Klausur Mangelfolgeschaden, Weiterfresserschaden

Ersatz des Mangelfolgeschaden; Produzentenhaftung; Beweislastumkehr; Weiterfresserschaden; Integritätsinteresse; Äquivalenzinteresse

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 11 Minuten
Foto: elRoce/Shutterstock.com

Fall

Die Kosmetikerin K, die bisher erfolgreich freiberuflich für verschiedene Fernsehproduktionen gearbeitet hat, übernimmt Anfang 2014 ein Sonnenstudio. Sie erwirbt hierfür bei der H-GmbH eine von dieser hergestellte Sonnenbank „Karibik“. Mit der Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der H-GmbH, der H, ist K befreundet. Die Sonnenbank wird K am 20.06.2014 geliefert. Ende Juni 2015 löst bei der Generalprobe für die Eröffnungsparty ein leicht zu behebender Fertigungsdefekt im Thermostat der Sonnenbank einen Brand aus, bei dem die Sonnenbank und die gesamte Einrichtung des Studios zerstört werden. Da K von der Zuverlässigkeit und Gefahrlosigkeit des Modells Karibik nicht mehr überzeugt ist und dieses in der Presse als „Kokelkiste“ bezeichnet worden ist, erwirbt sie bei einem anderen Hersteller eine Sonnenbank des Fabrikats Kampen. Juristische Ansprüche gegen die H macht K zunächst nicht geltend, weil sie die Freundschaft nicht gefährden will und hofft, dass H aus eigener Initiative Zahlungen anbieten will. Sie bringt das Gespräch aber immer wieder auf den Brand und verweist auf ihre Schäden. H zeigt sich freilich hartnäckig. Sie reagiert ausweichend und verweist auf ihre eigene schwierige Geschäftslage. Erst als es im Juli 2016 zu einem heftigen Streit zwischen K und H kommt, bittet K Rechtsanwalt R um Beratung.

Sie bittet R um die Prüfung von Ansprüchen gegen die H-GmbH

a.) in Höhe von 100.000.- Euro bezüglich des Wertes der Einrichtung des Sonnenstudios

b.) in Höhe von 15.000.- Euro bezüglich des Kaufpreises und Wertes der Sonnenbank Karibik.

Welche gutachterlichen Überlegungen wird R anstellen ?

Lösung

Frage 1:

A. Ansprüche der K hinsichtlich des Sonnenstudios

K könnte Schadensersatzansprüche gegen die H-GmbH in Höhe von 100.000.- Euro wegen der Zerstörung der Einrichtung des Sonnenstudios haben.

I. §§ 437 Nr.3, 280 I BGB

K könnte einen Schadensersatzanspruch gegen die H-GmbH in Höhe von 100.000.- Euro aufgrund der Zerstörung ihrer Einrichtung gemäß §§ 437 Nr.3, 280 I BGB haben.

1.Anspruchsvoraussetzungen

K und die durch ihre Geschäftsführerin H vertretene H-GmbH (§ 35 I GmbHG) haben 2014 einen Kaufvertrag über die Sonnenbank „Karibik“ abgeschlossen. Aus diesem Schuldverhältnis müsste die H-GmbH eine Pflicht verletzt haben. Als juristische Person ist die GmbH nicht in der Lage selbst zu handeln. Deshalb wird einer GmbH das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln ihrer Organe analog § 31 BGB zugerechnet. H handelt hier als Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin für die GmbH. Gemäß § 433 I 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Mit dem Fertigungsdefekt im Thermostat wies die Sonnenbank bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 I 1 BGB auf. Dies stellt eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 I BGB dar.

Dieser Fertigungsdefekt im Thermostat hat auch den Brand ausgelöst, der die gesamte Studioeinrichtung zerstört hat. Somit war die Pflichtverletzung auch kausal für den Schaden. Die H-GmbH hat die Pflichtverletzung auch nach § 276 I, 2 BGB zu vertreten. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nach §§ 437 Nr.3, 280 I BGB liegen folglich vor.

2. Weitere Voraussetzungen nach §§ 280 III, 281 BGB

Fraglich ist, ob die weiteren Voraussetzungen gemäß §§ 280 III, 281 BGB erfüllt sein müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Posten um einen Schadensersatz „statt“ der Leistung handelt.

