Gewahrsamsbruch im Supermarkt

Wegnahme nach § 242 StGB. Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Wirksamkeit des durch Täuschung erlangten Einverständnisses.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Syda Productions/Shutterstock.com

Aktuelle Klausurprobleme bei den StGB-Klausuren ergeben sich im Moment vielfach bei der Frage, ob bei einem Verstecken einer CD unter einem Bierkasten im Einkaufswagen eines Supermarktes oder bei dem Verbringen einer CD von der technischen Abteilung eines Kaufhauses in die Süßwarenabteilung des selben Kaufhauses, von einer „Wegnahme“ nach § 242 StGB gesprochen werden kann. Die folgenden Ausführungen dienen lediglich dem Verständnis und verzichten aus diesem Grunde auf Meinungsstreite.

Gewahrsam an Waren im Supermarkt

Der Supermarkt bzw. dessen Filialleiter oder Abteilungsleiter hat grundsätzlich erst einmal Gewahrsam an allen im Supermarkt befindlichen Waren und damit auch an der CD. Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaftsverhältnis an diesen Sachen.

Bruch des Gewahrsams

Unter Bruch fremden Gewahrsams versteht man die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers. Erklärt sich der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber mit der Aufhebung seines Gewahrsams durch eine andere Person einverstanden, so liegt kein Gewahrsamsbruch vor.

Einverständnis des Gewahrsamsinhabers

Natürlich ist der Supermarkt damit einverstanden, dass die Kunden die Waren in ihre Einkaufskörbe legen. Der Supermarkt ist aber nicht damit einverstanden, dass sein Herrschaftsverhältnis an diesen Waren durch das Legen in den Einkaufskorb aufgehoben wird und der Kunde dadurch schon neuen Gewahrsam begründet. Der Supermarkt will zumindest solange die Sachherrschaft an seinen Waren behalten, bis die Kassierer diese Waren ordnungsgemäß mit dem Kunden abgerechnet haben. Damit kann ein Einverständnis des Supermarktes über die Aufgabe des Gewahrsams erst zu dem Zeitpunkt angenommen werden, wenn die Waren auf den Fließband liegen und von den Kassierern in die Kasse eingetippt worden sind. Damit bezieht sich das von § 242 StGB geforderte Einverständnis auf das Einverstandensein mit der Aufgabe des eigenen Herrschaftsverhältnisses an den Waren.

Zeitpunkt des Einverständnisses

Bei lebensnaher Auslegung kann ein solches Einverständnis durch den Supermarkt erst dann vorliegen, wenn die in den Korb gelegten Waren auch korrekt bezahlt worden sind. Im Ergebnis ist der Supermarkt zwar damit einverstanden, dass der Kunde die Waren in den Einkaufskorb legt. Das von § 242 StGB geforderte Einverständnis bezieht sich aber auf das Aufgeben des eigenen Herrschaftsverhältnisses an den eigenen Waren und damit kann der Supermarkt nur einverstanden sein, wenn er für seine Waren auch Geld bekommt und damit also nur, wenn die Waren bezahlt wurden.

Möglichkeiten des Gewahrsamsbruchs im Supermarkt

Damit besteht demnach grundsätzlich die Möglichkeit, an Waren im Supermarkt bereits vor dem Verlassen des Supermarktes Gewahrsam zu brechen und neuen Gewahrsam zu begründen. Fraglich ist nur, welche Voraussetzungen für einen solchen Gewahrsamsbruch vorliegen müssen.

Im Korb befindliche Waren

Wenn der Täter den Fillialleiter schon im Supermarkt und vor der Kasse von seinem Herrschaftsverhältnis zu seinen Waren ausschließt und ein neues Herrschaftsverhältnis an diesen Waren begründet, so hat er dies demnach ohne das Einverständnis des Supermarktes getan und damit liegt eine Wegnahme vor. Der Gewahrsamsbruch kann eben darin liegen, dass der Täter die CD unter oder in den Bierkasten legt, weil der Fililalleiter in diesem Fall keine ganz so einfache Zugriffsmöglichkeit mehr an dieser Ware hat, als wenn sie nur so im Korb liegen würde und vielleicht noch von einem Prospekt überdeckt ist. Denn mit einer solchen Konstellation kann der Supermarkt noch rechnen und auch nach der Lehre von der sozialen Zuordnung kann man in diesem Fall noch von einem Gewahrsam des Supermarktes an der CD ausgehen. Mit einer CD unter einem Bierkasten kann man indes typischerweise nicht rechnen, womit man in dieser Konstellation sagen kann, dass der Supermarkt hier keine Herrschaftsmacht mehr an der CD hat.

Versteckte Waren

Das Gleiche gilt für versteckte Sachen. Zumindest, wenn man die CD aus der technischen Abteilung in die Süßwarenabteilung verlegt und dort versteckt, kann dem Supermarkt die Kenntnis des typischen Standortes der CD fehlen und kann damit Gewahrsam verloren haben. Solange sich die CD noch im Einkaufswagen befindet, liegt sie an einem für den Supermarkt typischen Standort und der Fillialleiter hat noch Sachherrschaft. Der Verlust des Gewahrsams durch verstecken der CD in der Süßwarenabteilung entstand ohne Einverständnis des Supermarktes, da der Supermarkt von der Herrschaft der CD ausgeschlossen worden ist, bevor diese bezahlt wurde. Somit liegt ein Bruch fremden Gewahrsams vor. Wenn nur der Täter den Standort der CD kennt, hat dieser ein neues Herrschaftsverhältnis begründet , womit Bruch fremden Gewahrsams vorliegt. Wenn man die Lehre von der sozialen Zuordnung so deuten will, dass die unter dem Bierkasten oder die in der anderen Abteilung versteckte Ware noch dem Supermarkt zuzuordnen ist, dann liegt erstmal kein Gewahrsamsbruch vor. Aber spätestens mit dem Rausfahren des Einkaufswagens mit den versteckten Waren aus dem Supermarkt liegt ein Gewahrsamsbruch vor, da dann die Gewahrsamssphäre des Supermarktes endgültig verlassen wird und dies ohne Einverständnis, weil dies davon abhing die Ware zu bezahlen.

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Zusammenfassung

Also noch einmal: einverstanden mit dem Aufheben seines Gewahrsams ist der Supermarkt erst dann, wenn die Waren auf dem Fließband liegen. Wenn jetzt die Ware vor dem Auflegen auf das Fließband durch den Täter mit einem billigerem Preisschild beklebt wurde, dann ist die Kassiererin trotzdem mit der Gewahrsamsaufhebung gerade der auf dem Band befindlichen Ware einverstanden. Hier haben wir den Fall des durch Täuschung erlangten Einverständnisses. Dieses ist wirksam. Damit liegt keine Wegnahme vor.

Konsequenzen des an der Kasse durch Täuschung erlangten Einverständnisses

Zu prüfen bleibt die Vermögensverfügung beim Betrug nach § 263 StGB. Hier hat die Kassiererin aber Verfügungsbewußtsein bezüglich des über des Bandes laufenden Gegenstandes. Dass dieser Gegenstand einen anderen tatsächlichen Preis hat, ist wichtig für die Täuschung über Tatsachen und die Irrtumserregung. Vom Grundsatz her bleibt es aber dabei: das durch Täuschung erlangte Einverständnis ist wirksam und stellt eine Verfügung über den Gegenstand dar, solange das Handeln, Dulden oder Unterlassen nur freiwillig war (freiwillige Selbstschädigung).

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