Firmenfortführung – Haftung des Erwerbers

Voraussetzungen der Firmenfortführung gemäß § 25 I 1 HGB; Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten; Forderungsübergang auf Erwerber

Datum
Rechtsgebiet Handelsrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Hunters Race/Unsplash.com

§ 25 HGB kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Übertragung einer Firma im Raum steht. Es geht dabei meist um die Frage, was bei einer Firmenfortführung mit Forderungen und Verbindlichkeiten geschieht, die vor der Übertragung im Betrieb des ursprünglichen Firmeninhabers begründet waren. In der Klausur geht es in diesen Konstellationen häufig um Ansprüche aus § 433 II BGB oder aus § 816 II BGB. In diesem Zusammenhang muss die Frage beantwortet werden, ob gegen den neuen Firmeninhaber oder durch diesen selbst Ansprüche geltend gemacht werden können, die im Betrieb des vorherigen Firmeninhabers begründet waren.

A. § 25 I 1 HGB – Haftung für Verbindlichkeiten bei Firmenfortführung

§ 25 I 1 HGB regelt, dass die Verbindlichkeiten einer Firma im Falle einer Firmenfortführung auf den neuen Inhaber übergehen.

I. Voraussetzungen des Haftungsübergangs bei Firmenfortführung

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Kaufmännisches Handelsgewerbe

Gegenstand des Erwerbs muss ein kaufmännisches Handelsgewerbe sein. Bei dem früheren Inhaber muss es sich also um einen Kaufmann gem. der §§ 1 ff. HGB handeln.

  1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden

Der Erwerb des Handelsgewerbes muss unter Lebenden stattgefunden haben. Damit ist § 25 I 1 HGB bei einem Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 1922 ff. BGB nicht anwendbar, denn diese Konstellation regelt § 27 HGB. Ebenfalls nicht umfasst ist der Erwerb des Handelsgewerbes vom Insolvenzverwalter. Hier steht den Altgläubigern lediglich ihre jeweilige Quote aus dem Veräußerungserlös zu. Strittig ist dagegen, ob § 25 I 1 HGB anwendbar ist, wenn der Übernahmevertrag unwirksam ist. Nach einer Ansicht ist § 25 I 1 HGB an dieser Stelle nicht anwendbar, da der Erwerber des Handelsgewerbes geschützt werden muss. Nach h.M. allerdings ist § 25 I 1 HGB zumindest dann anwendbar, wenn das Handelsgewerbe tatsächlich weitergeführt wird. Sinn und Zweck der Norm ist die Gewährleistung der Haftungskontinuität, denn etwaige Vertragspartner gehen bei Vertragsabschluss von einer Liquidität des Unternehmens aus. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist demnach der h.M. zu folgen.

  1. Fortführung des Handelsgeschäfts

Der wesentliche Bestandteil des Handelsgeschäfts muss in seinem Kern fortgeführt werden, so dass dies auch für den Rechtsverkehr ersichtlich ist. Eine identische Fortführung ist also nicht erforderlich.

Strittig ist dagegen, ob die Firmenfortführung nach § 25 I 1 HGB auch die Fortführung der Firma voraussetzt. Eine Firma ist gem. § 17 I HGB der Name des Unternehmens. Nach einer Mindermeinung ist eine identische Fortführung der Firma nicht notwendig. Dagegen spricht allerdings der Gesetzeswortlaut, ferner die Einordnung der Norm des § 25 I 1 HGB unter den Abschnitt der Firma. Die h.M. hält daher eine Weiterführung der Firma in jedem Fall für notwendig. Denn gerade hierdurch trete die Kontinuität des Unternehmens für den Rechtsverkehr erkennbar in Erscheinung. Unbeachtlich sind dabei lediglich kleine, unwesentliche Veränderungen (z.B. eine Änderung der Schreibweise).

  1. Im Betrieb begründete Verbindlichkeit

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeit im Betrieb begründet sein muss. An dieser Stelle erfolgt eine Abgrenzung zur rein privaten Verbindlichkeit.

  1. Kein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB

Des Weiteren darf die Haftung nach § 25 I 1 HGB nicht ausgeschlossen worden sein. Nach § 25 II HGB ist ein solcher Ausschluss durch eine Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Firmeninhaber möglich. Dritten gegenüber ist sie jedoch nur dann wirksam, wenn eine der folgenden beiden Voraussetzungen vorliegt.

a) Eintragung in das Handelsregister

Der Ausschluss Dritten gegenüber ist gem. § 25 II 1. Alt. HGB dann wirksam, wenn die Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde. Durch die Publizität des Handelsregisters ist der Dritte nämlich so zu behandeln, als hätte er Kenntnis von der Vereinbarung. Der neue Firmeninhaber ist an dieser Stelle als schutzwürdig anzusehen.

b) Mitteilung durch Veräußerer oder Erwerber

Außerdem ist der Ausschluss gem. § 25 II 2. Alt. HGB dann wirksam, wenn dem Dritten durch den alten oder neuen Firmeninhaber mitgeteilt wurde, dass eine Vereinbarung besteht. Diese Mitteilung ist ein Publizitätsakt und muss aus diesem Grund behandelt werden wie eine Eintragung in das Handelsregister. Nach h.M. reicht es dagegen nicht aus, wenn der Dritte auf anderem Wege von der Vereinbarung erfährt, denn dann würde es gerade an einem Publizitätsakt fehlen.

II. Rechtsfolge der Firmenfortführung gemäß § 25 I 1 HGB

Liegen alle Voraussetzungen vor, ist Rechtsfolge ein gesetzlicher Schuldbeitritt gem. § 25 I 1 HGB. Dies bedeutet, dass der alte und der neue Firmeninhaber für die im Betrieb begründeten vertraglichen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten im Verhältnis zum Gläubiger als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) auftreten. Der neue Firmeninhaber haftet dabei mit seinem gesamten Vermögen. Er kann gegenüber dem Gläubiger nach den §§ 422 ff. BGB außerdem alle Einreden des alten Firmeninhabers sowie seine eigenen Einreden geltend machen. Relevant ist außerdem § 26 I HGB, der eine Nachhaftungsbeschränkung beinhaltet. Diese regelt, dass der frühere neben dem neuen Firmeninhaber für die Altverbindlichkeiten nur haftet, wenn die Ansprüche ihm gegenüber innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden.

III. Haftung nach § 25 III HGB

§ 25 III HGB hat klarstellende Funktion, sofern die Voraussetzungen des § 25 I 1 HGB nicht vorliegen, eine Firma also nicht fortgeführt wird. Die Norm stellt klar, dass eine Haftung in diesem Fall nur dann in Betracht kommt, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt. Dieser kann sowohl gesetzlicher als auch vertraglicher Natur sein. In Betracht kommen hier beispielsweise ein Schuldbeitritt, eine Vertragsübernahme oder ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB. § 25 III HGB nennt an dieser Stelle außerdem die handelsübliche Bekanntmachung der Haftungsübernahme, beispielsweise durch ein Rundschreiben.

B. § 25 I 2 HGB – Forderungsübergang bei Firmenfortführung

§ 25 I 2 HGB regelt, dass die Forderungen einer Firma im Falle einer Übertragung gegenüber den Schuldnern als übergegangen gelten. § 25 I 2 HGB kommt im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 816 II BGB eine besondere Bedeutung zu.

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I. Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Voraussetzungen des § 25 I 1 HGB

Es müssen die Voraussetzungen des § 25 I 1 HGB vorliegen. Das bedeutet, dass ein kaufmännisches Handelsgewerbe durch rechtsgeschäftlichen Erwerb unter Lebenden auf einen neuen Inhaber übergegangen sein muss. Das Handelsgeschäft muss außerdem in seinem Kern fortgeführt werden. Es darf kein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB vorliegen.

  1. Im Betrieb begründete Forderung

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die betreffende Forderung im Betrieb begründet sein muss. Auch hier erfolgt eine Abgrenzung zur rein privaten Forderung.

  1. Einwilligung des bisherigen Inhabers oder des Erben

Der bisherige Inhaber des Handelsgeschäfts oder seine Erben müssen ausdrücklich oder konkludent in die Fortführung der Firma eingewilligt haben.

II. Rechtsfolge

Aufgrund des Wortlauts („gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen“) wird deutlich, dass die Forderungen nicht tatsächlich auf den Erwerber übergehen. Es handelt sich lediglich um eine Fiktion. Nach h.M. wird § 25 I 2 HGB als Schuldnerschutzvorschrift angesehen, denn der Schuldner kann mit befreiender Wirkung sowohl an den alten als auch an den neuen Firmeninhaber leisten. Eine andere Ansicht, die in § 25 I 1 HGB einen gesetzlichen Forderungsübergang sieht, ist abzulehnen.

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