Regelbeispiele im StGB

Wichtige Probleme bei Regelbeispielen, insbesondere Einordnung, Versuch, Irrtum und Quasivorsatz.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht AT
Ø Lesezeit 14 Minuten
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Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den Regelbeispielen des StGB und ergänzt die unter den Kategorien StGB sowie Strafrecht bereits veröffentlichten Beiträge, vor allem zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB. Oft werden diese Regelbeispiele in einer Prüfung mit eingebaut, um zusätzlich zu einem Grundtatbestand ein Problem mehr in die Klausur einzubringen. Das Problem liegt darin, dass viele Studenten das Gebiet der Regelbeispiele nicht gut beherrschen und aus diesem Grund oft kostbare Punkte verschenken, die an sich einfach zu holen wären. Dieser Artikel soll daher die wichtigsten Probleme, die sich im Zusammenhang mit Regelbeispielen stellen, aufarbeiten und erläutern, damit Studenten in der Klausur mit einer Fallkonstellation umgehen können, in der diese Regelbeispiele auftauchen.

I) Rechtliche Einordnung von Regelbeispielen:

Um die Regelbeispiele in einer Klausur richtig handhaben zu können, muss man sich zunächst über ihre rechtliche Einordnung klar werden.

Regelbeispiele gehören nicht zum Tatbestand einer Norm! Sie sind weder selbständige Abwandlungen tatbestandlicher Art, noch unselbständige Abwandlungen tatbestandlicher Art. Vielmehr sind sie Abwandlungen nicht tatbestandlicher Art. Das sorgt bei den meisten Studenten schon für Verwirrung, deswegen an dieser Stelle ein kleiner Exkurs zu den Abwandlungen tatbestandlicher und nichttatbestandlicher Art:

Der Grundtatbestand:

Der Grundtatbestand ist die Grundform eines Deliktes, welches dem Delikt sein typisches Gepräge verleiht. Am Beispiel des Diebstahls ist das wohl am besten zu erkennen. § 242 StGB ist der Grundtatbestand.

Abwandlungen tatbestandlicher Art:

Nun weist das Gesetz aber auch Normen auf, die man als Abwandlungen tatbestandlicher Art bezeichnet. Hier ist zwischen selbständigen und unselbständigen Abwandlungen tatbestandlicher Art zu differenzieren. Bei den unselbständigen Abwandlungen tatbestandlicher Art handelt es sich um die eigentlich allseits bekannten Privilegierungen und Qualifikationen. Der Ausgangstatbestand, also der Grundtatbestand, wird hier um abschließende und zwingende Merkmale erweitert, die entweder strafschärfend wirken (Qualifikation bsp. § 224 zu § 223 StGB oder § 244 bzw. § 244a zu § 242 StGB) oder strafmildernd (Privilegierung bsp. § 216 zu 212 StGB). Der Richter hat insoweit keinen Entscheidungsspielraum. Wenn eines der Merkmale vorliegt, ist aus der Qualifikation oder Privilegierung zu bestrafen. Bei den selbständigen Abwandlungen tatbestandlicher Art sieht es wieder etwas anders aus. Hier liegt der Fall so, dass sich das Delikt vom Ausgangstatbestand gelöst hat und nunmehr ein Delikt mit eigenständigem Unwertgehalt darstellt. Ein gutes Beispiel hierfür wäre § 252 StGB. Der räuberische Diebstahl hat sich so weit vom Ausgangstatbestand gelöst, dass er als selbständige Abwandlung tatbestandlicher Art anzusehen ist, obgleich ein Zusammenhang zum Diebstahl besteht. Die Merkmale einer selbständigen Abwandlung tatbestandlicher Art sind aber erneut abschließend und zwingend für einen Richter.

Regelbeispiele:

Bei den Regelbeispielen gestaltet sich das etwas anders. Regelbeispiele sind weder abschließend noch zwingend für einen Strafrichter. Sind die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, so kann der Richter im Einzelfall dennoch einen besonders schweren Fall verneinen (natürlich innerhalb der Grenzen des Art. 3 GG, da bei willkürlicher Handhabung sonst eine Ungleichbehandlung vorliegen würde). Sind die Voraussetzungen der aufgelisteten Regelbeispiele nicht gegeben, so besteht für den Richter dennoch die Möglichkeit der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles. Es ist also Aufgabe des Strafrichters auf Grund einer Gesamtwürdigung des Falles zu entscheiden, ob ein besonders schwerer Fall gegeben ist oder nicht. Das ist schon mal das allerwichtigste. Ein gutes Beispiel für ein Regelbeispiel ist der § 243 StGB.

