Wirksamkeit eines Bebauungsplans – Kurzschema, Bayern
Kurzes Prüfungsschema als Überblick für die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes in Bayern. Darunter Tipps für die Klausur.

Ergänzend zu unserem ausführlichen Prüfschema zur Wirksamkeit eines Bebauungsplan eignet sich dieses Kurzschema.
A. Ermächtigungsgrundlage
§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BauGB
B. Formelle Rechtmäßigkeit
I. Zuständigkeit:
- Verbandskompetenz: Gemeinde, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
- Organkompetenz: Gemeinderat, vgl. Art. 37 GO i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO
II. Verfahren
- (Plan-) Aufstellungsbeschluss, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
- Ortsübliche Bekanntmachung, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Ermittlung des Abwägungsmaterials durch Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 2 Abs. 3 BauGB. a. Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB b. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3 ff. BauGB aa) Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bb) Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Öffentliche Auslegung des Planaufstellungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 und 3 a. Ortsübliche Bekanntgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB b. öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB
- Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
- Evtl. Genehmigungserfordernis nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB
III. Form
- Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO.
- Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB
C. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB
- Keine Negativplanung
- Keine Gefälligkeitsplanung
II. Zulässige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1-7 BauGB
III. Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB
IV. Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB
V. Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB
VI. Kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB
VI. Kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB
a. Die Abwägungsfehlerlehre des BVerwG b. Der Grundsatz der räumlichen Trennung nach § 50 BImSchG c. Das Gebot der Konfliktbewältigung d. Verbot der Vorwegbindung e. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht