Anspruchsgrundlagen und Aufbau der Bürgschaft
„Den Bürgen soll man würgen“ heißt es im Volksmund. Das bedeutet, wer eine Bürgschaft unterschreibt, wird in Anspruch genommen, notfalls wird die Forderung zwangsweise durchgesetzt. Die Folgen einer Bürgschaft können gravierend sein. Und da wird keine Rücksicht auf die „edlen“ Motive genommen, die aus Gefälligkeit, Mitgefühl oder verwandtschaftlicher Verpflichtung heraus entstanden sind.
Allgemeines
Die Bürgschaft ist ein Mittel der Kreditsicherung.
Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt.
Wer Kredit gewährt, kann sich zum einen durch Rechte an Gegenständen seines Schuldner (so genannte dingliche Sicherheiten) oder zum anderen dadurch sichern, dass weitere Personen neben dem Schuldner selbst mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten einstehen (so genannte persönliche Sicherheiten).
Zu diesen persönlichen Sicherheiten gehört die Bürgschaft.
Zustandekommen der Bürgschaft
(a) Vertrag
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, mit dem sich der Bürge (A) verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners (B) gegenüber dem Gläubiger (C) zu erfüllen, sofern der Schuldner (B) sie nicht selbst erfüllt.
Wichtigste Voraussetzung der Bürgschaft ist das Vorliegen einer Hauptverbindlichkeit zwischen Gläubiger und Schuldner (also B und C) und ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger und Bürge, gemäß § 766 BGB.
(b) Akzessorietät
Hauptverbindlichkeiten sind in den meisten Fällen Darlehensschulden. Diese muss bestehen, da die Bürgschaft und damit die Ansprüche aus § 765 I BGB erst mit Entstehen der gesicherten Forderung entstehen (Akzessorietät).
Zu beachten ist aber, dass gemäß § 765 II BGB eine Bürgschaft auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden kann. Allerdings muss eine künftige Hauptverbindlichkeit bei Begründung der Bürgschaft bereits bestimmbar sein.
(c) Form
Die Bürgen sind vom Gesetz vor Überrumpelung geschützt. Deswegen ist in § 766 I BGB die Schriftform normiert.
Das Bürgschaftsversprechen, aber nicht der Bürgschaftsvertrag, muss schriftlich abgegeben werden, gemäß § 766 I BGB. Hier gilt es genau zu lesen, denn nach dem eindeutigen Wortlaut gilt § 766 I BGB nicht für den gesamten Vertrag, sondern nur für die Erklärung des Bürgen. Die Annahme des Gläubigers ist übrigens nicht formgebunden und auch stillschweigend möglich, da es sich bei dem Bürgschaftsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt und kein gegenseitiger Vertrag ist. Explizit ausgeschlossen ist die elektronische Form, § 766 S.2 BGB
Nur ein Kaufmann kann, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt, die Bürgschaftserklärung formlos abgeben, vgl. § 350 HGB.
Nichtigkeit nach § 138 BGB
Zu prüfen ist auch immer, ob der Bürgschaftsvertrag nach § 138 BGB nichtig sein könnte.
Häufig kommt es in den Sachverhalten vor, dass der Bürge über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, nur über ein geringes Einkommen oder fast mittellos ist. Bürgschaftsverträge sind dann unwirksam, wenn sie erkennbar Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen sind und für ihn eine nicht hinnehmbare, mit seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründen (vgl. Heinemann/Pickartz, JuS 2002,1081 (1085).
Allerdings sind an die Sittenwidrigkeit strenge Maßstäbe zu setzen, denn im Zivilrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie: Es steht in der eigenen und freien Entscheidung eines Bürgen, sich durch einen Bürgschaft zu verpflichten, egal ob eine finanzielle Überforderung droht oder besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat zumindest für Fälle von Bürgschaften naher Verwandter einige Kriterien aufgestellt, nach denen eine Beurteilung der Sittenwidrigkeit vorzunehmen ist. Es muss ein objektiver und subjektiver Sittenverstoß vorliegen.
(a) Objektiver Sittenverstoß
Zum einen muss geprüft werden, ob objektiv eine Sittenwidrigkeit gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Bürgschaftsverpflichtung und finanzieller Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bürge noch nicht mal in der Lage ist, die Zinslast der Hauptschuld zu tragen. Natürlich müssen in der Klausur nicht die Zinsen ausgerechnet werden – es reicht, wenn der Prüfungspunkt bekannt sind und diese unvoreingenommen am Einzelfall geprüft werden. In der Regel sind die Sachverhalte sehr eindeutig und das krasse Missverhältnis springt einem förmlich ins Auge.
Hinzukommen muss weiterhin eine strukturelle Unterlegenheit des Bürgen. Hier ist vor allem an eine emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem Schuldner zu denken aber auch an eine Verharmlosung des Risikos durch den Gläubiger, das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit oder auch Überrumpelungen.
(b) Subjektiver Sittenverstoß
Für das subjektive Element ist zu verlangen, dass der Gläubiger von der finanziellen Überforderung des Bürgen weiß – hierbei reicht allerdings bereits grob fahrlässige Unkenntnis aus. Es ist daher immer die Pflicht des Gläubigers, sich nach den Vermögensverhältnissen des Bürgen zu erkundigen.
AGB Kontrolle
Häufig finden sich in den Klausuren auch vorformulierte Bürgschaftserklärungen, etwa wenn die Bank als Gläubiger auftritt. Bei so genannten Globalbürgschaften heißt es da: „Bürgschaft zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen“.
(a) Wirksame Einbeziehung
Dann ist erst mal eine wirksame Einbeziehung der ABG zu prüfen, § 305 ff BGB.
