Werkvertragsrecht – Anspruchsgrundlagen

Übersicht über alle Anspruchsgrundlagen im Werkvertragsrecht, neues Bauvertragsrecht, Gewährleistungs- und Gestaltungsrechte etc.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht BT
Ø Lesezeit 21 Minuten
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Das Werkvertragsrecht ist in den §§ 631 ff BGB geregelt. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, in welchem sich der Hersteller des Werks (Unternehmer) zur Herstellung eines vom Auftraggeber (Besteller) gewünschten Werks und der Besteller zur Entrichtung einer dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Im Gegensatz zum sehr ähnlichen Dienstvertrag ist beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und keine bloße Erbringung von erfolgsunabhängigen Dienst- oder Arbeitsleistungen.

Achtung: Der Begriff des Unternehmers im Werkvertragsrecht entspricht dabei NICHT dem Begriff des Unternehmers, der nach § 14 BGB für das übrige BGB gilt.

A. Anspruchsgrundlagen in den grundlegenden Vorschriften im Werkvertragsrecht

Die Hauptpflichten der Vertragsparteien sind in § 631 BGB niedergelegt.

I. Pflichten des Werkunternehmers im Werkvertragsrecht

Herstellung des Werks

§ 631 BGB

Seine Hauptpflicht besteht in der Herstellung des versprochenen Werks, das er jedoch nicht eigenhändig herstellen muss. Es muss frei von Mängeln sein, sonst gilt der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Besteller kann die Abnahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Dabei ist der Begriff des Sach- und Rechtsmangels mit dem im Kaufrecht verwendeten Mangelbegriff identisch. Der Unternehmer muss das mangelfreie Werk dem Besteller verschaffen, dieses mithin – vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen – diesem abliefern, sofern dies die Beschaffenheit des Werks zulässt (vgl. §§ 633 I, 640 I 1 BGB).

Desweiteren gelten für den Werkunternehmer die üblichen Sorgfaltspflichten. So darf er z.B. nicht die Rechtsgüter anderer, insbesondere nicht die des Bestellers, schädigen.

II. Pflichten des Bestellers im Werkvertragsrecht

1. Entrichten der Vergütung

§§ 631, 632 BGB

Dem Besteller obliegt vor allem die Entrichtung der vereinbarten Vergütung nach §§ 631, 632 BGB. Gegebenenfalls muss er nach § 632a BGB auch Abschlagszahlungen leisten.

JURA INDIVDUELL-Hinweis: Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Verändert wurde in diesem Zuge auch die Regelung für Abschlagszahlungen in § 632a BGB. Anders als bisher ist Voraussetzung hierfür nicht mehr ein Wertzuwachs beim Besteller, sondern maßgeblich ist der Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung. Damit kann nun beispielsweise auch für die Einrichtung einer Baustelle, durch die der Besteller noch keinen Wertzuwachs erfährt, eine Abschlagsforderung berechnet werden. Bei Mängeln kann der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags (i.d.R. Mängelbeseitigungskosten x 2, §§ 632a I 4, 641 III BGB) verweigern. Auf die Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit von Mängeln kommt es nicht mehr an.

Die (Gesamt-)Vergütung wird jedoch erst bei Abnahme des Werks fällig, die nach § 641 I BGB auch in Teilen erfolgen kann.

JURA INDIVDUELL-Hinweis zum neuen Bauvertragsrecht: Gemäß § 650g IV 1 BGB ist beim Bauvertrag (definiert in § 650a BGB) weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben der Abnahme auch die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Welchen Anforderungen die Schlussrechnung gerecht werden muss, regelt § 650g IV 2 BGB (übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistung, nachvollziehbar für den Besteller). Einwendungen muss der Besteller innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung geltend machen, sonst gilt die Prüffähigkeit als gegeben, § 650g IV 3 BGB.

Nach § 641 II BGB kann die Fälligkeit, wenn der Besteller das durch den Unternehmer herzustellende Werk einem Dritten versprochen hat, auch mit der Zahlung und Abnahme von Seiten des Dritten eintreten. Der Werkunternehmer kann die Vergütung in diesem Fall auch dann verlangen, wenn er dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die Abnahme oder Zahlung der dritten Person gesetzt hat (§ 641 II 1 Nr. 3 BGB).

2. Abnahme

§ 640 BGB

Nach § 640 I BGB ist der Besteller außerdem zur Abnahme des mangelfreien und vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet. Dabei ist die Abnahme sowohl die körperliche Entgegennahme des Werks als auch seine Billigung durch den Besteller. Diese Billigung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Falls wegen ihrer Beschaffenheit eine körperliche Entgegennahme oder Abnahme im klassischen Sinne nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werks nach § 646 BGB.

Verweigert werden darf die Abnahme nach § 640 I 2 BGB nur bei wesentlichen Mängeln.

JURA INDIVDUELL-Hinweis zum neuen Bauvertragsrecht: Der alte § 640 I 3 BGB, wonach es der Abnahme gleich stand (fiktive Abnahme), wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist (= keine wesentlichen Mängel vorhanden), wurde gestrichen. Nach dem neuen § 640 II BGB gilt ein Werk nun als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Für den Besteller wird durch die Neuregelung eine Erklärungsobliegenheit geschaffen. Während bislang bei bloßem Schweigen keine fiktive Abnahme angenommen werden konnte, sofern ein wesentlicher Mangel vorlag, bedarf es jetzt der Benennung eines Mangels und damit letztlich einer Prüfung des Werks durch den Besteller.

Rechtsfolgen

  1. Die vereinbarte Vergütung wird fällig, § 641 BGB. Beim Bauvertrag ist zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung eine prüffähige Schlussrechnung, § 650g IV 1 BGB (vgl. oben). Fälligkeit tritt nach dem Gesetzestext „bei“, nicht erst „nach“ Abnahme ein, sodass der Unternehmer berechtigt ist, sein abnahmereifes Werk nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung abzuliefern.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen (§ 634 a II BGB).
  3. Eine Abnahme in Kenntnis von Mängeln hat nach § 640 III BGB den Verlust von Gewährleistungsrechten zur Folge, sofern der Besteller sich diese Rechte nicht ausdrücklich vorbehält.
  4. Die Preisgefahr geht nach § 644 I BGB auf den Besteller über.

JURA INDIVDUELL-Hinweis zum neuen Bauvertragsrecht:

III. Anordnungsrecht des Bestellers im Bauvertragsrecht

§ 650b BGB

Der neue § 650b BGB befasst sich mit der Situation, in der der Besteller nachträglich Änderungen am bestellten Werk möchte. Hier sieht das Gesetz zunächst ein „Einigungsmodell“ vor: die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die hierdurch bedingte Mehr- oder Mindervergütung an. Dabei hat der Unternehmer ein Angebot über die Mehr- bzw. Mindervergütung zu erstellen. Zu den Einzelheiten vgl. § 650b I Satz 2 ff. BGB. Gelingt der Einigungsversuch binnen 30 Tagen nicht, erhält der Besteller ein Anordnungsrecht nach § 650b II Satz 1 BGB. Der Unternehmer muss dieser Anordnung (im Rahmen des Zumutbaren) sodann nachkommen, § 650b II Satz 2 BGB.

§ 650c BGB

Macht der Besteller von seinem Anordnungsrecht Gebrauch, bestimmt sich die Höhe des veränderten Vergütungsanspruchs nach § 650c BGB. Maßgeblich sind die „tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“. Der Gesetzgeber hat sich hier gegen die „übliche Vergütung“ gemäß § 632 II BGB und gegen die Fortschreibung der Urkalkulation im Sinne der VOB/B entschieden. Existiert eine Urkalkulation, kann der Unternehmer allerdings auf die dortigen Ansätze zurückgreifen, § 650c II BGB. Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, über deren Höhe sich die Parteien nicht einigen konnten, kann der Unternehmer 80 % der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung zugrunde legen, § 650c III Satz 1 BGB.

