Gesetzliche Schuldverhältnisse – Klausurfall

Gesetzliche Schuldverhältnisse. BGB-Klausur zu Anspruchsgrundlagen aus GoA, EBV, Delikt und Bereicherungsrecht. Anspruchskonkurrenz zum EBV.

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 18 Minuten
Foto: Napaphat Kaewsanchai/Shutterstock.com

Sachverhalt

D stiehlt von der Weide des Rinderbauern E dessen Kalb. D verkauft das Kalb, welches einen objektiven Verkehrswert von 100.- Euro hat, für 120.- Euro an R, den Inhaber einer Metzgerei. R tötet das Kalb und verarbeitet es in seiner Metzgerei zu Kalbsbraten. Er verkauft die Portionen für insgesamt 500.- Euro an seine Kunden. E, der sich auf der verzweifelten Suche nach seinem Kalb in der Metzgerei des R aufhält, erkennt sein Kalb wieder. Er kann aber nicht verhindern, dass es geschlachtet und zu Kalbsbraten verarbeitet wird.

Völlig außer sich verlangt E von R Geldersatz für sein Kalb, am besten den gesamten Erlös, den R für den Kalbsbraten erlangt hat. Außerdem möchte er Schmerzensgeld, weil er habe mitansehen müssen, wie sein geliebtes Kalb geschlachtet wurde. R erwidert, er sei gutgläubig gewesen. Zumindest verlangt er im Gegenzug Ersatz des an D gezahlten Kaufpreises sowie seiner Arbeitsleistung für die fachgerechte Schlachtung des Kalbes im Wert von 100.- Euro. Schmerzensgeld könne E nicht verlangen, weil E selbst ja kein Leid zugefügt worden sei.

Abwandlung:

E findet sein Kalb nicht und weiß nichts von den Geschehnissen bei R. Während einer neuerlichen Diebestour wird D von der Polizei aufgegriffen. Er gesteht auch den Diebstahl bei E. Als E davon erfährt, fragt er nach möglichen Ansprüchen gegen D.

Lösung

Ausgangsfall

A. Anspruch des E gegen R gemäß §§ 678, 677 BGB

Ein Anspruch des E gegen R auf Schadensersatz aufgrund einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 678, 677 BGB scheitert jedenfalls daran, dass R nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt.

B. Anspruch des E gegen R gemäß §§ 678, 687 II 1 BGB

Ein Anspruch des E gegen R wegen angemaßter Eigengeschäftsführung nach §§ 678, 687 II 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil R sich der Fremdheit des Geschäfts nicht bewusst war und er daher nicht in Kenntnis seiner Nichtberechtigung handelte.

C. Anspruch des E gegen R gemäß §§ 285 I, 985 BGB

R hat den Verkaufserlös für das Kalb in einem fachgerecht verarbeiteten Zustand erhalten, nicht für das Kalb als solches. Damit besteht keine Identität zwischen dem Gegenstand, der nicht mehr geleistet zu werden braucht und dem Gegenstand, für den der Schuldner einen Ersatz erlangt hat. Ein Anspruch aus §§ 285 I, 985 BGB entfällt.

D. Anspruch des E gegen R gemäß §§ 989, 990 I BGB

E könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB haben. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der schädigenden Handlung – also im Moment der Tötung des Kalbes – eine Vindikationslage bestanden hat. Dann muss E in diesem Moment Eigentümer des Kalbes und R unrechtmäßiger Besitzer gewesen sein.

Ursprünglich war E Eigentümer. Er könnte das Eigentum an dem Kalb aber verloren haben, wenn R es von D nach § 929 S.1, 932 BGB wirksam erworben hat. Doch scheitert ein Eigentumserwerb trotz der Gutgläubigkeit des R jedenfalls an § 935 I BGB, da E infolge des Diebstahls unfreiwillig den Besitz an seinem Kalb verloren hatte und es ihm somit abhandengekommen war. Folglich war E im relevanten Zeitpunkt Eigentümer des Kalbes.

R war zudem als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dessen Besitzer. Ein Recht zum Besitz bestand nicht. Der mit D geschlossene Kaufvertrag wirkt nur relativ, also allein im Verhältnis des R zu D. Eine Vindikationslage lag daher vor.

