Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wie entsteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Darstellung der Gründungsstadien von der Vorgründungsgesellschaft über die Vor-GmbH bis zur GmbH

Datum
Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: timJ/Unsplash.com

Das Gesellschaftsrecht darf im Rahmen der juristischen Ausbildung nicht vernachlässigt werden. Häufig bildet gerade das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Einfallstor für Probleme des Schuld- oder Sachenrechts. Doch nicht nur die GmbH selbst, sondern auch die Vorgründungsgesellschaft sowie die Vor-GmbH können wichtige Problemkreise eröffnen.

A. Gründung

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung läuft in drei Phasen ab, weshalb die Vorgründungsgesellschaft, die Vor-GmbH und die GmbH voneinander zu trennen sind. Diese Unterscheidung ist auch in der Klausur besonders wichtig, denn je nachdem, in welchem Stadium sich die Gründung befindet, gelten unterschiedliche Regelungen.

I. Die Vorgründungsgesellschaft

Von einer Vorgründungsgesellschaft spricht man in dem Zeitraum, bevor der Gesellschaftsvertrag unterzeichnet wird und bevor eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist. Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sofern bereits ein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB geführt wird, handelt es sich um eine OHG. Zweck der Vorgründungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Nachdem es sich bei der Vorgründungsgesellschaft um eine GbR oder OHG handelt, richten sich Vertretung und Haftung der Vorgründungsgesellschaft nach den Regelungen der GbR gem. §§ 705 ff. BGB, für die OHG i.V.m. § 105 III HGB. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner den Gläubigern gegenüber unmittelbar und unbeschränkt. Die Vertretung bestimmt sich nach § 714 BGB, wonach jeder einzelne Gesellschafter vertretungsbefugt ist. Diese Regelung kann jedoch vertraglich dahingehend geändert werden, dass nur alle Gesellschafter gemeinsam agieren können. Das Gleiche gilt für die OHG gemäß §§ 125 I, 126 I HGB.

II. Vor-GmbH

Um eine Vor-GmbH handelt es sich dann, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, die Gesellschaft jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Nach § 11 I GmbHG besteht die Gesellschaft als solche zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Nach h.M. handelt es sich nicht mehr um eine teilrechtsfähige GbR oder OHG, sondern um eine voll rechtsfähige Personenvereinigung sui generis. Die Regelungen des GmbH-Rechts sind bereits anwendbar, sofern die entsprechende Regelung keine Eintragung in das Handelsregister voraussetzt.

1. Stellvertretung

Die Stellevertretung richtet sich nach § 35 GmbHG analog. Jedoch ist die Vertretung der Geschäftsführer auf diejenigen Rechtsgeschäfte beschränkt, die sich auf den Gesellschaftszweck beziehen. Der Gesellschaftszweck ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

2. Haftung

Im Rahmen der Haftung der Vor-GmbH ist es sinnvoll, eine Unterscheidung zwischen der Haftung der Vor-GmbH selbst, der Haftung des im Einzelfall Handelnden und der Haftung der Gesellschafter vorzunehmen.

a) Haftung der Vor-GmbH

Nachdem die Vor-GmbH bereits voll rechtsfähig ist, also fähig ist Rechte und Pflichten einzugehen, haftet die Vor-GmbH selbst für die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern.

b) Haftung des Handelnden

Nach § 11 II GmbHG haftet der Handelnde vor der Eintragung der Gesellschaft persönlich und solidarisch. Handelnder ist derjenige, der Geschäfte im Namen der Vor-GmbH tätigt (Geschäftsführer). Die Norm des § 11 II GmbHG gilt ausdrücklich nur vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Sinn und Zweck ist eine entsprechende Absicherung der Gläubiger, für den Fall, dass es nicht zu einer Eintragung kommt und das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht. Mit der Eintragung in das Handelsregister erlischt die persönliche Haftung des Handelnden vollständig.