§ 650d BGB

Sofern die Einigung binnen 30 Tagen nicht gelingt, eröffnet der neue § 650d BGB die Möglichkeit eines schnellen Rechtsschutzes. So muss beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Anordnungsrechts oder der Vergütungsanpassung nach Beginn der Bauausführung kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ziel dieser Regelung ist es vor allem einerseits Baustillständen, andererseits Liquiditätsengpässen vorzubeugen.

B. Anspruchsgrundlagen der Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht

Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht ist derjenigen der allgemeinen Leistungsstörungen und des Kaufrechts sehr ähnlich. Die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag sind in den §§ 633 bis 639 BGB geregelt und verdrängen, soweit sie einschlägig sind, als lex specialis die Gewährleistungsvorschriften nach dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts.

Zentrale Vorschrift ist § 633 BGB, welcher festlegt, wann das erstellte Werk als mangelhaft gilt.

Es wird dabei zwischen primären und sekundären Ansprüchen unterschieden.

I. Primäre Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht

Die primären Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht umfassen das Recht auf Neuherstellung des Werks nach § 631 BGB (vor der Abnahme) sowie das Recht auf Nacherfüllung, § 634 Nr. 1 BGB i.V.m. § 635 I BGB (ab Abnahme).

Achtung: Die Primäransprüche sind strenggenommen eigentlich keine Gewährleistungsrechte, sondern Erfüllungsansprüche, die sich unmittelbar aus den Hauptpflichten des Werkunternehmers ergeben. Sie greifen nur ein, wenn der Werkunternehmer diesen Hauptpflichten nicht genügt. § 635 BGB wird jedoch trotzdem stets im Rahmen der Gewährleistungsansprüche geprüft.

1. Neuherstellung

§ 631 BGB

Eine Neuherstellung kann verlangt werden, wenn das Werk mit Fehlern behaftet ist und daher nicht zur Erfüllung der Herstellungspflicht taugt. Ein Anspruch auf Neuherstellung besteht jedoch nur, wenn eine Beseitigung des Mangels nicht möglich ist und die Neuherstellung dem Unternehmer zugemutet werden kann. Andernfalls greifen die sekundären Gewährleistungsrechte ein.

Mit der Abnahme des Werkes erlischt auch der Anspruch auf Neuherstellung gem. § 631 BGB.

2. Nacherfüllung

§ 634 Nr. 1 BGB i.V.m. § 635 I BGB

Beim Anspruch auf Nacherfüllung handelt es sich um das grundlegende Gewährleistungsrecht des Bestellers.

Voraussetzungen

  1. Bestehen eines Werkvertrags
  2. Sach- oder Rechtsmangel nach § 633 BGB
  3. Kein Ausschluss der Gewährleistung nach § 635 III BGB

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung nach § 635 III verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

  1. Kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss

Rechtsfolgen

Der Besteller hat Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werks durch den Unternehmer, der nach § 635 II BGB auch die hierfür erforderlichen Kosten tragen muss. Der Unternehmer hat jedoch (im Unterschied zum Kaufrecht) die Wahl, ob er die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung erbringen will. § 635 IV BGB gewährt dem Unternehmer bei einer Neuherstellung einen Herausgabeanspruch auf das mangelhafte Werk.

II. Sekundäre Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht

Die sekundären Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht sind die Ersatzvornahme, die Minderung, der Rücktritt sowie der Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Um sekundäre Gewährleistungsansprüche handelt es sich, da sie den primären Gewährleistungsansprüchen gegenüber nachrangig sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden können. So muss etwa die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar sein oder der Unternehmer muss eine ihm für die Nacherfüllung gesetzte Frist versäumt haben.

1. Selbstvornahme im Werkvertragsrecht

§ 637 BGB

Der Anspruch auf Selbstvornahme ermöglicht es dem Besteller im Werkvertragsrecht, nach Ablauf einer dem Unternehmer gesetzten Frist den Mangel an dem Werk selbst zu beseitigen und die hierfür erforderlichen Kosten vom Unternehmer einzufordern.

