Vollstreckung Polizeirecht Klausur

Rheinland - Pfalz Special. Vollstreckung im Polizeirecht. Übersicht und Schema über die Vollstreckungsmöglichkeiten im Polizeirecht.

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 5 Minuten
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Rheinland-Pfalz Spezial

Der folgende Artikel liefert einen Überblick über die Vollstreckung im Polizeirecht. Zu unterscheiden ist die Vollstreckung im gestreckten Verfahren einerseits und der sofortige Vollzug/ unmittelbare Ausführung andererseits. Wann welche Vorschrift zur Anwendung gelangt, wird nun erläutert.

A. Einleitung

Zunächst ist zu klären, wann das Vollstreckungsrecht überhaupt anwendbar ist. Im Polizeirecht kann die Behörde aufgrund der ihr eingeräumten Ermächtigungsgrundlagen gewisse Maßnahmen ergreifen. Hier sind die Standardmaßahmen wie beispielsweise die Ingewahrsamnahme (§ 14 POG RlP) oder die Sicherstellung ( § 22 POG RlP) sicherlich jedem bekannt.

Wird beispielsweise der angetrunkene B in Gewahrsam genommen, nachdem er mehrere Passanten angepöbelt hat und diese auch bedroht hat, so ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt.

Jura Individuell Hinweis: Der Artikel „Der Verwaltungsakt im Polizeirecht“ beschäftigt sich ausführlich mit der Abgrenzung eines Verwaltungsakts zum Realakt und eignet sich an dieser Stelle gut, um diese Thematik zu repetieren. Daher wird die Problematik hier nur noch knapp dargestellt.

Es kommt in dem Beispielsfall darauf an, ob die Beamten dem B die Gewahrsamnahme vorher angeordnet haben- ein VA kann auch mündlich ergehen. Dann ist ein VA zu bejahen. Haben die Beamten dem B dies jedoch nicht angeordnet, so handelt es sich lediglich um einen Realakt.

Die Einordnung, ob es sich um einen VA oder um einen Realakt handelt spielt bei der Wahl des statthaften Rechtsschutzes eine Rolle.

Ebenso ist es aber auch für Konstellationen wichtig, die sich mit der Vollstreckung auseinandersetzen.

In unserem Beispiel soll dem B die Ingewahrsamnahme angeordnet worden sein. Es handelt sich daher um einen VA. Der B hat sich nun massiv der Ingewahrsamnahme widersetzt. Er spuckte die Beamten an, tritt und flucht. Den Beamten gelingt es nur mit erheblichem Einsatz von Gewalt, den sich sträubenden B zu fesseln. Nun ist in einem zweiten Schritt fraglich, ob § 14 POG RlP eigentlich auch die Befugnis umfasst, dass die Beamten Gewalt anwenden dürfen. Man könnte sich ja auch auf den Standpunkt stellen, dass § 14 POG RlP wirklich nur die Ermächtigungsgrundlage zur Ingewahrsamnahme darstellt. Es gibt Stimmen in der Rechtswissenschaft die vertreten, dass die Standardmaßnahmen immer das Recht enthalten, auch Gewalt anzuwenden. Allerdings ist dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass die Regeln über die Vollstreckung ja nicht ohne Grund eingeführt worden sind. Würde man alles auf die Standardmaßahmen stützen, dann würden die Regeln über die Vollstreckung nahezu leer laufen. Dies kann allerdings nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Nach Vorzugswürdiger Ansicht ist daher wie folgt zu differenzieren:

Alle Zwangsmaßnahmen, die mit der Durchführung der Standardmaßahmen eng verbunden sind, sind von der Standardmaßahme umfasst.

In unserem Beispielsfall wäre dies das Festhalten der Arme des B, um diesen zu fesseln.

Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen werden dagegen auf die Vorschriften der Vollstreckung gestützt.

Im obige Beispiel mussten die Beamten massive Gewalt einsetzen um den B zu fesseln. Dies war daher nicht mehr von der Standardmaßahme des § 14 POG RlP umfasst.

