Einwendungen und Einreden

Einwendungen, Einreden und Wirksamkeitshindernisse in einem kurzen Überblick einfach erklärt für die juristische Klausur zur Examensvorbereitung

Datum
Rechtsgebiet Examen
Ø Lesezeit 3 Minuten
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Der vorliegende Beitrag möchte sich mit Einwendungen des materiellen Privatrechts befassen. Einwendungen sind Verteidigungsmittel gegen einen Anspruch (z.B. 362 I BGB). Es gibt Wirksamkeitshindernisse, rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden im BGB. Einreden im prozessualen Sinne (z.B. ZPO) sind nicht Gegenstand des Beitrags. 

Gerade in der Klausur ist das richtige Fachvokabular wichtig. Ist von Wirksamkeitshindernissen die Rede, sind die sog. rechtshindernden Einwendungen gemeint. Mit Einwendungen werden sog. rechtsvernichtende Einwendungen bezeichnet. Von Einreden spricht man hingegen bei sog. rechtshemmenden Einwendungen. Die entsprechende Kategorisierung der Gegennormen ist für den Prüfungsaufbau in der Klausur relevant. 

Eine andere Art der Einteilung ist es zu fragen, ob sich bestimmte Gegennormen gegen alle oder nur bestimmte Ansprüche richten. Erfüllung und ihre Surrogate (§§ 362 ff. BGB), Zurückbehaltungsrechte (etwa §§ 273, 274, BGB) und Gegenrechte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) lassen sich gegen alle Ansprüche vorbringen.

Gegen die meisten Ansprüche lässt sich die Einrede der Verjährung erheben. Ausnahmen bilden etwa §§ 194 II, 898, 902, 924 BGB.

Schließlich gibt es Gegenrechte, die sich nur gegen vertragliche Ansprüche richten. Hierzu gehört der Rücktritt als nicht explizit geregelter Erlöschensgrund. Ebenfalls hierher gehören der Widerruf nach § 355 I 1 BGB und die Anfechtung nach § 142 I BGB. Auch die §§ 320 ff. BGB können nur gegen bestimmte, nämlich gegenseitige Verträge, vorgebracht werden.

Andere Gegenrechte wenden sich nur gegen Schadensersatzansprüche (z.B. § 254 I BGB), gegen bestimmte dingliche Ansprüche (z.B. § 1000 S. 1 BGB) oder bestimmte Vertragstypen (z.B. § 519 BGB). 

A. Rechtshindernde Einwendungen – Wirksamkeitshindernisse

Die rechtshindernden Einwendungen, also die Wirksamkeitshindernisse, wenden sich gegen die Entstehung eines Anspruchs. Ein Anspruch, der einer rechtshindernden Einwendung unterliegt, entsteht erst gar nicht. Daher muss diese Art der Einwendungen unter dem Punkt „Anspruch entstanden“ geprüft werden. Sinnvollerweise sind die Wirksamkeitshindernisse nach der Einigung anzusprechen, da die Wirksamkeitshindernisse auf die vertragliche Einigung oft Bezug nehmen. Beispielsweise ist es für die Bestimmung der Sittenwidrigkeit wichtig, zu wissen, welchen Inhalt die Einigung hat. Manche Wirksamkeitshindernisse, wie etwa § 116 S. 2 bis § 118 BGB, sind zwingend an einzelne Willenserklärungen geknüpft. Diese sind dann direkt bei der Einigung, also beim Angebot oder eben der Annahme, anzusprechen. 

B. Rechtsvernichtende Einwendungen

Die rechtsvernichtenden Einwendungen sind bei „Anspruch erloschen“ zu prüfen. Hierher gehören all diejenigen Gegenrechte, die einen entstanden Anspruch vernichten. Beispiele sind die Erfüllung (§ 362 I BGB), die Anfechtung (§ 142 I BGB) oder etwa der Rücktritt (§ 346 I BGB).  

C. Rechtshemmende Einreden

Wie eingangs erwähnt, heißen rechtshemmende Einwendungen Einreden. Sie erfordern, dass sich der Schuldner auf sie zur Verteidigung beruft („Einreden müssen reden“). Einige Einreden hemmen den Anspruch dauernd. Diese nennt man peremptorisch. Ein Beispiel für eine peremptorische Einrede ist die Verjährung gemäß § 214 I BGB.

Bei manchen Einreden gibt es nur eine vorübergehende Wirkung. Diese nennt man dilatorische Einreden. Ein Beispiel ist etwa die Stundung, also die Vereinbarung darüber, die Fälligkeit eines Anspruchs herauszuschieben.

D. Verlust von Einwendungen

Einwendungen zu verlieren ist auf verschiedenen Wegen möglich. Zum einen sind bei akzessorischen Rechten (Hypothek, Bürgschaft) auch die Einwendungen an das Hauptrecht geknüpft. Ein anderes Beispiel ist ein Verzicht auf Einwendungen (z.B. durch einen Vergleich § 779 BGB). Dagegen führt eine Abtretung nicht zum Verlust von Einwendungen, wie aus § 404 BGB folgt.

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E. Prüfung in der Klausur

Bei der Prüfung vertraglicher Primäransprüche in der Klausur kann man sich an diesem Schema orientieren: 

I. Anspruch entstanden 

  1. Vertragliche Einigung/Erwerb eines Vertrags durch Abtretung

Hier ggf. die §§ 116 ff. BGB ansprechen

 2. Keine Wirksamkeitshindernisse

 II. Anspruch nicht erloschen (rechtsvernichtende Einwendungen)

 III. Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden)

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