Voraussetzungen

  1. Wirksamer Werkvertrag

Zwischen Besteller und Unternehmer muss ein wirksamer Werkvertrag bestehen.

  1. Sach- oder Rechtsmangel

Das Werk muss einen Sach- oder Rechtsmangel im Sinne des § 633 BGB aufweisen.

  1. Voraussetzungen des § 637 BGB

a. Fristsetzung zur Nacherfüllung

Der Besteller muss dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.

b. Angemessenheit der Frist

Diese Frist muss auch angemessen gewesen sein. Dabei gelten dieselben Gesichtspunkte wie bei der Nacherfüllung im Kaufrecht. § 637 II BGB verweist außerdem ausdrücklich auf § 323 II BGB (Entbehrlichkeit der Fristsetzung), der ebenfalls Anwendung findet.

§ 637 BGB bestimmt darüber hinaus, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Dabei können die Grundsätze aus dem Kaufrecht nach § 440 BGB herangezogen werden, wonach zwei erfolglose Versuche der Nacherfüllung verlangt werden.

c. Erfolgloser Ablauf der Frist

Die Frist muss fruchtlos verstrichen sein.

  1. Kein Ausschluss

Weiterhin darf der Unternehmer die Nacherfüllung nicht nach § 637 I BGB zu Recht verweigert haben. Dieses Recht steht ihm zu, wenn die Erfüllung unmöglich, nach § 635 BGB unzumutbar oder unverhältnismäßig schwierig ist.

  1. Kein vertraglicher Haftungsausschluss

Schließlich darf auch kein vertraglicher Haftungsausschluss vorliegen.

Rechtsfolgen

Der Besteller kann den Mangel selbst beheben oder beheben lassen. Zugleich kann er vom Unternehmer die dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann dafür auch einen Vorschuss vom Unternehmer fordern, § 637 III BGB.

2. Rücktritt im Werkvertragsrecht

§§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB

Diese Vorschriften gewähren dem Besteller im Werkvertragsrecht das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dabei kommen die allgemeinen Vorschriften aus dem Recht der Leistungsstörungen zur Anwendung.

Voraussetzungen

  1. Wirksamer Werkvertrag
  2. Sach- oder Rechtsmangel
  3. Voraussetzungen des § 323 BGB

a. nicht vertragsgemäße Leistungen

b. Fristsetzung zur Nacherfüllung (vgl. hierzu bereits oben)

c. Angemessenheit der Frist (vgl. hierzu oben)

d. fruchtloser Fristablauf

  1. Kein Ausschluss des Rücktritts

a. wegen unerheblicher Pflichtverletzung

b. nach § 323 V und VI BGB

  1. Vorliegen einer Rücktrittserklärung

Der Rücktritt muss nach den Regelungen des § 349 BGB erklärt werden.

Rechtsfolge

Der Rücktritt wandelt den Werkvertrag nach § 346 I BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die Vertragsparteien müssen die empfangenen Leistungen einander nach §§ 346, 348 BGB Zug um Zug zurückerstatten. Gegebenenfalls können sie voneinander auch Wertersatz verlangen.

3. Minderung

§ 638 BGB

Bei der Minderung wird der vereinbarte Werklohn gemindert. Dies geschieht über die §§ 633, 634 Nr. 3, 638 BGB. Das Minderungsrecht steht dem Besteller hiernach anstatt des Rechts auf Rücktritt zu. Das heißt, die Voraussetzungen des Rücktritts müssen dem Grunde nach auch im Falle der Minderung vorliegen. Die Voraussetzungen sind fast identisch; der einzige erhebliche Unterschied besteht darin, dass nach § 638 I 2 BGB die Regelung des § 323 V 2 BGB keine Anwendung findet und damit eine Minderung bereits bei einer unerheblichen Pflichtverletzung möglich ist.