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II) Prüfungsstandort der Regelbeispiele

Da die Regelbeispiele nicht zum Tatbestand gehören, weil sie eben weder selbständige noch unselbständige Abwandlungen tatbestandlicher Art sind, sondern vielmehr nichttatbestandlicher Art sind, werden sie an anderer Stelle geprüft und zwar erst im Anschluss an die Schuld im Rahmen der Strafzumessung. Warum im Rahmen der Strafzumessung? Ganz einfach, weil sie einen erhöhten Strafrahmen aufweisen. Wer die Regelbeispiele im Tatbestand prüft, verliert! An dieser Stelle dürfen keine Fehler vorkommen, da der Student mit einem falschen Prüfungsstandort der Regelbeispiele demonstriert, überhaupt nicht verstanden zu haben, welche rechtliche Qualität diese besitzen und wie man diese richtig einordnet.

III) Berücksichtigung bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen

Wichtig ist im Hinblick auf die Regelbeispiele auch noch Folgendes: Wenn ein besonders schwerer Fall des Diebstahls bejaht wird, also ein Regelbeispiel, dann erhöht sich das Strafmaß. Gemäß § 12 III StGB bleiben aber Schärfungen und Milderungen, die das Gesetz für besonders schwere Fälle oder minder schwere Fälle vorsieht außer Betracht, wenn es darum geht festzustellen, ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt. Wir erinnern uns, ein Verbrechen ist jede vorsätzliche rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr bedroht ist. Vergehen sind tatbestandsmäßige rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Grundsätzlich könnte also eine höhere Strafe durch ein Regelbeispiel ja die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen ändern. Dem widerspricht aber § 12 III StGB ausdrücklich. Die Regelbeispiele bleiben insoweit außer Betracht. Der Tatbestand entscheidet vielmehr über die Einordnung. Abwandlungen tatbestandlicher und nichttatbestandlicher Art sind hingegen bei der Einteilung in Verbrechen und Vergehen zu berücksichtigen. Bei den Regelbeispielen sieht das nun wieder anders aus.

IV) Regelbeispiele Vorsatz und Irrtum

Jetzt ist noch fraglich, in welcher Form man die Regelbeispiele eigentlich prüft. Der Prüfungsstandort ist wie schon gesagt nach der Schuld im Rahmen der Strafzumessung. Die Regelbeispiele selbst muss man aber wiederum in objektiver und in subjektiver Hinsicht prüfen. Sie sind ähnlich zu prüfen wie ein Tatbestand, obgleich sie keinesfalls zum Tatbestand gehören. In Bezug auf ein objektiv verwirklichtes Regelbeispiel muss der Täter also auch noch einen sogenannten Quasivorsatz haben. Daran sollte in der Klausur immer gedacht werden. Obgleich § 15 StGB nicht direkt angewendet werden kann, da ja Regelbeispiele keine Tatbestände sind, ist die analoge Anwendung mittlerweile durchaus anerkannt. Auch die Irrtumsregelung des § 16 StGB ist analog auf Regelbeispiele anzuwenden. Das heißt, kennt der Täter die Umstände eines Regelbeispiels nicht, so greift § 16 StGB analog und er ist nicht wegen des Regelbeispiels zu bestrafen. Um dem Korrektor zu veranschaulichen, dass es sich nicht um einen Tatbestand handelt, sollte die Bezeichnung Quasivorsatz in einer Klausur  gewählt werden. Bedingter Vorsatz genügt hier zumeist, zum Teil ist aber auch eine besondere Vorsatzform erforderlich. Insoweit ist das jeweilige Regelbeispiel entscheidend.  Bei bloßer Fahrlässigkeit kann kein nicht geregelter besonders schwerer Fall angenommen werden, da eine Fahrlässigkeitshandlung nicht gleich schwer wiegen kann wie eine Vorsatztat.

