Das neue Verbraucher- und Widerrufsrecht

Der neue Widerruf gemäß § 355 BGB mit den Neuregelung nach VRRL; Der neue Verbraucherbegriff § 13 BGB; Außergeschäftsraumverträge; Fernabsatzverträge

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
Ø Lesezeit 14 Minuten
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Seit dem 13. Juni 2014 ist eine Neuregelung der Verbraucherrechte in Kraft. Neu geregelt werden sowohl Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB als auch des Schuldrechts im Sinne der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Die Novellierung gilt als die größte Änderung des BGB seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Sie dient vor allem der unionsweiten Harmonisierung der Verbraucherschutzbestimmungen beim Versand-, insbesondere beim Onlinehandel. Im Rahmen der Reform erfolgte auch eine Neudefinition des teilweise problematischen Verbraucherbegriffs.

Der folgende Artikel bietet einen Überblick über die Hintergründe, den Inhalt und die mit der Reform verbundenen Änderungen. In Deutschland entstammen die geänderten Vorschriften sämtlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dementsprechend sind alle genannten Vorschriften ohne Gesetzesbezeichnung solche des BGB.

Den Hauptteil der Änderungen bilden zum einen der im Allgemeinen Teil des Schuldrechts neu eingefügte Untertitel „Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen“. Dieser umfasst die §§ 312 – 312 k. Zum anderen betreffen die Änderungen den Untertitel „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“ (§§ 355 – 361). Einige weitere Vorschriften im Allgemeinen Teil sowie dem Allgemeinen und Besonderen Schuldrecht wurden ebenfalls geringfügig geändert, um die VRRL umzusetzen. Anpassungen erfolgten ferner bei diversen Definitionen zu Informationspflichten im EGBGB.

A. Neuregelung des Verbraucherbegriffs, § 13

Als ein Grundbaustein der Neuregelung darf die Neudefinition des in § 13 geregelten Verbraucherbegriffs gesehen werden. Die früher geltende Definition warf bei Konstellationen Probleme auf, bei welchen ein Geschäft sowohl einem unternehmerischen/selbständigen wie auch einem Verbraucherzweck dienen konnte (sog. Dual use). Durch Einfügung des Wortes „überwiegend“ in den Verbraucherbegriff wurde ein Teil des bisherigen Streitstands gegenstandslos. Denn hierdurch ist klarer definiert, welche Geschäfte als Verbrauchergeschäfte anzusehen sind.

Allerdings entzünden sich nun neue Probleme. Diese resultieren daraus, dass einerseits die zugrundeliegende Richtlinie von einem Verbrauchervertrag ausgeht, wenn eine Person zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Andererseits liegt nach § 13 n.F. ein Verbrauchervertrag vor, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts nicht überwiegend der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Beide Regelungen widersprechen sich hier zum Teil. So werden von § 13 n.F. bspw. auch Arbeitnehmer und eine unselbständige berufliche Tätigkeit erfasst.

Entsprechend steht auch die Neuregelung des § 14, die den Unternehmerbegriff definiert, teilweise im Widerspruch zum Europarecht.

Die Dual-Use-Problematik wurde mit der Neuregelung somit zwar entschärft, ist aber im Grenzbereich zwischen unternehmerischem und privatem Handeln noch nicht erledigt.

B. Erster Regelungskomplex:  „Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen“, §§ 312 – 312 k

I. Anwendungsbereich und Grundsätze

Zum ersten Regelungskomplex hier zunächst eine kurze Übersicht der Vorschriften, deren Inhalte sowie der Unterschiede zur bisherigen Regelung:

1. § 312

Absatz 1

§ 312 I legt einleitend fest, dass §§ 312 a – 312 h nur für Verbraucherverträge laut § 310 III gelten. Die Absätze II-VII enthalten Sonderregelungen für die dort definierten Vertragsformen im Rahmen eines Verbrauchervertrags.

Absatz 2

Abs. II zählt eine Vielzahl von Einzelfällen auf. Für notariell beurkundete Verträge (Nr. 1) finden die §§ 312 a-h regelmäßig keine Anwendung. Hier wird von einer ausreichenden Belehrung ausgegangen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung eines solchen Vertrags soll ein Verbraucherwiderrufsrecht insoweit auch kontraproduktiv sein. Ähnliches gilt für die unter Nr. 2 benannten Verträge, die sich mit Immobilien und Immobiliarrechten befassen, sowie für die in Nr. 3 geregelten Verbraucherbauverträge nach § 650 i.