a. Berechnung der Minderung

Die Minderung im Werkvertragsrecht entspricht der im Kaufrecht nach § 441 III BGB. Damit ergibt sich auch hier die folgende Formel für den geminderten Werklohn:

Wert des mangelfreien Werks (z.B. 500 €)/Wert des mangelhaften Werks (z.B. 250 €) = x (im Beispiel: 2)

Kaufpreis (z.B. 600 €)/x (im Beispiel: 2) = geminderter Werklohn (im Beispiel: 300 €)

Die Minderung im strengen Sinn des Wortes ist dabei die Differenz zwischen dem bezahlten und dem geminderten Werklohn.

b. Selbständige Anspruchsgrundlage in § 638 IV 1 BGB

§ 638 IV 1 BGB gewährt dem Besteller eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags.

4. Anspruch auf Schadensersatz im Werkvertragsrecht

§§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff., 311a BGB

Nach § 634 Nr. 4 BGB steht dem Besteller im Werkvertragsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Schadensersatz zu. Dieses Recht kann neben der Leistung geltend gemacht werden, wenn dem Besteller infolge des Mangels ein Schaden an anderen Rechtsgütern entstanden ist. Der Schadensersatz kann aber auch anstelle der Leistung geltend gemacht werden.

a. Schadensersatz neben der Leistung

§§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB

Diese Form des Schadensersatzes hat ihre Grundlage in den allgemeinen Vorschriften nach §§ 280 ff. BGB.

Voraussetzungen

  1. Wirksamer Werkvertrag
  2. Sach- oder Rechtsmangel
  3. Der Unternehmer hat den Mangel zu vertreten, was nach § 280 I 2 BGB vermutet wird.

Hier gelten die allgemeinen Regeln des § 276 BGB. Der Unternehmer muss von dem Mangel wissen oder hätte von ihm wissen müssen.

  1. Kein Gewährleistungsausschluss
  2. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Der dem Besteller entstandene Schaden muss adäquat kausal aus dem Mangel des Werks folgen. Dies würde nach den allgemeinen Vorschriften sowohl die eigentlichen Mangelschäden als auch Mangelfolgeschäden umfassen. Da in unserem Fall jedoch lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung geltend gemacht wird, sind die zur Beseitigung des Mangels durch den Besteller erforderlichen Aufwendungen ausgenommen. Dieser Schaden tritt gewöhnlich an die Stelle der vom Unternehmer geschuldeten Nacherfüllung und wäre somit ein Schadensersatz statt der Leistung. Hier sind damit nur die Mangelfolgeschäden ersatzfähig.

JURA INDIVDUELL-Hinweis:

Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, da letztere hier regelmäßig nicht zu einer Beseitigung des Schadens führt.

b. Schadensersatz statt der Leistung

§§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283 bzw. 311a BGB

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat im Werkvertragsrecht seine Grundlage in § 634 Nr. 4 BGB, der auf die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechts nach §§ 280, 281, 283 bzw. 311a BGB verweist. Es wird deshalb auch hier zwischen behebbaren und unbehebbaren sowie anfänglichen und nachträglichen Mängeln unterschieden, womit vier verschiedene Anspruchsketten entstehen.

aa. Schadensersatz statt der Leistung bei behebbaren Mängeln

§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB

Diese Vorschriftenkette findet Anwendung, wenn der Mangel des Werks behebbar und durch den Unternehmer zu vertreten ist.

Voraussetzungen

  1. Wirksamer Werkvertrag
  2. Behebbarer Sach- oder Rechtsmangel
  3. Voraussetzungen des § 281 BGB

a. nicht vertragsgemäße Leistung

b. Fristsetzung zur Nacherfüllung, §§ 280 III, 281 I 1 BGB

c. Fristablauf ohne Nacherfüllung

  1. Mangel durch Unternehmer zu vertreten
  2. Kein Gewährleistungsausschluss

Zu beachten ist hier der Sonderfall des § 281 I 3 BGB, bei dem der Schadensersatz statt der ganzen Leistung (s.u.) bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen ist.

