Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten

kommentiertes Prüfungschema zur Rechtsmäßigkeit von EU-Verordnungen und Richtlinien sowie den übrigen EU-Rechtsakten

Datum
Rechtsgebiet Europarecht
Ø Lesezeit 16 Minuten
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Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten am Beispiel von Verordnungen und Richtlinien

Vorbemerkung: Urteile des EuGH und EuG werden nach der neuen ECLI-Zitierweise zitiert. (http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_125997/ )

Die alte Zitierweise wird zusätzlich in der ersten Quellenangabe des jeweiligen Urteils verwendet.

A. Einleitung

Die Handlungsformen (Rechtsakte) der Union sind in Art. 288 AEUV geregelt: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Die Organe der Union können grundsätzlich frei entscheiden, welcher Handlungsform sie sich bedienen, es sei denn, die Art des zu erlassenen Rechtsaktes ist in den Verträgen vorgegeben, Art. 296 Abs. 1 AEUV. Dabei sind die geltenden Verfahrensvorschriften sowie vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip einzuhalten. Im Folgenden wird die Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten am Beispiel von Verordnungen und Richtlinien besprochen (zu den Unterschieden zur Prüfung der übrigen Rechtsakte s.u. unter B.III.). Diese kann im Rahmen einer europarechtlichen Examensklausur nur zu prüfen sein, wenn Gegenstand der Klausur ein Verfahren vor dem EuGH ist oder ein Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes anzufertigen ist. Der Grund hierfür ist das alleinige Auslegungs- und Verwerfungsmonopol des EuGH gem. Art. 19 Abs. 1 UAbs 1 S. 2 EUV, Art. 263, 267 AEUV. Als Klagearten kommen dann die Nichtigkeitsklage gem. Art. 262 AEUV oder das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV in Betracht. Verordnungen der Union gelten unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV). Richtlinien gelten lediglich mittelbar, d.h. die Richtlinie verpflichtet den Mitgliedstaat zu einer selbständigen Umsetzung, um das in der Richtlinie festgesetzte Ziel zu verwirklichen (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Über die Art der Umsetzung können die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei entscheiden. Dies geschieht beispielsweise durch Erlass eines entsprechenden Gesetzes.

B. Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten am Beispiel von Verordnungen und Richtlinien

Von der Grundstruktur ähnelt das Prüfungsschema dem gewohnten öffentlich-rechtlichen Prüfungsschema mit den Prüfungspunkten formelle und materielle Rechtmäßigkeit, wie beispielsweise bei der Prüfung einer Satzung oder eines Gesetzes.

Die folgenden Prüfungsschemata sollen nur eine Hilfestellung für die Prüfung sein. Es ist wie immer im Einzelfall zu entscheiden, was geprüft werden muss. Da das Europarecht nicht deckungsgleich mit dem deutschen Recht ist, sind einige Prüfungspunkte anders verortet als im deutschen Recht. Zunächst wird ein Kurzschema dargestellt und anschließend ein kommentiertes Prüfungsschema.

Kurzschema:

I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Rechtsgrundlage

  • Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung; ggf. Vertragsabrundungskompetenz gem. 352 AEUV, Implied-powers-Lehre;
  • richtige Rechtsgrundlage (Kompetenznorm) durch Subsumption bestimmen

b) Verbandskompetenz Art. 2 ff. AEUV

  • Bestimmung durch die einschlägige Kompetenznorm in Verbindung mit den Art. 2 ff. AEUV

c) Organkompetenz

  • ergibt sich aus der Kompetenznorm

2. Verfahren

  • ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 1, Art. 294 AEUV bzw. Art. 289 Abs. 2 AEUV i.V.m. der Kompetenznorm

3. Form

  • insbes. Begründung (Art. 296 Abs. 2 AEUV), Unterzeichnung und Veröffentlichung (Art. 297 AEUV)

