»Gesellschaftsrecht«

Das Medizinrecht als Querschnittsmaterie

Jeder Jurist wird sich früher oder später mit der Frage der Spezialisierung beschäftigen. Bereits während des Studiums muss man in der Regel einen Schwerpunktbereich wählen. Je nachdem, an welcher Uni man studiert, werden verschiedenste Bereiche angeboten. Ein Schwerpunktbereich, der dabei nicht all zu häufig anzutreffen ist, ist das Medizinrecht oder zumindest ein Teilbereiche dessen.

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Unternehmerregress nach §§ 478, 445a BGB

Beim Verbrauchsgüterkauf ist es dem Verkäufer nach § 476 I 1 BGB nicht möglich, die Gewährleistung - abgesehen von Schadensersatz - vertraglich auszuschließen. Da der Unternehmer, der an den Verbraucher verkauft, das letzte Glied der Lieferantenkette ist, trägt dieser das volle Risiko, noch dazu, wenn in seinen eigenen Lieferantenverträgen ebenfalls Haftungsausschlüsse enthalten sind.

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