Ob es sich um einen Schadensersatz „statt“ oder „neben“ der Leistung handelt, hängt vom Inhalt des Schadensersatzanspruches ab. Vorliegend trat der Schaden an der Einrichtung ein, mithin nicht allein an der verkauften Sache als Hauptleistung. Entscheidend ist, dass durch eine Nacherfüllung der eingetretene Schaden nicht behoben werden kann. Mithin liegt ein Schaden „neben“ der Leistung vor. Gegen eine Anwendung der §§ 280 III, 281 BGB spricht somit, dass das Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch keinen Sinn macht. Auf die weiteren Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 BGB kommt es vorliegend daher nicht an.

3. Ausschluss nach § 377 HGB

Ein Ausschluss des Schadensersatzanspruches nach § 377 II HGB kommt nicht in Betracht, da der Fehler am Thermostat für die K durch eine ordnungsgemäße Kontrolle, wie sie von § 377 I HGB vorausgesetzt wird, nicht erkennbar war.

4. Verjährung

Der Anspruch könnte jedoch gemäß § 438 I Nr.3 BGB verjährt sein.

Die hier maßgebliche Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnt mit Ablieferung der Sache, § 438 II BGB. Die Sonnenbank wurde K am 20.06.2014 geliefert. Eine Verjährung wäre demnach gemäß § 438 I Nr.3 BGB am 20.06.2016 eingetreten. Zum Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung im Juli 2016 wäre der Anspruch mithin nach § 438 I Nr.3 BGB  verjährt.

Etwas Anderes ergäbe sich, wenn nicht die kurze Verjährung des § 438 I Nr.3 BGB Anwendung fände, sondern die regelmäßige gemäß §§ 195, 199 BGB. Für die Anwendung der regelmäßigen Verjährung könnte sprechen, dass Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Integritätsinteresses -wie vorliegend der Mangelfolgeschaden- nicht von der kurzen Verjährung des § 438 I Nr.3 BGB erfasst sein sollen.

Teilweise wird jedoch gefordert, diese für den Verkäufer günstige Verjährungsfrist nur auf solche Schadensersatzansprüche anzuwenden, welche das Äquivalenzinteresse betreffen. Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Integritätsinteresses sollen hingegen der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. Zum gleichen Ergebnis kommt – allerdings dogmatisch etwas sauberer – der Vorschlag, den § 438 BGB im Wege der teleologischen Reduktion nur auf Mängel-, nicht jedoch auf Mangelfolgeschäden anzuwenden.

Gegen eine Anwendung der regelmäßigen Verjährung spricht allerdings der klare Wortlaut des § 438 I BGB, wonach alle in § 437 BGB genannten Schadensersatzansprüche der Verjährungsfrist des § 438 BGB unterstehen. Diese Vorschrift lässt die gesetzgeberische Entscheidung erkennen, alle Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels an der Kaufsache einheitlich zu regeln. Mit der zweijährigen Verjährungsfrist soll eine möglichst rasche Abwicklung von Kaufverträgen sichergestellt und Rechtssicherheit geschaffen werden. Daher greift vorliegend die kurze Verjährungsfrist des § 438 I Nr.3 BGB.

Die H-GmbH kann somit dem Anspruch der K die Verjährung gemäß § 214 I BGB entgegenhalten. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr.3, 280I BGB wäre mithin nicht durchsetzbar.

II. § 1 I 1 ProdHaftG

Der Anspruch aus § 1 I 1 ProdHaftG ist nach § 1 I 2 ProdHaftG ausgeschlossen, da die beschädigte Sache nicht für den privaten Gebrauch bestimmt war.

III. § 823 I BGB

K könnte jedoch einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000.- Euro gegen die H-GmbH aus § 823 I BGB haben.

