Mangelfolgeschaden – Prüfungsaufbau

Aufbau der Prüfung eines Mangelfolgeschadens gem. §§ 280 I, 437 Nr. 3 BGB in Klausur und Hausarbeit. Integritätsinteresse, Äquivalenzinteresse

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 14 Minuten
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Das folgende, kommentierte Prüfungsschema bezieht sich auf den Mangelfolgeschaden gem. §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3 BGB. Es soll dabei helfen den Problemkreis Mangelfolgeschaden nicht nur abstrakt, sondern vielmehr konkret im Rahmen eines Gutachtens lösen zu können. Die dazu vorgenommenen Erklärungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und sind dementsprechend nicht ins Gutachten aufzunehmen.

I. Wirksames Schuldverhältnis

Wie bei der Prüfung eines gängigen Schadensersatzanspruchs ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses notwendig. Aus einem Schuldverhältnis ist ein Gläubiger berechtigt vom Schuldner eine Leistung zu verlangen, vgl. § 241 I BGB. Schuldverhältnisse sind dabei nicht nur Verträge, sondern können auch Ansprüche sein. Ein solches Schuldverhältnis lässt sich grundsätzlich aus einem kaufvertraglichen Anspruch herleiten. Im Gewährleistungsrecht und bei Anwendung des § 437 Nr. 3 BGB gilt dies aber nicht. Hier ist der Anspruch aus einem Nacherfüllungsanspruch herzuleiten.

1. Anspruch (Nacherfüllungsanspruch) entstanden

Im Gewährleistungsrecht wird das Schuldverhältnis aus § 439 BGB, dem Nacherfüllungsanspruch, abgeleitet. Aus einem Nacherfüllungsanspruch kann der Gläubiger (=Käufer) vom Schuldner (= Verkäufer) eine Leistung (= mangelfreie Lieferung einer Sache) verlangen. Damit ist die Nacherfüllung als Schuldverhältnis einzustufen. Wie ein Nacherfüllungsanspruch entsteht, wird unterschiedlich beurteilt.

1. Ansicht = Gewährschaftstheorie / Gewährleistungstheorie

Nach der Gewährleistungs- oder Gewährschaftstheorie ist Gegenstand des Kaufvertrags die vereinbarte Sache, wobei die Mangelfreiheit der Sache nicht dazugehört. Geschuldet ist die Sache so wie sie ist, und nicht so, wie sie ohne Mangel wäre. Die Gewährschaftstheorie geht also davon aus, dass das Gewährleistungsrecht ein eigenes Recht ist. Wegen der fehlenden Leistung und Gegenleistung ist diesbezüglich § 320 BGB nicht anwendbar.

2. Ansicht = Erfüllungstheorie (h.M)

Nach der Erfüllungstheorie hingegen ist der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB kein eigenes Rechtsinstitut, sondern nichts anderes als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, der modifiziert wird und dann als fortgeführter Anspruch aus § 433 I 2 BGB fortwirkt. Der Nacherfüllungsanspruch hat demnach denselben Inhalt wie der § 433 BGB, enthält folglich die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache seitens des Verkäufers. Aus dem Nacherfüllungsanspruch lässt sich somit auch die Einrede aus § 320 BGB ableiten.

Damit ein wirksamer Nacherfüllungsanspruch und ein wirksames Schuldverhältnis angenommen werden können, bedarf es eines wirksamen Kaufvertragsanspruchs aus § 433 BGB, der sich bezüglich des § 433 I 1, 2 BGB im Nacherfüllungsanspruch fortsetzt.

a.) Wirksamer Kaufvertrag

aa.) Anspruch entstanden
bb.) Anspruch untergegangen

Ein Kaufvertrag muss wirksam entstanden und darf nicht untergegangen sein. Die Prüfung der Durchsetzbarkeit des Kaufvertrags ist hingegen nicht relevant, dessen Prüfung an dieser Stelle sogar fehlerhaft. Nach der herrschenden Erfüllungstheorie kommt es ab dem Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB nicht mehr auf den ursprünglichen Kaufvertrag, sondern nur noch auf die Nacherfüllung an. Eine Verjährung der kaufvertraglichen Ansprüche aus § 433 BGB beispielsweise würde die Entstehung eines Nacherfüllungsanspruchs aber nicht verhindern. Insofern ist die Durchsetzbarkeit des Kaufvertrags unerheblich!