Für Behandlungsverträge (Nr. 7)  soll die VRRL aufgrund der bereits in den §§ 630a ff. festgelegten Aufklärungspflichten nur sehr eingeschränkt greifen. Bagatellgeschäfte (Nr. 12) sind bis zu einem Barzahlungsbetrag von 40.- € ausgenommen.

Absatz 3

Nach Abs. III gelten für soziale Dienstleistungen wegen ihrer Vielgestaltigkeit und der hier vorhandenen sektorspezifischen Spezialregelungen nur die explizit aufgeführten Vorschriften. Gelten sollen jedoch auch hier die Verbraucherschutzrechte für Außergeschäftsraumgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte (s.u.). Ferner sollen ein weitergehendes Informationsrecht zum Widerrufsrecht wie auch ein Widerrufsrecht bestehen.

Absatz 4

Abs. IV nimmt den Abschluss von Wohnraum-Mietverträgen aufgrund ihrer anderweitigen ausführlichen und ausdifferenzierten Regelung ebenfalls weitestgehend von der Geltung der §§ 312 ff. aus. Allerdings wird dem Verbraucher hinsichtlich der Begründung des Mietverhältnisses ein Widerrufsrecht eingeräumt, um ihn in diesem besonders sensiblen Moment „vor Überrumpelung und psychischem Druck“ zu schützen. Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht, wenn zuvor eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden hat (mit einigen Ausnahmen).

Absatz 5

Bei Finanzdienstleistungen nach Abs. V (Legaldefinition in § 312 V 1) gelten die Regeln über Verbraucherverträge meist nur für Erstvereinbarungen eines fortlaufenden Vertrages. Für weitere Vorgänge sind sie nur eingeschränkt anwendbar.

Absatz 6

Versicherungs- und Versicherungsvermittlungsverträge nach Abs. VI werden wie bisher nur teilweise erfasst.

Absatz 7

Die Anwendbarkeit der §§ 312 ff. auf Verträge über Pauschalreisen wurde mit Wirkung vom 01.07.2018 im neuen Abs. VII geregelt. Hierdurch wird die Pauschalreiserichtlinie umgesetzt. Die vormals geltenden Kriterien für die Anwendbarkeit, wonach es auf die Vertriebsform und eine etwaige vorherige Bestellung des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ankam (vgl. § 312 Abs. 2 Nr. 4 a.F.), wurden aufgegeben. §§ 312 ff. gelten nun für Pauschalreiseverträge nach §§ 651 a und c eingeschränkt im benannten Umfang; dies jedoch auch dann, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Grund hierfür ist, dass der Reisende im Sinne der Pauschalreiserichtlinie nicht notwendigerweise Verbraucher sein muss, sondern auch Geschäftsreisende in gewissem Umfang erfasst werden (vgl. § 651 a Abs. 5 Nr. 3). Damit kann § 312 a Abs. 3 – 6 („Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen“) im Einzelfall auch auf Verträge ohne Beteiligung eines Verbrauchers anwendbar sein.

2. § 312 a

§ 312 a beinhaltet allgemeine Regeln des neuen Verbrauchervertragsrechts. Zu beachten ist allerdings, dass es sich dabei nicht um grundlegende Regeln für alle Vertragsarten handelt. § 312 a enthält vielmehr diverse unterschiedliche Regelungen für verschiedene Typen von Verbraucherverträgen, die lediglich gemeinsam haben, dass es Verträge im Sinne des § 312 I sind.

Absatz 1

§ 312 a I regelt Offenlegungspflichten des Unternehmers bei von ihm veranlassten Telefonanrufen.

Absatz 2

Dieser Absatz normiert Informationspflichten im stationären Handel, d.h. für Verträge, die innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die weitgehenden Vorschriften beziehen sich allerdings nicht auf Geschäfte des täglichen Bedarfs (vgl. Art. 246 Abs. 2 EGBGB) sowie auch nicht auf Geschäfte, die den wesentlich umfangreicheren Regeln für Fernabsatz-, Außergeschäftsraumverträge oder Finanzdienstleistungen unterliegen (vgl. § 312 a Abs. 2 Satz 3).

Absätze 3 – 6

Die Absätze III – VI des § 312 a regeln besondere Anforderungen in Bezug auf Nebenentgeltvereinbarungen. Damit werden die Möglichkeiten, neben der eigentlichen Gegenleistung noch weitere Entgelte zu verlangen, erheblich eingeschränkt.

