Raub und räuberische Erpressung – Abgrenzung

Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung; Streitstand Rechtsprechung - herrschende Lehre; Vermögensverfügung und Wegnahme; vis absoluta und vis compulsiva

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 11 Minuten
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Dieser Artikel gehört als letzter Teil zu der dreiteiligen Artikelreihe, in der den Studenten der „Evergreen“ des Strafrecht BT Schritt für Schritt vorgestellt wird. Die Schemata von Raub und räuberischer Erpressung in den ersten zwei Teilen sollen dem Studenten den Prüfungsaufbau der beiden Tatbestände nochmal verdeutlichen. Hier geht es nun um den Streitstand zur Abgrenzung der Tatbestände im Rahmen der beiden Straftatbestände.

I. Relevanz der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung:

Zunächst stellt sich die Frage, an welcher Stelle dieser Streit eine Rolle spielen kann. Karteikartenwissen losgelöst vom konkreten Fall führt oft dazu, dass man als Korrektor von Klausuren einen minutiös auswendig gelernten Meinungsstreit präsentiert bekommt, der aber nicht auf den konkreten Fall Bezug nimmt und/oder schlimmstenfalls an falscher Stelle auswendig hinunter gebetet wird.

Um dies zu vermeiden, möchten wir euch zunächst die Stellen im Aufbau aufzeigen, wo dieser Streit einmal eine Rolle spielen kann und unter Umständen entschieden werden muss.

II. Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung anhand der Tathandlung:

Beispiel: A beobachtet vor der Bank, wie der B gerade aus einem Bankomaten Scheine entnimmt und in seine Tasche steckt. Als er vor die Bank tritt, schlägt der A dem B ins Gesicht. B geht bewusstlos zu Boden.

Die Abgrenzung der beiden Tatbestände ist zunächst an den jeweiligen Tathandlungen vorzunehmen:

1. Wegnahme

Bei Raub liegt nach h. M. eine Wegnahme vor, während bei der Erpressung ein Weggeben als Tun, Dulden oder Unterlassen nötig ist.

Wiederholung: Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.

Hier fangen die unterschiedlichen Auffassungen dann aber schon an:

Rechtsprechung vs. Lehre

Während die Rspr. eine Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen möchte, also „Wie wirkt das Verhalten von Täter und Opfer für einen außenstehenden Dritten?“, stellt die h. Lit. auf die innere Willensrichtung des Opfers ab, also auf die Sicht des Opfers. Denkt das Opfer „Ich muss dem Täter die Sache so oder so überlassen und habe keine andere Möglichkeit“, ist eine Wegnahme einschlägig. Denkt das Opfer hingegen, es habe eine irgendwie geartete Wahlmöglichkeit mitzuwirken, handelt es sich um eine Weggabe (Mitwirkungsakt des Opfers).

Gewalt gegen Sachen

Einfach ist die Unterscheidung auch, wenn der Täter Gewalt gegen Sachen ausübt. Dann scheidet ein Raub aus. Im Gutachten ist mit der Erpressung fortzufahren.

Liegt eine Wegnahme vor, ist nach beiden Ansichten eine Tathandlung i. S. d. § 249 I StGB gegeben.

Im Beispiel hat der A den B mit Gewalt in Form der vis absoluta zu Boden gestreckt, um an die Geldscheine zu kommen. Es liegt unstreitig eine Wegnahmehandlung vor.

Nun handelt es sich in einer Klausur um ein Gutachten. Deshalb muss man alle weiteren Tatbestände, die in Betracht kommen, prüfen. Demnach müsste nun auch mit der räuberischen Erpressung gem. §§ 253 I, 255 StGB fortgefahren werden.

Vorweg:

Im Ergebnis ist der Streit dann gegenstandslos, wenn eine Wegnahme nach beiden Ansichten gegeben ist. Schlussendlich lässt die Literatur die räuberische Erpressung dann auf Tatbestandsebene ausscheiden. Denn nach ihrer Ansicht stehen die beiden Tatbestände derart in einem Exklusivitätsverhältnis, dass bei Wegnahme unter keinen Umständen eine Vermögensverfügung durch das Opfer i.S.d. § 253 I StGB gegeben ist.

Und auch die Rspr. lässt die räuberische Erpressung auf Konkurrenzebene als Grunddelikt zurücktreten. Es bleibt also auch nach Ansicht der Rspr. bei Vorliegen beider Tatbestände nur der Raub als Spezialfall der §§ 253 I, 255 StGB bestehen. Aber nur in dieser Konstellation kommt es praktisch auf den Streit nicht an.

2. Vermögensverfügung in § 253 I StGB

An diesem Merkmal werden die unterschiedlichen Rechtsansichten bzgl. der Auslegung der beiden Tatbestände regelmäßig am deutlichsten. Wenn man der h. M. in der Literatur folgt, ist der objektive Tatbestand jedoch wie oben dargestellt von vornherein bei einer Wegnahme nicht gegeben, da es bei einer Wegnahme nicht zu einer (freiwilligen) Vermögensverfügung kommen kann. Entgegen dieser Ansicht bejaht die Rspr., die auf eine Vermögensverfügung ausdrücklich verzichtet, mit dem Wortlaut des § 253 StGB auch hier den objektiven Tatbestand, indem sie in jeder Wegnahme auch eine Duldung der Wegnahme erblickt. Die Rechtsprechung lässt jede schlichte Kausalität der Gewalt für einen Vermögensschaden ausreichen (Joecks, StuKo, § 255 Rn. 5).

