Aufrechnung – Aufbauschema für die Klausur

Prüfungsschema der Aufrechnung mit Erklärungen und Beispielen für die BGB-Klausur.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
Ø Lesezeit 11 Minuten
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Sofern zwei Parteien einander gleichartige Leistungen schulden, ermöglicht die Aufrechnung eine vereinfachte Abwicklung dieser Schulden. Sie ist jedoch nicht bloß eine Vereinfachung der Erfüllung im Sinne des § 362 BGB. Vielmehr erlaubt sie den Parteien auch ihre Forderungen ohne Klage, Urteil und staatliche Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die Aufrechnung erhält somit eine Tilgungs- und eine Vollstreckungsfunktion.

Ferner handelt es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht. Sie ist im Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ zu prüfen.

I. Prüfungsaufbau

1. Aufrechnungslage gem. § 387 BGB

a. Gegenseitige Forderungen

aa. Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden (Hauptforderung)

bb. Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner (Gegenforderung)

cc. Einander schulden (Ausnahmen beachten)

b. Gleichartigkeit der Forderungen

c. Bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung

d. Erfüllbare Hauptforderung

2. Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB

3. Kein Aufrechnungsausschluss

a. Vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung

b. Gesetzlicher Ausschluss der Aufrechnung

4. Rechtsfolge der Aufrechnung gem. § 389 BGB

II. Vertiefung der Prüfungspunkte

1. Aufrechnungslage

a. Gegenseitige Forderungen

Dem Aufrechnungsgegner müsste zunächst eine Forderung gegenüber dem Aufrechnenden zustehen (Hauptforderung). Dem Aufrechnenden müsste wiederum eine Forderung gegen den Aufrechnungsgegner zustehen (Gegenforderung).

Aufr

Die Aufrechnung kann grundsätzlich nur der Aufrechnende (=Schuldner) selbst erklären. Einem Dritten steht diese Erklärung nicht zu. Eine Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn der Dritte durch das Rechtsverhältnis der Aufrechnungsparteien betroffen ist. In diesem Fall kann nach § 268 II BGB ein ablösungsberechtigter Dritter auch mit einer ihm zustehenden Forderung aufrechnen. Weitere Aufrechnungsmöglichkeiten Dritter finden sich in §§ 1142 II, 1150 und 1249 BGB.

Zur Verdeutlichung:

Aufr1

Die Gegenforderung muss dem Aufrechnenden selbst zustehen. Mit der Forderung eines Dritten kann nicht aufgerechnet werden, auch wenn dessen Einwilligung vorliegt. Der Aufrechnenden kann die Forderung des Dritten nur dann nutzen, sofern der Dritte diese an den Aufrechnenden abtreten würde.

Zur Verdeutlichung:

Aufr2

Grundsätzlich muss sich die Gegenforderung auch gegen den Aufrechnungsgegner richten und nicht gegen einen Dritten.

Aufr3

Allerdings kann eine Ausnahme vom Gegenseitigkeitserfordernis durch vertragliche Vereinbarung oder durch Gesetz bestehen. Hierbei sind die wichtigsten Durchbrechungen des Gegenseitigkeitsverhältnisses in den §§ 406, 409, 566d BGB geregelt. Jedoch ist auch § 242 BGB im Einzelfall zu beachten. Auf der anderen Seite wird eine Verschärfung des Gegenseitigkeitsverhältnisses in § 395 BGB statuiert.

Ferner muss man beachten, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht mit der Gegenseitigkeit im § 320 BGB vergleichbar ist. Bei dem „gegenseitigen Vertrag“ aus § 320 BGB werden verschiedenartige Leistungen aufgrund des (einen) abgeschlossenen Vertrages ausgetauscht. Bei der Aufrechnung stehen sich dagegen gleichartige Leistungen aus verschiedenen Verträgen gegenüber.

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b. Gleichartigkeit der Forderungen

Die geschuldeten Leistungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein. Eine Aufrechnung kommt daher regelmäßig nur bei Geld und vertretbaren Sachen im Sinne des § 91 BGB in Betracht. Sollten die Leistungen ungleichartig sein, so verbleibt dem Aufrechnenden nur noch das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB oder aus § 320 BGB.