Es stellt sich nun die Frage, auf welche Ermächtigungsgrundlage diese Gewaltanwendung gestützt werden kann.

Hier kommen nun die Vorschriften der Vollstreckung zur Anwendung.

In Betracht kommt das gestreckte Verfahren sowie der sofortige Vollzug/ unmittelbare Ausführung.

I. Abgrenzung

Um die drei Vollstreckungsinstitute richtig anzuwenden, muss ersteinmal abgeklärt werden, wann diese einschlägig sind.

§ 61 Abs.1 LVwVG, also das sog. gestreckte Verfahren, ist immer dann einschlägig, wenn ein VA vollstreckt werden soll.

§ 61 Abs.2 LVwVG kommt zur Anwendung, wenn ohne vorausgehenden VA sofort Verwaltungszwang angewendet werden soll, und zwar bei einem mutmaßlich entgegenstehenden Willen des Adressaten.

§ 6 POG dagegen kommt zur Anwendung wenn der Adressat abwesend ist, allerdings ohne oder mit dem mutmaßlichen Willen des Adressaten.

Jura-Individuell Hinweis: Eine Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung kann nur relevant werden, wenn die Behörde eine vertretbare Handlung vornimmt. Bei unvertretbaren Handlungen kommt nur der sofortige Vollzug in Betracht.

II. § 61 Abs.1 LVwVG- gestrecktes Verfahren

1. Ermächtigungsgrundlage

§ 61 Abs.1 LVwVG i.V.m. § 62 Abs.1 Nr. 1-2, § 63 ff. LVwVG

 2.  Formelle RM der Zwangsmaßnahme

Androhung, Festsetzung, Anwendung

 3.Materielle RM der Zwangsmaßnahme

a) Grund- VA:An dieser Stelle wird nun die Rechtmäßigkeit des Grund- VA geprüft. In unserem Bespiel war dies die Ingewahrsamnahme. Dies müsste dann geprüft werden (EGL, formelle- materielle Rechtmäßigkeit).

b) Vollstreckbarkeit

c) Fehlen von Vollstreckungshindernissen

d) TB- Voraussetzungen des Zwangsmittels

4. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

III .§ 61 Ab s. 2 LVwVG- Sofortvollzug

Hat die Polizei oder die allgemeinen Ordnungsbehörde nicht die Möglichkeit einen vorausgehenden VA zu erlassen, muss diese trotzdem handlungsfähig sein.

Bei mußmaßlich entgegenstehenden Willen des Adressaten ist dann § 61 Abs.2 LVwVG einschlägig.

 1. Ermächtigungsgrundlage

§ 61 Abs.2 i.V.m. §§ 62 Abs.1 Nr. 1, 63 LVwVG

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit, Anwendung

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) hier: Prüfung eines fiktiven VA ( EGL, formelle und materielle Rechtmäßigkeit)

b) Notwendigkeit gegenwätiger Gefahrenabwehr

c) Fehlen von Vollstreckungshindernissen

d) TB- Voraussetzungen des Zwangsmittels

4. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

IV.§ 6 Abs. 1 POG- unmittelbare Ausführung

1.Ermächtigungsgrundlage

§ 6 Abs.1 POG

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit, besondere Verfahrensbestimmung des § 6 Abs.1 S.2 POG

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Rechtmäßigkeit einer fiktiven Maßnahme

b) vertretbare Handlung

c) Notwendig der unmittelbaren Ausführung

4. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

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B. Fazit

Bei einer Vollstreckungsrechtlichen Klausur ist immer zu überlegen, ob der Normalvollzug nach § 61 Abs. 1 LVwVG oder der Sofortvollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG einschlägig ist. Der Sofortvollzug ist bei vertretbaren andlungen sodann von der unmittelbaren Ausführung nach dem POG  gemäß § 6 Abs.1  POG abzugrenzen.

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