Abs. III sieht vor, dass über die Hauptgegenleistung hinausgehende Nebenentgelte ausdrücklich vereinbart werden müssen. Bei einem Onlinegeschäft darf eine solche Vereinbarung nicht voreingestellt sein.

Nach Abs. IV muss neben kostenpflichtigen Zahlungsmitteln mindestens ein gängiges kostenloses Zahlungsmittel angeboten werden. Das Entgelt für kostenpflichtige Zahlungsmittel darf lediglich kostendeckend sein.

Abs. V regelt, dass Telefongebühren für kostenpflichtige Hotlines lediglich in Höhe der eigenen Telefongebühren erhoben werden und keinen Gewinn abwerfen dürfen. Ein überhöhtes Telefonentgelt kann seitens des Telefondienstleisters nicht vom Verbraucher, jedoch vom Unternehmer verlangt werden. Eine sogenannte Hotline liegt nicht vor, wenn mithilfe des Telefons eine vertragliche Hauptpflicht erfüllt wird, wie etwa eine Beratung.

Eine Unwirksamkeit besonderer Entgeltsvereinbarungen nach den Abs. III – V berührt schließlich gemäß Abs. VI nicht die Wirksamkeit des restlichen Vertrags.

3. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312 b – h)

Das nächste Kapitel befasst sich

  • mit Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie mit
  • Fernabsatzverträgen.

§ 312 b definiert den bisherigen Begriff der Haustürgeschäfte neu. Er wird erweitert auf Verträge außerhalb von Geschäftsräumen, wobei der Regelungszweck gleich bleibt: der Verbraucher soll vor Überrumpelung und psychischem Druck geschützt werden und nicht aus einer solchen Situation heraus zum Abschluss nachteilhafter Verträge verleitet werden.

In Abs. II wird der Begriff der Geschäftsräume definiert. Unterschieden wird zwischen unbeweglichen Räumen, die stets ortsfest sind, aber durchaus nur saisonal genutzt sein können, und beweglichen Räumen wie etwa einem Verkaufswagen, einem Messe- oder einem Verkaufsstand. Wird dort im Rahmen einer größeren Veranstaltung etwas angeboten, verlangt der Schutzzweck, dass das Angebotene zum „Thema“ der Rahmenveranstaltung passt. Nur dann soll eine Überrumpelung vermeidbar sein. Keine Geschäftsräume sind alle öffentlich zugänglichen Räume und Orte.

Die Tätigkeit muss nicht vom Unternehmer selbst ausgeübt werden. Nach Abs. I Satz 2 genügt es, wenn sie von jemand anderem in seinem Namen oder Auftrag ausgeübt wird.

a. Außergeschäftsraumverträge (Abs. I)

Das Gesetz definiert vier Szenarien für Außergeschäftsraumverträge:

Die Nummern 1 und 2 sehen den Fall vor, dass Verbraucher und Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume zusammentreffen und dort

  • einen Verbrauchervertrag abschließen (Nr. 1),
  • der Verbraucher sein bindendes Angebot abgibt (Nr. 2).

Nr. 3 regelt den Fall der werbemäßigen Ansprache des Verbrauchers in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zu den Geschäftsräumen, die zum Vertragsabschluss in den Geschäftsräumen oder durch Fernkommunikation führt.

In Nr. 4 findet sich schließlich das letzte und wohl bekannteste Szenario: der Vertragsschluss auf Kaffeefahrten.

b. Fernabsatzverträge (§ 312 c)

Die derzeitige Definition unterscheidet sich nur unwesentlich von der bisherigen. Fernkommunikationsmittel (Abs. II) sind alle Mittel, die eine Vertragsanbahnung oder einen Vertragsabschluss ermöglichen, ohne dass die Parteien körperlich anwesend sein müssen. Beispielhaft nennt das Gesetz etwa Briefe, E-Mails, Telefonanrufe, SMS sowie Rundfunk und Telemedien. Ein Fernabsatzvertrag (Abs. I) ist einer, bei welchem Verbraucher und Unternehmer sich ausnahmsweise zur Verhandlung und zum Abschluss Fernkommunikationsmitteln bedienen. Weiterhin muss der Vertrag unter Ausnutzung eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande gekommen sein.

c. Informationspflichten (§§ 312 d, e)

Für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge müssen seitens des Unternehmers strenge Regelungen zu Informationspflichten eingehalten werden. Diese sind in §§ 246 a und b EGBGB in einem umfangreichen Katalog mit insgesamt 24 Einzelposten geregelt. Diese Informationspflichten werden stets Vertragsbestandteil, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren (§ 312 d I 2). Weichen die vorvertraglichen Informationen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, so kann sich der Unternehmer gemäß § 242 (venire contra factum proprium) nicht auf sie berufen. Auch ein Anspruch auf Zahlung von Kosten steht dem Unternehmer gemäß § 312 e nur zu, wenn er auf diese aufmerksam gemacht hat.

d. Dokumentationspflichten, § 312 f

§ 312 f sieht neben der Informationspflicht auch eine Dokumentationspflicht vor. Der Verbraucher soll hierdurch den Überblick über das Vereinbarte behalten können.