Eine Ungleichartigkeit liegt allerdings nicht vor:

  • bei der Verschiedenheit der Leistungs- und Ablieferungsorte der beiden Forderungen. Dies ergibt sich aus § 391 I BGB. In diesem Zusammenhang ist auch die Schadensersatzpflicht aus § 391 I S.2 BGB zu beachten.
  • bei der Verschiedenheit des Forderungsumfangs, da die Aufrechnungswirkung „insoweit“ eintritt, als dass sich die Forderungen decken (§ 389 BGB).

Geldschulden in verschiedenen Währungen

Problematisch sind jedoch Geldschulden in verschiedenen Währungen. Hierbei muss zunächst zwischen einer echten und einer unechten Valutaschuld unterschieden werden.

Bei der echten Valutaschuld wurde durch Parteivereinbarung die Währung ausdrücklich festgelegt. Somit ist diese auch in der festgelegten Währung zu bezahlen. Unterscheiden sich die Währungen der Hauptforderung und der Gegenforderung, so ist eine Aufrechnung nicht möglich.

Bei der unechten Valutaschuld haben die Parteien unterschiedliche Währungen vereinbart. Ist die Leistung nach der Vereinbarung in Deutschland zu erbringen, so kann nach § 244 I BGB auch in Euro geleistet werden. Mithin ist eine Aufrechnung möglich, sofern dem Aufrechnenden eine Forderung in Euro zusteht.

c. Bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung

Die Gegenforderung muss bestehen. Sollte eine Anfechtung der Gegenforderung vorliegen, so hindert dies die Aufrechnung erst in dem Zeitpunkt, in dem die Anfechtungserklärung ausgesprochen wird. Durch die Anfechtung wird die Gegenforderung ex-tunc vernichtet.

Gegen eine auflösend bedingte Forderung (§ 158 II BGB) kann aufgerechnet werden, da die Forderung bis zum auflösenden Zeitpunkt besteht. Im Umkehrschluss ist eine Aufrechnung gegen eine aufschiebend bedingte Forderung (§ 158 I BGB) nicht möglich, da diese erst mit dem Eintritt der Bestimmung zum Vollrecht des Forderungsanwärters erstarkt. [Diesen Themenkomplex darf man nicht mit der grundsätzlich unzulässigen bedingten Aufrechnungserklärung verwechseln.]

Ferner muss die Gegenforderung natürlich fällig (§ 271 BGB) und durchsetzbar, mithin einredefrei sein (§ 390 BGB). Wenn es dem Aufrechnungsgegner möglich ist, in einem Prozess seine Verurteilung durch eine Einrede zu verhindern, so muss es ihm erst recht möglich sein, im Rahmen der Aufrechnung (also außerhalb des Prozesses) seine Leistung verweigern zu können. Eine Ausnahme besteht allerdings bei der Einrede der Verjährung. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung der Gegenforderung die Aufrechnung nicht aus, sofern die Gegenforderung beim Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.

d. Erfüllbare Hauptforderung

Die Hauptforderung muss hingegen nur erfüllbar (§ 271 BGB) sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Aufrechnende der Schuldner der Hauptforderung ist. Ihm steht es somit frei, ob er auf eine noch nicht fällige oder einredebehaftete Forderung zahlt und somit dem Aufrechnungsgegner eine bessere Position verschafft.

Beachte: Derjenige, der in Unkenntnis einer dauerhaften Einrede aufrechnet, kann das Geleistete nach § 813 BGB zurückfordern, sofern es sich nicht um eine Verjährungseinrede handelt (§§ 813 I S.2, 214 II BGB).

2. Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB

Da es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht handelt, bedarf es einer Aufrechnungserklärung. Diese löst die Rechtsfolgen der Aufrechnung aus. Bei der Erklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die §§ 104 ff. BGB Anwendung finden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen sind §§ 107, 108 BGB zu beachten, da der Minderjährige durch eine Aufrechnungserklärung seine Gegenforderung verliert und somit einen rechtlichen Nachteil hat.

