Wirksamkeit eines Bebauungsplans – ausführliches Prüfschema

Zur Ergänzung des Kurz-Schemas werden hier die entsprechenden Prüfungsinhalte aufgeführt. Perfektes Schema zur Vorbereitung auf die Klausur!

Datum
Rechtsgebiet Baurecht
Ø Lesezeit 18 Minuten
Foto: il.Tor/Shutterstock.com

Folgendes Schema soll einen Überblick über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nach bayerischem Baurecht geben.

A. Ermächtigungsgrundlage: §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BauGB

Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Bebauungsplans dienen stets die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BauGB.

B. Formelle Rechtmäßigkeit

Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit ist zu prüfen, ob das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Das heißt, der Bebauungsplan muss vom zuständigen Organ unter Beachtung sämtlicher Verfahrensvorschriften in der richtigen Form erlassen worden sein.

I. Zuständigkeit:

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Dies wird auch als „kommunale Planungshoheit“ bezeichnet, diese Kompetenz der Gemeinden ist in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistet: Die Gemeinden haben das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Dazu zählt es auch, die eigenen städtebaulichen Vorstellungen und Ideen zu regeln und sicherzustellen.

1. Verbandskompetenz

Zuständig ist die Gemeinde, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

2. Organkompetenz

Das zuständige Organ innerhalb der Gemeinde ist der Gemeinderat, vgl. Art. 37 GO i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO. Die Organkompetenz richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften, in Bayern somit nach der GO: Nach dem Art. 37 GO (Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters) nicht einschlägig ist, richtet sich die Organkompetenz nach Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO, somit ist grds. Der Gemeinderat für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig, es sei denn, dieser hat seine Kompetenz auf nach Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO auf den Bauausschuss übertragen.

II. Verfahren

1. (Plan-) Aufstellungsbeschluss

Grundsätzlich wird das Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplans mit der Entscheidung des Gemeinderats, einen Bebauungsplan aufzustellen in die Wege geleitet. Diese Entscheidung nennt man (Plan-) Aufstellungsbeschluss, durch ihn wird das Verfahren förmlich eröffnet, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB.

Jura-Individuell-Hinweis: Der förmliche Planaufstellungsbeschluss ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bebauungsplan! Er ist nach baurechtlichen Vorschriften nicht zwingend erforderlich, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erwähnt den Beschluss lediglich, setzt ihn aber nicht zwingend voraus. Daher handelt es sich hierbei lediglich um eine fakultative Voraussetzung des Planaufstellungsverfahrens (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 2 Rn. 2 ). Ein Fehlen des Beschlusses kann daher keinen Verfahrensmangel darstellen und somit auch nie zur Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen! Zu beachten ist jedoch, dass der Planaufstellungsbeschluss jedoch an anderen Stellen des BauGB zwingend vorausgesetzt wird. So z.B. bei bauaufsichtlichen Maßnahmen, wie dem Erlass von Veränderungssperren nach § 14 BauGB oder der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB. Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn zuvor ein Planaufstellungsbeschluss gefasst wurde.

Die Organkompetenz des Gemeinderats ergibt sich wiederum aus Art. 37 GO i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO.

2. Ortsübliche Bekanntmachung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

Die Organkompetenz liegt hier beim ersten Bürgermeister, da es sich im Gegensatz zu der Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans um einen reinen Vollzugsakt handelt. Hierfür ist nach Art. 36 Satz 1 GO der erste Bürgermeister zuständig.

3. Ermittlung des Abwägungsmaterials durch Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde die Pflicht sämtliches entscheidungserhebliche Abwägungsmaterial zu ermitteln und bewerten.

a. Umweltprüfung

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich eine Umweltprüfung durchzuführen. Hierbei werden alle Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a und die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans ermittelt und bewertet und in einem Umweltbericht festgehalten. Sinn und Zweck der Umweltprüfung ist es, die planende Gemeinde dabei zu unterstützen, die Belange des Umweltschutzes sachgerecht bei ihrer Entscheidung über die Planaufstellung berücksichtigen zu können. Die Umweltprüfung ist nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und § 2a Satz 3 BauGB zwingender Bestandteil eines Bebauungsplans (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 2 Rn. 50). Das Fehlen der Umweltprüfung stellt somit einen erheblichen formellen Fehler eines Bebauungsplans dar und kann zu dessen Unwirksamkeit führen!

b. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Neben der bereits erwähnten Umweltprüfung sind auch alle privaten und öffentlichen Belange zu ermitteln, die durch den geplanten Bebauungsplan berührt werden. Dies erfolgt mittels der sog. Bürger- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 ff. BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde nach § 1 Abs. 7 BauGB ermöglichen. Der planenden Gemeinde kommt bzgl. des genauen Zeitpunkts ein gewisser Ermessensspielraum zu. Eine gesetzlich normierte Frist der Öffentlichkeitsbeteiligung existiert nicht.

aa) Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bürger in einem ersten Schritt über die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen frühzeitig zu unterrichten. Dies bedeutet, dass die Öffentlichkeit über die planerischen Ziele sowie deren Sinn, Zweck, Auswirkungen und mögliche Alternativen informiert werden muss. Den Bürgern muss eine Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden, diese ist u.U. entbehrlich. Hintergrund dieser frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist es, die Gemeinden über Anliegen, Wünsche oder Bedenken der betroffenen Bürger zu informieren, so dass diese Informationen bei der Entscheidung über die Planaufstellung Berücksichtigung finden.

bb) Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind neben den betroffenen Bürgern auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB frühzeitig über die geplanten Vorhaben zu unterrichten und zu beteiligen, sprich zu einer Äußerung aufzufordern. Betroffene Behörden können beispielsweise das Wasserwirtschaftsamt, die Umweltschutzbehörde, die Denkmalschutzbehörde, die Naturschutzbehörde, das Straßenbauamt einer Gemeinde oder sogar eine andere benachbarte Gemeinde sein. Die Behörden können nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB innerhalb eines Monats Stellungnahmen zu den Planungsentwürfen abgeben. Diese Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB angemessen verlängert werden. Verspätet eingegangene Stellungnahmen müssen gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 BauGB von der Gemeinde bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, es sei denn sie kannte den Inhalt der verspäteten Stellungnahme oder hätte diesen kennen können und die verspätete Stellungnahme ist für den geplanten Bebauungsplan relevant. Dann muss die Gemeinde die Stellungnahme zwingend berücksichtigen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Auflage, § 4a Rn. 26, 27). Unterbleibt dies, könnte ein formeller Abwägungsmangel vorliegen!

4. Öffentliche Auslegung des Planaufstellungsbeschlusses

Nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB beschließt die Gemeinde auf Grundlage der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung den Planentwurf und dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats.

Jura-Individuell-Hinweis: Wie der Planaufstellungsbeschluss ist auch der Auslegungsbeschluss im BauGB nicht gesetzlich vorgeschrieben. Fehlt er, liegt demzufolge auch kein Verfahrensfehler vor (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Auflage, § 3 Rn. 13)!

a) Ortsübliche Bekanntgabe

Der Ort und die Dauer der Auslegung des Planentwurfs sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vor Beginn ortsüblich bekanntzugeben.

Jura-Individuell-Hinweis: Die Wochenfrist der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist eine Ereignisfrist und berechnet sich nach Art. 31 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Tag an dem die Bekanntmachung erstmals erfolgt, bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird.

b) Auslegung

Im Anschluss an die ortsübliche Bekanntmachung schließt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB die öffentliche Auslegung an. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die öffentliche Auslegung beispielsweise zu den üblichen Öffnungszeiten des Parteiverkehrs im Rathaus erfolgt. Eine Bereitstellung der Planentwürfe während der gesamten Dienstzeit der Gemeinde ist nicht erforderlich (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Auflage, § 3 Rn. 17).

Auszulegen ist der Planentwurf inkl. Begründung und Umweltbericht, vgl. §§ 5 Abs. 5, 9 Abs. 8 BauGB i.V.m. §§ 2 Abs. 4 , 2a BauGB.