Für Außergeschäftsraumverträge wird in Abs. I vorgeschrieben, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Kopie des Vertrags mit den erkennbaren Unterschriften der Vertragsparteien zur Verfügung stellen muss. Alternativ erhält der Verbraucher eine „Bestätigung“ des Vertrags, die den Inhalt erkennen lässt. Mit Einverständnis des Verbrauchers kann auch ein „dauerhafter Datenträger“ mit einer entsprechenden Datei (PDF) übergeben werden. Der Einfachheit halber muss die Bestätigung nicht die Informationen enthalten, die der Unternehmer dem Verbraucher bereits vorvertraglich zur dauerhaften Aufbewahrung mitgeteilt hat.

Geht es bei dem Vertrag um „digitale Inhalte“, die nicht durch körperliche Datenträger, sondern durch Datenübertragung geliefert werden, muss die Vertragskopie oder Bestätigung gem. Abs. III die Zustimmung des Verbrauchers erkennen lassen, dass

  • der Unternehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und
  • er mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert.

e. Widerrufsrecht, § 312 g

In dieser Vorschrift wird das grundsätzliche Widerrufsrecht für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge geregelt. Ausnahmen gelten für Sonderfälle, bei denen ein solches Recht unpassend wäre. Die Regelung entspricht in weiten Teilen der bisherigen Rechtslage.

Ein Widerrufsrecht besteht etwa nicht für auf Wunsch des Verbrauchers individualisierte Waren (Abs. II Nr. 1), für schnell verderbliche Ware (Abs. II Nr. 2) sowie für untrennbar mit anderen Gütern vermischte Waren (Abs. II Nr. 4). Von letzterer Vorschrift werden auch digitale Inhalte wie etwa CDs, DVDs oder Datenspeicherorte erfasst, deren wirtschaftlicher Wert sich vor Rückgabe kopieren lässt. Für Buchungen und Reservierungen von Beherbergungen zu anderen als Wohnzwecken und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht, sofern der Vertrag für die Leistungserbringung einen bestimmten Zeitraum vorsieht (Abs. II Nr. 9).

Auch für öffentliche Auktionen (öffentlich zugängliche Versteigerungen) gibt es kein Widerrufsrecht (Abs. II Nr. 10). Internetauktionen fallen allerdings nicht unter diesen Ausnahmetatbestand.

Ausgeschlossen ist ein Widerrufsrecht auch dann, wenn der Verbraucher den Unternehmer zur Vornahme dringender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ins Haus ruft (Abs. II Nr. 11). Werden anlässlich eines solchen Besuchs, ohne Zusammenhang zur eigentlich gewünschten Leistung, weitere Dienstleistungen erbracht, besteht ein Widerrufsrecht jedoch wieder. Insoweit liegt die klassische Überrumpelungssituation vor.

In Abs. III wird schließlich wie bisher darauf hingewiesen, dass kein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift besteht, wenn konkurrierende Spezialregelungen ein solches Recht bereits einräumen.

f. Kündigung und Vollmacht zur Kündigung, § 312 h

Diese Vorschrift ist praktisch unverändert geblieben. Kündigt der Verbraucher ein Dauerschuldverhältnis mit einem Unternehmer im Rahmen des Neuabschlusses eines Dauerschuldverhältnisses mit einem anderen Unternehmer, so bedarf die Kündigung der Textform. Entsprechendes gilt für die Vollmacht zur Kündigung, sofern diese dem neuen Vertragspartner erteilt wird. Hierdurch soll eine unbedachte Kündigung weniger wahrscheinlich gemacht werden.

g. Verträge für den elektronischen Geschäftsverkehr, §§ 312 i – k

Dieses Kapitel enthält im Wesentlichen die bisherigen Regelungen in neuer Form. Lediglich die Vorschrift zu besonderen Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern (§ 312 j) wurde neu eingefügt.