b.) Sachmangel, § 434 BGB

Weiterhin bedarf es des Vorliegens eines Sachmangels. Ein Sachmangel ist grundsätzlich das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob vertraglich eine Verwendung vereinbart und vorausgesetzt wurde. Wenn eine solche Vereinbarung gegeben und die Sache nicht für diese Verwendung möglich ist, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 1 BGB vor. Erst wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, kann der letzte Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB eingreifen, der immer dann vorliegt, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

c.) Bei Gefahrübergang, § 446 BGB / § 474 BGB

Letztlich ist die Voraussetzung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang zu prüfen. Das bedeutet, dass bereits bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB, also bei Ablieferung der Sache, diese mangelhaft gewesen sein muss.

Bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag nach § 474 I 1 BGB ist darauf zu achten, dass der Käufer gemäß § 477 BGB (§ 476 BGB aF) zwar beweisen muss, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Wenn ein solcher aber gegeben ist, wird für die ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware vermutet, dass dieser Mangel nicht erst beim Käufer entstanden ist, sondern bereits bei Ablieferung der Sache vorlag.

2. Umfang des Nacherfüllungsanspruchs

Hinsichtlich des Umfangs des Nacherfüllungsanspruchs ist zwischen der Nachbesserung (§ 439 I 1. Alt. BGB) und der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) zu differenzieren. Für jede Form der Nacherfüllung ist anschließend zu klären, ob der von dem Gläubiger (= Käufer)  geltend gemachte Schadensposten im Wege einer Nacherfüllung beseitigt werden kann. Nur wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, können die zusätzlichen Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 BGB hinzugezogen werden.

Besonderheit beim Mangelfolgeschaden

Dieser Prüfungspunkt ist von besonderer Wichtigkeit! Beim Mangelfolgeschaden bezieht sich der geltend gemachte Schaden nicht auf den ursprünglichen Kaufgegenstand und den daran bestehenden Sachmangel, sondern ist lediglich als Folge des Sachmangels an anderen Rechtsgütern des Käufers aufgetreten. Insofern liegt hier kein Mangelschaden, sondern ein sog. Mangelfolgeschaden vor. Das hat jedoch zur Folge, dass selbst bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung durch den Verkäufer die Integritätsschäden aus § 241 II BGB nicht beseitigt werden können. Das Recht des Verkäufers auf zweite Andienung wäre damit nicht zielführend.

Insofern ist davon auszugehen, dass sich der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich nur auf das Äquivalenzinteresse beziehen kann und Integritätsschäden von vornherein nicht vom Nacherfüllungsanspruch umfasst werden. Mangelfolgeschäden sind als Integritätsschäden einzustufen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die weiteren Rechte aus § 437 Nr. 3 BGB direkt, also ohne vorherige Nacherfüllungspflicht, anwendbar sind.

An dieser Stelle muss beim Mangelfolgeschaden daher die Prüfung des Nacherfüllungsanspruchs beendet werden.

II. Pflichtverletzung beim Mangelfolgeschaden

Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs müssen zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein. Je nachdem, ob der Käufer Schadensersatz neben der Leistung verlangt (§ 280 I BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB) oder wegen Verzugs (§ 281 BGB), sind die Voraussetzungen der entsprechenden Normen zu prüfen. Beim Mangelfolgeschaden ist aber gerade problematisch, aus welchen Normen sich der Anspruch auf Schadensersatz ergeben soll, aus welcher Schadensersatznorm die Pflichtverletzung mithin abzuleiten ist.

