Die Willenserklärung im Rechtsverkehr

Das Beherrschen der Problemkreise rund um die Thematik der Willensklärung ist für eine gute Klausurlösung essentiell. Deshalb sollte hier in keinem Fall auf Lücke gesetzt werden.

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Amador Loureiro/unsplash.com

Bereits im ersten Semester lernt man in der Regel alles, was mit der Willenserklärung im Zusammenhang steht und dies aus gutem Grund. Willenserklärungen sind in nahezu allen Rechtsgebieten absolut relevant. Ein solides Grundwissen und eine Arbeit mit dem Gesetz sind auf diesem Gebiet deshalb unverzichtbar.

A. Definition der Willenserklärung

Die Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet und rechtlich bindend ist. Sie dient der Begründung, inhaltlichen Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses.

B. Abgrenzung zum Rechtsgeschäft

Der Begriff des Rechtsgeschäftes ist vom Begriff der Willenserklärung zu unterscheiden. So ist Letztere lediglich ein Teil des Rechtsgeschäftes. Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung (einseitige WE, z.B. Kündigung) und ist gerichtet auf den Eintritt eines rechtlichen Erfolges (Rechtsfolge). Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind ganz klassische Verträge, wie beispielsweise Kaufverträge. Mehrseitige Rechtsgeschäfte finden sich häufig im Gesellschaftsrecht, beispielsweise bei der Gründung eines Unternehmens.

C. Arten von Willenserklärungen

Man unterscheidet zwei Arten von Willenserklärungen, nämlich empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige.

I. Empfangsbedürftige Willenserklärung

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gegenüber einem anderen abzugeben. Beispielsweise bei der Anfechtung nach § 143 I BGB ist die Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben. Aus diesem Grund sind empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auch erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehen. Zugegangen ist die Willenserklärung nach h.M. dann, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten) gelangt sind und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (Empfangstheorie).

II. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits in dem Moment wirksam, in dem sie abgegeben werden. Die Kenntnisnahme einer anderen Person ist daher nicht notwendig. Ein Beispiel für eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist das Testament.

D. Der Tatbestand einer Willenserklärung

Wie viele andere Tatbestände auch, gliedert sich der Tatbestand der Willenserklärung in einen objektiven Tatbestand („Erklärung“) und einen subjektiven Tatbestand („Wille“).

I. Äußerer, objektiver Tatbestand („Erklärung“)

Der äußere, objektive Tatbestand ist die Erklärung an sich. Es gibt drei verschiedene Ausdrucksformen einer Willenserklärung, nämlich die ausdrückliche, die konkludente oder die durch Schweigen.

Ausdrückliche Willenserklärung

Diese wird entweder schriftlich oder mündlich geäußert.

Konkludente Willenserklärung

Wenn eine Willenserklärung konkludent abgegeben wird, bedeutet dies, dass eine Abgabe durch schlüssiges Handeln erfolgt und der Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Ein einfaches Beispiel für konkludentes Handeln ist das Überreichen der Ware an der Kasse.

Schweigen

Die konkludente Abgabe einer Willenserklärung ist vom Schweigen abzugrenzen. Dieses besitzt grundsätzlich keinen Erklärungswert. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 362 I HGB. So kann unter Kaufleuten Schweigen ausnahmsweise als Willenserklärung angesehen werden.

II. Innerer, subjektiver Tatbestand der Willenserklärung („Wille“)

Der innere, subjektive Tatbestand besteht aus drei verschiedenen Elementen, nämlich dem Handlungswillen, dem Rechtsbindungswillen (Erklärungsbewusstsein) und dem Geschäftswillen.

Handlungswille

Der Handlungswille ist das Bewusstsein, überhaupt zu handeln. Wenn der Handlungswille fehlt, liegt keine Willenserklärung vor. Dies ist beispielsweise der Fall im Tiefschlaf, unter Hypnose oder bei Reflexhandlungen.

Rechtsbindungswille (Erklärungsbewusstsein)

Der Rechtsbindungswille ist der Wille, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären. So ist der Rechtsbindungswille beispielsweise auch dann vorhanden, wenn man einen Scheck unterschreibt, in dem Glauben, es sei ein völlig anderes Dokument. Der Rechtsbindungswille ist ferner relevant bei der Abgrenzung zur invitatio ad offerendum, die eben gerade keine Willenserklärung darstellt, sondern nur die Aufforderung, eine solche abzugeben. Fehlt der Rechtsbindungswille, so liegt nach der subjektiven Theorie (Willenstheorie) gar keine Willenserklärung vor, während die objektive Theorie eine solche annimmt.