V) Regelbeispiel und Versuch

Heftig umstritten ist allerdings, ob die Versuchsregeln der §§ 22, 23 StGB auch auf Regelbeispiele anzuwenden sind. Dass man ein Regelbeispiel nicht versuchen kann, weil Regelbeispiele keine Tatbestände sind, ist klar. Dem steht der Wortlaut der §§ 22, 23 StGB entgegen. Fraglich ist aber, ob nicht die Indizwirkung eines Regelbeispiels auch dann greifen kann, wenn es noch gar nicht vollendet wurde. Diese Problematik ist geradezu ein Klassiker in den Examensklausuren und sollte daher beherrscht werden. Das Problem kann sich wie folgt stellen: Man kann einen Sachverhalt haben, in dem der Grundtatbestand vollendet ist und auch ein Regelbeispiel verwirklicht wurde. Das ist unproblematisch ein vollendeter besonders schwerer Fall:

Bsp1: A öffnet mit einem falschen Schlüssel die Praxis des K, um dort einen Fernseher zu stehlen. Den Fernseher stellt er bei sich ins Wohnzimmer und freut sich.

Wir haben hier den klassischen Fall eines vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall §§ 242, 243 StGB.

Nun kann einem Studenten der Fall aber auch noch in drei andere Konstellationen begegnen. Es kann passieren, dass der Täter den Grundtatbestand verwirklicht hat (bsp. einen Diebstahl), das Regelbeispiel aber im Versuchsstadium stecken geblieben ist.

Bsp 2: A will in die Praxis des B einbrechen, um dessen Fernseher zu entwenden. Mühevoll will er den Schlüsselzylinder der Tür ausbauen, um in die Praxis zu gelangen. Dann stellt er aber plötzlich fest, dass die Tür zur Praxis unverschlossen ist, betritt die Praxis und nimmt den Fernseher mit.

Weiterhin kann es auch passieren, dass das Regelbeispiel verwirklicht wurde, aber der Grundtatbestand im Versuch stecken geblieben ist:

Bsp 3: A benutzt wieder einen falschen Schlüssel, um in die Praxis des B zu gelangen. Dort will er wieder den Fernseher stehlen. A geht wie geplant vor. Als er gerade die Praxis des B verlassen will, stellt ihn die Polizei, die auf dem Weg zu B war, um diesen zu verhaften.

Letztlich kann auch ein Fall auftauchen, indem sowohl der Grundtatbestand, als auch das Regelbeispiel lediglich versucht wurden:

Bsp 4: A versuchte gerade die Tür zur Praxis des B mit einem Brecheisen aufzuhebeln, um den Fernseher zu stehlen. Plötzlich taucht die Polizei auf und kann die komplette Tat verhindern.

Wie derartige Fälle zu lösen sind, ist nicht ganz einfach. Die Frage rankt sich hier um den Versuch eines Regelbeispiels. Gibt es einen solchen?

Ist das Regelbeispiel vollendet, so ist der Fall relativ unkompliziert zu lösen. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann sich dann grundsätzlich entfalten. Die Beispiele 1 und 3 lassen sich daher mit einer Entscheidung für einen besonders schweren Fall lösen. Im 1. Fall liegt ein vollendeter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor, im 3. Beispiel liegt ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor. Schwieriger gestaltet sich die Lösung, wenn das Regelbeispiel nicht voll verwirklicht wurde.

