Fortsetzungsfeststellungsklage – FFK

Schema zur Fortsetzungsfeststellungsklage

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 6 Minuten
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage stellt die Standardklage vor allem im Polizei- und Sicherheitsrecht dar und spielt sowohl bei den großen Scheinen an der Universität bis hin zum 2. Staatsexamen eine wichtige Rolle.  Die FFK kommt dann in Frage, wenn eine Anfechtungsklage durch Erledigung nicht mehr statthaft ist.

A. Sachurteilsvoraussetzungen

I. Verwaltungsrechtswegseröffnung, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ohne Sonderzuweisung handelt, § 40 I 1 VwGO. In den meisten Klausuren ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ein unproblematischer Prüfungspunkt. Jedoch bestehen insbesondere im Polizeirecht Ausnahmen. Sobald im Polizeirecht Ordnungswidrigkeiten im Sachverhalt angesprochen werden, ist die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 I 1 EGGVG zu prüfen, denn der Verwaltungsrechtsweg ist nur bei präventiven Maßnahmen eröffnet. Wenn die Polizei auf dem Gebiet der repressiven Strafverfolgung tätig wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Kurz auszuführen ist dabei folgender Meinungsstreit: Nach der Literaturmeinung (siehe hierzu Kopp/ Schenke VwGO, 21. Auflage 2015, § 179 Rn. 7) ist die Zielsetzung der Maßnahme der Polizei entscheidend, während die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 47, 255) auf den Schwerpunkt der Maßnahme abstellt.

Jura Indivuell-Tipp: In der Regel kommen in der Klausur beide Ansichten zum selben Ergebnis- präventives Handeln = Verwaltungsrechtsweg-und der Streit braucht nicht entschieden zu werden.

II. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 VwGO und die örtliche nach § 52 Nr. 3 oder Nr. 5 VwGO.

B. Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

I. Statthaftigkeit, § 113 I 4 VwGO (analog)

Die FFK ist statthaft, wenn ein Verwaltungsakt bereits erledigt ist. Erledigung tritt dann ein, wenn die rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (Kopp/ Schenke VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 102).

1. Erledigung nach Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO (direkt)

Seiner systematischen Stellung nach bezieht sich § 113 I 4 VwGO auf Anfechtungsklagen. Der Wortlaut des § 113 I 4 VwGO setzt weiterhin eine Erledigung eines Verwaltungsaktes nach Klageerhebung voraus. Eine Anfechtungsklage hiergegen kommt dann nicht mehr in Betracht, da bei Erledigung keine Rechtsverletzung – mehr- gegeben ist. § 113 I 4 VwGO ist in diesem Fall unmittelbar anzuwenden, da eine Fortsetzung der ursprünglichen Anfechtungsklage begehrt wird.

2. Erledigung vor Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO analog

Bei der Erledigung vor Klageerhebung ist § 113 I 4 VwGO aufgrund des Wortlauts nicht direkt anwendbar. Eine analoge Anwendung ergibt sich daraus, dass ansonsten keine Klagemöglichkeit gegen Verwaltungsakte bestünde, die sich bereits vor Rechtshängigkeit erledigt haben. Begründet wird dies mit einem sonstigen Verstoß gegen Art. 19 IV GG (siehe hierzu BVerwGE 12, 87; 26, 161).

II. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 II VwGO direkt bzw. analog.

III. Ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO

Grundsätzlich ist vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. In einigen Bundesländern (u.a. Bayern, Niedersachsen) entfällt das Widerspruchsverfahren (z.B. Art. 15 I, II BayAGVwGO für Bayern, § 80 I NJG für Niedersachsen) jedoch und ist nur in wenigen fakultativen Fällen von Bedeutung.

IV. Klagefrist, §§ 74 I 2, 58 II VwGO

1. Erledigung nach Klageerhebung

Hat sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt, ist die Monatsfrist des § 74 I 2 VwGO anzuwenden, da die Klage sich (ursprünglich) auf die Anfechtung des VA bezogen hat.

