Rechtswidrigkeit von Bebauungsplänen

Aufbau eines Normenkontrollantrages; Prüfung von Baubauungsplänen

Datum
Rechtsgebiet Baurecht
Ø Lesezeit 9 Minuten
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Soll in Baurechtsklausuren gegen einen Bebauungsplan ein Rechtsmittel erhoben werden, ist nach § 47 I Nr.1 VwGO, § 10 BauGB der Normenkontrollantrag die statthafte Klageart. Zum Aufbau und Fragen der Zulässigkeit kann auf das Schema der Normenkontrolle nach § 47 VwGO verwiesen werden. Vorliegend werden der Aufbau und die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen innerhalb der Begründetheit einer Normenkontrolle besprochen.

Jura individuell- Hinweis: Meist soll in Klausuren gegen die Gemeinde vorgegangen werden, die den Bebauungsplan erlassen hat.

Begründetheit Obersatz:

Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und wenn die angegriffene Rechtsnorm gegen höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt.

1. Passivlegitimation Die Gemeinde ist nach § 47 II S. 2 VwGO der richtige Antragsgegner, da sie die Rechtsvorschrift erlassen hat.

2. Nach § 10 I BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Fraglich ist, ob die Satzung gegen höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt. a. Ermächtigungsgrundlage für den Bebauungsplan: §§ 1 II, II S. 1, 10 BauGB b. Formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aa. Zuständigkeit Nach § 2 I S. 1 BauGB ist die Gemeinde für den Erlass von Bebauungsplänen grundsätzlich zuständig (Verbandskompetenz).

bb. Verfahren

Das Verfahren wird unterteilt in (Plan)Aufstellungsbeschluss (§ 2 I S. 1 BauGB), Umweltprüfung (§ 2 IV BauGB), frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4), Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB), ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB), Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 II BauGB), Bekanntmachung.

aaa. Aufstellungsbeschluss der Gemeinde, § 2 I 2 BauGB Das Verfahren beginnt mit dem Beschluss der Gemeinde einen Bebauungsplan aufzustellen. Nach § 2 I BauGB ist der Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Der Aufstellungsbeschluss ist für den Bebauungsplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung ( Jäde/ Dirnberger/ Weiss BauGB 7. Auflage § 2 Rn. 2), für die Gemeinde ist die Aufstellung fakultativ. Ist er aber gefasst, ist er ortsüblich bekannt zu machen.

bbb. Umweltprüfung, § 2 VI BauGB Nach § 2 IV S. 1 HS 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 VI Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung erforderlich, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und ein Umweltbericht (s. hierzu § 2a BauGB) beschrieben und bewertet wird. Diese Vorgang ist zwingender Bestandteil des Bebauungsplanes (nach Jäde/ Dirnberger/ Weiss BauGB 7. Auflage § 2 Rn. 50 integraler Bestandteil des Bebauungsplans).

ccc. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Nach § 3 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig (Beurteilungsspielraum der Gemeinde) über die Planung zu unterrichten. Im zweiten Schritt hat die Gemeinde nach § 3 II BauGB die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

In Klausuren wird vom Klausurersteller oft mit dieser Frist gespielt und ein Fristproblem eingebaut. Wissen muss man: Es handelt sich bei der Monatsfrist nicht um eine Ereignisfrist, sondern um eine Ablauffrist i.S.d. § 187 II S. 1 BGB. Der erste Tag der Auslegung wird danach mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Auslegung auf einen arbeitsfreien Tag, ist eine entsprechende Verlängerung der Auslegung erforderlich. Die Gemeinde darf die Monatsfrist verlängern, da es eine Mindestfrist ist. Sie muss sich aber an eine verlängerte Mindestfrist halten, wenn sie diese zuvor öffentlich bekannt gemacht hat. Den Gemeindebürger muss während des Monats auch in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben werden den Planungsentwurf einzusehen. Zu welchen Zeiten schreibt das Gesetz nicht vor. Siehe zu Vorstehendem auch Jäde/ Dirnberger/ Weiss BauGB 7. Auflage § 3 Rn. 14 ff.

Ist die Vorschrift des § 3 II BauGB verletzt worden, so ist der Bebauungsplan schwebend unwirksam. Er kann aber nach § 214 IV BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Unbeachtlich nach § 214 I Nr. 2 BauGB ist es indes, wenn einzelne Personen nicht beteiligt wurden, deren Belange unerheblich waren oder wenn sie bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.

Nach § 4 I BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend § 3 I 1 HS 1 BauGB, also frühzeitig, zu unterrichten und zu einer Äußerung aufzufordern. Die Stellungnahmen sind nach § 4 II BauGB innerhalb eines Monats abzugeben. Nach § 4a II kann (fakultativ, nicht „muss“ – die Gemeinde hat die Wahl) die Unterrichtung der Öffentlichkeit gleichzeitig mit Unterrichtung der Behörden und die Auslegung gleichzeitig mit Einholung der Stellungnahmen durchgeführt werden.

Wurden Träger öffentlicher Belange nicht am Verfahren beteiligt, ist dies nach § 214 I Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei der Anwendung der Vorschriften die Belange unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt wurden.

ddd. Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials Nach § 1 VII BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Diese Vorschrift ist eine materiell-rechtliche Vorschrift. Das Abwägungsgebot wird dann unten in der materiellen Rechtmäßigkeit geprüft.

