Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Aufbauschema des kaufmännischen Bestätigungsschreiben (KBS) für die Klausur und Hausarbeit; Anfechtung des KBS nach § 119 I BGB analog

Datum
Rechtsgebiet Handelsrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Chokniti Khongchum/Shutterstock.com

Dieses Schema befasst sich mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, welches einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Handelsbrauch darstellt und in Klausuren ein beliebtes Problem in Bezug auf den Vertragsschluss darstellt.

Zu beachten ist dabei, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) eine Ausnahme zu dem Grundsatz darstellt, dass Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung hat und insbesondere auch keine Rechtspflicht zum Antworten besteht.

Liegen die Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens jedoch vor, ergibt sich eine Pflicht zur Äußerung aus § 242 BGB und ein Vertrag ist trotz Schweigens des Verhandlungspartners geschlossen worden.

A. Grobes Prüfungsschema kaufmännisches Bestätigungsschreiben

 I. Persönlicher Anwendungsbereich

II. Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis

III. Echtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben

IV. Wesentlicher Inhalt der Vertragsverhandlungen

V. Zugang kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen

VI. Schweigen während der Widerspruchsfrist

VII. Schutzwürdigkeit des Absenders

VIII. Rechtsfolge

B. Prüfungsschema kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Problemschwerpunkten

 I. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Grundsätze des KBS gelten für Absender und Empfänger, die zumutbar einen Beitrag zur Rechtssicherheit erbringen können. Dazu zählen vorrangig Kaufleute, aber auch Personen, die wie ein Kaufmann in größerem Umfang selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen, zum Beispiel Rechtsanwälte, die im eigenen Namen handeln, Architekten, Insolvenzverwalter und vollmachtlose Vertreter, sofern die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegen.

Problem: Kann ein privater Absender die Rechtswirkung eines KBS auslösen?

  • Rspr. und teilweise Literatur: Solche Privatleute, die „wie ein Kaufmann“ am Geschäftsverkehr teilnehmen, (d.h. selbstständige Tätigkeit in größerem Umfang am Markt) können ungeachtet der §§ 1-6 HGB Absender eines KBS sein. (Argumente: Ein solcher Absender muss damit rechnen, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird; bei einem reinen Privatmann fehlt eben dieses Vertrauen und das Bewusstsein, an einen Handelsbrauch gebunden zu sein.)
  • Literatur: Jeder Privatmann kann Absender des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein, solange er sich im Geschäftsbereich des Empfängers bewegt. (Argumente: Der Absender wird nicht mit Pflichten belastet und muss daher nicht so geschützt werden; des Weiteren ist eine Eingrenzung durch die Berufsbezogenheit zum Empfänger ausreichend.)

 II.  Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis

Zwischen den Parteien müssen Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Auf einen Vertragsschluss kommt es dabei gerade nicht an. Streng von den Vertragsverhandlungen abzugrenzen ist das Angebot auf Abänderung des Vertrages!

Nach Art der Verhandlungen muss ein Klarstellungsbedürfnis bestehen. Dies ist bei mündlichen, telefonischen oder telegraphischen Erklärungen der Fall.

III. Echtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Auch hier ist eine strenge Abgrenzung vorzunehmen und zwar zwischen dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben und der reinen Auftragsbestätigung. Bei der Abgrenzung kommt es nicht auf die äußerliche Bezeichnung an, sondern auf den Inhalt des Schreibens.

  • Ein echtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn das Schreiben auf einen vorher (vermeintlich) geschlossenen Vertrag Bezug nimmt.
  • Eine Auftragsbestätigung ist die Annahme eines Angebots. Sie liegt vor, wenn das Schreiben nur auf ein Angebot Bezug nimmt.

 IV. Wesentlicher Inhalt der Vertragsverhandlungen im kaufmännischen Bestätigungsschreiben

Zunächst müssen die tatsächlich verhandelten Punkte in dem Schreiben wiedergegeben werden.

Erweiterungen oder Veränderungen durch den Absender sind – auch wenn dies wissentlich erfolgt – wirksamer Inhalt des KBS, es sei denn, dass der Inhalt so erheblich von den Vertragsverhandlungen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit einer Billigung rechnen konnte.

Bezüglich der Einbeziehung von AGB`s ist zu sagen, dass diese durch einen ausdrücklichen Hinweis in das kaufmännische Bestätigungsschreiben miteinbezogen werden können. Hinsichtlich der einzelnen Klauseln gilt das bereits zu den Erweiterungen und Veränderungen Gesagte.

V. Zugang kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen

Das Schreiben muss kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen bei dem Empfänger zugegangen sein.

 VI. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben während der Widerspruchsfrist

Nach der herrschenden Meinung beläuft sich die Widerspruchsfrist auf 2-5 Tage nach dem Zugang.

Bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben, die sich widersprechen, ist ein weiterer Widerspruch allerdings nicht nötig.

 VII. Schutzwürdigkeit des Absenders

Der Absender darf insbesondere keine treuwidrigen Verfälschungen vornehmen.

VIII. Rechtsfolge: Vertrag mit dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

 C. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben – Anfechtung nach § 119 I BGB analog

Grundsatz: Eine analoge Anwendung des § 119 I BGB ist ausgeschlossen, soweit die Irrtumsanfechtung nach § 119 I BGB dem Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, widerspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger die Bedeutung seines Schweigens nicht erkannt hat. Auch scheidet eine Anfechtung aus, wenn er etwas anderes gewollt hat, als im kaufmännischen Bestätigungsschreiben angeführt wird und er das Schreiben falsch verstanden und dies zu vertreten hat.

Ausnahme: Eine Ausnahme zu dem oben genannten Grundsatz ergibt sich dann, wenn der Empfänger analog § 119 I BGB anfechten möchte, weil er den Inhalt des Schreibens falsch verstanden und dieses Missverständnis nicht zu vertreten hat. Dann ist die analoge Anfechtung gem. § 119 I BGB möglich. Denn das kaufmännische Bestätigungsschreiben soll nur Unklarheiten bezüglich vorangegangener Vertragsverhandlungen beseitigen, nicht jedoch den Empfänger beim Schweigen schlechter stellen als beim „Reden“.

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Anmerkungen

siehe auch: Schweigen als Willenserklärung; Bestandteile einer Willenserklärung; Wirksamwerden von Willenserklärungen

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