II. Materielle Rechtmäßigkeit

  • Verstoß gegen Kompetenzausübungsregeln, insbes. Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) und höherrangiges Recht (z.B. EU-Grundrechte, Rechtsstaatsprinzipien)

Kommentiertes Prüfungsschema:

I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

Grundlegendes Prinzip der Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV. Danach können die Organe der EU nur dann Rechtsnormen erlassen, wenn sie dazu explizit durch die Verträge (= der EUV und der AEUV gem. Art. 1 Abs. 3 S. 1 EUV, Art. 1 Abs. 2 S. 2 AEUV) ermächtigt worden sind. Durch die in den Verträgen enthaltenen Rechtsgrundlagen (Kompetenznormen) haben die Mitgliedsstaaten eigene Kompetenzen auf die EU übertragen. Die nicht übertragenen Kompetenzen verbleiben folglich bei den Mitgliedsstaaten (vgl. die nur deklaratorischen Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 S. 2 EUV).

Hinweis: Die Verträge verwenden den Terminus „Zuständigkeit/-en“ anstatt Kompetenz.

Ergänzend gilt die sogenannte Vertragsabrundungskompetenz nach Art. 352 AEUV. Danach erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften, wenn ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereichen erforderlich und die hierfür notwendige Befugnis in den Verträgen nicht vorgesehen ist. Art. 352 AEUV dürfte kaum Examensrelevanz besitzen, sondern allenfalls in einer Schwerpunktprüfung anzuwenden sein.

Daneben gibt es noch die aus dem Völkerrecht stammende und vom EuGH übernommene Implied-powers-Lehre. Diese umfasst die aus dem deutschen Recht bekannte Annexkompetenz, Kompetenz kraft Sachzusammenhang und die Kompetenz kraft Natur der Sache. Nach der Implied-powers-Lehre muss eine internationale Organisation auch die Kompetenzen haben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich sind. Diese ungeschriebenen Kompetenzen müssen sich aus anderen (geschriebenen) Kompetenzen ableiten lassen. Besondere Relevanz hatte die Implied-powers-Lehre bei der Anerkennung von Außenkompetenzen der EU, soweit entsprechende Binnenkompetenzen der EU vorhanden waren (EuGH, Urteil AETR, 22/70, ECLI:EU:C:1971:32 = EuGH, Rs. 22/70 (AETR), Slg. 1971, 263) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61970CJ0022). Auch die Implied-powers-Lehre dürfte nicht examensrelevant sein.

a) Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage (Kompetenznorm)

Aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV ist die richtige Rechtsgrundlage (Kompetenznorm) für den jeweiligen EU-Rechtsakt zu bestimmen. Diese ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des AEUV zu den einzelnen Politikbereichen gem. Art. 2 Abs. 6 AEUV. Aus der einschlägigen Rechtsgrundlage lassen sich dann das zuständige Organ, das zulässige Verfahren und die zulässige Handlung herauslesen. Daher findet die Bestimmung der Rechtsgrundlage und die Prüfung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen bereits an dieser Stelle statt und nicht erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes.

An dieser Stelle genügt ein kurzer Hinweis auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, ist zu prüfen, ob sich eine Rechtsgrundlage durch Auslegung, die Vertragsabrundungskompetenz (Art. 352 AEUV) oder die Implied-powers-Lehre ermitteln lässt.

Die jeweils einschlägige Kompetenznorm bestimmt sich danach, was die Maßnahme objektiv betrachtet für einen Schwerpunkt hat (stetige Rechtsprechung: EuGH, Urteil Rat/Kommission, C-155/07, ECLI:EU:C:2008:605, Rn. 34, m.w.N. = EuGH, Rs. C-155/07 (Rat/Kommission), Slg. 2008, I-08103, Rn. 34, m.w.N.) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62007CJ0155). Dies richtet sich insbesondere nach Ziel und Inhalt des Rechtsaktes (ebd.). Ist eine speziellere Rechtsgrundlage im AEUV vorhanden, auf die der Rechtsakt nach den gerade genannten Kriterien gestützt werden kann, so ist diese Rechtsgrundlage heranzuziehen (ebd.). Handlungen der EU sind grundsätzlich nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen.

