Messwert in den folgenden eingeht.

Problem: Handelt es sich bei der veränderlichen Anzeige von Werten auf ablesbaren Zählgeräten, die den jeweiligen Stand eines fortlaufenden Messvorgangs wiedergeben, um eine technische Aufzeichnung isd § 268 II StGB?

Beispiel: A hat sich ein Auto gemietet. Nach 100 km schraubt er die Tachowelle ab und schließt sie erst kurz vor Rückgabe des Autos wieder an. Statt der in Wirklichkeit gefahrenen 420 km gibt der Tacho nur eine Fahrstrecke von 107 km an. Strafbarkeit nach § 268 StGB?

Fraglich ist die „Darstellung“ im Sinne der Norm: verbreitet wird verlangt, dass parallel zur Urkunde sich diese Darstellung in einer selbständigen Verkörperung von einer gewissen Dauerhaftigkeit (Perpetuierung!) niederschlägt. Da die Kilometerangaben sich vom Gerät nicht abtrennen lassen und ständiger Veränderung unterliegen, ist fraglich, ob sie diese Voraussetzungen erfüllen.

I. Eingeschränkte Perpetuierungstheorie (MM) These: Veränderliche Anzeigen auf ablesbaren Zählgeräten erfüllen – wenn sie den jeweiligen Stand eines fortlaufenden Messvorgangs wiedergeben – den Begriff der technischen Aufzeichnung.

Arg.: Kriminalpolitisches Bedürfnis: Rechtsverkehr verlässt sich darauf Arg.: Man kann eine Perpetuierung auch darin sehen, dass stets die Summe der bisher gemessenen Einheiten bewahrt wird.

II. Strenge Perpetuierungstheorie These: Sich ständig verändernde Anzeigen auf Zählgeräten erfüllen – auch wenn sie den jeweiligen Stand eines fortlaufenden Messvorgangs wiedergeben – nicht den Begriff der technischen Aufzeichnung

Arg.: System und Historie deuten auf Verwandtschaft zu § 267 StGB hin: dann muss die technische Aufzeichnung aber wie die Urkunde eine Perpetuierungsfunktion erfüllen. An der Dauerhaftigkeit fehlt es bei sich laufend verändernden Messwerten. Arg.: Systematisch muss sich die Darstellung auch als selbständig verkörperte und vom Gerät abtrennbare Aufzeichnung begreifen lassen, die nicht Bestandteil des Aufzeichnungsmechanismus selbst sein darf. Problem: Anforderungen an das „selbsttätige Bewirken“ (ad (1))

hM: Das Gerät muss die aufgenommenen Impulse und Daten in geräteautonomer Weise umsetzen oder verarbeiten. Es muss einen Aufzeichnungsinhalt mit neuem Informationsgehalt hervorbringen

MM: Teilweise Selbsttätigkeit schon bei einer selbständigen Leistung des Geräts. Insbesondere sollen Fotos und Kopien unter den Begriff der technischen Aufzeichnung fallen.

§ 268 I Ziff. 1 StGB:

Unecht ist eine technische Aufzeichnung, wenn sie den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von menschlichen Störungshandlungen unbeeinflussten technischen Aufzeichnungsvorgangs zu sein (vgl. auch § 268 III StGB)

Die Störung muss sich gerade auf den Aufzeichnungsvorgang beziehen!

Nicht erfasst:

  • „Fehlerhaftes Beschicken“: Dies ist nur eine falsche Dateneingabe, die das Gerät technisch korrekt aufzeichnet.
  • Änderungen von Angaben, die nicht zur technischen Aufzeichnung gehören
  • Ausnutzung von Eigendefekten des Geräts

§ 268 I Ziff. 2 StGB:

Verfälschen liegt vor, wenn die vom Gerät automatisch hergestellten Zeichen durch nachträgliche Veränderung einen anderen Erklärungswert erhalten.

Die Veränderung muss an der technischen Aufzeichnung als solcher vorgenommen werden.

§ 268 I Ziff. 3 StGB: wird geprüft analog zu § 267 StGB (s.o.) Hinweis zur mittelbaren Falschbeurkundung: §§ 271, 348 StGB: Ziel ist das Schließen von Strafbarkeitslücken bei Täuschung eines gutgläubigen Amtsträgers

Jura Individuell Tipp: Achten Sie in Urkundenklausuren darauf, dass Sie auch wirklich alle relevanten Delikte ansprechen. Die Korrekturerfahrung zeigt, dass ein Großteil der Studenten in den Klausuren häufig lediglich eine Variante von § 267 StGB prüft, oft wird auch § 274 StGB vergessen. Ebenfalls ist oft noch neben § 267 StGB der § 268 StGB anzusprechen.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.