Doch müsste R auch bösgläubig i. S. d. § 990 I BGB gewesen sein. Nach dieser Vorschrift ist bösgläubig, wer entweder sein mangelndes Besitzrecht bei Erwerb des Besitzes zumindest grob fahrlässig verkennt (§§ 990 I S.1, 932 II BGB) oder davon nach dem Besitzerwerb positive Kenntnis erlangt (§ 990 I S. 2 BGB). Für keine der Varianten liegt aber nach dem Sachverhalt ein Anhaltspunkt vor. Ein Anspruch des E gegen R auf Schadensersatz gemäß §§ 989, 990 BGB scheidet daher aus.

E. Anspruch des E gegen R gemäß §§ 992, 823 I BGB

Da R sich den Besitz weder durch verbotene Eigenmacht noch durch eine Straftat verschafft hat, kommt auch ein Anspruch aus §§ 992, 823 I BGB nicht in Betracht.

F. Anspruch des E gegen R gemäß §§ 951 I 1, 812 I 1, 2. Alt. BGB

Möglicherweise hat E gegen R einen Anspruch auf Wertersatz gemäß §§ 951 I 1, 812 I 1, 2. Alt. BGB.

I. Anwendbarkeit

Das setzt voraus, dass der Anspruch im Bereich der §§ 987 ff. BGB überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Zwar stellen die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis grundsätzlich auch im Verhältnis zu §§ 812 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung dar. Doch gilt dies nur für solche Anspruchsziele, die in den §§ 987 ff. BGB auch tatsächlich geregelt werden. Eine Spezialregelung enthält das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Hinblick auf Ansprüche gegen den Besitzer aber nur für Nutzungen und Schadensersatz. Ungeregelt bleibt dagegen was gelten soll, wenn sich der Besitzer den Substanzwert der Sache durch einen objektiv unberechtigten Eingriff in das Eigentum verschafft.

Für die unbeschränkte Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts spricht insofern auch die Regelung des § 993 I BGB: danach muss selbst der redlichste Besitzer die sogenannten Übermaßfrüchte und damit solche Nutzungen nach Bereicherungsrecht ersetzen, die er auf Kosten der Sachsubstanz gezogen hat. Bereicherungsansprüche gegen den Besitzer, die aus dem Verbrauch der Sache, dem gesetzlichen Eigentumserwerb an ihr, oder der wirksamen Verfügung über sie resultieren, werden daher durch die §§ 987 ff. BGB nicht verdrängt. Damit steht der Anwendbarkeit der §§ 951 I 1, 812 I 1, 2.Alt. BGB nichts entgegen.

II. Rechtsverlust infolge der §§ 946 – 950 BGB

Der Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1, 2. Alt. BGB setzt zunächst voraus, dass E infolge der §§ 946-951 BGB einen Rechtsverlust erlitten hat. E könnte sein Eigentum an dem Kalb nach § 950 I 1 BGB verloren haben. Dann muss R durch Verarbeitung aus dem Kalb eine neue bewegliche Sache hergestellt haben, wobei der Wert der Verarbeitung nicht erheblich unter dem Wert der Ausgangsmaterialien liegen darf.

Unter welchen Umständen durch Verarbeitung eine neue Sache entsteht, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung. Als Indizien können Umstände wie ein neuer Name sowie Veränderungen der Sachsubstanz und der Funktionalität herangezogen werden. Indem R aus dem Kalb des E Kalbsbraten herstellte, hat er unter Berücksichtigung aller genannten Kriterien eine neue Sache hergestellt. Dabei lag der Wert der Verarbeitung auch nicht erheblich unter dem Wert des Ausgangsmaterials; er betrug vielmehr jeweils 100.– Euro. Folglich hat R nach § 950 I 1 BGB das Eigentum an dem Kalb erworben. Gleichzeitig ist damit das Eigentum des E an dem Kalb erloschen. E hat also infolge des § 950 BGB einen Rechtsverlust erlitten.

III. Voraussetzungen von § 812 I 1, 2. Alt. BGB

Als Rechtsgrundverweisung setzt § 951 I BGB voraus, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 812 I 1, 2. Alt. BGB vorliegen.

1. Etwas erlangt

R hat das Eigentum an dem verarbeiteten Kalb und damit einen Vermögensvorteil erlangt.