  1. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Wiederum muss der Schaden des Bestellers adäquat kausal aus dem Mangel folgen.

Rechtsfolge

Im Gegensatz zum Schadensersatz neben der Leistung, bei dem nur die Mangelfolgeschäden zu ersetzen sind, werden beim Schadensersatz statt der Leistung nur die eigentlichen Mangelschäden erfasst. § 281 I 3 BGB gewährt dem Besteller außerdem das Recht, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, was dem früheren Institut des Großen Schadensersatzes entsprechen soll. In diesem Fall zählen zu den zu ersetzenden Schäden auch der Wert des Werks sowie diejenigen Schäden, die keine Mangelfolgeschäden sind.

Beansprucht der Besteller Schadensersatz statt der Leistung, verliert er nach § 281 IV BGB bzw. § 275 BGB das Recht Nacherfüllung zu verlangen. Der Unternehmer kann das Werk außerdem nach §§ 281 V, 346 ff. BGB zurückverlangen.

bb. Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln

§§ 634 Nr. 4, 280, 283 BGB

Diese Vorschriftenkette ist einschlägig bei nach Vertragsschluss entstandenen Mängeln des Werks, die nicht durch Nacherfüllung behoben werden können.

Voraussetzungen

  1. Wirksamer Werkvertrag
  2. Sach- oder Rechtsmangel
  3. Ausschluss der Leistungspflicht nach §§ 275, 283 BGB (nachträglich unbehebbarer Mangel)

Die Pflicht nach § 635 I BGB (Beseitigung des Mangels, Neuherstellung) darf nicht mehr zu erbringen, der Mangel somit nicht behebbar sein.

a. Mangel nicht durch Nacherfüllung zu beheben

b. Mangel nachträglich entstanden

Dass gemäß § 283 BGB nur nach Vertragsschluss entstandene Mängel erfasst werden, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 311a BGB. Für anfängliche Leistungshindernisse ist § 311a II BGB einschlägig.

  1. Verschulden des Unternehmers bzgl. der Pflichtverletzung, §§ 283, 280 I 2 BGB
  2. Kein Gewährleistungsausschluss

Auch hier ist der Schadensersatz wegen unerheblichen Pflichtverletzungen nach § 283 I 3 BGB ausgeschlossen.

  1. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Hier gelten dieselben Regeln wie in der vorhergehenden Anspruchskette, s.o.

Rechtsfolgen

Der Besteller kann auch hier Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ebenso steht ihm das Recht auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu, s.o. Der Besteller verliert wiederum das Recht Nacherfüllung zu fordern, und der Unternehmer kann wie gewohnt das Werk zurückverlangen – diesmal jedoch aus § 283 S. 2 BGB i.V.m. § 281 V BGB.

cc. Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglich unbehebbaren Mängeln

§§ 634 Nr. 4, 311a BGB

Diese Anspruchskette ist bei anfänglichen nicht behebbaren Mängeln einschlägig.

Voraussetzungen

  1. Wirksamer Werkvertrag
  2. Sach- oder Rechtsmangel
  3. Ausschluss der Leistungspflicht nach §§ 275, 311a BGB (anfänglich nicht behebbarer Mangel)

a. Mangel kann nicht durch Nacherfüllung behoben werden

b. Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden

  1. Kenntnis bzw. wenigstens fahrlässige Unkenntnis des Unternehmers bezüglich der Lieferung eines mangelhaften Werks

Im Unterschied zu § 280 I 2 BGB ist hier kein Vertretenmüssen des Mangels seitens des Unternehmers erforderlich, sondern es genügt seine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Mangels. Diese wird nach dem Gesetzestext (wie auch das Vertretenmüssen des Unternehmers im Rahmen von § 280 I 2 BGB) vermutet, § 311a II 2 BGB. Der Beweis des Gegenteils obliegt also dem Unternehmer.

  1. Kein Ausschluss der Gewährleistung

Nach § 311a II 3 BGB scheidet ein Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei unerheblichen Pflichtverletzungen wiederum aus.

