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Sofortige Vollziehung eines VA

Die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten bereitet den Studierenden in Klausuren und Hausarbeiten Probleme sowohl beim Aufbau als auch beim Verständnis und bei der Erstellung eines Prüfschemas. Insbesondere die Abgrenzung zum Sofortvollzug und zur unmittelbaren Ausführung ist nicht immer klar. Dieser Beitrag versucht Abhilfe zu schaffen.


A. Was versteht man unter “sofortiger Vollziehung” ?

Erst einmal ist zu klären, was unter “sofortiger Vollziehung” zu verstehen ist.

1. Wirksamer Verwaltungsakt als Voraussetzung

Die sofortige Vollziehung setzt einen wirksamen Verwaltungsakt (VA) i.S.d. § 35 VwVfG voraus. Sie betrifft die Wirkung von Rechtsbehelfen gegen wirksam erlassene Verwaltungsakte.

2. Grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Verwaltungsakten

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 80 I S.1 VwGO gegenüber einem VA eine aufschiebende Wirkung. Damit ist gemeint, daß die den VA erlassende Behörde diesen nicht vollziehen kann, solange über den vom Adressaten eigelegten Rechtsbehelf nicht entschieden wurde. Mit Hilfe der nach § 80 I S.1 VwGO gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von gegenüber einem belastenden VA eingelegten Rechtsbehelfen kann der Adressat eines belastenden VA erst einmal die Rechtmäßigkeit des gegen ihn erlassenen VA prüfen lassen, ohne daß er eine Vollstreckung dieses VA durch die Behörde befürchten muß.

3. Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei sofortiger Vollziehung

Diese aufschiebende Wirkung der gegen einen belastenden VA eingelegten Rechtsbehelfe entfällt, sobald der anzufechtende VA sofort vollziehbar ist. Unter “sofort vollziehbar” versteht man solche Verwaltungsakte, gegen die eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Sobald ein Verwaltungsakt “sofort vollziehbar” ist, findet § 80 I S.1 VwGO keine Anwendung.

B. Wovon ist die sofortige Vollziehung zu unterscheiden ?

Die sofortige Vollziehung ist von dem sog. “Sofortvollzug” und der “unmittelbaren Ausführung” zu unterscheiden. Die sofortige Vollziehung setzt immer einen bestehenden und gem. § 43 VwVfG wirksamen Verwaltungsakt iSd. § 35 VwVfG voraus. Sofortvollzug sowie unmittelbare Ausführung sind Realakte, welche keinen vorausgehenden Verwaltungsakt voraussetzen.

1. Sofortvollzug

Der Sofortvollzug gehört mit zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsmittel wie Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang.

2. Unmittelbare Ausführung

Die unmittelbare Ausführung von Verwaltungsakten ist nicht in allen Bundesländern als Ermächtigungsgrundlage für staatliches Handeln normiert. Dort, wo sie im Polizeirecht enthalten ist, gehört sie nicht zu den Zwangsmitteln wie der Sofortvollzug. Damit setzt sie immer voraus, daß der durch das Realhandeln Betroffene mit der Maßnahme ,wenn auch mutmaßlich, einverstanden ist. Handelt es sich um Maßnahmen, welche die Behörde gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen will, müssen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Sofortvollzug vorliegen. In diesem Fall reicht die unmittelbare Ausführung als Ermächtigungsgrundlage nicht aus.

C. Wie steht die sofortige Vollziehung zu einem Antrag nach § 80 V VwGO ?

Bei dem Antrag nach § 80 V VwGO geht es im Regelfall um das Ersuchen des Adressten des unter sofortiger Vollziehung gesetzten Verwaltungsaktes, die von der Behörde nach § 80 II Nr.4 VwGO veranlaßte sofortige Vollziehung durch das Gericht wieder aufzuheben. Damit ist der § 80 V S.1,2.Alt. VwGO der wichtigste Anwendungsfall des § 80 V VwGO. Das Gericht wird die sofortige Vollziehung wieder aufheben, wenn der Antrag nach § 80 V S.1,2.Alt. VwGO zulässig und begründet wäre. Das Prüfschema für Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages nach § 80 V VwGO ist Gegenstand eines anderen Blog-Beitrages. An dieser Stelle bleibt schon festzuhalten, daß der Antrag nach § 80 V S.1,2.Alt.VwGO jedenfalls dann begründet ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde keine Ermächtigungsgrundlage hat oder formell oder materiell rechtswidrig war. Damit ist die Prüfung der Begründetheit des § 80 V S.1,2.Alt. VwGO identisch mit der unter E. aufgeführten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung auf Erlaß der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes.