Fraglich ist, wie die verschiedenen möglichen Ansätze beim Mangelfolgeschaden in das Prüfungsschema eingebaut werden können, ohne den Gutachtenstil zu brechen. Hierfür hat sich folgender Ansatz bewährt:

1. Pflichtverletzung aus § 282 BGB

Zunächst könnte sich eine Pflichtverletzung aus § 282 BGB ergeben, wenn eine Nebenpflicht aus § 241 II BGB verletzt ist. Durch die Lieferung einer mangelhaften Sache hat der Verkäufer das Integritätsinteresse des Käufers verletzt. Aus einem Kaufvertrag erwächst nicht nur die Primärpflicht des Verkäufers eine mangelfreie Sache zu liefern, sondern auch die Nebenpflicht die Rechtsgüter des Käufers zu achten und zu schützen. Insofern würde grundsätzlich § 282 BGB für die Geltendmachung des Schadensersatzes eingreifen. Fraglich ist aber, ob dies möglich ist. Aus § 437 Nr. 3 BGB geht hervor, nach welchen zusätzlichen Vorschriften der Käufer Schadensersatz geltend machen kann. Zu beachten ist dabei, dass § 282 BGB nicht explizit aufgeführt wurde. Dies spricht dafür, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Falle einer Nebenpflichtverletzung vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden sollte. Insofern ist eine Herleitung der Pflichtverletzung aus § 282 BGB nicht möglich.

2. Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB

Eine Pflichtverletzung könnte sich aber aus § 281 I 1 2. Alt. BGB ergeben. Dann müsste ein Mangelfolgeschaden von der Alternative der „nicht wie geschuldeten“ Leistung umfasst sein. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit einen Schaden an anderen Rechtsgütern des Käufers verursacht, so beruht der Schaden grundsätzlich auf einer nicht wie geschuldeten Leistung. Fraglich ist aber, ob der Mangelfolgeschaden tatsächlich von dieser Alternative und damit vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst werden soll. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten.

a.) Wortlaut des § 281 I 1 2. Alt. BGB

Bei ausschließlicher Betrachtung des Wortlauts des § 281 I 1 2. Alt BGB („nicht wie geschuldet“), lässt sich durchaus begründen, dass sich die nicht wie geschuldete Leistung auch auf die Nebenpflicht der Nacherfüllung aus § 241 II BGB bezieht. Demnach wäre auch das Integritätsinteresse vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst. Für den Fall hätte dies zur Folge, dass sich die Pflichtverletzung aus § 280 I, III, 281 I 1 2. Alt. BGB ableiten ließe.

b.) Systematik des Gesetzes

Gegen die Annahme des § 281 I 1 2. Alt. BGB spricht aber die Gesetzessystematik. Wären unter „nicht wie geschuldet“ bereits stets auch die Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis und damit die Pflichten aus § 241 II BGB zu subsumieren, gäbe es keinen Bedarf für den § 282 BGB, der gerade den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen regelt.

c.) Wortlaut des § 437 Nr. 3 BGB

Bei genauer Betrachtung des § 437 Nr. 3 BGB lässt sich nun aber feststellen, dass der Schadensersatz statt der Leistung für Nebenpflichtverletzungen gem. § 282 BGB gerade nicht über das Gewährleistungsrechts abzuwickeln ist. Der Gesetzgeber hat diese Norm vielmehr von der Aufzählung in § 437 Nr. 3 BGB ausgenommen. Das bedeutet aber, dass der Gesetzgeber das Integritätsinteresse gerade nicht unter den Schadensersatz statt der Leistung fallen lassen wollte. Vielmehr soll die Nebenpflichtverletzung von § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB und damit vom Schadensersatz neben der Leistung umfasst sein.