Da der Aufrechnende durch eine einseitige Erklärung eine gestaltende Wirkung auf die Sphäre des Aufrechnungsgegners hat, ist der Aufrechnungsgegner zu schützen. Dieser Schutz ist in § 388 BGB normiert und wird analog auch auf alle übrigen Gestaltungsrechte angewendet. Nach § 388 BGB kann die Aufrechnung somit grundsätzlich nicht unter einer Bedingung (§ 158 BGB) oder unter einer Zeitbestimmung erklärt werden, da sich ansonsten der Aufrechnungsgegner nicht auf die Rechtsfolgen einstellen kann.

Allerdings sind zwei Ausnahmen anerkannt:

Zum einen diejenige, in der der Aufrechnungsgegner auf seinen Schutz verzichtet oder erst gar nicht in eine ungewisse Lage durch die bedingte Aufrechnungserklärung versetzt wird. Dies ist bei der Potestativbedingung der Fall. Diese ist zwar eine echte Bedingung im Sinne des § 158 BGB, aber der Eintritt der Bedingung hängt vom Verhalten des Aufrechnungsgegners ab. Daher kann sich der Aufrechnungsgegner auf die Rechtsfolgen einstellen und ist nicht schutzbedürftig.

Zum anderen stellt die Eventualaufrechnung im Prozess eine Ausnahme dar. Eine Eventualaufrechnung liegt vor, sofern der Aufrechnende (=Beklagter) sich primär gegen das Bestehen der Hauptforderung wendet. Sollte diese jedoch bestehen beleiben, so rechnet der Beklagte hilfsweise auf. Die Hauptforderung steht hierbei nicht unter einer ungewissen Bedingung, da über die Hauptforderung im Prozess entschieden wird. Man spricht vorliegend somit von einer zulässigen innerprozessualen Bedingung.

3. Kein Aufrechnungsausschluss

a. Vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann im Rahmen der Privatautonomie ausdrücklich wie auch stillschweigend ausgeschlossen werden (bei letzterem muss es den Parteien aber bewusst gewesen sein, dass die Möglichkeit der Aufrechnung besteht). Hierbei muss man die Auslegungsregel des § 391 II BGB beachten. Demnach liegt ein vereinbarter Ausschluss vor, wenn der Leistungszeitpunkt und der Leistungsort für die Hauptforderung vereinbart wurden und die Gegenforderung an einem anderen Leistungsort zu erfüllen ist. Typisches Beispiel für diesen Fall ist das Reisegeld. Wurde vereinbart, dass A dem B 500 € am Frankfurter Flughafen zu geben hat, so kann A nicht gegenüber B (am Tag der Übergabe) die 500 € mit einer alten Werklohnforderung aufrechnen.

Ferner ist zu beachten, dass sich gegenüber einem Nichtunternehmer die Aufrechnung nicht per AGB ausschließen lässt. Dies ergibt sich aus § 309 Nr.3 BGB.

Noch stärker werden Aufrechnungsverbote in Wohnraummietverträgen eingeschränkt gem. § 556b II BGB.

Auch kann sich gem. § 242 BGB ein Aufrechnungsausschluss im Einzelfall ergeben, etwa wenn sich jemand auf das Aufrechnungsverbot beruft, obwohl seine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlichen betrügerischen Handlung herrührt.

b. Gesetzlicher Ausschluss der Aufrechnung

aa. § 392 BGB

§ 392 BGB begründet ein Aufrechnungshindernis bzgl. der beschlagnahmten Hauptforderung. Unter „Beschlagnahme“ ist die Pfändung einer Forderung durch einen Dritten zu verstehen. Die Pfändung bedeutet das Gebot an den Gläubiger dieser Forderung, sich jeder Verfügung zu enthalten (§ 829 I S. 2 ZPO) und zugleich das Verbot gegenüber dem Schuldner die Forderung zu erfüllen (§ 829 I S.1 ZPO). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass die Forderung an den Pfändenden gelangen soll und nicht an den alten Gläubiger. Sofern also die Erfüllung schon untersagt ist, muss auch die Aufrechnung unterbunden werden. Dies ergibt sich aus § 392 BGB.

Die Aufrechnung ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Die Ratio ist, dass eine einmal bestandene Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme dem Schuldner nicht wieder genommen werden soll.

bb. § 393 BGB

§ 393 BGB begründet ein Aufrechnungshindernis gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Dies soll eine Privatrache an einen zahlungsunfähigen Schuldner verhindern. Wichtig ist zum einen, dass nur vorsätzliches und nicht grob fahrlässiges Verhalten erfasst ist. Zum anderen ist eine Aufrechnung mit einer deliktischen Forderung immer möglich.