Eine überraschende Klausel zum Beispiel wäre nach § 305 c I BGB unwirksam. Es stellt sich daher die Frage, ob es für den Bürgen überraschend ist, wenn eine Klausel nicht nur eine Haftung für Ansprüche vorsieht, die Anlass der Verbürgung ist, sondern auch künftige Forderungen einbezieht.
Nach früherer Auffassung waren solche Globalbürgschaften nicht überraschend – auch wenn der Anlass der Bürgschaft nur ein bestimmter Anspruch des Kreditinstituts gewesen ist. Heute jedoch wird der Vorschrift des § 767 I S. 3 BGB das Erfordernis einer Begrenzung entnommen. Ein nach Übernahme der Bürgschaft getätigtes Rechtsgeschäft, durch das sich die Forderung gegen den Hauptschuldner erhöht, darf nicht die Verpflichtung des Bürgen erweitern.
Vorsicht jedoch: Um überrascht zu sein, muss man sich vorher schon Vorstellungen gemacht haben. Jemand, der sich blindlings verbürgt, kann nicht überrascht sein, wenn die Haftung auch auf künftige Forderungen erstreckt wird.
(b) Inhaltskontrolle
Dann müsste die Klausel auch der Inhaltskontrolle Stand halten, gemäß § 307 ff BGB.
In Betracht kommt häufig die unangemessene Benachteiligung, zu prüfen unter § 307 I, II BGB. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts nicht zu vereinbaren ist. Eine unbegrenzte Bürgschaft, die aus Anlass einer konkreten Hauptverbindlichkeit übernommen wurde, verstößt gegen das Verbot der Fremddisposition. Ein Bürge braucht nämlich nicht gemäß § 767 I S 3 BGB davon auszugehen, dass Gläubiger und Hauptschuldner nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages weitere ihn zusätzlich belastende Rechtsgeschäfte tätigen.
Anwendbarkeit des § 312 I S.1 i.V.m § 355 BGB
Fraglich ist, ob man eine Bürgschaft nach § 312 I S.1 i.V.m § 355 BGB widerrufen kann, ob also § 312 BGB auf Bürgschaftsverträge anwendbar ist. Die eine Ansicht lehnt die Anwendung aus mehreren Gründen ab, insbesondere damit, dass er Bürgschaftsvertrag nicht auf eine entgeltliche Leistung gerichtet sei, wie es § 312 I BGB fordere, da die Bürgschaft kein gegenseitiger Vertrag sei. Die andere Auffassung hingegen befürwortet eine Anwendung und entkräftet das Argument der Gegenseite damit, dass aus dem Fehlen der Gegenseitigkeit nicht auf das Fehlen der Entgeltlichkeit geschlossen werden kann, da beide Begriffe nicht auf derselben Ebene stehen. In der Tat sei die Bürgschaft entgeltlich, wobei das Entgelt in der Gewährung des Kredits an den Hauptschuldner liege, so BGH NJW 1993, 1594.
Zu beachten ist aber, dass § 312 BGB nur bei „doppeltem“ Haustürgeschäft anwendbar ist, das heißt, wenn sowohl die zu sichernde Forderung als auch die Bürgschaft unter den in § 312 BGB beschriebenen Umständen zustande gekommen ist.
Einreden des Bürgen
(a) Einrede der Vorausklage
Vor Inanspruchnahme des Bürgen muss der Gläubiger zunächst versuchen, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (so genannte Einrede der Vorausklage). Sie hat die Grundlage in § 771 BGB und gibt dem Bürgen das Recht, seine Zahlung so lange zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat.
Allerdings ist die Einrede der Vorausklage gemäß § 773 I Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Bürge auf sie verzichtet hat. Das ist dann der Fall, wenn sich der Bürge selbstschuldnerisch verbürgt.
Gemäß § 349 HGB steht dem Bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu.
(b) Einrede der Anfechtbarkeit (durch den Schuldner)
Gemäß § 770 I BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(c) Einrede der Aufrechenbarkeit (durch den Gläubiger)
Gemäß § 770 II BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Schuldners befriedigt wird.
(d) Einrede wegen anderer Gestaltungsrechte
Weiterhin kann die Einrede wegen anderer Gestaltungsrechte, zum Beispiel Minderung oder Rücktritt, gemäß § 770 I BGB analog geltend gemacht werden.
Abgrenzung zum Schuldbeitritt
Der Bürgschaft ist von einem so genannten Schuldbeitritt zu unterscheiden. Bei einem Schuldbeitritt besteht bereits eine Vertragsbeziehung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Eine dritte Person (= der Beitretende) bürgt nun nicht gegenüber dem Darlehensgeber für den Schuldner, sondern tritt unmittelbar neben den Schuldner . Der Gläubiger hat nach dem Schuldbeitritt zwei (gleichrangig neben einander stehende) Hauptschuldner und nicht einen (vorrangigen) Hauptschuldner sowie einen (nachrangigen) Bürgen. Der Schuldner und der Beitretende werden Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff. BGB.
Zu beachten ist hierbei, dass die Schuldmitübernahme grundsätzlich formfrei ist. § 766 BGB ist weder direkt noch analog anwendbar, da der Beitretende anders als der Bürge typischerweise ein eigenes unmittelbares Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit hat.
Zusammenfassung:
- Der Bürge haftet akzessorisch für fremde Schuld
- Der Schuldbeitritt begründet eine eigene Verbindlichkeit des Beitretenden
Die Abgrenzung kann mithin schwierig sein – im Zweifel ist eine Bürgschaft anzunehmen.
Anmerkung
Zu dem Thema dieses Artikels kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.
Zur Ergänzung der Artikel über Realsicherheiten siehe auch “Schuldbeitritt und Schuldübernahme”.
Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter “Artikel”.
Für eine Übersicht über weitere Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe “Anspruchsgrundlagen BGB”.