d.) Stellungnahme

Der klare Ausschluss des § 282 BGB von § 437 Nr. 3 BGB macht deutlich, dass bei Verletzung des Integritätsinteresses ein Schadensersatz statt der Leistung nicht eingreifen soll. Eine Subsumtion unter die 2. Alternative des § 281 I 1 BGB führte entsprechend dazu, dass der letztlich speziellere § 282 BGB, der wegen § 437 Nr. 3 BGB keine Anwendung finden kann, unterlaufen würde. Betrachtet man Fälle des Mangelfolgeschadens hingegen als von §§ 280 I, 241 II BGB erfasst, so besteht lediglich ein Schadensersatz neben der Leistung und eine Konkurrenz zu § 282 BGB ist nicht gegeben. § 280 BGB findet in § 437 Nr. 3 BGB zudem ausdrücklich Erwähnung, so dass ein Mangelfolgeschaden problemlos darunter subsumiert werden kann. Weiterhin hält der Käufer an dem geschlossenen Vertrag fest, so dass dem Grundsatz pacta sunt servanda Rechnung getragen wird. Dem Verkäufer entstehen zudem keinerlei Nachteile, sofern dem Käufer bei Verletzung des Integritätsinteresses Schadensersatz neben der Leistung gewährt wird. Folglich ist der Fall eines Mangelfolgeschadens nicht von § 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB umfasst.

Eine Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB liegt nicht vor.

e.) Zwischenergebnis

Eine Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB lässt sich nicht ableiten. Damit besteht aber auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 2. Alt., 437 Nr. 3, 433, 439 BGB.

3. Pflichtverletzung beim Mangelfolgeschaden aus § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB

Möglicherweise lässt sich aber eine Pflichtverletzung aus § 280 I BGB i.V.m § 241 II BGB herleiten. § 280 I BGB umfasst jede Pflichtverletzung und damit grundsätzlich auch solche Verletzungen aus § 241 II BGB. Fraglich ist aber, ob dieser Weg vom Gesetzgeber gewollt ist.

Grundsätzlich sollen Nebenpflichtverletzungen über den § 282 BGB abgewickelt werden. Dieser ist spezieller als § 280 I BGB, so dass ein Weg über § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB ausgeschlossen sein könnte. Allerdings ist § 280 I BGB im Gegensatz zu § 282 BGB ausdrücklich in § 437 Nr. 3 BGB erwähnt. § 437 Nr. 3 BGB führt allerdings § 241 II BGB nicht auf, so dass angenommen werden könnte, dass die Nebenpflichtverletzungen nicht von § 280 I BGB umfasst werden sollen. Zu beachten ist jedoch, dass § 282 BGB den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen umfasst; § 280 I BGB hingegen regelt den Schadensersatz neben der Leistung. Insofern spricht sehr viel dafür, dass der Gesetzgeber durch die Herausnahme des § 282 BGB aus dem Katalog des § 437 Nr. 3 BGB bei Nebenpflichtverletzungen lediglich den Schadensersatz statt der Leistung ausschließen wollte, nicht aber den Schadensersatz neben der Leistung.

Wenn der Käufer durch das Festhalten am Vertrag Nachteile an seinen anderen Rechtsgütern erleidet, so müssen diese ersetzt werden. Wenn der Käufer jedoch kein Interesse mehr an der ursprünglichen Leistung hat und Schäden an seinen Rechtsgütern erleidet, so würde er letztlich besser stehen, wenn diese Nebenpflichtverletzungen zusätzlich entschädigt werden würden. Insofern wollte der Gesetzgeber nur den Schadensersatz statt der Leistung und nicht den neben der Leistung für Nebenpflichtverletzungen im Rahmen des Gewährleistungsrechts ausschließen. Damit ist § 280 I BGB i.V.m § 241 II BGB für Nebenpflichtverletzungen anwendbar.

Jura-Individuell-Tipp:

Mit diesem Aufbau lässt sich der Gutachtenstil einhalten und zugleich können die verschiedenen Varianten der möglichen Pflichtverletzung dargestellt werden. Wichtig ist, dass sich die Pflichtverletzung auf die Nebenpflicht aus § 241 II BGB bezieht und nicht auf den Kaufvertrag oder die Nacherfüllung.

III. Vertretenmüssen bei Vorliegen eines Mangelfolgeschadens

Gleiches gilt für die Prüfung des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis. Auch hier ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die Nebenpflichtverletzung zu prüfen. Anders als beim klassischen Aufbau kann das Vertretenmüssen allerdings bereits in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehen, die wenigstens fahrlässig im Sinne des § 276 II BGB zur Nebenpflichtverletzung geführt hat.