D. Arten der sofortigen Vollziehung

Die Umstände, welche einen VA für sofort vollziehbar machen, sind in § 80 II Nr.1-4 VwGO geregelt.

1. Sofortige Vollziehung durch Gesetz

In § 80 II Nr.1-3 VwGO sind die Fälle aufgeführt, in denen das Gesetz bereits die sofortige Vollziehbarkeit von bestimmten Verwaltungsakten festlegt.

2. Sofortige Vollziehung durch Anordnung der Behörde

In § 80 II Nr.4 VwGO ist der Fall aufgeführt, in welchem die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von sich aus anordnen kann.

Der Fall des § 80 II Nr.4 VwGO ist der Regelfall in ÖR-Klausuren sowie ÖR-Hausarbeiten. Aus diesem Grunde schließt sich hier ein Prüfschema zu § 80 II Nr.4 VwGO an.

E. Prüfschema für Anordnung nach § 80 II Nr.4 VwGO

Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese müßte auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhen sowie formell als auch materiell rechtmäßig sein.

I. Ermächtigungsgrundlage

Nach dem in Art.20 III GG festgelegten Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bedarf jede den Bürger belastende Maßnahme der Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage, der sog. Ermächtigungsgrundlage. Die für die Anordnung des sofortigen Vollziehung eines VA einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Behörde ist der § 80 II Nr.4 VwGO.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Weiterhin müßte die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erlassen worden sein.

1. Zuständigkeit

Zuständig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist nach § 80 II Nr.4 VwGO die Behörde, die den VA erlassen hat. Damit richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Zuständigkeit zum Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes.

a.) örtliche Zuständigkeit

Wenn nach dem zu bearbeitenden Fall keine besonderen Gesetze einschlägig sind, aus denen sich die örtliche Zuständigkeit der den VA erlassenden Behörde ergibt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG.

b.) sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Gesetz, welches auch für die Ermächtigungsgrundlage für den zu erlassenden Verwaltungsakt einschlägig ist.

2.Verfahren

Fraglich ist, ob der Adressat des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung von der erlassenden Behörde angehört werden muß.

a.) § 28 I VwVfG analog

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat, ebenso wie der ihr zugrundeliegende Verwaltungsakt, für den Adressaten eine belastende Wirkung. Grundsätzlich muß nach § 28 I VwVfG vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsaktes der Betroffene angehört werden. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine eigenständige “Regelung” iSd. § 35 VwVfG beinhaltet, setzt sie einen bereits bestehenden Verwaltungsakt voraus, stellt aber selber keinen dar. Aus diesem Grunde kann sich das Erfordernis einer Anhörung vor Erlaß einer sofortigen Vollziehung nur aus einer analogen Anwendung de § 28 I VwVfG ergeben.

b.) fehlende Gesetzgebungskompetenz

Gegen die analoge Anwendung des § 28 I VwVfG spricht, daß die sofortige Vollziehung und damit auch die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Vollziehung in § 80 VwGO und damit in einem Bundesgesetz geregelt sind. In den meisten Fällen wird eine Landesbehörde die sofortige Vollziehung anordnen und den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Für die Landesbehörden sind aber, was den Erlaß von Verwaltungsakten anbelangt, nur die VwVfG der Länder anwendbar. Aufgrund des in Art. 30 GG geregelten Trennungsprinzips dürfen die Länder und damit auch die Landesgesetzgeber im Kompetenzbereich des Bundes keine Regelungen vornehmen. Damit entfällt die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 28 I VwVfG. Wollte man dies zulassen, würde der Landesgesetzgeber den vom Bund erlassenen § 80 VwGO dahingegend ergänzen, daß er nach § 28 I VwVf G analog zusätzlich vor Erlaß einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung des Betroffenen voraussetzen würde. Dies würde einen Verstoß gegen Art. 30 GG darstellen.

c.) Ergebnis

Aus diesem Grunde entfällt das Erfordernis einer Anhörung vor Erlaß einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 28 I VwVfG analog.