2. Modalität der Bereicherung

Der Eigentumserwerb erfolgte nach § 950 BGB infolge der Verarbeitung und damit auf „sonstige Weise“ in Form eines Eingriffs. Problematisch ist aber, dass R das Kalb auf der Grundlage einer Leistungsbeziehung zu D erhalten hat. Daher könnte die Gewährung eines Anspruchs aus Eingriffskondiktion gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion verstoßen.

Seinen unproblematischen Anwendungsbereich findet dieser Grundsatz im Zweipersonenverhältnis. Denn ein durch Leistung erlangter Gegenstand kann nicht zugleich auf „sonstige Weise“ erlangt worden sein.

Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion bei Mehrpersonenverhältnissen

Sein eigentliches Anwendungsgebiet liegt jedoch im vorliegenden relevanten Bereich der Mehrpersonenverhältnisse. Hier ist seine genauere Ausgestaltung allerdings umstritten.

Unproblematisch ist insoweit diejenige Fassung, die nur demjenigen Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion gegen einen Dritten abschneidet, der den betreffenden Gegenstand selbst durch Leistung in den Verkehr gebracht hat. Das trifft auf E nicht zu.

Weitergehend wird aber auch ganz allgemein postuliert, Geleistetes könne generell nicht mit der Eingriffskondiktion herausverlangt werden. Danach kommt es nur darauf an, ob der Bereicherungsschuldner den Bereicherungsgegenstand durch Leistung erhalten hat. In dieser Fassung könnte das Subsidiaritätsdogma einem Anspruch des E entgegestehen. Das hängt allerdings davon ab, was genau man als Leistungsgegenstand im Verhältnis D – R ansieht.

Bereicherungsgegenstand – Besitz oder Eigentum?

Zum Teil wird in der Literatur vertreten, dass der Veräußerer einer abhanden gekommenen Sache nur den Besitz, wegen § 935 BGB dagegen nicht das Eigentum an dieser Sache leisten könne. Folgt man dem, ist der Subsidiaritätsgrundsatz ebenfalls nicht betroffen, weil aufgrund der unterschiedlichen Bereicherungsgegenstände Erwerb durch Leistung und durch Eingriff gar nicht miteinander konkurrieren.

Zum Teil wird eine derart differenzierte Betrachtung aber auch abgelehnt und der Bereicherungsgegenstand weiter gefasst. Danach ist auch der Eigentumserwerb nach § 950 BGB als geleistet anzusehen, weil erst durch die zweckgerichtete Übertragung des Besitzes an der abhandengekommen Sache die Möglichkeit eröffnet wird, diese zu verarbeiten und damit das Eigentum zu erwerben. Nur in dieser Facette würde einem Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB das Subsidiaritätsprinzip entgegenstehen.

Stellungnahme

Dies kann aber unter Wertungsgesichtspunkten nicht überzeugen. So hätte R das Kalb bis zur Verarbeitung wegen § 935 BGB nach § 985 BGB herausgeben müssen, ohne sich darauf berufen zu können, es sei ihm durch eine Leistung des D zugewendet worden. Ausweislich § 935 BGB geht der Schutz des Eigentümers einer abhanden gekommenen Sache also dem Schutz ihres gutgläubigen Empfängers vor. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn ein nachfolgender Rechtserwerb nach § 950 BGB den Zuwendungsempfänger von allen Ansprüchen freistellen würde. Wertungsmäßig konsequent erscheint es daher allein, den wegen § 950 BGB untergegangenen Eigentumsanspruch aus § 985 BGB in Gestalt eines Bereicherungsanspruchs fortwirken zu lassen.

Im Ergebnis scheitert also die Eingriffskondiktion des E unter keinem denkbaren Gesichtspunkt am Subsidiaritätsdogma.

3. Auf Kosten des E

R hat durch die Verarbeitung des Kalbes in den Zuweisungsgehalt des Eigentums des E eingegriffen und dadurch unmittelbar auf dessen Kosten das Eigentum am verarbeiteten Kalb erlangt.

