Vertragsverletzungsverfahren, Art. 259 AEUV

Verfahren im Europarecht, Schemata zum Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 259 AEUV, die Staatenklage

Datum
Rechtsgebiet Europarecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: Friemann/Shutterstock.com

Einleitung:

Dieser Artikel befasst sich mit dem Vertragsverletzungsverfahren in Form der Staatenklage der einzelnen Mitgliedstaaten. Daneben gibt es im Europarecht noch das Vertragsverletzungsverfahren in Form der Aufsichtsklage, die Nichtigkeitsklage, die Untätigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren.

Im Folgenden wird die Staatenklage kurz dargestellt und anhand eines Prüfungsschemas genauer aufgearbeitet.

A. Das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 259 AEUV (Staatenklage) im Allgemeinen:

Das Verfahren nach Art. 259 AUEV eröffnet dem einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den EuGH anzurufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. Es ergeht bei Erfolg der Klage ein Feststellungsurteil gem. Art. 260 I AEUV. Es handelt sich hierbei folglich um eine Feststellungsklage.

B. Prüfschema:

I. Zulässigkeit der Klage

(1.) Rechtsweg – Achtung: gedankliche Vorprüfung!

Der Rechtsweg zum EuGH ist gem. Art. 19 III EUV i.V.m. Art. 259 AEUV eröffnet, wenn eine Verletzung von Unionsrecht gerügt wird. Es gilt insoweit das im Europarecht allgemeingültige Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 19 III EUV. Siehe insbesondere Art. 19 III lit. c EUV: „in allen in den Verträgen vorgesehenen Fällen“. Im Europarecht wird die Eröffnung des Rechtswegs allerdings nicht ins Gutachten mit aufgenommen, sie dient lediglich als gedankliche Vorprüfung und stellt keinen eigenen Prüfungspunkt dar!

1. Sachliche Zuständigkeit

Für das Vertragsverletzungsverfahren ist ausschließlich der EuGH sachlich zuständig, es erfolgt keine Zuweisung an das EuG oder ein Fachgericht, vgl. Art. 256 I AEUV (Prinzip der Spezialzuständigkeit).

2. Parteifähigkeit / Beteiligtenfähigkeit

Aktiv parteifähig ist im Fall von Art. 259 I AEUV jeder Mitgliedstaat. Aktive Parteifähigkeit bedeutet dabei, die Fähigkeit vor Gericht zu klagen.

Passiv parteifähig ist jeweils der Mitgliedstaat, dem die Verletzung des Unionsrechts vorgeworfen wird. Passive Parteifähigkeit bedeutet dabei die Fähigkeit, vor Gericht verklagt zu werden.

3. Vorverfahren

Erforderlich ist, dass dem betroffenen Mitgliedstaat vorab, im Rahmen eines sog. Vorverfahrens, die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Das Vorverfahren stellt eine unabdingbare Klagevoraussetzung dar, vgl. Art. 259 II AEUV. Einzige Ausnahmen sind wie bei der Aufsichtsklage Art. 108 II UAbs. 2 AEUV, 114 IX AEUV, 348 II AEUV). Ziel des Vorverfahrens ist eine gütliche Streitbeilegung vor Aufrufung des EuGH.

Im Unterschied zur Aufsichtsklage gliedert sich das Vorverfahren bei der Staatenklage in vier Abschnitte:

a) Vertragsverletzungsrüge

Erforderlich ist zunächst, dass der Mitgliedstaat, der das Verfahren betreiben möchte, gegenüber der Kommission eine sog. Verletzungsrüge erhebt, vgl. Art.259 II AEUV.

b) Anhörung, kontradiktorisches Verfahren

Es erfolgt auf die Vertragsverletzungsrüge eine Anhörung der streitenden Mitgliedstaaten durch die Kommission in einem kontradiktorischen Verfahren. Darin gibt die Kommission den beiden Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung zu den Vorwürfen.

c) Begründete Stellungnahme der Kommission

Die Kommission erlässt gemäß Art. 259 III HS. 1 AEUV eine begründete Stellungnahme zu dem im Raum stehenden Verstoß.

Obwohl die Stellungnahme zwingende Voraussetzung für die Erhebung der Klage ist, berührt die darin enthaltene Auffassung das Klagerecht des Mitgliedstaats jedoch nicht. Dieses besteht unabhängig davon, ob die Kommission von einem Vertragsverstoß ausgeht oder nicht (vgl. dazu Ausführungen unter dem nächsten Punkt d).

d) Ablauf der 3-Monats-Frist

Gibt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Vertragsverletzungsrüge keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens dieser Stellungnahme vor dem EuGH geklagt werden, vgl. Art. 259 III AEUV.

Erfolgt eine sofortige Stellungnahme, so kann im Anschluss daran sofort Klage erhoben werden. Die 3-Monats-Frist ist in diesem Fall obsolet.

4. Klagegegenstand

Hier kann auf die Ausführungen zur Aufsichtsklage verwiesen werden. Auch bei Art. 259 AEUV muss ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Unionsrecht möglich erscheinen, dabei muss der Klagegegenstand mit dem Gegenstand des Vorverfahrens identisch sein.

5. Rechtsschutzinteresse

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse in Form einer Klagebefugnis ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass eine Vertragsverletzung objektiv möglich ist und der klagende Mitgliedstaat von der Verletzung überzeugt ist.

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II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn der geltend gemachte Verstoß gegen das Unionsrecht tatsächlich vorliegt.

Dies ist dann der Fall, wenn der vorgeworfene Sachverhalt zutreffend ist, dem Mitgliedstaat zurechenbar ist und ein Verstoß gegen das primäre oder sekundäre Recht der Union festgestellt werden kann sowie keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Von besonderer Wichtigkeit sind diesbezüglich Verstöße gegen die Grundfreiheiten oder gegen die Pflicht zur fristgerechten und ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien.

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