§ 312 i enthält die allgemeinen Pflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr. Umfasst sind insbesondere Informationspflichten und Eingabehilfen von Seiten des Unternehmers, aber auch gewisse Ausnahmeregelungen für anders gelagerte Sonderfälle.

Mit § 312 j wird der Unternehmer verpflichtet, auf einer bereitgestellten Internetseite spätestens bei Beginn einer Bestellung auf eventuelle Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmethoden hinzuweisen.

Schließlich sieht § 312 k vor, dass Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern grundsätzlich nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden können. Die Beweislast für die Erfüllung sämtlicher entsprechender Informationspflichten trägt der Unternehmer.

C. Zweiter Regelungskomplex: „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“, §§ 355 – 361 BGB

Der zweite Regelungskomplex befasst sich mit dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Er ist in einem eigenen Untertitel zusammengefasst. Dabei wurden die Rechtsfolgen des Widerrufs, die bislang weitestgehend mit denen des Rücktritts identisch waren, verselbständigt und neu geregelt.

I. Widerruf

Gemäß § 355 sind im Falle des fristgerechten Widerrufs weder der Unternehmer noch der Verbraucher an ihre ursprünglichen Willenserklärungen gebunden. Der Widerruf muss nicht begründet werden. Jedoch muss die Widerrufserklärung einen eindeutigen Willen zum Widerruf erkennen lassen. Ein bloßes Zurücksenden der Ware allein reicht hierfür nicht mehr aus. Der Unternehmer ist dabei gemäß § 356 III 1 iVm 246a I 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, welches der Verbraucher aber nicht nutzen muss.

Widerrufsfrist

Die Frist für den Widerruf beträgt wie bisher 14 Tage und beginnt im Grundsatz mit Vertragsschluss. Während bei fehlender oder unrichtiger Belehrung über das Widerrufsrecht nach alter Rechtslage ein „ewiges Widerrufsrecht“ gem. § 355 IV 3 a.F. bestand, greift nach neuem Recht nun in weiten Teilen eine Höchstfrist: das Widerrufsrecht erlischt gemäß §§ 356 III 2, 356 a IV 2, 356 b II 4, 356 c II 2, 356 S. 2 auch bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Art. 229 § 32 II EGBGB enthält insoweit Übergangsfristen. Ein ewiges Widerrufsrecht besteht jedoch weiterhin bei Finanzdienstleistungsverträgen (§ 356 III 3) und Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gem. §§ 356b II, 491 II.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Eine wichtige Änderung liegt ferner darin, dass der Verbraucher gem. § 357 IV anstelle der bisherigen Zug-um-Zug-Regelung beim Widerruf zunächst in Vorleistung treten muss. Er hat die Ware an den Unternehmer zurücksenden. Bis dahin kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern. Damit trägt der Verbraucher das Risiko einer Insolvenz des Unternehmers. Geht die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts unter, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Leistungsstörung. Bei Untergang vor Widerruf dagegen stellt sich die Frage, ob überhaupt noch ein Widerrufsrecht besteht und ein Rückzahlungsanspruch durchgesetzt werden kann. § 357 VII sieht zwar eine Ersatzpflicht für einen Wertverlust der Ware vor. Diese ist jedoch nur bei Rücksendung der Ware durchsetzbar, so dass ein Wertersatz wohl ausscheidet.

II. Rückabwicklung beim Widerruf

Für die Rückabwicklung sieht § 357 II den Ersatz der Hinsendekosten bei Standardlieferung – nicht jedoch bei Expresslieferung – durch den Unternehmer vor. Dafür fallen dem Verbraucher nach § 357 VI die Rücksendekosten zur Last. Der Unternehmer trägt jedoch weiterhin die Gefahr bei der Rücksendung.

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III. Wertersatzpflicht

Gemäß § 357 VII gilt eine Wertersatzpflicht für Wertminderungen der Ware für den Verbraucher, die verschuldensunabhängig ist und den allgemeinen Regeln des § 446 1 folgt. Dabei ist fraglich, ob beim Wertersatz auf den objektiven Wert oder auf die Vereinbarung zwischen den Parteien abzustellen ist. Laut BGH ist zumindest bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Geschäften auf den objektiven Wert abzustellen. Denn hier besteht eine Überrumpelungsgefahr. Eine Wertersatzpflicht des Unternehmers zugunsten des Verbrauchers ist beim Widerruf dagegen nicht vorgesehen. Lediglich ein Rücktritt ermöglicht entsprechende Forderungen.

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