1. Anspruchsvoraussetzungen

Eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 I BGB ist angesichts der zerstörten Einrichtung in Form einer Eigentumsverletzung zu bejahen. Fraglich ist, worin die Verletzungshandlung besteht. Das Handeln der H wird der GmbH wiederum gemäß § 31 BGB analog zugerechnet. Es wurde eine Sonnenbank mit defektem Thermostat hergestellt und an K geliefert. Da dies die Eigentumsverletzung nicht unmittelbar herbeigeführt hat, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine zurechenbare Pflichtverletzung handelt im Sinne von § 823 I BGB. Dies kommt unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung in Betracht. Die Verkehrssicherungspflicht des Produzenten beruht auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der ein Produkt herstellt und es anderen überlässt, es also in den Verkehr bringt, die aus dem Produkt anderen drohenden Gefahren nach Möglichkeit gering halten muss. Als Produzentin der Sonnenbank unterliegt die H-GmbH herstellerspezifischen Verkehrssicherungspflichten. Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten des Herstellers haben sich in Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen entwickelt, welche diese Pflichten detalliert beschreiben. Danach haftet der Hersteller unter anderem grundsätzlich für Konstruktionsfehler, die allen Produkten anhaften, sowie für Fabrikationsfehler, die nur einzelne Produkte betreffen. In der Regel haftet er aber nicht für Schäden aufgrund von Entwicklungsfehlern, wenn diese nach dem Stand der Technik trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar waren. Vorliegend steht fest, dass die von der H-GmbH hergestellte Sonnenbank objektiv fehlerhaft war. Ungeklärt ist indessen, ob der H als Geschäftsführerin der H-GmbH ein Versäumnis vorzuwerfen ist, ob ein Konstruktions- oder ein Fabrikationsfehler vorliegt, ob ein einmaliger „Ausreißer“ bei der Herstellung oder ein nach dem Stand der Technik nicht vorhersehbarer Entwicklungsfehler vorliegt. Diese genannten Umstände sind solche, die aus der Einflusssphäre des Produzenten stammen und betriebsinterne Vorgänge betreffen, welche der Geschädigte nicht überschauen kann. Angesichts dieser Beweisnot des Geschädigten hat sich daher der Produzent hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens zu entlasten, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass der Schaden durch einen Produktfehler ausgelöst wurde. Einen solchen Entlastungsbeweis hat die H-GmbH indes nicht geführt. Von einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung ist somit auszugehen. Rechtswidrigkeit ist ebenfalls anzunehmen. Da die H-GmbH fehlendes Verschulden nicht nachgewiesen hat, ist von ihrem Verschulden auszugehen. Nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung wäre ein Schadensersatzanspruch der K gegen die H-GmbH wegen der zerstörten Einrichtung aus § 823 I BGB entstanden.

2. Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist

Zweifelhaft ist ferner, ob auch dieser Anspruch verjährt ist. Für deliktische Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Danach wäre vorliegend noch keine Verjährung eingetreten. Teilweise wird indessen eine analoge Anwendung des § 438 BGB auf deliktische Ansprüche gefordert, um eine Vereinheitlichung mit den vertraglichen Ansprüchen zu erreichen.

Dies würde jedoch eine ungerechtfertigte Privilegierung des Verkäufers gegenüber einem Dritten bedeuten. Es ist nicht davon auszugehen, dass dies der gesetzgeberischen Intention entspräche. Der Anspruch der K aus § 823 I BGB unterliegt daher der regelmäßigen Verjährung und ist somit noch nicht verjährt.

Folglich hat K einen Anspruch gegen die H-GmbH aus § 823 I BGB in Höhe von 100.000.- Euro wegen der Zerstörung der Einrichtung des Sonnenstudios.

B. Ansprüche der K hinsichtlich der Sonnenbank

I. §§ 437 Nr.2, 44, 323, 346 BGB

Ob die Voraussetzungen eines Anspruches auf Rücktirtt vom Kaufvertrag vorliegen kann dahinstehen, da der Nacherfüllungsanspruch der K gemäß § 438 I Nr.3, II BGB am 20.06.2016 verjährt ist. Damit wäre auch ein Rücktritt der K gemäß §§ 438 IV, 218 S.1 BGB nicht mehr möglich. Ein Rückgewähranspruch ist somit zwar möglicherweise entstanden aber zumindest vor Gericht nicht mehr durchsetzbar.

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II. §§ 437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 BGB

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15.000.- Euro aus §§ 437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 BGB ist aufgrund der Verjährung nach §§ 438 I Nr.3, 437 Nr.3 BGB zumindest nicht durchsetzbar.