4. Ohne Rechtsgrund

In Ermangelung eines vertraglichen oder gesetzlichen Behaltensgrundes hat R das Eigentum am verarbeiteten Kalb auch rechtsgrundlos erlangt. Der Kaufvertrag zwischen D und R wirkt nur relativ und stellt im Verhältnis zu E keinen Behaltensgrund dar. Auch aus § 950 BGB folgt nichts anderes. Zwar ordnet diese Vorschrift den Eigentumserwerb des Verarbeitenden an. Doch ist damit gerade keine abschließende Aussage über die Kondiktionsfestigkeit der damit einhergehenden Vermögensverschiebung getroffen, wie sich aus dem Verweis des § 951 I BGB auf das Bereicherungsrecht zwanglos ergibt.

IV. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge hat der Schuldner Vergütung in Geld zu leisten, § 951 I 1 BGB. Der Umfang der Vergütung bemisst sich nach dem Wert der verarbeiteten Substanz im Zeitpunkt des Rechtsverlustes. Dabei ist als Wert nach h. M. der objektive Wert, d. h. der Verkehrswert anzusetzen. R wäre danach verpflichtet, den objektiven Wert des Kalbes in Höhe von 100.- Euro zu ersetzen.

V. Wegfall der Bereicherung

Möglicherweise kann sich R aber nach § 818 III BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Bereicherung könnte zunächst aufgrund des für das Kalb gezahlten Kaufpreises in Höhe von 120.- Euro entfallen sein. Dies stünde allerdings in einem offenen Widerspruch zur Rechtsfortwirkungsfunktion der Kondiktion. Denn auch dem ursprünglichen Anspruch aus § 985 BGB gegenüber hätte R sich nicht auf den an D gezahlten Kaufpreis berufen können. Dafür kann aber gegenüber dem Bereicherungsanspruch, der an die Stelle der Vindikation getreten ist, nichts anderes gelten. Sonst würden auf diesem Weg der durch die Nichtsleistungskondiktion gewährte Schutz und damit die Wertung des § 935 BGB letztlich doch unterlaufen.

Möglicherweise kann R aber die für die Verarbeitung des Kalbes aufgewendete Arbeitsleistung in Höhe von 100.- Euro nach § 818 III BGB geltend machen. Dann muss dieser Umstand zu einer Entreicherung geführt haben. Da mit der Verarbeitung aber der Eigentumserwerb des R einherging, kam der Wert des Arbeitsaufwandes unmittelbar nur seinem eigenen Vermögen zugute. Daran hat sich auch mit der Veräußerung des Kalbsbratens nichts geändert, weil die daraus resultierende Vermögensminderung durch den Veräußerungserlös wieder ausgeglichen wurde.

VI. Aufrechnung mit Verwendungsersatzansprüchen gem. §§ 994, 996 BGB

Auch im Wege der Aufrechnung kann R sich nicht von dem Anspruch aus §§ 951, 812 BGB befreien, weil es dafür an einer Gegenforderung fehlt. Insbesondere scheiden Ansprüche nach §§ 994 I, 996 BGB aus. So liegt in der Verarbeitung des Kalbes schon keine Verwendung. Das gilt unabhängig davon, welcher Variante des umstrittenen Verwendungsbegriffes man folgt. So fassen auch diejenigen Literaturstimmen, die entgegen der Rechtsprechung einem weiten Verwendungsbegriff folgen, darunter nicht den Fall der von § 950 BGB geregelten Spezifikation.

VII. Ergebnis

Folglich hat E gegen R gemäß §§ 951 I 1, 812 I 1, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 100.- Euro.

G. Anspruch des E gegen R auf Schmerzensgeld gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 253 II BGB

I. Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts

1. Eigentumsverletzung

Zwar liegt in der Tötung des Kalbes eine Eigentumsverletzung. Doch wird § 823 I BGB insoweit durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt. Zudem lässt sich durch eine Eigentumsverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht begründen, vgl. § 253 II BGB.

2. Körper- oder Gesundheitsverletzung

Möglicherweise liegt aber eine Gesundheitsverletzung des E vor. Darunter ist eine Störung der physischen, psychischen oder mentalen befindlichkeit eines Menschen mit Krankheitscharakter zu verstehen. Dies setzt die Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle voraus. Anerkannt ist insoweit, dass noch im Bereich normaler Reaktionen liegende Erscheinungen von Schmerz, Trauer und Niedergeschlagenheit allein noch keine Gesundheitsverletzung darstellen. Dass E in einer darüber hinausgehenden Weise beeinträchtigt worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Damit fehlt es bereits an einer Rechtsgutverletzung.

