Die Rügeobliegenheit, § 377 HGB

Das Handelsrecht ist vor allem im Hinblick auf die Examensvorbereitung von enormer Bedeutung. In fast jedem Rechtsgebiet gibt es hier einige Klassiker, bei denen ein Lernen auf Lücke nicht sinnvoll ist.

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Rechtsgebiet Handelsrecht
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So verhält es sich auch mit der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Diese Problematik lässt sich ebenfalls hervorragend mit Problemen des Kaufrechts verbinden. Es empfiehlt sich daher, die folgenden Voraussetzungen zu verinnerlichen.

A.Voraussetzungen

Die Rügeobliegenheit nach § 377 I HGB hat diverse Voraussetzungen. Die Ausgestaltung als Obliegenheit bedeutet zunächst, dass § 377 HGB vom Schuldner zwar zu beachten ist, vom Gläubiger jedoch nicht eingeklagt werden kann. Sie ist also keine Rechtspflicht. Sinn und Zweck der Norm ist es, im Handelsverkehr schnell Klarheit über das Bestehen von etwaigen Gewährleistungsrechten zu haben.

I. Beiderseitiger Handelskauf

Erste Voraussetzung ist das Vorliegen eines beiderseitigen Handelskaufes und damit das Vorliegen eines Kaufvertrages. Es muss folglich für beide Seiten ein Handelsgeschäft vorliegen. Dies ist der Fall, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind.

II. Ablieferung der Ware

Die zweite Voraussetzung ist, dass die Ware bereits vom Verkäufer an den Käufer geliefert wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Ware so in den Machtbereich des Käufers gelangt ist, dass dieser die Ware in Augenschein nehmen und untersuchen kann.

III. Mangel, §§ 434 ff. HGB

Des Weiteren ist Voraussetzung des § 377 I HGB das Vorliegen eines Mangels nach den §§ 434 ff. BGB.

IV. Untersuchung

Nach dem Wortlaut des § 377 I HGB ist ebenfalls eine Untersuchung der Ware notwendig. Entgegen des Wortlautes ist allerdings auch eine sog. Verdachtsrüge ohne vorherige Untersuchung der Ware ausreichend.

V.Rüge

Die Rüge ist als Mangelanzeige zu verstehen. Sie ist zwar nicht formbedürftig, muss jedoch nach Art und Umfang des Mangels inhaltlich bestimmt sein. Dies gilt auch für die Verdachtsrüge. Hierbei genügt es, wenn die Anzeige rechtzeitig abgesendet wurde (§ 377 IV HGB).

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VI. Rechtzeitig

Ebenfalls wichtig ist es, dass die Rüge rechtzeitig erfolgt. § 377 I HGB bestimmt dabei, dass dies unverzüglich geschehen soll. Was „unverzüglich“ bedeutet, ist in § 121 I 1 BGB legaldefiniert: „ohne schuldhaftes Zögern“. Was man hierunter im konkreten Einzelfall versteht, hängt vom Grad der Erkennbarkeit des Mangels ab.

a) Offenkundige Mängel

Wie der Name bereits vermuten lässt, bedürfen offenkundige Mängel keiner vorherigen Untersuchung. Unverzüglichkeit bedeutet in diesem Fall daher tatsächlich “sofort“.

b)Durch Untersuchung erkennbare Mängel

Sofern Mängel erst durch eine Untersuchung erkennbar sind, gilt die Unverzüglichkeit in doppelter Hinsicht. Zum einen ist die Untersuchung unverzüglich vorzunehmen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu erwarten ist. Zum anderen ist auch die Rüge selbst unverzüglich vorzunehmen. Hier werden etwa 1-2 Tage als angemessen angesehen.

c) Verborgene oder verdeckte Mängel

Verborgene oder verdeckte Mängel sind solche, die auch durch eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht erkennbar sind (§ 377 II HGB a.E.). Hier gilt, dass eine Rüge dann unverzüglich zu erfolgen hat, wenn der Mangel entdeckt wird.

VII. Schutzwürdigkeit des Verkäufers

Die letzte Voraussetzung, die vorliegen muss, ist die Schutzwürdigkeit des Verkäufers. Diese ist dann nicht gegeben, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 V HGB).

B. Rechtsfolgen

Je nachdem, ob eine ordnungsgemäße Rüge stattgefunden hat oder nicht, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen.

I. Bei ordnungsgemäßer Rüge

Wurde ordnungsgemäß gerügt, bleiben sämtliche Gewährleistungsrechte bestehen.

II. Bei unterlassener Rüge

Bei unterlassener Rüge gilt die mangelhafte Ware gem. § 377 II, III HGB als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Damit sind sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

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