Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag

Das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht - vollständige Übersicht der Anspruchsgrundlagen und Gestaltungsrechte; Rechte des Käufers gem. § 437 BGB

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 11 Minuten
Foto: Rawpixel.com/Shutterstock.com

Struktur des Artikels zum Gewährleistungsrecht

Im Folgenden werden dem Leser alle Anspruchsgrundlagen im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht auf übersichtlichem Raum vorgestellt. Mithilfe dieser Übersicht soll der Klausurbearbeiter in die Lage versetzt werden, in allen möglichen Fallkonstellationen mit dem Schwerpunkt Gewährleistungsrecht in kurzer Zeit die richtige Anspruchsgrundlage zu finden. Dieser Artikel beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Zusammenstellung der wichtigsten Anspruchsgrundlagen. Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Anspruchsgrundlagen, die im Gewährleistungsrecht vorherrschenden Meinungsstreite oder auf die Bildung von Fallbeispielen wird weitgehend verzichtet. Denn Ziel des Artikels ist es im Wesentlichen, dem Leser einen praktikablen und schnellen Überblick über die einschlägigen Anspruchsgrundlagen zu verschaffen, welche bei der Lieferung einer mangelhaften Sache angewendet werden können.

Der Aufsatz beschäftigt sich mit sämtlichen Ansprüchen und Gestaltungsrechten im Gewährleistungsrecht. Zunächst werden die Ansprüche auf Nacherfüllung vorgestellt. In einem zweiten Schritt werden die Ansprüche aufgeführt, welche durch eine Leistungsstörung während der Nacherfüllung entstehen können. Diese gliedern sich in das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, das Recht auf Minderung, die Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die Schadensersatzansprüche neben der Leistung, die Aufwendungsersatzansprüche sowie den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens.

A. Anspruch auf Nacherfüllung im Gewährleistungsrecht

Das primäre Gewährleistungsrecht ist das Recht des Käufers auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB. Es gliedert sich nach § 439 I BGB in das Recht auf Nachbesserung sowie das Recht auf Neulieferung. Dabei ist das Recht auf Neulieferung inhaltlich identisch mit dem Erfüllungsanspruch aus § 433 I S. 1 BGB. Das folgt aus § 433 I S. 2 BGB, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, eine mangelfreie Sache zu übergeben.

Ist die Kaufsache bei Übergabe mangelhaft, so besteht der Anspruch aus § 433 I S. 2 BGB auf Übergabe einer mangelfreien Sache ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 446 S. 1 BGB als Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB fort. Damit ist der Nacherfüllungsanspruch mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus § 433 I S. 1 BGB quasi identisch. Der einzige Unterschied zwischen beiden Ansprüchen besteht in der Verjährung. So verjährt der ursprüngliche Primäranspruch aus § 433 I S.1 BGB in der regulären Frist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Nacherfüllungsanspruch hingegen verjährt, zumindest in Bezug auf bewegliche Sachen, in der kurzen Frist von zwei Jahren nach § 438 I Nr. 3 BGB.

Bedeutung des Gefahrübergangs für die Verjährung

Damit kommt dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine entscheidende Rolle zu: Vor dem Gefahrübergang steht dem Käufer für die Geltendmachung des Anspruches auf Erbringung der kaufvertraglich geschuldeten Leistung eine Frist von drei Jahren ab Vertragsschluss zur Verfügung. Nach Gefahrübergang steht dem Käufer für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nur noch eine verkürzte Frist von zwei Jahren ab Gefahrübergang zu.

Die Rechte des Käufers bei Mängeln nach Gefahrübergang gemäß § 437 BGB

Bei der Verwirklichung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 439 I BGB können die gleichen Leistungsstörungen eintreten wie bei der Verwirklichung des Primäranspruchs aus § 433 I S. 1 BGB. Aus diesem Grunde müssen dem Käufer bei auftretenden Leistungsstörungen in der Phase der Erfüllung des Anspruchs aus § 439 I BGB die gleichen Ansprüche zustehen wie vor dem Gefahrübergang. Dafür sorgt der § 437 BGB. In § 437 Nr. 1 BGB ist der Nacherfüllungsanspruch geregelt. Dieser ist zuerst geltend zu machen, worauf der Verkäufer auch einen entsprechenden Anspruch hat, sog. „Recht der zweiten Andienung“.  In § 437 Nr. 2, 3 BGB sind sodann die Rechte des Käufers aufgeführt, welche er geltend machen kann, wenn bei der Verwirklichung des Nacherfüllungsanspruchs eine Leistungsstörung eintritt. Aus diesem Grunde verweisen die Nummern 2 und 3 des § 437 BGB für die zuständigen Anspruchsgrundlagen bei fehlerhafter Nacherfüllung in den allgemeinen Teil des Schuldrechts zurück.