Beispiel: Bezweckt der Rechtsakt die Rechtsangleichung im Binnenmarkt, sind Art. 114 f. AEUV einschlägig. Ob Art. 114 AEUV oder Art. 115 AEUV die richtige Rechtsgrundlage ist, ist anhand der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. So ist Art. 115 AEUV gegenüber Art. 114 AEUV subsidiär (vgl. Wortlaut von Art. 115 AEUV: „Unbeschadet Art. 114 …“). Art. 114 AEUV findet hingegen in den in Art. 114 Abs. 2 AEUV genannten Fällen keine Anwendung, dann gilt Art. 115 AEUV.

Kommen mehrere Kompetenznormen in Betracht, so ist zunächst zu prüfen, ob die eine Zielsetzung oder Komponente die andere überwiegt (EuGH, Urteil Rat/Kommission, ECLI:EU:C:2008:605, Rn. 35, m.w.N.) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62007CJ0155). Ist dies der Fall, so ist der Rechtsakt auf die Rechtsgrundlage der überwiegenden Zielsetzung oder Komponente zu stützen (ebd.). Komponente in diesem Sinne meint den Regelungsgegenstand eines Rechtsaktes.

Beispiel: Art. 114 AEUV ist bei den Rechtsakten die einschlägige Rechtsgrundlage, die gem. Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV „die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“.

Bewirkt der Rechtsakt aber nur nebenbei, d.h. als mittelbare Folge, eine Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Union, so ist dies nicht Regelungsgegenstand des Rechtsaktes und Art. 114 Abs. 1 AEUV folglich nicht die richtige Rechtsgrundlage (EuGH, Urteil Kommission/Rat, C-155/91, ECLI:EU:C:1993:98, Rn. 19 = EuGH, Rs. C-155/91 (Kommission/Rat), Slg. 1993, I-00939, Rn. 34) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61991CJ0155).

Sind die Zielsetzungen oder Komponenten gleichrangig und untrennbar miteinander verbunden, dann muss das handelnde Organ den Rechtsakt auf alle einschlägigen Rechtsgrundlagen stützen und diese zitieren (ebd., Rn. 36, m.w.N.) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61991CJ0155). Ausgenommen davon sind die Fälle, in denen die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unterschiedliche Gesetzgebungsverfahren vorsehen (zu den Voraussetzungen und Folgen dieser Ausnahme siehe EuGH, Urteil Titandioxid, C-300/89, ECLI:EU:C:1991:244, Rn. 17 ff. = EuGH, Rs. C-300/89 (Titandioxid), Slg. 1991, I-2867, Rn. 17 ff.). (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61989CJ0300)

Im Examen wird regelmäßig nur eine Rechtsgrundlage einschlägig sein. Die Problematik von mehreren Rechtsgrundlagen dürfte eher in einer Schwerpunktprüfung vorkommen.

Die Wahl der falschen Rechtsgrundlage führt zur Rechtswidrigkeit des Rechtsaktes. Der jeweilige Rechtsakt kann dann mit der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV angegriffen und vom EuGH gem. Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig erklärt werden. Beruht die Rechtswidrigkeit des Rechtsaktes nur auf der Wahl der falschen Rechtsgrundlage, hält der EuGH i.d.R. den Rechtsakt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gem. Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrecht, bis die zuständigen Organe einen Rechtsakt gleichen Inhalts auf der richtigen Rechtsgrundlage erlassen haben.

b) Verbandskompetenz

Grundsätzlich gibt es drei alternative Arten der Zuständigkeit. Welche der Zuständigkeiten einschlägig ist, ergibt sich aus der systematischen Stellung der zugrundeliegenden Kompetenznorm in Verbindung mit den Art. 3 ff. AEUV, d.h. welchem „Bereich“ im Sinne der Art. 3 ff AEUV sich die Kompetenznorm zuordnen lässt.

