Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV

Verfahren im Europarecht, Schemata zum Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 263 AEUV, die Nichtigkeitsklage

Datum
Rechtsgebiet Europarecht
Ø Lesezeit 7 Minuten
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Dieser Artikel befasst sich mit der Nichtigkeitsklage. Daneben gibt es im Europarecht noch das Vertragsverletzungsverfahren in Form der Aufsichtsklage und der Staatenklage, die Untätigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren.

Im Folgenden wird nun die Nichtigkeitsklage kurz dargestellt und anhand eines Prüfungsschemas genauer aufgearbeitet.

A. Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV im Allgemeinen:

Die Nichtigkeitsklage ermöglicht es, die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane und sonstigen Einrichtungen der EU zu überprüfen. Ziel ist es dabei, sekundäres Unionsrecht (wenn primäres Unionsrecht dadurch verletzt wurde) durch den EuGH (bzw. das EuG) für nichtig erklären zu lassen, vgl. Art. 264 I AEUV.

Die Nichtigkeitsklage kann – sollte es um die Nichtigkeit von Beschlüssen gehen – ähnlich der Form einer Anfechtungsklage oder – sollte es um Richtlinien und Verordnungen gehen – ähnlich der Form einer Normenkontrollklage ausgestaltet sein.

Folge einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage ist dabei immer die Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Handlung, vgl. Art. 264 I AEUV. Diese wirkt ex-tunc und erga omnes, d.h. gegenüber allen. Gemäß Art. 266 I AEUV trifft die betroffenen Organe eine Folgenbeseitigungspflicht.

B. Prüfschema:

I. Zulässigkeit der Klage

(1.) Rechtsweg – Achtung: gedankliche Vorprüfung!

Der Rechtsweg zum EuGH ist gem. Art. 19 III EUV i.V.m. Art. 263 AEUV eröffnet, wenn eine Verletzung von Unionsrecht gerügt wird. Es gilt insoweit das im Europarecht allgemeingültige Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 19 III EUV. Siehe insbesondere Art. 19 III lit. c EUV: „in allen in den Verträgen vorgesehenen Fällen“. Im Europarecht wird die Eröffnung des Rechtswegs allerdings nicht ins Gutachten mit aufgenommen. Sie dient lediglich als gedankliche Vorprüfung und stellt keinen eigenen Prüfungspunkt dar!

1. Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist grundsätzlich das EuG, vgl. Art. 256 I S. 1 AEUV. Für Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten und EU-Organe ist jedoch abweichend davon der EuGH zuständig, vgl. Art. 51 Satzung des EuGH.

2. Parteifähigkeit / Beteiligtenfähigkeit

Aktiv parteifähig, d.h. antragsberechtigt, sind gemäß Art. 263 II AEUV die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, gemäß Art. 263 III AEUV der Rechnungshof, die EZB und der Ausschuss der Regionen, sowie gemäß Art. 263 IV AEUV alle natürlichen und juristischen Personen. Aktive Parteifähigkeit bedeutet dabei, die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen.

Passiv parteifähig sind das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, die EZB, der Europäische Rat vgl. Art. 263 I 1 AEUV. Weiterhin sind Einrichtungen und sonstige Stellen der Union passiv parteifähig, sofern ihre angegriffenen Handlungen Rechtswirkungen gegen Dritte entfalten, Art. 263 I 2 AEUV. Passive Parteifähigkeit bedeutet dabei, vor Gericht verklagt zu werden.

3. Klagegegenstand

Klagegegenstand können nur Handlungen mit Rechtswirkung sein. Daher werden neben Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse auch Handlungen erfasst, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen. Unerheblich ist dabei ihre formelle Bezeichnung. Empfehlungen und Stellungnahmen sind mangels Rechtswirkung kein zulässiger Klagegenstand, Art. 263 I 1, 288 V AEUV. Primärrechtliche Bestimmungen können nicht Klagegenstand sein.

4. Klagebefugnis

Die Voraussetzungen der Klagebefugnis bestimmen sich grundsätzlich danach, wer als Kläger auftritt.

a) Privilegierte Klagebefugnis

Treten Unionsorgane und Mitgliedstaaten nach Art. 263 II AEUV als Kläger auf, ist eine Klagebefugnis nicht erforderlich. Es handelt sich für diese daher um ein sog. objektives Verfahren, d.h. sie sind privilegiert klagebefugt.

b) Teilprivilegierte Klagebefugnis

Berechtigte nach Art. 263 III AEUV, folglich die EZB, der Rechnungshof und der Ausschuss der Regionen sind hingegen nur teilprivilegiert klagebefugt. Sie müssen die Verletzung eigener Rechte substantiiert geltend machen, da sie nur zur „Wahrung ihrer Rechte“ klagen dürfen.

c) Nichtprivilegierte Klagebefugnis

Berechtigte nach Art. 263 IV AEUV, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen, sind nicht privilegiert klagebefugt. Für sie handelt es sich um ein sog. subjektives Verfahren, d.h. sie müssen ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis nachweisen um klagen zu können. Die Anforderungen an dieses spezifische Rechtsschutzbedürfnis werden in Art. 263 IV AEUV genannt. Danach kommen drei Alternativen in Betracht: Die natürlichen und juristischen Personen müssen entweder Adressat der Handlung (Alt. 1) oder durch die Handlung unmittelbar und individuell betroffen sein (Alt. 2) oder die Handlung ist ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (Alt. 3).