c) Haftung der Gesellschafter

Nicht gesetzlich geregelt ist eine entsprechende persönliche Haftung der Gesellschafter. Dafür sprechen würde allerdings, dass eine weitere Absicherung im Interesse der Gläubiger wäre, da die Haftung nach § 11 II GmbHG dann ins Leere geht, wenn die Geschäftsführer nicht liquide sind. Dagegen spricht jedoch, dass gegenüber den Gläubigern die Haftungsmasse nur das den Gründungsgesellschaftern zustehende Gesellschaftsvermögen ist. Dadurch wird auch der Wille deutlich, gerade als Vor-GmbH und nicht persönlich haften zu wollen. Die Rechtsprechung geht an dieser Stelle einen Kompromiss ein und spricht sich für eine anteilige unbegrenzte Innenhaftung aus. Hierbei haften die Gesellschafter der Vor-GmbH zwar unbegrenzt für alle vom Gesellschaftsvermögen nicht abgedeckten Verluste bis zur Höhe des Stammkapitals. Die Haftung besteht jedoch nicht gegenüber den Gläubigern direkt, sondern nur im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft. Mittels dieser sog. „Verlustdeckungshaftung“ soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft zumindest im Zeitpunkt ihrer Eintragung das Stammkapital auch tatsächlich zur Verfügung steht.

III. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wird die Gesellschaft letztendlich in das Handelsregister eingetragen, entsteht die GmbH (vgl. § 11 I GmbHG). Mit der Eintragung gehen automatisch alle Rechte und Pflichten sowie Ansprüche und Verbindlichkeiten der Vor-GmbH auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über.

1. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Nach § 13 I GmbHG ist die GmbH als juristische Person voll rechtsfähig. Sie ist Träger von Rechten und Pflichten und kann damit auch Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit kann die GmbH außerdem Gesellschafterin von anderen Gesellschaften werden (z.B. GmbH & Co. KG).

2. Vertretung

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH ist geregelt in § 35 I 1 GmbHG. Danach wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer vertreten. Das Handeln des Geschäftsführers wird der GmbH dabei nach § 31 BGB analog zugerechnet. Gibt es mehrere Geschäftsführer, sind diese nach § 35 II 1 GmbHG gemeinschaftlich vertretungsbefugt, außer der Gesellschaftsvertrag regelt etwas anders.

3. Haftung

Im Rahmen der Haftung ist zum einen die Haftung gegenüber den Gläubigern, zum anderen die Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst zu unterscheiden.

a) Haftung gegenüber den Gläubigern

Nach § 13 II GmbHG ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen. Den Gläubigern gegenüber haftet ausschließlich und unbeschränkt die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH haftet dabei für Verbindlichkeiten der GmbH und der Vor-GmbH.

b) Haftung gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gegenüber der Gesellschaft selbst haftet der Geschäftsführer nach § 43 II GmbHG dann, wenn er seine Obliegenheit verletzt. Er haftet außerdem nach § 280 I BGB der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn er eine Pflicht aus dem Anstellungsvertrag verletzt.

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B. Beendigung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Beendigung der GmbH erfolgt in zwei Schritten. Zuerst erfolgt die Auflösung, anschließend wird die GmbH abgewickelt (Liquidation).

I. Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Auflösung der Gesellschaft ist in den §§ 60 ff. GmbHG geregelt. Insbesondere nennt § 60 I GmbHG die Auslösungsgründe. Weitere Auflösungsgründe können nach § 60 II GmbHG im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Die Auflösung ist nach § 65 I GmbHG ist das Handelsregister einzutragen.

II. Liquidation

Als Liquidation wird nach § 66 GmbHG das Abwicklungsverfahren der GmbH bezeichnet, das nach der Auflösung stattfindet. Die Liquidation endet, wenn die Liquidation nach § 74 I 1 GmbHG in das Handelsregister eingetragen wurde und die Gesellschaft nach § 74 I 2 GmbHG gelöscht ist.

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