Beispiel: Art. 114 AEUV ist als Kompetenznorm einschlägig, da Ziel des Rechtsaktes die Rechtsangleichung im Binnenmarkt ist. Dann ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 lit. a AEUV die Art der Zuständigkeit, da es sich um den Bereich „Binnenmarkt“ handelt, vgl. Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV i.V.m. Art. 26 AEUV. In diesem Fall liegt also eine geteilte Zuständigkeit vor.

Beachte: Aus den Werten und Zielen der Union (Art. 2 f. EUV), den Art. 2 ff. AEUV zur Einordnung der Zuständigkeiten sowie den jeweiligen Zielen der einzelnen Politikbereiche (z.B. Art. 26 AEUV für den Binnenmarkt) ergeben sich keine Kompetenzen der EU!

aa) Ausschließliche Zuständigkeit der Union (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 AEUV)

Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 AEUV darf nur die EU gesetzgeberisch tätig werden. Die Mitgliedsstaaten sind daher grundsätzlich von einem Handeln in den in Art. 3 AEUV genannten Bereichen ausgeschlossen (Sperrwirkung). Ausnahmsweise dürfen die Mitgliedsstaaten gem. Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 AEUV tätig werden, wenn die EU sie hierzu ermächtigt oder wenn sie Rechtsakte der Union ausführen. Beispiele: Art. 31 AEUV (Zollunion); Art. 103, 105 Abs. 3, 106 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 AEUV (Wettbewerbspolitik für das Funktionieren des Binnenmarkts); Art. 133 AEUV (Währungspolitik für den Euro); Art. 107 AEUV (gemeinsame Handelspolitik).

oder

bb) (Regelfall) Geteilte Zuständigkeit der Union mit den Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 AEUV)

Im Rahmen der geteilten Zuständigkeit gem. Art. 2 Abs. 2, Art. 4 AEUV dürfen die Mitgliedstaaten nur tätig werden, solange und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Hat die Union Gebrauch von ihrer Zuständigkeit gemacht, besteht eine Sperrwirkung für Handlungen der Mitgliedsstaaten gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2, 3 AEUV. Nach Protokoll Nr. 25 zum Lissabon-Vertrag erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich. Beispiele: Art. 114 f. AEUV iVm Art. 26 AEUV (Binnenmarkt); Art. 43 AEUV (Agrar- und Fischereipolitik); Art. 192 AEUV (Umweltpolitik); Art. 91 AEUV (Verkehrspolitik); Art. 169 AEUV (Verbraucherschutz); Art. 194 (Energie).

oder

cc) Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen (Art. 2 Abs. 5, Art. 6 AEUV)

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den in Art. 6 S. 2 AEUV normierten Bereichen zuständig. Die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten bleibt davon aber nach Art. 2 Abs. 5 UAbs. 1 AEUV unberührt. Sie können also trotzdem eigene Maßnahmen erlassen. Die EU darf in diesen Bereichen keine Harmonisierungsmaßnahmen treffen, Art. 2 Abs. 5 UAbs. 2 AEUV.

Beispiele: Art. 165 AEUV (Bildung); Art. 168 AEUV (Gesundheit); Art. 173 AEUV (Industrie); Art. 167 (Kultur).

c) Organkompetenz

Welches Organ (Rat, Europäisches Parlament oder Kommission) zuständig ist, ergibt sich ebenfalls aus der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage. Regelmäßig sind der Rat und das Europäische Parlament gemeinsam zuständig.

Beispiel: Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen […] Maßnahmen …“.

2. Verfahren

Man unterscheidet nach Art. 289 Abs. 1 und 2 AEUV zwischen ordentlichem und besonderem Gesetzgebungsverfahren. Welches Gesetzgebungsverfahren anzuwenden ist, ist der jeweiligen Kompetenznorm zu entnehmen, i.d.R. ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden.

