Betrug § 263 StGB

Betrug gem. § 263 StGB, Prüfschema, Tatbestand, Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Vermögensverfügung, Vorsatz, Bereicherungsabsicht, Rechtswidrigkeit.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 9 Minuten
Foto: Twinsterphoto/Shutterstock.com

Gegenstand des Beitrages ist ein Prüfschema zum Betrug, welches auf Verständnis aufgebaut ist.  Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Tatbestandsmerkmalen der „Vermögensverfügung“ sowie der „Bereicherungsabsicht“.

Prüfschema Betrug

A. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a.) Täuschungshandlung

Der Täter muss über Tatsachen getäuscht haben.

aa.) Tatsachen sind objektiv nachprüfbare Gegebenheiten. Damit unterscheiden sie sich von Werturteilen, welche einer objektiven Nachprüfbarkeit nicht zugänglich sind.

bb.) Die Täuschungshandlung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen oder kann in einem Unterlassen liegen. Liegt die Täuschungshandlung in einem Unterlassen, so kann sie dem Täter nur dann zugerechnet werden, wenn er eine Garantenstellung sowie eine Garantenpflicht in Bezug auf eine Aufklärung über die in Frage stehenden Tatsachen hatte.

cc.) Man kann falsche Tatsachen ausdrücklich oder konkludent vorspiegeln oder wahre Tatsachen durch ein Unterlassen der Aufklärung unterdrücken.

b.) Irrtumserregung

Durch die Täuschungshandlung (in Form des ausdrücklichen oder konkludenten Vorspiegelns falscher oder des Unterdrückens wahrer Tatsachen) muss beim Opfer ein Irrtum kausal erregt worden sein.

aa.) Irrtum ist die Fehlvorstellung über die wahren Tatsachen. Das Opfer muss sich eine Sachlage vorstellen, die von der wahren Sachlage abweicht.

(a) Dazu muss sich das Opfer Gedanken über die in Frage stehenden Tatsachen machen. Wenn sich das Opfer keine direkten Gedanken über die in Frage stehenden Tatsachen macht, so ist zu prüfen, ob diese Tatsachen vom gedanklichen Mitbewusstsein des Opfers umfasst sind.

(b) Wurde festgestellt, dass sich das Opfer Gedanken über die in Frage stehenden Tatsachen macht, so muss die Vorstellung des Opfers über diese Tatsachen von der wahren Tatsachenlage abweichen. Diese von der wahren Tatsachenlage abweichende Vorstellung des Opfers muss durch das Vorspiegeln einer falschen Tatsachenlage oder das Unterdrücken der wahren Tatsachenlage durch den Täter ausgelöst worden sein. In diesem Fall ist ein Irrtum erregt oder unterhalten worden.

c.) Vermögensverfügung

Durch die Irrtumserregung bedingt muss das Opfer eine Vermögensverfügung vornehmen. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar Vermögensmindernd auswirkt.

aa.) Das Handeln, Dulden oder Unterlassen muss sich auf einen Vermögenswert beziehen. Da vom Straftatbestand des Betruges das Vermögen als solches geschützt ist, kann dieser Vermögenswert sowohl in Eigentum und Besitz begründet liegen, aber auch in relativen Rechten wie Forderungen. Der Schutzbereich des Betruges geht damit weiter wie beim Diebstahl, umfasst aber auch das vom Diebstahl geschützte Rechtsgut Eigentum. In den Klausuren ist damit Vordergründig zu prüfen, ob das Oper durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen über ein relatives Recht wie eine Forderung verfügt hat. Erst wenn ein relatives Recht nicht auszumachen ist, kann weitergeprüft werden, ob über ein absolutes Recht verfügt wurde. Diese Prüfreihenfolge ist wichtig, da man ansonsten eventuelle relative Rechte übersieht, über welche das Opfer verfügt haben könnte.

bb.) Das Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, durch welches es das relative oder absolute Recht verliert, muss freiwillig erfolgt sein. Damit muss das Opfer die Wahlfreiheit gehabt haben, ob es den Vermögenswert durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlieren will oder nicht. Durch das Element der Freiwilligkeit wird der Charakter des Betruges als ein Selbstschädigungsdelikt herausgestellt. Der Strafgrund des Betruges liegt darin, dass der Täter das Opfer dazu bringt, sich freiwillig einen Vermögensverlust zuzufügen.

