Schweigen als Willenserklärung

Schweigen als Willenserklärung im Rechtsverkehr mit Beispielen und Erklärungen

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: mujijoa79/Shutterstock.com

In der Aufsatzreihe zur Willenserklärung wurden die wichtigsten Probleme in Bezug auf die Willenserklärung bereits aufgearbeitet. Eine Thematik, die in Klausuren immer wieder gerne auftaucht, soll an dieser Stelle aber noch behandelt werden. Im ersten Teil der Aufsatzreihe zur Willenserklärung wurde bereits erwähnt, dass ein objektiver Erklärungstatbestand gesetzt werden muss, damit eine Willenserklärung überhaupt existiert. Angedeutet wurde an dieser Stelle ebenfalls, dass es in Ausnahmefällen auch dazu kommen kann, dass einem Schweigen Erklärungsgehalt beigemessen wird. Obgleich das Schweigen einer Person grundsätzlich als rechtliches Nullum betrachtet wird und daher keinerlei Wirkung entfaltet, gibt es von diesem Grundsatz wie immer Ausnahmen, die wir an dieser Stelle aufarbeiten möchten.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

I) Grundsatz Schweigen als rechtliches Nullum

Grundsätzlich stellt das Schweigen auf eine Erklärung wie oben erwähnt ein rechtliches Nullum dar und entfaltet keine Wirkung. Der Erklärungstatbestand einer Willenserklärung, also der objektive Teil wird meist ausdrücklich gesetzt, etwa durch Unterschrift unter einem Vertrag oder Konkludent, wie etwa durch Nicken auf ein Vertragsangebot. Konkludent bedeutet insofern, dass eine Person zwar nicht ausdrücklich seinen Willen erklärt, sich der Wille aber im Endeffekt aus der Sicht eines objektiven Betrachters in irgendeiner Form manifestiert. Dass das Schweigen einer Person keine Wirkung entfaltet, hat der Gesetzgeber in § 241 a BGB für einen Verbrauchsgüterkauf sogar ausdrücklich niedergeschrieben.

II) Schweigen als Erklärung

Nun kann dem Schweigen jedoch ausnahmsweise doch Erklärungsgehalt zukommen. Es sind hierbei mehrere Fallgruppen zu unterscheiden:

1) Vereinbarter Erklärungswert bei Schweigen

Zunächst einmal kann es ja sein, dass die Vertragsparteien dem Schweigen des anderen einvernehmlich einen Erklärungswert beigemessen haben. An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass das auf Grund der Privatautonomie grundsätzlich möglich sein muss.

✱ Fallbeispiel

A bietet dem X seinen Gebrauchtwagen zum Preis von 5.000 Euro zum Kauf an. X sagt zu A, dass er gerne eine Woche Darüber nachdenken wolle, sollte der A aber bis dahin nichts von ihm hören, so sehe er den Vertrag als geschlossen an.

Hier ist kein Grund dafür ersichtlich dem Schweigen des X keinen Erklärungsgehalt beizumessen. Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und der Grundsatz der Privatautonomie gebieten Quasi dem Schweigen einen Erklärungsgehalt beizumessen und daher eine Willenserklärung bei einem Schweigen nach dem Ablauf einer Woche als gegeben anzusehen.

2) Gesetzlich geregelte Fälle

Nun gibt es darüber hinaus aber auch Fälle, in welchen das Gesetz dem Schweigen einer Person einen Erklärungsgehalt beimisst. Insofern gibt es sowohl Vorschriften, die bei Schweigen einer Partei eine Zustimmung fingieren als auch solche, die dann eine Ablehnung fingieren.

a) Schweigen als Zustimmung

Dem Schweigen kommt zum Beispiel eine Zustimmung zu in den §§ 416 I S. 2, 455 S.2, 516 II S.2, 1943 oder auch 149 S.2 BGB oder § 362 I S. 2 HGB. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber vor, dass auch Schweigen als Zustimmung gelten soll. Die Auflistung ist sicherlich nicht Abschließend, sondern soll nur einige Beispiele anführen.

b) Schweigen als Ablehnung

Auf der anderen Seite finden sich im Gesetz auch Normen, die dem Schweigen eine Ablehnungswirkung beimessen: So zum Beispiel §§ 108 II S.2, 177 II S.2, 451 I S.2 oder § 415 II S.2 BGB.

III) Achtung bei § 151 BGB

★ Wichtiger Hinweis

Vorsicht ist bei § 151 BGB geboten. In dieser Vorschrift wird festgelegt, dass ein Vertrag auch dann zu Stande kommen kann, wenn dem Empfänger die Annahme eines Angebotes nicht zugeht. Wichtig ist, dass diese Vorschrift in keinem Fall auf die Erklärung an sich verzichtet, sondern ausschließlich auf deren Zugang beim Empfänger. Es handelt sich bei dieser Vorschrift also nicht um einen Fall des gesetzlich normierten Schweigens. Die Erklärung muss schon geäußert werden. Lediglich der Zugang der Erklärung beim Empfänger wird entbehrlich.

IV) Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Einen Sonderfall des Schweigens als Zustimmung stellt das sogenannte Kaufmännische Bestätigungsschreiben dar, das auch immer gerne zu einem Klausurschwerpunkt gemacht wird. Hierbei handelt es sich um ein Schreiben eines Kaufmannes an einen anderen Kaufmann (nach einer Minderansicht reicht es schon, dass der Empfänger kaufmannsähnlich auftritt) in welchem zur Beweissicherung der Inhalt eines angeblich geschlossenen Vertrages wiedergegeben wird. Widerspricht in einem solchen Fall der Empfänger diesem Schreiben nicht unverzüglich, so ist anerkannt, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreiben geschlossen wurde. Insofern handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern vielmehr um Gewohnheitsrecht. An dieser Stelle soll auf das Kaufmännische Bestätigungsschreiben nur kurz hingewiesen werden. Zur ausführlichen Darstellung wird empfohlen in einem Lehrbuch nachzulesen und insbesondere den Unterschied zwischen einer Auftragsbestätigung und einem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufzuarbeiten. Diese beiden Schreiben sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Anmerkungen

Besuchen Sie auch unsere weiteren Artikel zum Thema Willenserklärung: „Wirksamwerden einer Willenserklärung„, „Haftung im Gefälligkeitsverhältnis„, „Bestandteile einer Willenserklärung„, „Auslegung einer Willenserklärung„, „Auslegung von Testamenten

siehe auch: Klausur Forderungsabtretung

Weitere Artikel zum Bürgerlichen Recht finden Sie unter der Rubrik Zivilrecht.

Das Thema dieses Artikels kann jederzeit in einem Crashkurs vertieft werden.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.