Jura-Individuell-Hinweis: Im Gegensatz zur öffentlichen Bekanntmachung stellt die Auslegungsfrist eine Ablauffrist dar, welche sich nach Art. 31 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB berechnet, dar. Dies bedeutet, dass der erste Tag der Auslegung zur Frist hinzuzählt.

Während der Auslegungszeit kann sich jeder Bürger zum Planentwurf äußern. Eine persönliche Betroffenheit (beispielweise durch Eigentum an einem im Planungsgebiet liegendem Grundstück) ist nicht erforderlich. Die Gemeinde hat alle vorgebrachten Äußerungen zu prüfen und in ihre Abwägungsentscheidung mit einzubeziehen.

Im Gegensatz zur Monatsfrist bzgl. der Stellungnahmen durch die betroffenen Behörden enthält § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Ausschlussfrist. Das heißt, die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch verspätet eingegangene Einwendungen oder Anregungen von Bürgern berücksichtigen, sie muss allerdings nicht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB kann sie diese auch unter Verweis auf die Verspätung unberücksichtigt lassen.

Jura-Individuell-Hinweis: In diesem Zusammenhang ist stets an eine mögliche Präklusion eines Bürgers gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO in einem späteren Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen den Bebauungsplan zu denken!

5. Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss

Sobald die Gemeinde das entscheidungserhebliche Material nach Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung und der Bewertung der vorgebrachten Einwendungen vollständig und gerecht nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen hat, beschließt sie den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

6. Evtl. Genehmigungserfordernis nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB

Bebauungspläne sind – im Unterschied zu Flächennutzungsplänen – grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Jedoch bedürfen selbständige Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB, vorzeitige Bebauungspläne nach § 8 Abs. 4 BauGB und vorzeitig bekanntgemachte Bebauungspläne nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Diese bestimmt sich in Bayern nach § 203 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3, 4 ZustVBau. Die höhere Verwaltungsbehörde überprüft den von der Gemeinde beschlossenen Bebauungsplan rein auf Rechtmäßigkeit, ein Ermessen steht ihr nicht zu. Die Genehmigung (bzw. deren Versagung) durch die höhere Verwaltungsbehörde stellt einen gebundenen Verwaltungsakt dar.

III. Form

Der als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossene Bebauungsplan muss durch das zuständige Organ ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

1. Ausfertigung

Unter der Ausfertigung versteht man dabei die eigenhändige Unterzeichnung der Satzungsurkunde, sie bemisst sich nach Art. 26 Abs. 2 GO. Zuständig für die Ausfertigung ist der erste Bürgermeister nach Art. 36 Satz 1 GO, da es sich auch hier wieder um einen reinen Vollzugsakt handelt. Durch die Ausfertigung beurkundet der erste Bürgermeister, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften zum Erlass des Bebauungsplans eingehalten wurden (sog. Legalitätsfunktion) und dass die Satzung, so wie sie beurkundet wird, dem Willen der Gemeinde entspricht (sog. Authentizitätsfunktion), vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Auflage, § 10 Rn. 53 ff.

2. Bekanntmachung

Schlussendlich ist der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Hierzu ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu geben. Daneben muss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan inklusive Begründung und Umweltbericht zur Einsicht bereit gehalten werden.

Jura-Individuell-Hinweis: Sollte es sich um eine genehmigungspflichtigen Bebauungsplan handeln, so ist neben dem Satzungsbeschluss auch die Erteilung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ortsüblich bekannt zu machen!

C. Materielle Rechtmäßigkeit

Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit wird überprüft, ob der Bebauungsplan inhaltlich mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Prüfungsmaßstab ist hauptsächlich das BauGB, es können sich aber auch Einschränkungen aus anderen baurechtlichen Normen oder sonstigem höherrangigem Recht ergeben. Vor allem sind die materiell-rechtlichen Planungsgrundsätze einzuhalten.

Jura-Individuell-Hinweis: Für die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans gibt es kein fest vorgegebenes Prüfungsschema. Es empfiehlt sich aber, mit § 3 Abs. 3 BauGB zu beginnen und als letzten Prüfungsschritt § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen.

I. Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne (d.h. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) aufzustellen, sobald dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (sog. „Planmäßigkeitsgebot“). Das BauGB normiert damit eine „Planungsbefugnis“ und „Planungspflicht“ der Gemeinden, wenn es zur Entwicklung der Stadt/Gemeinde vernünftigerweise geboten ist. Den Gemeinden kommt bzgl. der Bauleitplanung ein weites städtebauliches Ermessen zu. Aufgrund der Planungshoheit der Gemeinde, hat diese das Recht, die städtebauliche Entwicklung inhaltlich in eigener Verantwortung festzulegen. Die entwicklerischen Ideen und Konzepte der Gemeinde dürfen weder durch die Rechtsaufsichtsbehörden oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frage gestellt werden. Ob die von der Gemeinde gewählte Gestaltung der Bauleitplanung die bestmöglichste Lösung darstellt oder nicht, darf nicht überprüft werden, dies würde einen unzulässigen Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung darstellen (Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 1 Rn. 19f). Aus diesem Grund ist die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB nur eingeschränkt überprüfbar.

1) Keine Negativplanung

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB ist die sog. „Negativplanung“. Eine solche ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Regelung in einem Bebauungsplan nur wegen der negativen (ausschließenden) Wirkung getroffen wird (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 1 Rn. 44). Eine Negativplanung liegt immer dann vor, wenn die Gemeinde durch die Bauleitplanung versucht, völlig andere Ziele zu verfolgen oder andere Vorhaben verhindern will, ohne dass diese Verhinderung aus planerischen Gründen erfolgt. Als Beispiel ist hier zu nennen, wenn die Gemeinde nur um die Errichtung großer industrieller Bauten (z.B. Lagerhallen, Fabrikgelände etc.) eine große Fläche des Gemeindegebiets als Freifläche zur Naherholung (Parkanlage, Sportmöglichkeiten, Hundewiese etc.) ausweist. Das Naherholungsgebiet wird in diesem Fall nur vorgeschoben, um die Entwicklung eines industriell geprägten Stadtbilds zu unterbinden.

2) Keine Gefälligkeitsplanung

Ein weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt in einer reinen Gefälligkeitsplanung. Dieser ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn sich die Gemeinde bei der Planung nicht von städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB motivieren lässt, sondern die Planung allein dem privaten Interesse einzelner Personen dient.

II. Zulässige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1-7 BauGB

Nach § 9 Abs. 1-7 BauGB kann eine Gemeinde in ihrem Bebauungsplan Festsetzungen treffen. Die möglichen Festsetzungen sind in § 9 BauGB abschließend geregelt (z.B. Festsetzung eine Fläche als Fläche für Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB oder Grünfläche wie Parkanlagen, Kleingärten nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauG). Auch hier ist die planerische Gestaltungsfreiheit an das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebunden.

III. Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung (ROG – Raumordnungsgesetz) anzupassen. Jura-Individuell-Hinweis: Das ROG zählt (zumindest nach der bayerischen Prüfungsordnung) nicht zum Pflichtstoff im ersten und zweiten Staatsexamen. Kenntnisse werden in diesem Bereich folglich nicht erwartet. Daher sollte es ausreichen, wenn man § 1 Abs. 4 BauGB als materiell-rechtliche Voraussetzung eines Bebauungsplans lediglich kennt.

IV. Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Hier wird nochmals die Zweistufigkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 2 BauGB deutlich: Der Flächennutzungsplan stellt dabei den vorbereitenden und der Bebauungsplan den verbindlichen Bauleitplan dar. Zu beachten ist, dass nach § 8 Abs. 3 BauGB Flächennutzungs- und Bebauungsplan auch parallel aufgestellt werden können („Parallelverfahren“) oder ausnahmsweise das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zu beachten ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

V. Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nach § 2 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, ihre planerischen Belange mit den Belangen der Nachbargemeinden abzustimmen (sog. „Interkommunales Abstimmungsgebot“). Bezüglich der Nachbargemeinde ist nicht erforderlich, dass deren Gebietsgrenzen an das Gebiet der planenden Gemeinde angrenzen. Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 2 BauGB ist weiter als der sonst im Baurecht übliche Nachbarbegriff, er ist vielmehr mit dem Nachbarbegriff aus dem Immissionsschutzrecht nach § 3 Abs. 1 BImSchG zu vergleichen. Ausschlaggebend ist daher, dass sich örtliche, private oder öffentliche Belange zweier Gemeinden berühren. Die Abstimmungspflicht aus § 2 Abs. 2 BauGB ist ein Unterfall der Planungsabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, das heißt, die Berücksichtigung der nachbarlichen Belange hat im Rahmen der Abwägung (s. nächster Prüfungspunkt) zu erfolgen. VI. Kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB

VI. Kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das sog. „Abwägungsgebot“ nach § 1 Abs. 7 BauGB ist die zentrale materiell-rechtliche Norm im Hinblick auf die gemeindliche Bauleitplanung.

Jura-Individuell-Hinweis: Damit gibt es im BauGB neben § 2 Abs. 3 BauGB eine weitere Norm die sich mit dem Abwägungsgebot befasst. § 2 Abs. 3 BauGB bezieht sich auf die formale Voraussetzung der Abwägung, nämlich die Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Tatsachen. § 1 Abs. 7 BauGB umfasst die materiell-rechtliche Seite der Bauleitplanung, nämlich den gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange untereinander. Das Abwägungsgebot wird somit bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans sowohl auf der formellen wie auch auf der materiellen Seite relevant!

Materiell ist die Abwägung dreigeteilt: Abzuwägen sind demnach

  • die öffentlichen Belange untereinander
  • die öffentlichen und privaten Belange gegenseitig
  • die privaten Belange untereinander.

Die Gemeinde hat die einzelnen Belange zu erforschen, zu entscheiden, welchen Belangen sie nach der konkreten planerischen Planung sie den Vorrang einräumt und welche aufgrund dieser Entscheidung zurücktreten müssen.

a) Die Abwägungsfehlerlehre des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht stellt an das Gebot der gerechten Abwägung folgende Voraussetzungen (vgl. BVerwG 34, 301 ff.):

  • Eine Abwägung muss überhaupt stattfinden.
  • Im Rahmen dieser Abwägung müssen alle einschlägigen Belange berücksichtigt werden (im Bereich der Bauleitplanung sind das alle Belange, die die von der gemeindlichen Planung berührt sein können).
  • Die Bedeutung der betroffenen Belange und deren Gewichtung darf nicht verkannt werden.
  • Der Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen darf nicht in einer Weise vorgenommen werden, die außer Verhältnis zur Gewichtung der einzelnen Belange steht.

Hält sich die Gemeinde nicht an diese Vorgaben, kommen folgende Abwägungsfehler in Betracht, das Gebot der gerechten Abwägung ist verletzt:

  • Der Abwägungsausfall: Es wird gar keine Abwägungsentscheidung getroffen.
  • Das Abwägungsdefizit (auch Ermittlungsdefizit genannt): Es findet eine Abwägung statt, die Gemeinde hat aber nicht alle ermittlungsrelevanten Belange bei ihren Überlegungen ermittelt oder berücksichtigt.
  • Die Abwägungsfehleinschätzung: Hier verkennt die Gemeinde die Bedeutung einzelner Belange indem sie diese fehlerhaft gewichtet.
  • Die Abwägungsdisproportionalität: Der Ausgleich der einzelnen Belange untereinander wird außer Verhältnis zu dem objektiven Gewicht vorgenommen.