Exkurs:

Die h. M. in der Literatur würde in unserem Beispielsfall schon aus einem anderen Grund die Vermögensverfügung nicht bejahen. Der Täter hat vorliegend  vis absoluta angewendet. Bei vis absoluta wird die Willensbetätigung unmöglich gemacht, weshalb eine Vermögensverfügung ausscheidet. Das wird unter III. vertieft behandelt.

Heftig umstritten ist damit die Frage, welche Qualität das abgenötigte Verhalten bei § 253 I StGB aufweisen muss. Ob jedes schlichte Unterlassen, Tun oder Dulden (und damit das Dulden der Wegnahme) ausreicht, wie die Rspr. konstatiert oder ob darin vielmehr eine Vermögensverfügung von Seiten des Opfers, die einen Vermögensschaden verursacht, liegen muss. Gerade deshalb scheidet nach der Lit. bei einer Wegnahme der objektive Tatbestand aus. Denn hier liegt gerade keine vom Opfer veranlasste „freiwillige“ Vermögensverfügung vor.

Abgrenzung: Erpressung als Selbstschädigungs- und Raub als Fremdschädigungsdelikt

Begründet wird dies unter anderem mit einem systematischen Argument. Denn dem Charakter des § 253 StGB nach handelt es sich um ein Selbstschädigungsdelikt im Gegensatz zum Raub. Dieser stellt charakteristisch ein Fremdschädigungsdelikt dar (vergleichbar der Abgrenzung §§ 242/263).

Untermauert wird die Ansicht mit einem weiteren systematischen Argument, das man in dem Zusammenhang auch immer liest, nämlich, dass es im StGB einmalig wäre, wenn das Grunddelikt in seiner Rechtsfolge auf das Spezialdelikt verweisen würde.

Darüber hinaus, so die Lit., werde die ratio legis des § 253 I StGB von der Rspr. missgedeutet. Der § 253 StGB privilegiere denjenigen Täter, der nicht in Zueignungsabsicht handele. Privilegiert wird also, dass der Täter „nur“ eine Gebrauchsanmaßung mithilfe der Nötigungsmittel Gewalt oder Drohung erreichen will.

Beispiel:

Anton ist chronisch pleite. Er hat aber ein Date mit der überaus attraktiven und wohlhabenden Clara. Als er seinen Nachbarn Bernd sieht, der gerade aus seinem roten Porsche steigt, streckt er ihn gekonnt nieder, um mit dem Porsche davon zu brausen. So will er bei Clara Eindruck schinden. Nach dem Date mit der schönen Clara, bei dem sowieso mehr geknutscht und weniger Benzin verbraucht wurde (also kein wesentlicher Wertverlust eingetreten ist), fährt er das Auto dem Bernd wieder in seine Garageneinfahrt.

Anton hat ein Nötigungsmittel eingesetzt, um Bernd den Porsche wegzunehmen. Nach allen Ansichten ist damit der objektive Tatbestand eines Raubes gegeben. Nun wollte der A das Auto zwar vorübergehend nutzen, den Eigentümer aber nicht dauerhaft aus seiner Position verdrängen. Es fehlt mithin am Enteignungsvorsatz und damit am Vorliegen eines Raubes. Nun kann der A von der Rspr. dennoch wegen Erpressung gem. § 253 I StGB belangt werden. Die Lit. sieht darin eine unzulässige Umgehung der Wertung des Gesetzgebers. Danach bliebe eine Körperverletzung und unter Umständen eine Bestrafung wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs bestehen. Darin sieht die Rspr. wiederum in kriminalpolitischer Sicht eine Diskrepanz zwischen der Schwere der Tat und der Bestrafung. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Zufälligkeit in der Differenzierung der Tatmodalitäten (Weggabe oder Wegnahme) darüber entscheiden soll, ob der Täter wegen Erpressung bestraft werden kann.

III. Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach der Form der Gewaltanwendung: vis absoluta und vis compulsiva

Unter Gewalt versteht man physisch vermittelten Zwang, der beim Opfer un-/mittelbar körperlich wirkt und nach der Vorstellung des Täters einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand überwinden soll.

Nun gibt es zwei Arten wie Gewalt ausgeübt werden kann: Vis absoluta als willensausschließende Gewalt, die Willensbildung und -betätigung des Opfers unmöglich macht. Und vis compulsiva: Die willensbeugende Gewalt, die Willensbetätigung und Willensentschluss des Opfers in eine bestimmte Richtung lenkt.

Die h.L.