II. Ergebnis

Ein Anspruch des E gegen R auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 I, 253 II BGB scheidet damit aus.

Abwandlung

A. Anspruch des E gegen D auf Wertersatz für das Kalb gemäß §§ 678, 687 II 1 BGB

E könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 678, 687 II 1 BGB haben. D hat mit der Veräußerung des Kalbes ein fremdes, allein zum Rechtskreis des Eigentümers E gehörendes Geschäft geführt, ohne dass er dazu beauftragt noch sonst berechtigt gewesen ist. Seine fehlende Berechtigung war ihm auch positiv bekannt. Da die Übernahme der Geschäftsführung auch – für D erkennbar – dem Willen und Interesse des E widersprach, hat E gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 678, 687 II 1 BGB in Höhe des objektiven Wertes des Kalbes von 100.- Euro.

B. Anspruch des E gegen D auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten gemäß §§ 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB.

Darüber hinaus hat E gegen D aufgrund der angemaßten Eigengeschäftsführung auch einen Anspruch auf die Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten Veräußerungserlöses gemäß §§ 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB in Höhe von 120.- Euro.

C. Anspruch des E gegen D gemäß §§ 989, 990 BGB

E könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 989, 990 BGB haben. Dann muss im Zeitpunkt der Verletzungshandlung – also der Weitergabe des Kalbes an R- eine Vindikationslage vorgelegen haben. E war auch nach dem Diebstahl noch Eigentümer des Kalbes, D war Besitzer ohne Recht zum Besitz. Eine Vindikationslage lag damit vor. D war sich im Zeitpunkt der Besitzerlangung seines fehlenden Besitzrechts bewusst und damit auch bösgläubig i. S. d. § 990 I 1 BGB. Schließlich hat D durch die Übertragung des Besitzes auf R auch schuldhaft die Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache verursacht. Folglich hat E gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB in Höhe von 100.- Euro.

D. Anspruch des E gegen D gemäß §§ 992, 823 I, II BGB i.V.m. § 242 StGB

Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch des E gegen D auf Schadensersatz gem. §§ 992, 823 I, II BGB i.V.m. § 242 StGB in Höhe von 100.- Euro.

E. Anspruch des E gegen D gemäß § 816 I 1 BGB

I. Anwendbarkeit

Möglicherweise hat E gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gemäß § 816 I 1 BGB. Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Geltungsbereich der §§ 987 ff. BGB bestehen keine Bedenken, weil es im Hinblick auf die Bereicherung aus einer Verfügung über eine nach § 985 BGB herauszugebende Sache an einer Regelung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis fehlt (siehe dazu bereits oben im Zusammenhang mit §§ 951, 812 BGB).

II. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch aus § 816 I 1 BGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine Verfügung getroffen hat, die gegenüber dem Berechtigten wirksam ist. D ist weder Eigentümer des Kalbes noch sonst zur Verfügung über das Eigentum berechtigt und damit Nichtberechtigter. Die von ihm getroffene Verfügung über das Eigentum an dem Kalb müsste aber auch gegenüber E als dem Berechtigten wirksam sein. Dies scheitert jedoch trotz der Gutgläubigkeit des R an § 935 BGB. Die von D getroffene Verfügung ist also unwirksam. Damit scheidet ein Anspruch aus § 816 I 1 BGB aber noch nicht endgültig aus. So ist anerkannt, dass der Eigentümer der Verfügung des Nichtberechtigten durch Genehmigung gem. § 185 II 1 BGB zur Wirksamkeit verhelfen kann. Der Verfügende wird dadurch auch nicht zum Berechtigten. E steht also die Möglichkeit offen, die fehlende Anspruchsvoraussetzung der Wirksamkeit der Verfügung noch nachträglich herbeizuführen.

III. Rechtsfolge

Fraglich ist, ob die Pflicht zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten auch den erzielten Geschäftsgewinn umfasst oder ob sie auf den objektiven Verkehrswert zu beschränken ist. Dies wird dann relevant, wenn wie hier der Veräußerungserlös (120.- Euro) den Verkehrswert (100.- Euro) übersteigt.