Rechtsakte, die in einem der beiden Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, heißen Gesetzgebungsakte, Art. 289 Abs. 3 AEUV.

a) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Regelfall)

Der Ablauf des ordentlichen Verfahrens ist in Art. 289 Abs. 1, Art 294 AEUV genau geregelt. In der Klausur müsste bei Verfahrensproblemen der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens wiedergegeben und anhand von Art. 294 AEUV geprüft werden.

b) Besonderes Gesetzgebungsverfahren

Der Ablauf des besonderen Gesetzgebungsverfahrens ist in Art. 289 Abs. 2 AEUV geregelt. Unterschieden wird zwischen Anhörungsverfahren und Zustimmungsverfahren. Welches der beiden Verfahren anzuwenden ist, ist wiederum der jeweiligen Kompetenznorm zu entnehmen.

Beim Anhörungsverfahren wird das betreffende Organ nur angehört. Die Anhörung muss aber auch tatsächlich stattfinden!

Beispiele: Art. 21 Abs. 3 S. 2 AEUV; Art. 22 Abs. 1 S. 2 AEUV; Art. 22 Abs. 2 S. 2 AEUV

Beim Zustimmungsverfahren muss das betreffende Organ (i.d.R. das Europäische Parlament) zustimmen. Es darf keine Änderungen am Entwurf des Rechtsaktes vornehmen, sondern darf den Entwurf nur billigen oder ablehnen.

Beispiele: Art. 19 Abs. 1 AEUV; 25 Abs. 2 S. 1 AEUV

3. Form

a) Begründung

Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Hierbei muss die Rechtsgrundlage angegeben werden, auf die sich der Rechtsakt stützt. Sind mehrere Rechtsgrundlagen einschlägig, sind alle anzugeben (s.o. unter B.I.1.A)).

b) Unterzeichnung und Veröffentlichung

Nach Art. 297 AEUV sind die Rechtsakte zu unterzeichnen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Rechtsgrundlage

Die Prüfung der Rechtsgrundlage entfällt, da diese bereits im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit geprüft wurde (s.o. unter B.I.1.A)). Die einschlägige Rechtsgrundlage kann an dieser Stelle aber trotzdem noch einmal genannt werden.

2. Verstoß gegen Kompetenzausübungsregeln

Die EU unterliegt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen bestimmten Kompetenzausübungsregeln. Diese legen die Modalitäten und Grenzen der Kompetenzausübung durch die EU fest. Zu den Kompetenzausübungsregeln zählen v.a. das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 4 EUV sowie das übrige höherrangige Recht.

a) Subsidiaritätsprinzip, Art. 5 Abs. 3 EUV

Soweit keine ausschließliche Zuständigkeit der EU vorliegt, ist das Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 5 Abs. 3 EUV zu beachten. Es besagt, dass die EU nur tätig werden darf, soweit das angestrebte Ziel nicht gleich effektiv auf der niedrigeren Ebene der Mitgliedsstaaten geregelt werden kann.

Es setzt gem. Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 EUV voraus, dass

  1. die mit der Maßnahme verfolgten Ziele nicht ausreichend auf Ebene der Mitgliedsstaaten (aller Mitgliedsstaaten !) verwirklicht werden können (Effizienztest) und
  2. die angestrebten Ziele besser auf Unionsebene realisiert werden können, etwa wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme (Mehrwerttest).

Eine prozessuale Ausgestaltung hat das Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 EUV in Protokoll Nr. 2 zum Lissabon-Vertrag gefunden.

b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 5 Abs. 4 EUV

Gem. Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 EUV dürfen die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der EU.