Nach h. Lit. kommt bei Gewalt in Form von vis absoluta von vornherein keine Anwendung der §§ 253 I, 255 StGB in Betracht. Das ist für deren Verständnis folgerichtig, denn bei vis absoluta handelt es sich um eine überwältigende, „willensbrechende“ Gewalt. Hier wird dem Opfer die freie Willensbetätigung oder Willensbildung absolut unmöglich gemacht. Das Opfer verliert jede Möglichkeit überhaupt zu handeln. Diese Gewaltform lässt nach h. Lit. die räuberische Erpressung bei dieser Art von Gewalt deshalb entfallen, weil sie jede Art von freier Willensentschließung, mithin von Vermögensverfügung durch das Opfer, unmöglich macht. Die Unterschiede dieser beider Formen soll anhand einiger Beispiele verdeutlicht werden:

Vis absoluta:

Anton sperrt Bea in ihr Wohnzimmer, um im Arbeitszimmer an den Tresor zu gelangen. Theo schlägt Otto zielsicher auf den Solarplexus, so dass dieser bewusstlos zusammenbricht.

Vis compulsiva:

Oskar wird von Thomas in den Schwitzkasten genommen, damit Oskar die Zahlenkombination seines Safes verrät. Wüterich Andreas will seinen Pkw in einen Parkhafen manövrieren. Aus dem Nichts rennt Bine in die Lücke, um ihm zu bedeuten, dass sie diese Parkmöglichkeit für ihren heranfahrrenden Freund Franz frei halten möchte. Andreas ist empört und fährt auf sie zu, damit sie endlich zur Seite springt.

Die Rechtsprechung

Die Rspr. wendet gegen diese enge Auslegung des Gewaltmerkmals durch die Lit. ein, dass sie ohne erkennbaren Grund einen einheitlichen Begriff unterschiedlich auslegen würde. Zudem kommt ein beachtliches kriminalpolitisches Argument der Rspr: Handelt der Täter bei einer Wegnahme lediglich mit dem Vorsatz zu einem furtum usus und setzt dabei Gewalt in Form von vis absoluta ein, wird er bevorzugt im Gegensatz zum Täter der mit vis compulsiva (der i.d.R. weniger brutaleren Gewaltform) handelt.

Dem hält die Lit. wiederum entgegen, dass vis absoluta für das Opfer immer mit mehr Leiden verbunden sei, nicht immer zutrifft. Klassisches Beispiel ist dann meist die vorgehaltene Waffe (vis compulsiva), welche für das Opfer schlimmer sei als das Einsperren des Opfers, was eben absolute Gewalt bedeutet.

IV. Zueignungsabsicht

Handelt der Täter bei einer Wegnahme, die durch ein Nötigungsmittel ermöglicht wird, mit Zueignungsabsicht, ist wie oben besprochen der Streit der beiden Lager im Grunde obsolet. Denn die Literatur löst das Abgrenzungsproblem dann bereits auf Tatbestandsebene, während der BGH auf Konkurrenzebene die Erpressung als Grunddelikt hinter dem Raub zurückstehen lässt.

Handelt der Täter allerdings ohne die Zueignungsabsicht, etwa weil ihm der (vorübergehende) Aneignungs- oder der (dauerhafte) Enteignungswille (letzteres dürfte die Regel sein in solchen Fallkonstellationen), liegt mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes kein Raub vor. Auch dann ist die Frage, in welchem Verhältnis die beiden stehen im Rahmen der räuberischen Erpressung und da bei der Vermögensverfügung zu diskutieren. Hier handelt es sich um einen Fall, in dem der Streit entschieden werden muss.

V. Diskussion innerhalb des § 239a I StGB

Ausweislich des Wortlauts muss der Täter den erpresserischen Menschenraub in Verbindung mit einer Erpressung begehen. Auch hier muss bei Vorliegen einer Wegnahme durch den Täter im Rahmen der Erpressung und der Vermögensverfügung diskutiert werden, ob nicht auch mit der Rechtsprechung jedes Dulden einer Wegnahme unter § 253 StGB fällt. Dann geht es weiter wie oben beschrieben.

Wenn ihr das im Einzelnen immer noch nicht richtig „auf dem Schirm“ habt, könnt ihr euch mit euren Fragen gerne an uns wenden. Wir werden dann versuchen, euch die Unklarheiten anhand von weiteren Beispielen zu verdeutlichen. Vergesst nicht, dass das jetzt schon ein sehr hohes Niveau der Argumentationstechnik und der Auslegungsmethodik ist. Erschwert wird der Umgang in der Klausur auch regelmäßig dadurch, dass beide Ansichten gute Argumente auf ihrer Seite haben. Das macht den Umgang aber auch wieder einfach: Ihr könnt euch nämlich mit einer soliden Diskussion für beide Seiten entscheiden, ohne dass das angreifbar wäre. Dieser Klassiker muss immer mal wieder ins Gedächtnis gerufen werden und die Argumente beider Lager erst einmal „sacken“.

Aber denkt dran: Der Streit ist nur zu entscheiden, wenn es tatsächlich auch mal darauf ankommt. Ansonsten könnt ihr die Abgrenzungsproblematik mit den unterschiedlichen Ansichten kurz ansprechen und dann aber schreiben, dass er im konkreten Fall offen bleiben kann.

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