IV. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge ist gem. § 249 I BGB Schadensersatz zu leisten. Ein Schaden umfasst dabei alle unfreiwilligen Vermögensopfer, die nicht entstanden wären, hätte der Verkäufer vertragsgemäß geleistet.

V. Verjährung im Fall des Mangelfolgeschadens

Am Ende ist zu prüfen, ob der Schadensersatzanspruch des Käufers unter Umständen verjährt ist. Gerade bei Vorliegen eines Mangelfolgeschadens ist die Frage der Anwendung der Verjährungsfrist aus § 438 BGB äußerst problematisch und die gleiche Prüfung wie beim klassischen Schadensersatzaufbau vorzunehmen.

Zu klären ist, welche Verjährungsfrist bei Anwendung der allgemeinen Schadensersatzregelungen aus §§ 280 I BGB ff. anzuwenden ist. Grundsätzlich gilt für diese Ansprüche die regelmäßige Verjährung aus § 195 BGB. Ob dies aber auch für das Gewährleistungsrecht gelten soll, wenn die Schadensersatznormen der §§ 280 I ff. BGB über § 437 Nr. 3 BGB Anwendung finden, ist streitig.

Umstritten ist jedoch, ob in Bezug auf Ersatzansprüche wegen eines Mangelfolgeschadens die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren oder die zweijährige Frist des § 438 I Nr. 3 BGB Anwendung findet.

1. Eine Ansicht = Allgemeine Verjährungsfrist

Eine Ansicht bezieht die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB nur auf solche Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung des Äquivalenzinteresses resultieren. Diejenigen Ansprüche hingegen, die sich aus der Beeinträchtigung von Integritätsinteressen ergeben, sollen der Regelverjährung aus § 195 BGB unterfallen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Einbeziehung des Schutzes persönlicher Rechtsgüter in die Verjährungsregel des § 438 BGB nur dann wertungsmäßig vertretbar wäre, wenn hiervon auch die konkurrierenden deliktischen Ansprüche umfasst würden. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Parteien durch die Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses gleichzeitig auch auf ihren deliktischen Schutz verzichten würden.

Nach dieser Ansicht findet demnach die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB Anwendung.

2. Andere Ansicht = Kaufrechtliche Verjährungsfist

Nach anderer Ansicht (h.M.) unterliegen sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus § 437 Nr. 3 BGB der kürzeren Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB. Dies soll nach h.M. insbesondere auch für Nebenpflichtverletzungen i.S.d. § 241 II BGB gelten, die sich hauptsächlich auf Informationspflichten hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache beziehen. Lediglich für daneben bestehende Ansprüche aus Delikt soll wegen der freien Anspruchskonkurrenz die Regelverjährung gelten. Nach dieser Ansicht gilt die besondere Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB.

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3. Stellungnahme

Beide Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass es einer Stellungnahme bedarf.

Für die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr. 3 BGB spricht zunächst der Wortlaut des § 438 BGB sowie dessen Systematik und Entstehungsgeschichte. § 438 I BGB verweist ausdrücklich auf die in § 437 Nr. 3 BGB verankerten Rechte, so dass auch der Mangelfolgeschaden von dieser Verjährungsfrist umfasst werden sollte. Der Gesetzgeber wollte erkennbar die vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform geltende Unterscheidung beseitigen. Dies soll daher auch für die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts gelten, denn es ist nicht sinnvoll, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache herrührenden Ansprüche einem unterschiedlichen Verjährungsregime zu unterwerfen. Nach zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache soll der Verkäufer umfassende Klarheit über seine mangelbegründende Haftung aus dem Kaufvertrag erhalten und nicht mehr mit Gewährleistungsansprüchen rechnen müssen. Der Käufer ist hinsichtlich der Verletzung von anderen Rechtsgütern ausreichend über das Deliktsrecht geschützt.

Folglich ist im Ergebnis der zweiten Ansicht und damit der kürzeren Verjährungsfrist von zwei Jahren zu folgen.

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