Nur wenn eine Bundesbehörde von ihrem Recht aus § 80 II Nr.4 VwVfG Gebrauch macht, kann eine analoge Anwendung des § 28 I VwVfG und damit das Erfordernis einer Anhörung in Frage kommen, da die Bundesbehörde das VwVfG des Bundes anwendet und in diesem Fall derArt. 30 GG einer Ergänzung des § 80 V VwGO nicht entgegensteht.

3.Form

Die formalen Voraussetzungen für den Erlaß einer Anordnung der sofortigen Vollziehung müssen ebenfalls erfüllt sein.

a.) Begründung des öffentlichen Interesses

Das nach § 80 II Nr.4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendige öffentliche Interesse ist in der Anordnung nach § 80 III S.1 VwGO “schriftlich zu begründen”.

b.) Abgrenzung zur Begründung des Verwaltungsaktes

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu verwechseln mit der nach § 39 VwVfG erforderlichen Begründung des zugrundeliegenden und für den Adressaten belastenden Verwaltungsaktes.

Die nach § 80 III S.1 VwGO erforderliche Begründung muß eine gegenüber dem Erlaßgrund für den VA hinausgehende, eigenständige Begründung enthalten, aus welcher sich der Grund ergibt, warum der belastende Verwaltungsakt auch noch für sofort vollziehbar erklärt werden muß. Daraus folgt, daß Erlaßgrund und der Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht identisch sein dürfen.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Schließlich müßte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch materiell rechtmäßig erlassen worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten oder im öffentlichen Interesse liegt. Dies erfolgt in einer Zwei-Schritt-Prüfung:

1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, welcher für sofort vollziehbar erklärt werden soll

Im ersten Schritt wird geprüft, ob der Verwaltungsakt, welcher für sofort vollziehbar erklärt werden soll, rechtmäßig ist. Dies aus dem Grunde, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, dem es schon an der Rechtmäßigkeit fehlt, niemals im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegen kann. Dies ergibt sich auch aus Art. 20 III GG, wonach die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist. An dieser Stelle ist somit zu prüfen, ob der erlassene Verwaltungsakt, welcher für sofort vollziehbar erklärt werden soll, auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht sowie formell und materiell rechtmäßig zustandegekommen ist.

2. Interessenabwägung

Hat die Prüfung ergeben, daß der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, erfolgt der zweite Schritt der Prüfung. In diesem Schritt erfolgt die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse oder dem überwiegenden Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung auf der einen Seite und dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung auf der anderen Seite.

3. Ergebnis

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Ergebnis materiell rechtmäßig, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse der Behörde oder eines Dritten das Aussetzungsinteresse des Adressaten überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtswidrig, wenn entweder der zugrundeliegende VA rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse des Adressaten das Vollzugsinteresse der Behörde oder eines Dritten überwiegt.

IV. Ergebnis

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach § 80 II Nr.4 VwGO ist rechtmäßig, wenn sie formell und materiell rechtmäßig erlassen wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtswidrig, wenn sie formell und/oder materiell rechtswidrig erlassen wurde.

F. Anmerkungen

Zur Ergänzung siehe auch den Beitrag zum Verfahren nach § 80 V VwGO sowie die Klausur zu § 80 V VwGO mit dem Titel “Gesundheitsschädliche Wissenschaft” sowie die Klausur zu einem “Langfristigem Aufenthaltsverbot durch die Polizei”.

Für weitere aktuelle Beiträge siehe auch die Übersicht zu “Artikel”.

Zu dem Thema dieses Beitrages kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

 

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Sonntag, 25.03.2012 Öffentliches Recht Jura Individuell

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