Relatives und absolutes Fixgeschäft

Beispielsfall zum absoluten Fixgeschäft, Abgrenzung vom relativen Fixgeschäft, Prüfschema und Aufbau für die BGB-Klausur.

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: r.classen/Shutterstock.com

Im Folgenden wird ein kurzer Fall zum absoluten Fixgeschäft vorgestellt. Gezeigt wird der entsprechende Prüfungsaufbau in der Fallbearbeitung, wobei auch eine Abgrenzung zum relativen Fixgeschäft erfolgt.

Fall

A bestellt bei B in dessen Kölner Restaurant für einen Betriebsausflug ein Mittagessen für 20 Personen für den 25.06.2020 um 12.00 Uhr. An diesem Tag macht A mit seinen Mitarbeitern vor dem Essen einen Ausflug mit einem Dampfer der Reederei C auf dem Rhein. Der Motor des Dampfers fällt aus, weil der Kapitän nicht genügend Öl eingefüllt hatte. Aufgrund dessen kommt A mit seinen Mitarbeitern erst gegen 15.00 Uhr im Lokal des B an. Dieser konnte das Essen nicht so lange warmhalten. Es ist verdorben.

Frage 1:

Hat B einen Anspruch gegen A auf Bezahlung des Essens in Höhe von 1.000.- Euro ?

Frage 2:

Kann A vom Vertrag mit B zurücktreten?

Lösung

Frage 1

B könnte gegen A gem. § 631 BGB einen Anspruch auf Bezahlung des Essens in Höhe von 1.000.- Euro haben.

Ein Werkvertrag zwischen A und B über die Erstellung eines Mittagessens für 20 Personen ist zustande gekommen.

Dieser Anspruch könnte gem. § 326 I 1 BGB untergegangen sein. Dann müsste die Erstellung des Mittagessens nach § 275 I BGB unmöglich geworden sein. Grundsätzlich wäre die Erstellung des Mittagessens auch noch nach 12.00 Uhr am 25.06.2020 möglich. Ein Fall der Unmöglichkeit würde nur dann vorliegen, wenn der Leistungszeitpunkt – Mittagessen am 25.06.2020 um 12.00 Uhr mittags – ebenfalls Inhalt der Hauptleistungspflicht geworden wäre. In diesem Fall würde es sich um ein absolutes Fixgeschäft handeln. Ob der Leistungszeitpunkt mit zum Inhalt der Hauptleistungspflicht geworden ist, hängt davon ab, ob der Gläubiger die mit dem Schuldner vereinbarte Leistung auch noch nach dem vereinbarten Zeitpunkt nutzen kann. In diesem Fall läge ein relatives Fixgeschäft vor, welches nicht zu einer Unmöglichkeit der Leistung führt, wohl aber zu der Möglichkeit des Gläubigers, nach § 323 I BGB vom Vertrag zurückzutreten.

Absolutes Fixgeschäft

Hier sollte das Mittagessen für den Betriebsausflug dienen. Eine nach 12.00 Uhr stattfindende Verköstigung der Mitarbeiter des A war aufgrund des Zeitplans des Betriebsausflugs nicht vorgesehen. Vielmehr war explizit eine bestimmte Zeit – 12.00 Uhr – für das Mittagessen vereinbart worden. Aus diesem Grunde ist auch der Leistungszeitpunkt Inhalt der Hauptleistungspflicht geworden. Da A und seine Mitarbeiter erst gegen 15.00 Uhr bei B eintreffen, liegt zu diesem Zeitpunkt schon eine Unmöglichkeit in Bezug auf die Erstellung eines Mittagessens für 12.00 Uhr am 25.06.2020 vor. Grundsätzlich ist damit der Anspruch auf Bezahlung des B gegen A nach § 326 I 1 BGB untergegangen.

Der Anspruch auf Bezahlung könnte indes nach § 326 II 1 BGB trotz Unmöglichkeit der Leistungserbringung weiterbestehen, wenn sich der Gläubiger zum Leistungszeitpunkt im Annahmeverzug befand oder der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Hier könnte A die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Was der Gläubiger zu vertreten hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich hat er alles zu vertreten, was in seine Risikosphäre fällt. Der Ausflug auf dem Rhein vor dem Essen bei B fällt in die Risikosphäre des A. Damit hat der A die Unmöglichkeit zu vertreten. Folglich bleibt der Anspruch des B gegen A auf Bezahlung des Essens nach § 631 I BGB aufgrund § 326 II 1 BGB erhalten.

Frage 2

A könnte vom Vertrag mit B gem. §§ 631 I, 326 V, 346 I BGB zurücktreten. Wie oben geprüft besteht zwischen A und B ein Werkvertrag. Ferner liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, welches zu einer Unmöglichkeit der Leistung führt. § 326 V 2. HS BGB verweist jedoch auf § 323 BGB und damit auch auf § 323 VI BGB. Hiernach ist der Rücktritt vom Vertrag für A ausgeschlossen, da er für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verantwortlich ist (s.o.).

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Anmerkungen

Zu dem Thema dieses Artikels und  auch zum Schuldrecht AT kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Zu dieser Problematik siehe auch: Gefahrübergang, Gefahrübergang bei Annahmeverzug, Holschuld, Schickschuld, Schuldrecht AT – Leistungsstörungen, beiderseitige Unmöglichkeit,

Zur Problematik Schuldrecht BT siehe: Vertretenmüssen bei Nacherfüllung, Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB, Ansprüche Gewährleistungsrecht KaufvertragKlausur Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschaden, Klausur Rücktritt vom Kaufvertrag, Artikel zum Weiterfresserschaden, Werkunternehmerpfandrecht, Anspruchsgrundlagen Werkvertrag

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