  1. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Rechtsfolge

Auch hier steht dem Besteller Schadensersatz statt der Leistung sowie Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu. Der Besteller verliert wiederum das Recht auf Nacherfüllung und der Unternehmer kann auch hier das Werk zurückverlangen – diesmal jedoch aus §§ 311a II 3 BGB i.V.m. § 281 V BGB.

5. Pflichtverletzungen durch den Besteller im Werkvertragsrecht

Die Anspruchsgrundlagen, die aus Pflichtverletzungen des Bestellers entstehen, sind recht übersichtlich und werden überwiegend durch die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts geregelt.

a. Verletzung der Mitwirkungspflicht

§ 642 I BGB

Soweit für die Erstellung des Werks eine Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller es versäumt, dieser Pflicht nachzukommen, ist er nach § 642 I BGB zur Entschädigung verpflichtet.

b. Verletzung der Abnahmepflicht

Falls der Besteller das Werk nicht wie vereinbart abnimmt, gerät er in Annahmeverzug (Folgen: §§ 644 I 2, 300, 304 BGB). Ein Verschulden des Bestellers ist hierfür nicht erforderlich. Kommt der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung trotz Mahnung (es sei denn: entbehrlich nach § 286 II BGB) schuldhaft nicht nach, gerät er ferner auch in Schuldnerverzug, §§ 280, 286 I, II, IV BGB. Folge ist, dass der Unternehmer auch einen etwaigen Verzögerungsschaden geltend machen kann.

JURA INDIVDUELL-Hinweis zum neuen Bauvertragsrecht:

Nach § 650g I BGB kann der Unternehmer vom Besteller eine Zustandsfeststellung verlangen, wenn dieser die Abnahme – unter Angabe von Mängeln – verweigert. Nimmt der Besteller hieran unentschuldigt nicht teil, kann der Unternehmer die Feststellungen einseitig treffen, § 650g II BGB. Wird in der Zustandsfeststellung sodann ein offenkundiger Mangel nicht aufgeführt, gilt die Vermutung, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel seiner Art nach nicht vom Besteller verursacht worden sein kann, § 650g III BGB.

c. Verletzung von Nebenpflichten

Verletzt der Besteller aus dem Vertrag entstehende Nebenpflichten, so haftet er dafür aus §§ 241 II, 282, 280 I BGB.

III. Anspruchsgrundlagen aus der Beendigung des Werkvertrags

1. Kündigung des Bestellers

§ 648 BGB

Der Werkvertrag kann außer durch die Erfüllung auch durch Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB beendet werden. In diesem Falle muss der Besteller nach § 648 Satz 2 BGB dem Werkunternehmer jedoch den vollen Werklohn entrichten. Der Unternehmer muss sich lediglich die Ersparnis durch nicht mehr auszuführende Arbeiten und das durch einen etwaigen anderen Einsatz seiner Arbeitskraft Erworbene anrechnen lassen.

JURA INDIVDUELL-Hinweis zum neuen Bauvertragsrecht:

Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf nach neuer Rechtslage (vgl. § 650h BGB) der Schriftform. Die Parteien sollen vor einer übereilten Kündigung geschützt werden. Mit der Schriftform wird ferner eine höhere Rechtssicherheit geschaffen.

2. Kündigung bei unverbindlichem Kostenvoranschlag

§§ 649 I, 645 I BGB

Etwas anders liegt die Sache, falls ein unverbindlicher Kostenanschlag nach § 649 I BGB eingeholt wurde. In diesem Fall kann der Besteller immer noch nach § 648 Satz 1 BGB kündigen, doch § 648 Satz 2 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Kündigung aufgrund der wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags erfolgt, § 649 I BGB. In diesem Fall muss der Besteller nach § 645 I BGB eine Vergütung zahlen, die dem entspricht, was der Unternehmer bereits an Arbeiten vorgenommen hat.