Im Fall 4 entschied der BGH, dass wegen eines versuchten Diebstahls in einem versuchten besonders schweren Fall zu bestrafen sei (BGH St 33, 370 ff). Dies lässt sich allerdings nur schwer begründen. Die §§ 22, 23 StGB, die den Versuch regeln, gelten ausdrücklich nur für Tatbestände, nicht aber für Regelbeispiele, die ja, wie oben bereits erläutert wurde, nicht zum Tatbestand gehören. Der BGH begnügte sich in der Entscheidung damit, darauf zu verweisen, dass die Strafbarkeit in § 242 II vorgesehen sei. Das ist allerdings so nicht richtig, denn eine Sonderregelung, die den Versuch auch bei Regelbeispielen anerkennt, existiert nicht. Auch die Argumentation des BGH, dass die Regelbeispiele in diesem Fall zuvor Qualifikationen gewesen seien und schon deshalb ein Versuch möglich sein müsse, vermag wenig zu überzeugen. Der BGH mag damit eventuell richtig liegen, dass der Gesetzgeber damit nur die Anwendung flexibler gestalten wolle, nicht aber das ganze Strafrecht täterfreundlicher habe machen wollen, allerdings hätte der Gesetzgeber eine Sonderregelung für Regelbeispiele schaffen müssen, wenn er einen Versuch erlauben wollte. Zudem kann das selbe Ergebnis auch durch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles erreicht werden, mit der Begründung, der Unwertgehalt käme dem eines Regelbeispiels gleich. Eine Anwendung der §§ 22, 23 StGB erscheint aber wenig fachgerecht. Dass der Versuch eines Regelbeispiels schon für eine Strafschärfung genügen soll, sieht das Gesetz nicht vor. Nach hier vertretener Ansicht ist daher dem BGH zu widersprechen. Es ist vielmehr in besonderen Fällen angezeigt, einen unbenannten besonders schweren Fall anzunehmen, wenn der Sachverhalt dies zulässt.

Im Fall Nr. 2, in welchem der Grundtatbestand verwirklicht wurde und das Regelbeispiel nur versucht, müsste man nunmehr, wenn man der Ansicht des BGH folgt, auch diesen Fall dahingehend lösen, dass sich A wegen eines Diebstahls in einem versuchten besonders schweren Fall strafbar gemacht hätte, denn der Fall enthält im Endeffekt nur ein Mehr gegenüber Fall 4, in welchem zusätzlich zum Regelbeispiel auch der Grundtatbestand nicht vollendet war. Starke Argumente sprechen aber nach hier vertretener Ansicht wohl dagegen. Der A wäre vielmehr nach § 242 zu bestrafen. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann nach hier vertretener Ansicht nur dann eintreten, wenn es verwirklicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so mag das Ergebnis noch so unschön sein, weil der Unwertgehalt ja trotz alledem erhöht wird, für eine Bestrafung müsste allerdings eine Gesetzesänderung vorgenommen werden, da man sich ansonsten zu sehr im Konflikt mit Art 103 GG steht, der eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet. Der tiefgreifende Wesensunterschied, den der BGH hier zwischen Abwandlungen tatbestandlicher Art und nichttatbestandlicher Art verkennt, verbietet eine derartige Entscheidung zugunsten eines Versuchs.

VI) Regelbeispiele und Versuchsbeginn

Anzumerken ist noch, dass in derartigen Fällen immer auch ein Wort darüber verloren werden muss, ob zum Grundtatbestand unmittelbar angesetzt wurde. Das unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel genügt nicht für einen Versuchsbeginn! Dieser wird nicht vorverlagert. In den meisten Fällen wird es dann aber so sein, dass mit dem Ansetzen zum Regelbeispiel oft auch gleichzeitig ein unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt bejaht werden kann. Nach einer Auffassung ist das strafbare Versuchsstadium immer schon dann erreicht, wenn der Täter mit der Verwirklichung des Erschwerungsgrundes beginnt. Nach der vorherrschenden Ansicht der Literatur ist hingegen auf den konkreten Einzelfall und auf das entsprechende Regelbeispiel abzustellen. Da Regelbeispiele grundsätzlich nur Strafzumessungsregeln darstellen, genügt Ihre Verwirklichung nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand schon automatisch zu begründen. Oft wird das zwar zu bejahen sein, selbstverständlich ist dies aber keinesfalls, weshalb von Studenten in einer Klausur auch erwartet wird, dass sie diese Problematik erkennen. Sofern der Klausursteller darauf hinaus möchte, dass die Kandidaten diesen Streitstand erläutern, so wird er eine Fallgestaltung wählen, in welcher dann vertretbar dafür argumentiert werden kann, dass mit dem Ansetzen zum Regelbeispiel auch schon ein Ansetzen zum Grunddelikt zu bejahen ist. Wie immer zählt in derartigen Fällen, dass die Studenten in ihrer Klausur deutlich machen, dass sie das Problem gesehen und verstanden haben. Solange sich eine halbwegs vertretbare Argumentation anschließt und die Kandidaten zu einem vertretbaren Ergebnis gelangen, wird dies auch mit hohen Punktzahlen belohnt. Noch einmal: Es geht hier um die Frage, ob ein Regelbeispiel seine Indizwirkung auch entfalten kann, wenn es gar nicht vollendet ist.