Es wird klassisch nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft. Es ist in formaler und in inhaltlicher Hinsicht zu prüfen. Dabei liegt der Schwerpunkt regelmäßig auf der Erforderlichkeit der Maßnahme. In formaler Hinsicht ist dann z.B. zu prüfen, ob eine Verordnung erforderlich ist oder ob auch eine Richtlinie, wenn sie im Einzelfall ein gleich effektives, milderes Mittel ist, genügen würde. Die Prüfung in inhaltlicher Hinsicht entspricht weitestgehend dem deutschen Übermaßverbot. Bei der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind die Ziele der EU zu beachten (EuGH, Urteil Drexl, 299/86, ECLI:EU:C:1988:103, Rn. 24 = EuGH, Rs. 299/86 (Drexl), Slg. 1988, 1213, Rn. 24) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:61986CJ0299). Die Maßnahme darf gem. Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 EUV nicht über diese Ziele hinausgehen. Diese ergeben sich allgemein aus Art. 3 EUV und speziell aus den Zielen der einzelnen Politikbereiche, z.B. für den Binnenmarkt aus Art. 26 AEUV (vgl. Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 EUV ist vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 52 Abs. 1 S. 2 EU-GRCharta (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu unterscheiden. Letzterer findet bei der Einschränkung von EU-Grundrechten durch den Rechtsakt Anwendung und ist daher unter „cc. Übriges höherrangiges Recht“ zu prüfen.

Gem. Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 EUV ist das Protokoll Nr. 2 zum Lissabon-Vertrag zu beachten.

c) Übriges höherrangiges Recht

Ggf. ist zu prüfen, ob die EU gegen das übrige höherrangige Recht als weitere Kompetenzausübungsregel verstoßen hat. Als solches kommen das (übrige) Primärrecht sowie Rechtsstaatsprinzipien (z.B. der Bestimmtheitsgrundsatz) in Betracht.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Primärrecht sind besonders die folgenden Normen zu beachten: Die EU-Grundrechte (vgl. Art. 6 Abs. 1 AEUV i.V.m. EU-GRCharta), die Gleichheit der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV), die nationale Identität der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV) sowie die sog. Querschnittsklauseln der Art. 7 bis 17 AEUV.

C. Unterschiede bei der Prüfung von Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen

Die Prüfung von Verordnungen und Richtlinien unterscheidet sich von der Prüfung von den übrigen Rechtsakten (Beschlüssen, Empfehlungen, Stellungnahmen) grundsätzlich nur hinsichtlich des Verfahrens und der Form. Damit kann das obige Schema auch auf die Prüfung dieser Rechtsakte angewendet werden.

I. Prüfung von Beschlüssen

Bei der Prüfung von Beschlüssen sind zwei Arten von Beschlüssen zu unterscheiden: Beschlüsse, die Gesetzgebungsakte gem. Art. 289 Abs. 3 AEUV sind und Beschlüsse, die keine Gesetzgebungsakte sind.

Für Beschlüsse, die Gesetzgebungsakte sind, ergeben sich keine Besonderheiten zum obigen Schema, insbes. gilt auch das ordentliche oder besondere Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 1, 2 AEUV.

Für Beschlüsse, die keine Gesetzgebungsakte sind, richtet sich das Verfahren nach den Vorgaben der einschlägigen Rechtsgrundlage und nach dem Beschlussverfahren des jeweils zuständigen Organs. Die Form von adressatenbezogenen Beschlüssen ergibt sich aus Art. 297 Abs. 2 UAbs. 3 AEUV (schriftliche Bekanntgabe), für adressatenlose aus Art. 297 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV.

Beschlüsse ohne Gesetzescharakter sind z.B. Beschlüsse der Kommission im Beihilferecht gem. Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV.

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II. Prüfung von Empfehlungen und Stellungnahmen

Bei Empfehlungen und Stellungnahmen richtet sich das Verfahren nach den Vorgaben der einschlägigen Rechtsgrundlage und nach dem Beschlussverfahren des jeweils zuständigen Organs bzw. der jeweils zuständigen Organe. Die Form ergibt sich ggf. aus der einschlägigen Rechtsgrundlage.

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