Beispiel: A hat gegen B einen Anspruch aus einem Kaufvertrag (§ 433 II BGB). B hat gegen A einen Anspruch aus § 823 I BGB. B kann gegenüber A mit dem Anspruch aus § 823 I BGB aufrechnen.

Nicht möglich ist jedoch folgender Fall: A hat gegen B einen Anspruch aus einem Kaufvertrag (§ 433 II BGB). Da B vermögenslos ist, zerstört der A das Auto des B. A kann nun nicht den Sachschaden des B gegen seine Kaufpreisforderung aufrechnen.

Sollten deliktische Handlungen auf beiden Seiten vorliegen, so kann nach h.M. keine der Parteien aufrechnen. § 393 BGB gilt für beide Forderungen.

Ferner sind vorsätzliche Vertragsverletzungen nur erfasst, sofern sie auch eine unerlaubte Handlung sind.

cc. § 394 BGB

§ 394 BGB begründet ein Aufrechnungshindernis gegen eine unpfändbare Forderung (§§ 850 ff. ZPO). Dadurch soll dem Vollstreckungsschuldner ein Existenzminimum verbleiben und der Sozialstaat entlastet werden. Jedoch erfolgt eine Einschränkung des Aufrechnungsverbots aus § 242 BGB. Demnach kann eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung auch gegen eine unpfändbare Forderung aufgerechnet werden, wenn beide Forderungen aus demselben Lebensverhältnis stammen.

Beispiel: Der Friseur A befindet sich noch in der Ausbildung und ist über seinen Chef B verärgert. Deswegen zerstört A den 300 € teuren Föhn. A hat gegenüber B einen Anspruch auf 800 € Monatsgehalt. B kann jedoch nun mit seinem Schaden aufrechnen, obwohl er damit die Pfändungsfreigrenze des A unterschreitet.

Bei einer vorsätzlichen Vertragsverletzung, die keinen deliktischen Charakter hat, ist § 394 BGB nicht teleologisch zu reduzieren, da dem Schädiger das Existenzminimum verbleiben und der Sozialstaat nicht für das Fehlverhalten des Schädigers haften soll (BGH).

dd. § 242 BGB

§ 242 BGB begründet ein Aufrechnungshindernis, wenn die Aufrechnung mit der Rechtsbeziehung der Parteien nicht zu vereinbaren wäre. Dies liegt u.a. vor, sofern der gemeinsame Vertragszweck nicht erreicht werden kann oder in einem unerträglichen Maß eingeschränkt wird.

4. Rechtsfolge der Aufrechnung gem. § 389 BGB

Die Aufrechnung führt zum Erlöschen der Forderungen im Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (ex-tunc). Die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken. Zu beachten ist auch, dass Zinsforderungen und Verzugsschäden (§§ 288 BGB, 280 BGB, 286 BGB), die nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage entstanden sind, ebenfalls erlöschen.

Ein Widerruf der Aufrechnungserklärung ist nicht möglich, sodass man die Aufrechnung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen kann. Will man dennoch die Aufrechnung beseitigen, so gilt es entweder die Aufrechnungserklärung oder die Forderungen anzufechten.

Ferner findet § 813 I BGB keine Anwendung, sofern der Schuldner in Unkenntnis einer tatsächlich bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit seine Leistung erbringt. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufrechnung ein Gestaltungsrecht und keine Einrede ist.

Bestehen mehrere Forderungen auf beiden Parteiseiten oder schuldet der Aufrechnende neben der Hauptleistung noch Zinsen bzw. Kosten, so ist § 396 I, II BGB heranzuziehen.

III. Abgrenzung zum Aufrechnungsvertrag

Der Aufrechnungsvertrag muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine einseitige Aufrechnungserklärung ist hier nicht möglich. Allerdings müssen die Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB nicht eingehalten werden, sodass die Parteien z.B. auch eine Aufrechnung mit ungleichartigen Forderungen vereinbaren können.

IV.Anmerkung

Zu diesem Artikel kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Für eine Übersicht über alle aktuellen Aufsätze und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

siehe auch: Klausur Forderungsabtretung

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