VII) Rücktritt und Regelbeispiele

Die Vollendung eines Regelbeispiels hindert den Rücktritt von dem Ausgangsdelikt nicht. Ist der Täter also in ein Gebäude bereits eingebrochen und hat er somit ein Regelbeispiel des § 243 verwirklicht, so kann er dennoch von dem Diebstahl strafbefreiend zurücktreten. Dies gilt erst recht, wenn man sich den Charakter von Regelbeispielen als Strafzumessung vor Auge hält, denn nicht einmal die Verwirklichung einer Qualifikation hindert nach herrschender Meinung den Rücktritt von dem entsprechenden Grunddelikt. Dies kann nach der hier vertretenen Ansicht nur in dem Fall relevant werden, indem das Grunddelikt versucht ist, das Regelbeispiel aber bereits verwirklicht. In diesem Fall kann der Täter daher vom Grunddelikt noch zurücktreten. Dies gilt auch, wenn man der Meinung des BGh folgt.

VIII) Regelbeispiele, Täterschaft und Teilnahme

Es ist noch zu erörtern, inwiefern das vorliegen eines Regelbeispiels bei einem Täter sich auf Mittäter oder Gehilfen auswirkt. Nach allgemeiner Ansicht finden die Akzessorietätsregeln auf die Voraussetzungen der besonders schweren Fälle analoge Anwendung. Tatbezogene Merkmale werden dem Beteiligten daher zugerechnet, wenn er sie kennt. In Bezug auf täterbezogene Merkmale gilt hingegen § 28 Abs. 2 analog, das heißt der Teilnehmer muss selbst ein täterbezogenes Merkmal aufweisen. Teilweise wird vertreten, man müsse für jeden Täter einzeln im Rahmen einer Gesamtwürdigung feststellen, ob ein besonders schwerer Fall gegeben ist oder nicht. Das ist aber aufgrund der Akzessorietätsregeln abzulehnen. Auch wenn ein mittelbarer Täter einen Vordermann beherrscht und dieser ein Regelbeispiel verwirklicht, ist dem Hintermann auch das Regelbeispiel zur Last zu legen. Es gelten auch hier insofern die allgemeinen Grundsätze, die auch im Rahmen der Tatbestände gelten.

VIIII) Regelbeispiele und Konkurrenzen

Erwähnenswert ist auch noch, dass Regelbeispiele nicht mit einem Tatbestand konkurrieren können. Konkurrieren können nur Tatbestände miteinander. Bricht also ein Täter in ein Gebäude ein und verwirklicht damit ein Regelbeispiel und verursacht er hierbei, wie es häufig der Fall sein wird, auch einen Schaden an der Tür und damit eine Sachbeschädigung gleich mit (§ 303 StGB), sowie einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, so  stehen diese nach h. M. nicht in Idealkonkurrenz mit dem Diebstahl nach § 52StGB . Vielmehr werden sie auf Grund der Tatsache, dass diese Taten regelmäßig mit verwirklicht werden konsumiert. Dies gilt für § 303 StGB jedoch dann nicht, wenn der Schaden sehr hoch ausfällt, z. B. weil ein Tresor genkanckt wurde und der Schaden am Tresor sich auf beispielsweise auf 1.000 € belaufen würde. Hier muss § 303 StGB aus Klarstellungsgründen stehen bleiben, um zum Ausdruck zu bringen, dass der Täter auch noch einen hohen Schaden angerichtet hat. Nach anderer Ansicht stehen diese Taten stets in Indealkonkurrenz nach § 52 StGB. Treffen mehrere verwirklichte Regelbeispiele zusammen so ist nur wegen einem Delikt in besonders schwerem Fall zu bestrafen.

IX.) Anmerkungen

Dieser Aufsatz ergänzt die unter den Kategorien StGB sowie Strafrecht bereits veröffentlichten Artikel, Schemata und Klausuren sowie die Beiträge zum objektiven und subjektivenTatbestand des § 242 StGB.

siehe auch  Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Prüfschema Nötigung

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