80 V VwGO Schema

Abgrenzung Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sofortige Vollziehbarkeit; Voraussetzungen der summarischen Prüfung

Datum
Rechtsgebiet Verwaltungsprozessrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
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A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO

II. Ordnungsgemäßer Antrag

  • §§ 81, 82 VwGO analog (mangels spezieller Regelung nach §§ 81,82 VwGO)

III. Statthafte Antragsart, § 80 V 1 VwGO

  1. Abgrenzung zu § 123 I VwGO nach § 123 V VwGO- §§ 80, 80 a VwGO, Frage des Suspensiveffekts („aufschiebende Wirkung“)
  2. Unterescheidung der Fallgruppen des § 80 V S. 1 VwGO

a. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 II S. 1 Var. 1 VwGO gem. § 80 V S. 1 Var. 1 VwGO

b. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Fall des § 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO gem. § 80 V S. 1 Var. 2 VwGO

c. Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage in den Fällen (drohender) faktischer Vollziehung gem. § 80 V S. 1 VwGO analog

IV. Einlegung eines – nicht offensichtlich unzulässigen- Rechtsbehelfs

Einlegung eines – nicht offensichtlich unzulässigen- Rechtsbehelfs, der zur aufschiebenden Wirkung führen soll (keine Bestandskraft des VA durch Fristablauf); Ausnahme in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit (str.)

V. Antragsbefugnis § 42 II VwGO analog

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Antragstellers und Antragsgegners, §§ 61, 62 VwGO

VII. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Gericht der Hauptsache nach § 80 V S. 1 VwGO)

VIII. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis für den Antrag

  • Rechtsbehelf des Antragstellers darf keine a.W erzeugen (Fälle des § 80 II VwGO) bzw. vorheriger Antrag bei der Behörde nach § 80 IV VwGO (nur in Fällen nach §§ 80 VI, II Nr. 1 VwGO)
  1. Ein Antrag zunächst nach § 80 IV VwGO auf Aussetzung der Vollziehung vor § 80 V VwGO bei der Behörde, ist nicht erforderlich. Nach § 80 VI VwGO ist ein solcher Antrag nur für Fälle nach § 80 II S. 1 Nr. 1 VwGO.
  2. Der VA muss noch anfechtbar, noch nicht erledigt sein; Widerspruch/ Anfechtungsklage sind nicht offensichtlich unzulässig (Bestandskraft).
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B. Begründetheit

Allgemeiner Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Beklagten richtet und bei einer summarischen Prüfung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Das Gericht trifft hierbei eine originäre Entscheidung.

I. Passivlegitimation, § 78 VwGO analog, gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde, die den VA erlassen bzw. Sofortvollzug angeordnet hat.

Unterscheidung nach § 80 II Nr. 1- 3 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) und § 80 II Nr. 4 VwGO (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)- Also entweder II oder III!

II. Summarische Prüfung bei Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 II Nr. 1-3 VwGO Der Antrag ist begründet, wenn bei einer summarischen Prüfung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollzugsinteresse überwiegt.

Diese Interessensabwägung orientiert sich in erster Linie an der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des VA zu überprüfen. Das „Aussetzungsinteresse“ überwiegt, wenn in summarischer Prüfung die Hauptsacheklage offensichtlich zulässig und begründet ist (Inzidenzprüfung).

(Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des VA ist der Antrag daher unbegründet).

III. Im Fall des § 80 II Nr. 4 VwGO bei Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zusätzlich nach § 80 III S. 1 VwGO ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes erforderlich, welches schriftlich begründet werden muss. Der Antrag ist begründet, wenn der VA rechtswidrig war oder das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Dritten an der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei ist zunächst die Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen (Zuständigkeit der Behörde; Verfahren; Schriftform nach § 80 III S. 1 VwGO mit Ausnahmen nach S. 2; hinreichende Begründung des Vollzugsinteresses nach § 80 III S. 1 VwGO).

  • Ist der Verwaltungsakt nicht rechtmäßig ergangen, erübrigt sich eine Interessensabwägung und der Antrag ist bereits begründet.
  • Ist der Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen muss geprüft werden, ob das öffentliche Interesse oder das Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Einzelnen überwiegt. Bei der Abwägung des Gerichts sind die relevanten Rechtsgüter, Schwere der Beeinträchtigung und mögliche Folgen bei Vollziehbarkeit oder Aussetzung einander gegenüberzustellen.
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