Beachte dabei: Richtlinien und Verordnungen haben immer Adressaten: Die Mitgliedsstaaten; es sind auch Beschlüsse angreifbar, die an andere nat. oder jur. Personen ergangen sind!

aa) den Kläger unmittelbar und individuell betreffende Handlungen

(1) unmittelbare Betroffenheit

Unmittelbare Betroffenheit liegt immer dann vor, wenn sich die beanstandete Maßnahme auf die individuelle Interessens- oder Rechtslage der natürlichen oder juristischen Person direkt dadurch auswirkt, dass keine weiteren Vollzugsakte mehr notwendig sind, d.h dass der ausführenden Stelle kein Ermessen in Form eines inhaltlichen Entscheidungsspielraums eingeräumt wird. Es kommt nicht darauf an, ob formal noch ein weiterer Rechtsakt erforderlich ist. Ein Beispiel hierfür wäre ein Subventionsrückforderungsbeschluss der Kommission, da der Mitgliedstaat, an den der Beschluss adressiert ist, diesbezüglich kein (inhaltliches) Ermessen hat. Unerheblich ist es daher, dass noch ein nationaler Rückforderungsbescheid ergehen muss. Denn die Person, die die Subvention zurückzahlen muss, ist direkt, d.h. individuell von dem Beschluss betroffen. Dem Beschluss allein kommt hier also unmittelbare Wirkung zu.

(2) individuelle Betroffenheit

Individuelle Betroffenheit liegt nach der vom EuGH entwickelten „Plaumann-Formel“ dann vor, wenn der Rechtsakt den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den eigentlichen Adressaten (EuGH, Rs. 25/62 (Plaumann), Slg. 1963, 213 [238]; abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:61962CJ0025). Individuelle Betroffenheit bedeutet somit „tatsächliche“ Betroffenheit. Ein Beispiel: Eine Entscheidung der Kommission, die alle Personen betrifft, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Antrag auf z.B. eine Subvention gestellt haben. Diese Personen sind im Gegensatz zu Personen, die zwar jederzeit den Antrag stellen könnten, dies aber noch nicht getan haben, individuell betroffen.

bb) Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die den Kläger unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen Rechtsake mit Verordnungscharakter sind nach einer neuen Entscheidung des EuGH nur solche Rechtsakte, die nicht in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, d.h. keine Gesetzgebungsakte gem. Art. 289 III AEUV sind (EuGH, Rs. C-583/11 P (Inuit), Urteil v. 03.10.2013 = JuS 2014, 184 = JA 2014, 236). Der Begriff Rechtsakt mit Verordnungscharakter gehe auf den Verfassungsvertrag zurück. In diesem wurde zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter unterschieden. Weiterhin müsse nach dem EuGH aus systematischen Gründen der Begriff enger sein als der der Handlung (s.o. Alt. 1 und 2). Damit werden insbesondere Rechtsakte nach Art. 290, Art. 291 II AEUV erfasst sowie sonstige Rechtsakte, die alleine von Rat oder Kommission erlassen werden. Die unmittelbare Betroffenheit wird dabei wie bisher nach der Plaumannformel ermittelt.

5. Klagegründe

Sämtliche Klagegründe sind in Art. 263 II AEUV normiert: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch.

Die Klagegründe sind plausibel darzulegen. Das bedeutet lediglich die Geltendmachung, das tatsächliche Vorliegen des Klagegrundes ist dann Teil der Begründetheit.

6. Form und Frist

Die Klagefrist beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe oder Kenntnisnahme des Klägers von der angegriffenen Handlung, vgl. Art. 263 VI AEUV. Dabei sind bezüglich der Fristberechnung Art. 49 ff. VerfO EuGH, bzw. Art. 101 f. VerfO EuG zu beachten.

Die Klage muss ferner schriftlich erhoben werden, vgl. Art. 21 Satzung EuGH. Zum Inhalt der Klageschrift s. ebenfalls Art. 21 Satzung EuGH

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II. Begründetheit der Klage

Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn ein Klagegrund des Art. 263 II AEUV tatsächlich gegeben ist, die Handlung also tatsächlich rechtswidrig war.

Dabei wird nur die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Handlung überprüft, die Verletzung eines subjektiven Rechts ist insoweit unerheblich (da nicht Prüfungsgegenstand).

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