cc.) Damit unterscheidet sich die Vermögensverfügung von der Wegnahme beim Diebstahl. Dort wird der „Bruch“ fremden Gewahrsams bestraft und damit der unfreiwillige Verlust des Gewahrsams. Sobald aber ein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers vorliegt, ist die Wegnahme vom Tatbestand her ausgeschlossen, da der Gewahrsamsinhaber freiwillig dem Verlust seines Gewahrsams zugestimmt hat. In diesem freiwilligen Zustimmen kann jetzt nur noch eine Vermögensverfügung nach § 263 StGB gesehen werden. Das erklärt auch, warum das durch Täuschung erlangte Einverständnis wirksam ist. Sobald jemand freiwillig auf seinen Vermögensschutz verzichtet, soll er nicht mehr dem Schutzbereich des § 242 StGB unterstehen und der Anwendungsbereich des § 263 StGB ist eröffnet, welcher die vom Täter veranlasste Selbstschädigung des Opfers unter Strafe stellt. Die hier aufgezeigte Abgrenzung zwischen Wegnahme und Vermögensverfügung ergibt sich nur in den Fällen, wo über Eigentum als Vermögenswert verfügt worden sein könnte.

Nur Eigentum ist als Vermögenswert gleichzeitig auch von § 242 StGB geschützt, sodass nur hier das Konkurrenzverhältnis zwischen Wegnahme und Vermögensverfügung entstehen kann. Wird über andere Vermögenswerte als Eigentum verfügt, entsteht das Problem der Abgrenzung nicht, da z.B. Forderungen außerhalb des Betruges nicht durch einen weiteren Straftatbestand geschützt sind.

dd.) Durch die Vermögensverfügung muss es zu einer Vermögensminderung kommen. Bei relativen Rechten kann dies konkret z.B. so aussehen, dass das Opfer es unterlässt, eine Forderung gegen den Täter geltend zu machen. Die Vermögensminderung unterscheidet sich vom Vermögensschaden dadurch, dass bei der Vermögensminderung noch nicht geprüft wird, ob die nicht geltend gemachte Forderung eventuell als gleichwertiges Äquivalent für einen anderen, durch eine zeitgleiche weitere Vermögensverfügung verlorenen Vermögenswert dem Vermögen des Opfers zugeflossen ist. So verfügt z.B. beim Tankstellenfall der Pächter über das Benzin aus der Zapfsäule, indem er es duldet, dass der Täter die Zapfanlage bedient. Dadurch bedingt entsteht durch den konkludenten Kaufvertrag eine Kaufpreisforderung für den Pächter gegen den Täter. Diese Kaufpreisforderung kann ein Äquivalent darstellen, welches den verfügungsbedingten Vermögensabfluss in Form der Eigentumsübertragung am Benzin ausgleichen kann. Dies wird bei dem Prüfpunkt „Vermögensverfügung“ aber nicht geprüft. Hier genügt es festzustellen, dass das freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers dazu geführt hat, dass eine Minderung an Vermögenswerten eingetreten ist unabhängig von der Frage, ob diese Vermögensminderung durch ein Äquivalent ausgeglichen worden ist. Beim Tanken eines Fahrzeuges ohne Zahlungsabsicht des Täters kann beispielsweise die Vermögensverfügung des Opfers darin bestehen, dass der Tankstellenpächter es duldet, dass der Täter seinen Benzinvorrat mindert, dass der Tankstellenpächter das Eigentum am Benzin auf den Täter überträgt oder dass der Tankstellenpächter es unterlässt, die durch den Tankvorgang entstandene Kaufpreisforderung geltend zu machen. In all diesen Fällen wird nicht weiter geprüft, ob diese, durch das Opfer freiwillig vorgenommene Vermögensminderung, durch ein Äquivalent ausgeglichen worden ist. Dies unterscheidet die Prüfung der Vermögensverfügung von der Prüfung des Vermögensschadens.

d.) Vermögensschaden

An dieser Stelle wird nun geprüft, ob der freiwillig vorgenommene Vermögensabfluss des Opfers durch ein gleichwertiges Äquivalent ersetzt worden ist.