2. Erledigung vor Klageerhebung

Umstritten ist das Erfordernis einer Fristwahrung bei Erledigung vor Klageerhebung. Nach überwiegender Rechtsprechung ist die Einhaltung einer Klagefrist hier nicht erforderlich, da Sinn und Zweck einer Frist ist, die Bestandskraft eines VA herbeizuführen. Bei einem bereits erledigten VA ist dies nicht mehr möglich (vgl. BVerwG JuS 2000, 720). Nach der Literatur, der sich Teile der Rechtsprechung angeschlossen haben, ist eine Klagefrist einzuhalten, da ansonsten dem Betroffenen ein unbegrenzter Rechtschutz gewährt werden würde ( Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 128) . Letzten Endes kann dieser Streit (in der Klausuren)  jedoch meist offen bleiben, da in der Regel der VA keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und damit gem. § 58 II VwGO die Jahresfrist gilt, die in den Klausuren eingehalten werden kann.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt nach §§ 61, 62 VwGO.

Jura Individuell-Tipp: Dieser Punkt ist in der Regel kurz anzusprechen und nur zu problematisieren, wenn sich im Sachverhalt Hinweise ergeben.

VI. Berechtigtes Interesse

Zulässig ist die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Im Regelfall möchte der Korrektor in der Klausur an dieser Stelle Ausführungen zu folgenden vier Prüfungspunkten lesen:

1. Konkrete Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer VA ergehen wird. Dazu ist nach neuerer Rechtsprechung nicht nur eine konkrete Gefahr erforderlich, sondern muss darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (siehe hierzu BVerwG 8 C 14/12).

2. Rehabilitationsinteresse

Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der VA diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Dies ist beispielsweise bei einer publikumswirksamen, polizeilichen Identitätsfeststellung der Fall (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 142).

3. Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses

Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Art. 34 GG, § 839 BGB) stellt nur dann ein berechtigtes Interesse dar, wenn der VA nach Klageerhebung erledigt ist. Wenn der VA sich vor Klageerhebung erledigt hat, stellt dies nach der Rechtsprechung jedoch kein berechtigtes Interesse dar. Begründet wird dies unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, der VA kann sinnvollerweise von den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz auf Rechtmäßigkeit geprüft werden (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 136).

4. Tiefgreifender Grundrechtseingriff

Umstritten ist, wie tief ein Grundrechtseingriff wirken muss, um ein berechtigtes Interesse zu rechtfertigen. Ausreichend ist nicht jedes Interesse nach Genugtuung, da jeder belastende VA grundrechtsrelevant wäre. Eine bloße Bezugnahme auf Art. 2 I GG reicht daher nicht aus. Bejaht wurde z.B. ein tiefgreifender Grundrechtseingriff bei Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises durch die Polizei unter Hinweis auf Art. 19 IV GG (Kopp/ Schenke, 21. Auflage, § 113 Rn. 45). Im Versammlungsrecht besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schwer beeinträchtigt wurde.

Im Übrigen wird eine typischerweise kurzfristige Erledigung des VA von der herrschenden Meinung als berechtigtes Interesse nicht anerkannt.

C. Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage

Wichtig ist stets, den Obersatz korrekt zu formulieren, da dieser die Begründetheit einleitet und die Prüfungsreihenfolge vorgibt.

Obersatz: Die FFK ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen ist Rechten verletzt, §§ 113 I 1 VwGO, 113 I 4 VwGO (direkt oder analog, siehe oben).

1. Passivlegitimation, § 78 VwGO

Die Klage ist grundsätzlich gegen den Rechtsträger, nicht gegen die Behörde zu richten (sog. Rechtsträgerprinzip), § 78 I Nr. 1 VwGO. Ausnahmsweise können die Bundesländer durch Landesrecht (Verordnung genügt) nach § 78 I Nr. 2 VwGO bestimmen, dass die Klage gegen die zuständige Behörde selbst zu richten. (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 3, 10)

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2. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Die Rechtsmäßigkeit wird dann nach gewohntem Schema geprüft, nähere Ausführungen hierzu im Artikel „Die Anfechtungsklage“.

3. Rechtsverletzung

D. Tenorierung für das 2. Staatsexamen

„Es wird festgestellt, dass der Bescheid … des LRA … rechtswidrig war.“

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