Liegt einer der genannten Verstöße gegen das Gebot der gerechten Abwägung vor, so ist der Bebauungsplan unwirksam! Etwas anderes gilt nur, wenn der Verstoß so gering ist, dass er als unbeachtlich eingestuft werden kann.

b) Der Grundsatz der räumlichen Trennung nach § 50 BImSchG

Darüber hinaus ist im Rahmen der Abwägung der Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG zu beachten (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 1 Rn. 104). Dies bedeutet, dass bei der Festsetzung von Baugebieten auf die dadurch entstehenden Emissionen und Immissionen geachtet werden muss. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung liegt nur dann vor, wenn bei der Planung miteinander unverträgliche Nutzungen und Auswirkungen ausreichend räumlich voneinander getrennt werden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Abwägungsdisproportionalität vor. So dürfen z.B. immissionsträchtige Vorhaben wie Industrie oder Landwirtschaft nicht in unmittelbarer Nähe zu einem reinen Wohngebiet geplant werden, vielmehr muss eine ausreichende räumliche Trennung vorgenommen werden.

c) Das Gebot der Konfliktbewältigung

Nach der h.M. darf die Abwägung auch nicht gegen das sog. Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 1 Rn. 31 ff.). Dies bedeutet, dass die Gemeinde die erkannten großräumigen Konflikte die mit ihrer Planung verbunden sind, selbständig zu lösen hat. So hat sie beispielsweise bei der Planung eines Industriegebiets selbständig für die Erschließung der Straßen und der Verkehrswege zu dem neuen Industriegebiet zu sorgen und für geeignete Immissionsschutzmaßnahmen zu den benachbarten Wohngebieten (z.B. durch Errichten eines Lärmschutzwalls) zu achten.

d) Verbot der Vorwegbindung

Es widerspricht zusätzlich dem Gebot der gerechten Abwägung, wenn die Gemeinde zu Beginn der Planung bereits gewisse Vorwegbindungen getroffen hat. Dies können einzelne Verträge oder Zusagen sein, durch die sich die Gemeinde vorab an bestimmte Planungen gebunden hat. Nach defr h.M. liegt dann ein Abwägungsdefizit vor, da die Gemeinde aufgrund der Vorwegbindung nicht mehr alle erheblichen Belange in Rahmen der Abwägung berücksichtigen wird.

Ein solcher Verstoß gegen § 2 Abs. III BauGB ist jedoch unbeachtlich, wenn die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist, die Entscheidungszuständigkeit gewahrt wurde und die vorweggenommene Entscheidung inhaltlich korrekt ist (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Auflage, § 1 Rn. 113 ff.).

e) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Die Bauleitplanung muss darüber hinaus der BauNVO sowie anderen Gesetzen (z.B. NaturschutzG, ImmissionsschutzG) entsprechen.

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VII. Die Unbeachtlichkeit nach §§ 214 ff. BauGB

Satzungen sind grds. bei formeller oder materiellen Rechtswidrigkeit nichtig. Im Bereich des Bauplanungsrecht sind diesbezüglich aber die §§ 214, 215 BauGB zu beachten, wonach bestimmte Rechtsverstöße nach Inkrafttreten des Bebauungsplans unbeachtlich sind und so die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht beeinträchtigen.

  • § 214 BauGB regelt abschließend die Beachtlichkeit von Fehlern: § 214 Abs. 1 BauGB bezieht sich dabei auf die Verfahrens- und Formfehler der BauGB, materielle Fehler sind in § 214 Abs. 2 und 3 BauGB geregelt. Man sollte sich bei diesem Prüfungspunkt die Frage stellen, ob der Fehler in § 214 BauGB genannt und evtl. unbeachtlich ist.
  • § 215 BauGB bestimmt welche nach § 214 BauGB grundsätzlich beachtlichen Fehler durch Zeitablauf ihren Beachtlichkeit verlieren (Jahresfrist). An diesem Prüfungspunkt ist zu prüfen, ob der nach § 214 BauGB beachtliche Fehler nach dieser Vorschrift unbeachtlich wird.
  • § 214 Abs. 4 BauGB regelt, dass nach §§ 214, 215 beachtliche Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, es besteht somit eine Heilungsmöglichkeit. An diesem letzten Punkt ist zu prüfen, ob die nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler nicht durch ein Ergänzungsverfahren nach dieser Vorschrift behoben werden können.

Jura-Individuell-Tip: Zur Ergänzung dieses Schemas eignet sich und Kurzschema zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans!

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