aa.) Dabei ist strittig, wann von einem Vermögensschaden gesprochen werden kann. Vertreten wird der juristische, der wirtschaftliche und der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff. Dabei wird um die Frage gestritten, welche Vermögenswerte als vom Schutzbereich des § 263 StGB umfasst angesehen werden sollen. Nur die Verfügungen des Opfers über solche Vermögenswerte, welche dem Schutzbereich des § 263 StGB unterfallen, können auch zu einem Vermögensschaden und damit zu einer Strafbarkeit nach § 263 StGB führen. Die einzelnen Theorien zum Vermögensschaden streiten demnach um die Frage, welche Vermögenswerte, über die das Opfer verfügt, noch vom Schutzbereich des § 263 StGB umfasst sein sollen und welche nicht. Je nach vertretenem Vermögensbegriff können damit mehr oder auch weniger Vermögenswerte geschützt werden und damit die Strafbarkeit des § 263 StGB ausgedehnt oder eingeschränkt werden.

bb.) Weiterhin kann eine Vermögensgefährdung dem Schaden gleichgestellt werden. So mag im Tankstellenfall die Übertragung des Eigentums am Benzin in der Zapfsäule dazu geführt haben, dass der Pächter einen Zahlungsanspruch als Äquivalent für das verlorene Eigentum in sein Vermögen bekommen hat. Auf der anderen Seite ist die Durchsetzbarkeit des Anspruches praktisch schwierig. Allein, dass das Opfer das Prozessrisiko trägt rechtfertigt es, die Gefährdung des Zahlungsanspruches dem Vermögensschaden gleichzusetzten.

2. Subjektiver Tatbestand

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a.) Vorsatz

Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.

b.) Bereicherungsabsicht

Weiterhin muss der Täter Bereicherungsabsicht haben. Diese hat der Täter dann, wenn er wollte, dass die vom Opfer freiwillig vorgenommene Minderung seines Vermögens unmittelbar zu einem Zufluss seines, des Täters, Vermögens führen sollte. Der Täter muss gewollt haben, dass das Opfer einen Vermögenswert direkt und ohne Zwischenschritte von seinem Vermögen in das Vermögen des Täters überträgt. Diese Situation der unmittelbaren Vermögensverschiebung bezeichnet man mit „Stoffgleichheit“. Die Stoffgleichheit bezeichnet demnach die Situation, in welcher der Vermögensabfluss beim Opfer zu einem unmittelbaren Vermögenszufluss beim Täter führt. Das Erfordernis der Situation der Stoffgleichheit kennzeichnet den Betrug als ein „Vermögensverschiebungsdelikt“. Von der Strafbarkeit nach § 263 StGB ist nur umfasst, dass der Täter einen Vermögensvorteil erlangen will, welcher dadurch bedingt ist, dass das Opfer freiwillig einen Vermögensnachteil erleidet, welcher ohne weitere Zwischenschritte zu einem Vermögensvorteil beim Täter führt.

Ausgenommen von der Stoffgleichheit und damit der Bereicherungsabsicht sind die Fälle, in welchen der Täter den Vermögensvorteil nicht direkt aus dem Vermögen des Opfers, sondern aus dem Vermögen eines Dritten erlangen will. Dies zeigt sich bei den sog. Provisionsfällen: Der Abo-Abschluss des Opfers für eine für das Opfer nutzlose Zeitung führt dazu, dass der Vermögensnachteil des Opfers unmittelbar zu einem Vermögensvorteil des Verlages, nicht aber des Vertreters als Täter führt. Der Täter erlangt seinen Vermögensvorteil erst durch die vom Verlag gezahlte Abschlussprovision. Damit fehlt es an der Stoffgleichheit. Der Täter beabsichtigt auch nicht die Bereicherung eines Dritten in Form des Verlages, da es ihm letztlich darauf ankommt, sein eigenes Vermögen zu bereichern.

c.) Rechtswidrigkeit

Die vom Täter beabsichtigte Bereicherung ist dann nicht rechtswidrig, wenn er etwa einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Vermögenswert hat.

B.) Rechtswidrigkeit

C.) Schuld

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