Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Prüfungsschema zu Art. 2 II 1 GG, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung, Schranke, Verhältnismäßigkeit

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: frank60/Shutterstock.com

Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. In einer Klausur ist im Zweifel nur auf diejenigen Aspekte einzugehen, die für den konkreten Fall relevant sind.

 I. Schutzbereich

1. Persönlich

Art. 2 II 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht, d.h. es sind alle natürlichen Menschen geschützt. Auf juristische Personen ist dieses Grundrecht hingegen nicht anwendbar (Art. 19 III GG).

2. Sachlich

a) Recht auf Leben

Zunächst statuiert Art. 2 II 1 GG das Recht auf Leben. Unter Leben ist das körperliche Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz, zu verstehen.

Schwierig wird die Beurteilung immer in den Fällen, in denen es um den Beginn und das (natürliche) Ende des Lebens geht. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass der Beginn menschlichen Lebens nicht an die Geburt gekoppelt ist, sondern entweder bereits durch die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle oder aber durch die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (auch Nidation genannt) stattfindet. Obwohl weiterhin ungeklärt ist, ob das Ungeborene (=nasciturus) bereits selbst Grundrechtsträger sein kann, ist sicher, dass die Schutzpflicht des Staates bereits vor der Geburt einsetzt.

Das Leben endet in der Regel mit dem Tod, also dem Erlöschen der Hirnströme. Nach h.M. nicht vom Schutzbereich erfasst, ist die Entscheidung über das eigene Leben, also die Entscheidung hinsichtlich eines Suizids. Dieser ist aber wohl von Art. 2 I GG umfasst.

b) Recht auf körperliche Unversehrtheit

Des Weiteren schützt das Grundrecht die körperliche Unversehrtheit. Es schützt zunächst vor Einwirkungen, die die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn beeinträchtigen. Von der körperlichen Unversehrtheit umfasst sind damit vor allem die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden, aber auch die körperliche Integrität, also den Körper so zu belassen, wie er ist. Körperliche Unversehrtheit iSd Art. 2 II 1 GG bedeutet also das Freisein von Unfruchtbarkeit, Schmerzen, Verunstaltungen und Verletzungen der körperlichen Gesundheit. Schließlich schützt es – über den Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Gesundheit im psychischen Sinne.

II. Eingriff

Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist immer dann gegeben, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs erfolgt. Eingriffe in das Leben sind beispielsweise die Tötung durch die Vollstreckung der Todesstrafe oder den polizeilich finalen Rettungsschuss.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird insbesondere durch Menschenversuche, Zwangssterilisation, körperliche Strafen und Züchtigungen, durch Verletzung, Blutentnahme, das Einflößen von Brechmitteln oder das Anordnen einer Impfung beeinträchtigt.

Das Erzeugen von Ärger, Angst oder sonstigen psychischen Beeinträchtigungen sollte nur dann als Eingriff gewertet werden, wenn (auch) körperliche Wirkungen eintreten. Ein Eingriff ist bereits dann zu bejahen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit vorliegt. Eine Schmerzzufügung wird damit nicht vorausgesetzt.

Ein Eingriff im rechtlichen Sinne würde immer dann entfallen, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorhanden ist. Allerdings ist hierbei sehr kritisch zu untersuchen, ob die von dem Betroffenen abgegebene Einwilligung auch tatsächlich wirksam ist. Nach der heutigen Wertvorstellung ist es nicht möglich in die eigene Tötung einzuwilligen. Auch ist eine Einwilligung in eine Schmerzzufügung im Rahmen eines polizeilichen Verhörs nicht haltbar. Wirksame Einwilligungen sind allerdings im Hinblick auf ärztliche Heilbehandlungen und Operationen denkbar.

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III. Rechtfertigung

1. Schranke

Gemäß Art. 2 II 3 GG darf in das Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG „aufgrund eines Gesetzes“ eingegriffen werden. Das Grundrecht steht damit unter einem (einfachen) Gesetzesvorbehalt, dem Grundmodell und der einfachsten Möglichkeit der Einschränkbarkeit eines Grundrechts. Da es sich hier jedoch um ein fundamentales Grundrecht handelt, soll laut der h.M. eine bloße Rechtsverordnung als Eingriffsermächtigung nicht genügen. Vielmehr wird ein förmliches Gesetz, also ein Parlamentsgesetz, vorausgesetzt, sofern es sich um mehr als nur geringfügige Eingriffe handelt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise der finale Rettungsschuss oder die Entnahme von Blutproben (§ 81 a,g StPO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraussetzt.

2. Schranken-Schranke

Damit das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist, muss es die Schranken-Schranke beachten. Als Schranken-Schranke wirken insbesondere die Art. 104 I 2 GG und Art. 102 GG. Nach diesen Artikeln ist es beispielsweise selbst durch eine Änderung der StPO nicht möglich, die abgeschaffte Todesstrafe wieder einzuführen. Des Weiteren gibt es keinerlei Rechtfertigung eine polizeilich festgehaltene Person seelisch oder körperlich zu misshandeln, selbst wenn diese zuvor die Polizei- oder Strafvollzugsbeamten provoziert haben sollte.

Eine absolute Schranken- Schranke bildet darüber hinaus auch Art. 19 II GG, also der Wesensgehalt des Grundrechts. Problematisch ist aber, dass der tatsächliche Wesensgehalt bei Art. 2 II GG nur sehr schwierig zu bestimmen ist. Im Wege des Zitiergebots aus Art. 19 I 2 GG ist der Gesetzgeber gezwungen, im Falle der Erlaubnis von Eingriffen in das Grundrecht den Art. 2 II 1 GG im Gesetz selbst oder wenigstens im Gesetzesblatt mitzuzitieren, um deutlich zu machen, dass ihm der Eingriff bewusst ist.

Letztlich ist die wichtigste Schranken-Schranke die Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme.

Wie eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, kann man in unserem Artikel „Ermessen und Verhältnismäßigkeit“ nachlesen.

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