Die h.M. folgt einer vermittelnden Ansicht (Erklärungs- bzw. Zurechnungstheorie), welche ein potenzielles Erklärungsbewusstsein als ausreichend ansieht. Das bedeutet, dass eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn das Verhalten des Erklärenden nach außen den Anschein einer Willenserklärung erweckt und der Erklärungsempfänger dies nach Treu und Glauben auch so verstehen durfte. Zugleich ist es erforderlich, dass der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte. Sein Verhalten muss ihm also normativ zurechenbar sein.

Geschäftswille

Der Geschäftswille bezieht sich im Gegensatz zum Erklärungsbewusstsein nicht auf irgendeine Rechtsfolge, sondern auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge. Mithin ist der Geschäftswille das Bewusstsein, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Fehlt der Geschäftswille, handelt es sich zwar um eine fehlerhafte, jedoch dennoch wirksame Willenserklärung. Begründet wird dies damit, dass andernfalls jegliche gesetzlich verankerten Anfechtungsmöglichkeiten ins Leere laufen würden.

E. Auslegung einer Willenserklärung

Oftmals ist der Inhalt einer Willenserklärung nicht ganz klar und muss deshalb durch Auslegung ermittelt werden. Nach § 133 BGB ist allein der Wille des Erklärenden maßgeblich (Willenstheorie). Dies gilt vor allem bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Die Erklärungstheorie des § 157 BGB ist vor allem bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen heranzuziehen. Hiernach entscheidet der objektive Empfängerhorizont. Es ist also das maßgeblich, was ein objektiver Dritter verstehen durfte.

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F. Nichtigkeitsgründe

Es gibt bestimmte Gründe, welche bewirken, dass eine Willenserklärung von Anfang an nichtig ist.

I. Geschäftsunfähigkeit nach § 105 I BGB

Nach § 105 I BGB ist die Erklärung nichtig, die eine geschäftsunfähige Person abgibt. Geschäftsunfähige Personen sind nach § 104 BGB Kinder unter sieben Jahren sowie Menschen mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit.

II. Vorübergehende Geistesstörung nach § 105 II BGB

Nach § 105 II BGB sind ebenfalls solche Willenserklärungen nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben werden.

III. Widerruf nach § 130 I 2 BGB

Nach § 130 I 2 BGB werden Willenserklärungen schon gar nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder zumindest gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

IV. Tatbestände der §§ 116 – 118 BGB

Willenserklärungen sind ebenfalls dann nichtig, wenn sie nach § 116 BGB unter einem geheimen Vorbehalt stehen, den der Erklärungsempfänger kennt (§ 116 Satz 2 BGB), nach § 117 I BGB nur zum Schein abgegeben werden – wiederum mit dem Einverständnis des Erklärungsempfängers – oder nach § 118 BGB nicht ernst gemeint sind.

G. Willensmängel

Willensmängel liegen dann vor, wenn der geäußerte und der tatsächliche Wille nicht übereinstimmen. Dabei unterscheidet man zwischen den bewussten und den unbewussten Willensmängeln.

I. Bewusste Willensmängel

Bewusste Willensmängel sind die bereits erwähnten Regelungen der §§ 116 – 118 BGB. Die Willenserklärung ist hier von Anfang an nichtig. Zudem zählt auch § 123 I 2. Alt. BGB zu den bewussten Willensmängeln, also der Fall, dass eine Erklärung infolge einer widerrechtlichen Drohung abgegeben wird. In diesem Fall kann die zunächst wirksame Willenserklärung angefochten werden.

ÍI. Unbewusste Willensmängel (Irrtümer)

Zu den unbewussten Willensmängeln oder auch Irrtümern zählt § 123 I 1. Alt. BGB, der die Abgabe einer Willenserklärung infolge einer arglistigen Täuschung regelt. Außerdem liegt ein unbewusster Willensmangel beim Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Alt. BGB, beim Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB sowie beim Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB vor. § 12o BGB regelt ebenfalls einen unbewussten Willensmangel, nämlich den bei fehlerhafter Übermittlung.

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