Die Ansprüche, welche dem Käufer bei einer fehlerhaften Nacherfüllung zustehen, sind demnach weitgehend identisch mit den Ansprüchen aus Leistungsstörung bei Erfüllung des Primäranspruchs nach § 433 I S. 1 BGB. Einziger Unterschied wiederum: Die Ansprüche aus Leistungsstörung des Primäranspruchs unterliegen der regulären Verjährungsfrist des § 195 BGB, während für die Ansprüche aus Leistungsstörung des Nacherfüllungsanspruchs die kurze Verjährung des § 438 BGB gilt.

B. Anspruchsgrundlagen und Gestaltungsrechte bei Leistungsstörungen des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 437 Nr. 2 und 3 BGB

Im Folgenden sind die einzelnen Anspruchsgrundlagen und Gestaltungsrechte im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht aufgeführt, welche § 437 Nr. 2, 3 BGB bei einer Leistungsstörung des Nacherfüllungsanspruchs vorsieht.

I. Gewährleistungsrecht auf Rücktritt vom Vertrag

Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug sowie bei leistungsbezogenen wie auch nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Dies wird im Folgenden näher erläutert.

1. Rücktritt bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Das Recht zum Rücktritt von einem Kaufvertrag, bei dem die Nacherfüllung bereits anfänglich unmöglich ist, richtet sich nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 275 I, 323 I, 311 a I, 346 I BGB. Diese Anspruchsgrundlage wäre etwa für den Beispielsfall einschlägig, dass es für den gelieferten mangelhaften Fernseher schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Ersatzfernseher gab. Damit war die Nacherfüllung schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich.

2. Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Die Anspruchsgrundlage bei einem Rücktritt vom Vertrag, bei dem die Nacherfüllung nach Vertragsschluss unmöglich wird, richtet sich nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 275 I, 323 I, 346 I BGB. Hiernach könnte der Gläubiger beispielsweise zurücktreten, wenn der im Wege der Nacherfüllung zu liefernde Ersatzwagen nach Vertragsschluss in der Garage des Verkäufers vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer abgebrannt ist.

3. Rücktritt bei Verzug des Schuldners mit der Nacherfüllung

Sollte der Vertragspartner mit der vertraglich geschuldeten Pflicht zur Nacherfüllung im Verzug sein, so kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I 1. Alt., 440, 346 I BGB zurücktreten. Diese Anspruchsgrundlage wäre für den Beispielsfall einschlägig, dass das nachzuliefernde Auto auch nach Fristsetzung nicht geliefert wird.

4. Rücktritt bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung im Rahmen der Nacherfüllung kann der Gläubiger nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I 2. Alt., 346 I BGB zurücktreten.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

5. Rücktritt bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung im Rahmen der Nacherfüllung kann der Gläubiger nach §§ 433 I, 324 I, 241 II, 346 I BGB zurücktreten.

II. Gewährleistungsrecht auf Minderung beim Kaufvertrag

Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, darf er sich auch zu einer Minderung entschließen.

1. Minderung bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Die Anspruchsgrundlage für die Minderung des Kaufpreises bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2 2. Alt., 326 V, 323 I, 441 BGB.

2. Minderung bei Verzug mit Nacherfüllung

Die Anspruchsgrundlage für die Minderung des Kaufpreises bei Verzug der Nacherfüllung ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 323 I, 440, 441 BGB.

III. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Gewährleistungsrecht

Bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit sowie leistungsbezogener oder nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung des Nacherfüllungsanspruchs nach § 439 BGB, ferner bei Verzug des Schuldners mit der Nacherfüllung kann ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden.

1. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Möchte der Gläubiger (Käufer) bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung entgangenen Gewinn geltend machen, richtet sich die einschlägige Anspruchsgrundlage nach §§ 437 Nr. 3, 311 a II, 275 I, 252 BGB.

2. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit

Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf entgangenen Gewinn nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1, 275 I, 252 BGB.

3. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug

Sollte der Schuldner mit der von ihm vertraglich geschuldeten Nacherfüllung im Verzug sein, so richtet sich der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I S. 1 Alt. 1, 252 BGB.

4. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Sollte nach Gefahrübergang eine leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung vorliegen, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I S. 1 Alt. 2, 252 BGB.

5. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Liegt eine nicht-leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung vor, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach Gefahrübergang nach §§ 433 I, 280 I, III, 282, 241 II, 252 BGB.

IV. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung im Gewährleistungsrecht

Einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung kann es nur geben, wenn die geschuldete Nacherfüllung noch erbracht werden kann. Damit scheidet ein sich aus dem Gewährleistungsrecht ergebender Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit sowie bei nachträglicher Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB aus.

1. Anspruch auf (einfachen) Schadensersatz neben der Leistung bei Verzug

Bei Verzug mit der Nacherfüllung ist ein Schadensersatz neben der Leistung bei Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 280 I BGB denkbar. Ein solcher Anspruch kommt etwa bei einem mangelbedingten Betriebsausfallschaden in Betracht oder bei Rechtsverfolgungskosten. Grundsätzlich muss hierbei sorgfältig geprüft werden, ob es sich nicht um die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens handelt, welcher sich nach §§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 I BGB richtet und ausschließlich auf der Verzögerung der Leistung beruht. Weiterhin muss sorgfältig geschaut werden, ob es sich wirklich um die Verletzung einer Haupt- und nicht etwa um die Verletzung einer Nebenpflicht handelt. Für letztere Fälle sind nach dem Gewährleistungsrecht ebenfalls andere Anspruchsgrundlagen einschlägig.

2. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Pflichtverletzung vor Vertragsschluss

Sollte bereits vor Vertragsschluss eine Pflicht verletzt worden sein, so richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, 311 II BGB.

3. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei der Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB.

4. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei der Verletzung von nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichten kommt ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 433 I, 280 I, 241 II BGB in Betracht.

V. Anspruch auf Aufwendungsersatz im Gewährleistungsrecht

Einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann es nur geben, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen. Damit kann man in allen Fallkonstellationen, in welchen die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen, einen Aufwendungsersatz einfordern, wenn es an einem Schaden fehlt. Die Anspruchsgrundlagen des Gewährleistungsrechts wegen eines Aufwendungsersatzes sind insoweit deckungsgleich mit den Anspruchsgrundlagen des Gewährleistungsrechts beim Kaufvertrag wegen Schadensersatzes statt der Leistung.

1. Anspruch auf Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz bei einer Nacherfüllung, welche auf eine bereits vor Vertragsschluss unmögliche Leistungserbringung gerichtet ist, ergibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 311 a II, 284 BGB.

2. Anspruch auf Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit

Wenn die Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1, 275 I, 284 BGB.

3. Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Verzug im Gewährleistungsrecht

Sollte sich der Gläubiger mit der von ihm zu erbringenden, vertraglich geschuldeten Nacherfüllung im Verzug befinden, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I S. 1 Alt. 1, 284 BGB.

4. Anspruch auf Aufwendungsersatz bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I S. 1 Alt. 2, 284 BGB.

5. Anspruch auf Aufwendungsersatz bei nicht-leistungsbezogener Pflichtverletzung

Für den Fall der nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzung richtet sich die Anspruchsgrundlage nach den Vorschriften der §§ 433, 280 I, III, 282, 241 II, 284 BGB.

VI. Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens im Gewährleistungsrecht

Der Verzögerungsschaden kann im Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden, wenn weiterhin ein Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Nacherfüllung besteht. Unter dem Verzögerungsschaden ist der Schaden zu verstehen, für welchen der Verzug des Schuldners ursächlich ist. Damit scheidet ein Verzögerungsschaden in den Fällen der anfänglichen sowie der nachträglichen Unmöglichkeit der Nacherfüllung ebenso aus wie in den Fällen der Nebenpflichtverletzungen.

1. Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei Verzug im Gewährleistungsrecht

In den Fällen, in denen der Gläubiger mit der von ihm geschuldeten Hauptleistung in Verzug ist, ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens aus den Vorschriften der §§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 I BGB.

2. Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens in den übrigen Fällen der Leistungsstörung

Der Ersatz des Verzögerungsschadens ist auschließlich in §§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 I BGB geregelt und schließt damit die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens für die übrigen Fälle der Gewährleistung aus.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

Siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft, Klausur Forderungsabtretung

Zur Vertiefung der Gewährleistungsproblematik beim Kaufvertrag siehe Vertretenmüssen bei Nacherfüllung, Artikel zum Weiterfresserschaden, Umfang des Schadensersatzes, Pflichtverletzung nach § 280 I beim Kauf

Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe „Anspruchsgrundlagen BGB“ sowie „Die Rechtsfolgen des Rücktritts nach § 346 BGB“.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.