III. § 1 I 1 ProdHaftG

Ein Anspruch aus § 1 I ProdHaftG scheitert bereits daran, dass die Sonnenbank gewerblich genutzt werden sollte. Auf die Frage, ob eine andere Sache i. S. v. § 1 II S.2 ProdHaftG zerstört wurde, kommt es daher nicht mehr an.

IV. § 823 I BGB

K könnte jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 15.000.- Euro Schadensersatz wegen der Zerstörung der Sonnenbank aus § 823 I BGB haben. Da die Sonnenbank jedoch schon zum Zeitpunkt der Übereignung an K den Mangel aufwies, stellt sich die Frage, ob in der Zerstörung der Sonnenbank überhaupt eine durch § 823 I BGB geschützte Eigentumsverletzung zu sehen ist.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Sonnenbank abgesehen von dem fehlerhaften Thermostat mangelfrei war, also durch den Brand die mangelfreien Teile der übereigneten Sache zerstört wurden. Ob dies für eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 I BGB ausreichend ist, ist fraglich.

Für die Frage, ob eine Rechtsgutverletzung vorliegt oder nicht, zieht der BGH das Kriterium der Stoffgleichheit zwischen Weiterfresserschaden und dem ursprünglichen Mangelunwert der Sache heran. Besteht eine solche Stoffgleichheit, liegt in dem Weiterfresserschaden nur eine Enttäuschung des vertraglichen Äquivalenzinteresses, nicht jedoch des deliktisch geschützten Integritätsinteresses. Sofern es hingegen an der Stoffgleichheit fehlt, so liegt in der späteren, durch den Mangel hervorgerufenen Beschädigung des mangelfreien Resteigentums eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 I BGB. Eine Stoffgleichheit kann dem BGH nach dann nicht angenommen werden, wenn der ursprüngliche Mangel ein funktional abgrenzbares Einzelteil der gesamten Kaufsache betrifft, dieser Mangel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand aufzufinden und zu beheben ist und der ursprüngliche Mangelunwert verglichen mit der späteren Schadenshöhe verhältnismäßig gering ist. Der Anfangsmangel lag hier nur in dem leicht behebbaren Defekt am Thermostat, welcher von der Sonnenbank auch funktional abgrenzbar ist. Dieser Mangelunwert am Thermostat ist auch im Vergleich zur Schadenshöhe von 15.000.- Euro verhältnismäßig gering. Eine Stoffgleichheit zwischen dem Mangelunwert am Thermostat und dem Weiterfresserschaden bezüglich der restlichen Sonnenbank ist hier folglich nicht anzunehmen. Eine Eigentumsverletzung bezüglich der Sonnenbank liegt demnach vor.

Nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung sind die übrigen Vorausetzungen des Schadensersatzanspruches aus § 823 I BGB ebenfalls erfüllt.

Fraglich ist jedoch, ob der Durchsetzbarkeit des Anspruches eine Umgehung der kürzeren Verjährung des § 438 BGB entgegensteht. Der deliktischen Haftung dient bei Weiterfrsserschäden als Anknüpfungspunkt jedoch gerade nicht alleine die Mangelhaftigkeit der Sache, sondern die Verkehrspflichtverletzung des Herstellers. Daher und wegen bereits aufgezeigter Argumentation gilt auch für den Weiterfrsserschaden mithin die regelmäßige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.

K hat somit einen Anspruch gegen die H-GmbH auf Zahlung von 15.000.- Euro Schadensersatz wegen der Zerstörung der Sonnenbank aus § 823 I BGB.

Anmerkung

Zu dem Thema dieser Klausur kann ein Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Zur Ergänzung dieser Klausur siehe auch „Weiterfresserschaden“  „Anspruchsgrundlagen Delikt“ sowie „Anspruchsgrundlagen Gewährleistung Kaufvertrag“.

Zur Problematik Schuldrecht AT siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft

siehe auch Umfang des SchadensersatzesPflichtverletzung nach § 280 I BGB beim Kauf

Für eine Übersicht über alle aktuellen Klausfälle und Aufsätze siehe unter „Artikel“.

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