Nach § 2 III BauGB sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (Ermittlungsgebot). § 2 III BauGB ist eine Verfahrensvorschrift, die Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials erfasst. Die Vorschrift umfasst Mängel im Abwägungsvorgang, Abwägungsausfall und Abwägungsdefizit (Jäde/ Dirnberger/ Weiss BauGB 7. Auflage 2013 § 2 Rn. 17).

Abwägungsausfall – Eine Abwägung hat gar nicht stattgefunden. Abwägungsdefizit – Nach Lage der Dinge wurden Belange nicht eingestellt, die eingestellt hätten werden müssen.

Nach § 214 I Nr. 1 BauGB ist es aber nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gem. § 214 III S. 2 HS 1 BauGB können Mängel, die der Regelung nach § 214 I S. 1 Nr. 1 BauGB unterfallen, nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Gem. § 214 III S. 2 HS 2 BauGB sind die übrigen Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Jura Individuell- Hinweis: Die übrigen Mängel, Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität werden dann im materiell-rechtlichen Teil geprüft.

eee. Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB An dieser Stelle ist die kommunale Satzung nach dem landesrechtlichen Kommunalgesetz zu prüfen.

fff. Begründung des Beschlusses Nach § 9 VIII BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2a zuzufügen.

ggg. Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde Nach § 10 II BauGB bedürfen Bebauungspläne nach § 8 II S. 2 (selbständiger Bebauungsplan), III S. 2 (parallel entwickelter Bebauungsplan) und IV (vorzeitiger Bebauungsplan) der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Hier handelt es sich um Fälle, in denen nicht – wie im Regelfall – zunächst ein Flächennutzungsplan vor dem Bebauungsplan erstellt wurde. Denn hier bedarf bereits der Flächennutzungsplan nach § 6 I BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In der Regel sind die Bebauungspläne (sodann) nicht genehmigungspflichtig. Gem. § 214 I S. 1 Nr. 4 BauGB ist der Bebauungsplan im Fall des § 10 II BauGB ohne Genehmigung unwirksam. Er kann aber nach § 214 IV BauGB durch ein ergänzendes Verfahren rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

hhh. Bekanntmachung des Beschlusses Gem. § 10 III BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.

c. Materielle Rechtmäßigkeit

aa. Erforderlichkeit der Planung § 1 III BauGB Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, „sobald und soweit“ es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinden dürfen danach Bebauungspläne aufstellen, wenn es zur städtebaulichen Entwicklung vernünftigerweise geboten ist (keine Negativplanung).

bb. Zulässige Festsetzungen Nach § 9 I – VII BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Festsetzungen treffen. Diese sind in § 9 BauGB abschließend genannt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist an das Erforderlichkeitsgebot nach § 1 II S. 1 BauGB gebunden (Jäde/ Dirnberger/ Weiss BauGB 7. Auflage 2013 § 9 Rn. 3).

cc. Anpassungsgebot Nach § 1 IV BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

dd. Entwicklungsgebot Nach § 8 II 1 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Hat die Gemeinde noch keinen Flächennutzungsplan, so hat sie diesen grundsätzlich zunächst aufzustellen. Eine Ausnahme besteht nach § 8 II S. 2 BauGB. Danach ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Diese Ausnahme ist jedoch streng zu handhaben und ist nur gegeben, wenn der Flächennutzungsplan nach Lage der Dinge kein über das faktisch schon Vorhandene hinausgehendes städtebauliches Ordnungsziel setzen kann (Jäde, BauGB 7. Auflage 2013 § 8 Rn. 11 ). Eine weitere Ausnahme besteht sowohl bei § 8 III S. 2 BauGB bei einem Parallelverfahren und auch nach § 8 IV S. 1 BauGB, wenn dringende Gründe es erfordern und der Bebauungsplan der städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Dringende Gründe liegen nach dem BVerwG vor, wenn das Entwicklungsgebot mit dem Gebot nach § 1 III S. 1 BauGB in Konflikt steht und die städtebauliche Entwicklung durch das Entwicklungsgebot gefährdet ist.

ee. Abstimmungsgebot Nach § 2 II BauGB müssen Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abgestimmt werden. Dabei besteht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

ff. Kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot Nach § 1 VII BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Jura Individuell- Hinweis: Verfahrensrechtliche Fehler beim Abwägungsvorgang sind in der formellen Rechtmäßigkeit zu prüfen, siehe oben.

Materiell-rechtlich werden Fehler des Abwägungsergebnisses überprüft:

Abwägungsfehleinschätzung – Die Bedeutung der betroffenen Belange wird verkannt. Abwägungsdisproportionalität – Die objektive Gewichtung einzelner Belange steht außer Verhältnis.

Der Bebauungsplan ist unwirksam, wenn gegen das Gebot der gerechten Abwägung verstoßen wird, es sei denn, der Verstoß ist so gering, dass er als unbeachtlich eingestuft werden kann. Fehler können zwar durch ein weiteres Verfahren nach § 214 IV BauGB geheilt werden, jedoch nur bei einer insgesamt intakten Gesamtplanung und wenn es sich nur um punktuelle Nachbesserungen handelt. Ist die gesamte Planung von einem Fehler betroffen, ist dieser nicht reparabel. Bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO hat daher eine Klage gegen den Bebauungsplan Aussicht auf Erfolg und das Gericht würde den Bebauungsplan nach § 47 V S. 2 VwGO für unwirksam erklären.

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