3. Kündigung bei verbindlichem Kostenanschlag

§ 648 BGB

Bei einem verbindlichen Kostenanschlag hingegen steht dem Besteller bei Überschreitung dieses Anschlags kein Kündigungsrecht zu. Stattdessen kann er verlangen, dass das Werk zum vereinbarten Preis erstellt wird, denn er muss sich in diesem Fall nicht auf die Preiserhöhung einlassen. Will er dennoch kündigen, kommt § 648 BGB zur Anwendung.

4. Mangelnde Mitwirkung des Bestellers

§ 643 BGB

Der Unternehmer darf sich vom Vertrag lösen, wenn eine Mitwirkung des Bestellers (§ 642 I BGB) vereinbart war, die dieser nicht geleistet hat. Er erhält dann nach § 645 I Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB den Teil seines Werklohns, der den geleisteten Arbeiten entspricht.

5. Kündigung aus wichtigem Grund

§ 648a BGB

Neu ist nun die ausdrückliche Regelung des beiderseitigen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund. Dabei ist auch eine Teilkündigung möglich (§ 648a II BGB), wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht. Ähnlich wie nach einer Abnahmeverweigerung des Bestellers der Unternehmer nach § 650g BGB eine Zustandsfeststellung verlangen kann, können nach einer Kündigung aus wichtigem Grund nun sowohl Besteller als auch Unternehmer eine Leistungsstandfeststellung fordern, § 648a IV Satz 1 BGB. Nimmt eine Partei an dem Termin unentschuldigt nicht teil, so hat sie den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung zu beweisen, § 648a IV Satz 2 und 3 BGB. Folge der Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass der Unternehmer nur die Vergütung für den bereits erbrachten Teil seines Werkes abrechnen darf, § 648a V BGB. Ferner können gemäß § 648a VI BGB auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

IV. Anspruchsgrundlagen im Werklieferungsvertrag

Der Werklieferungsvertrag gleicht dem Werkvertrag in fast jeder Hinsicht. Der wichtigste Unterschied ist dabei, dass die Hauptpflicht nicht in der Herstellung eines Werks, sondern in der Lieferung eines solchen liegt.

Wegen dieses Unterschieds findet beim Werklieferungsvertrag nicht das Werkvertragsrecht, sondern das Kaufrecht Anwendung, § 650 Satz 1 BGB. Der Unternehmer muss das vereinbarte Werk nicht nur herstellen, sondern es auch an den Besteller übereignen.

Es ergeben sich einige wenige Unterschiede zum Kaufrecht, die in der Natur der Sache begründet sind.

1. Mangel durch vom Besteller gelieferten Stoff

§ 650 Satz 2 BGB

Wie bei § 442 I Satz 1 BGB im Kaufrecht sind Ansprüche des Bestellers bezüglich eines Mangels beim erstellten Werk nach § 650 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn sie ihren Ursprung in einem vom Besteller zu seiner Herstellung gelieferten Stoff haben.

2. Nicht vertretbare Sache

§§ 642, 643, 645, 648, 649 BGB

Falls der herzustellende Gegenstand keine vertretbare Sache nach § 91 BGB (z.B. unbeweglicher Gegenstand) ist, kommen zusätzlich die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB zur Anwendung (§ 650 Satz 3 BGB). Statt auf den Zeitpunkt der Abnahme wird auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach §§ 446, 447 BGB abgestellt.

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Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Siehe zur Ergänzung auch die Artikel „Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht“, „Anspruchsgrundlagen der Gewährleistung beim Kaufvertrag“, „Anspruchsgrundlagen der Bürgschaft“,“Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur“ sowie „Anspruchsgrundlagen im EBV“ und „Anspruchsgrundlagen Delikt“.

Für das Inhaltsverzeichnis aller bisherigen Beiträge und Klausuren siehe unter „Artikel“.

Zur Problematik Schuldrecht AT siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft.

Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe „Anspruchsgrundlagen BGB“.

Siehe auch: Umfang des Schadensersatzes, Pflichtverletzung nach § 280 I BGB beim Kauf.

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