Rechtsprechung und h.M. beziehen den Anspruch aus § 816 I BGB auf den gesamten Verkaufserlös einschließlich etwaiger Gewinnanteile. Für diese Ansicht spricht schon der Wortlaut von § 816 I 1 BGB, der einen Anspruch auf Herausgabe „des durch die Verfügung Erlangten“ zuerkennt. Darunter lässt sich schwerlich etwas anderes verstehen, als den Anspruch des Verfügenden auf die Gegenleistung seines Vertragspartners bzw. die Gegenleistung selbst. Von dieser Ansicht ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen.

Eine Minderansicht möchte dagegen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 818 I BGB auch nach § 816 I BGB nur einen Anspruch auf den objektiven Wert gewähren. Dabei wird sie von der Vorstellung geleitet, Erlöse oberhalb des objektiven Wertes seien nicht einfach „aus der Sache“ erlangt, sondern regelmäßig auf die persönliche Geschäftstüchtigkeit des Veräußerers zurückzuführen und daher diesem zuzuweisen. Gegen das Wortlautargument wird zudem vorgebracht, Kaufpreisforderung bzw. Kaufpreis seien gar nicht durch die Verfügung, sondern durch den Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages bzw. die Leistung auf diesen erlangt. Der Veräußerer erlange also durch die Verfügung lediglich die Befreiung von der gegen ihn gerichteten Verbindlichkeit. Diese könne gegenständlich nicht herausgegeben werden, weswegen nach § 818 II BGB Wertersatz zu leisten sei, dessen Höhe sich nach dem Wert des Gegenstandes bestimme, auf den die Forderung gerichtet war.

Doch lässt sich dagegen wiederum einwenden, dass erst die wirksame Verfügung die Einrede aus § 320 BGB beseitigt und damit zur Werthaltigkeit des Anspruchs führt, sodass letztlich doch dieser als erlangt anzusehen ist.

Auch unter Wertungsaspekten ist der Einschluss eines Übererlöses in die Herausgabepflicht überzeugender. So kann auch hier der Gedanke der Rechtsfortwirkungsfunktion der Kondiktion fruchtbar gemacht werden. Diese tritt an die Stelle der bis zur wirksamen Verfügung des Nichtberechtigten verfügbaren Vindikation und damit an die Stelle des Eigentums. Nur dem Eigentümer aber steht das Recht zu, über eine Sache gewinnbringend zu verfügen. Wird es von einem anderen ausgeübt und damit dem Eigentümer entzogen, ist es nur folgerichtig, wenn auch der aus einem solchen Eingriff durch den Nichtberechtigten gezogene Gewinn nach § 816 I 1 BGB dem Berechtigten zugewiesen wird.

Auch die Gefahr eines Wertungswiderspruches zu § 818 I BGB lässt sich ausräumen, wenn man sich verdeutlicht, dass der vom Nichtberechtigten erzielte Gewinn aus der Verfügung über ein fremdes Recht resultiert, während im Rahmen von §§ 812, 818 BGB über eigene, lediglich rechtsgrundlos erlangte Sachen verfügt wird. Im ersten Fall geht es also um den Verlust eines dinglichen Rechts, während im letzten Fall lediglich der Verlust eines obligatorischen Rückübertragungsanspruches in Rede steht. Damit sprechen im Ergebnis die besseren Gründe dafür, Veräußerungsgewinne in den Anspruch nach § 816 I 1 BGB mit einzubeziehen.

IV. Ergebnis

Vorbehaltlich der noch zu erteilenden Genehmigung hat E gegen D auch einen Anspruch auf die Herausgabe des Veräußerungserlöses einschließlich des Geschäftsgewinns in Höhe von 120.- Euro gem. § 816 I 1 BGB.

F. Anspruch des E gegen D gemäß §§ 812 I 1, 2. Alt., 818 I 2. Alt., II BGB

Genehmigt E die Verfügung des D, muss ein Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB bereits tatbestandlich ausscheiden, da § 816 I 1 BGB als Spezialfall der Eingriffskondiktion den Grundtatbestand verdrängt.

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Hinweis

Siehe zu den in der Klausur angesprochenen Themenbereichen auch die Artikel „Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht“ sowie „Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur“ als auch „Anspruchsgrundlagen im EBV“ und „Die EBV-Klausur“ sowie „Artikel zum Weiterfresserschaden

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siehe auch Umfang des Schadensersatzes

Für alle aktuellen Aufsätze und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

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