Entschuldigungsgründe im Strafrecht

Dieser Beitrag ermöglicht einen guten Einstieg in die Thematik der Entschuldigungsgründe im Strafrecht. Dabei beschäftigt er sich mit den wesentlichsten Grundelementen. Zudem bietet dieser Text Wiederholungsfragen sowie eine abschließende Schnellcheckliste zu den zentralen Gesichtspunkten. So kann sich ein gefestigter Lernerfolg einstellen.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 12 Minuten
Foto: K. Mitch Hodge/unsplash.com

A. Allgemeines/ Überblick

Das Vorliegen von Entschuldigungsgründen führt zur Straflosigkeit des Täters. Grundsätzlich sind diese beim Prüfungspunkt „Schuld“ zu thematisieren. Als wesentliche Entschuldigungsgründe sind dabei der entschuldigende Notstand, die Notwehrüberschreitung sowie der übergesetzliche entschuldigende Notstand zu nennen.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Auf die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens oder das Handeln auf Befehl/ Anordnung wird in diesem Text kein Fokus gerichtet.

B. Abgrenzung Entschuldigungsgründe – Schuldausschließungsgründe

Bei Schuldausschließungsgründen entfällt die Schuld gänzlich, womit eine Strafbarkeit ausscheiden muss.

✱ Fallbeispiel

Unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB), Schuldunfähigkeit.

Dagegen führen Entschuldigungsgründe nicht zur völligen Aufhebung des Schuldvorwurfs. Sie setzen diesen allerdings derart herab, dass nicht mehr die notwendige Strafbarkeitsuntergrenze erreicht wird. Letztlich führen beide Rechtsinstitute zum Strafbarkeitsausschluss.

C. Entschuldigungsgründe im Fokus

I. Notstand gemäß § 35 StGB

1. Überblick

Gemäß § 35 StGB kann es – trotz Begehung einer rechtswidrigen Tat – zu einem Ausschluss der Strafbarkeit kommen. Zu prüfen ist § 35 StGB im Rahmen der Schuld. Liegen seine Voraussetzungen vor, so sind der Erfolgsunwert und der Handlungsunwert derartig gemindert, dass eine Strafbarkeit als nicht mehr sinnvoll erachtet wird. Eine Entschuldigung ist daher anerkannt. Denn der Täter stellt sich nur auf Grund einer unauflösbaren Konfliktsituation auf die Seite des Unrechts.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Der Handlungsunwert verringert sich auf Grund des Rettungszwecks (keine bösartige Gesinnung) und der Erfolgsunwert verringert sich in Bezug auf den Wert des zu schützenden Rechtsgutes (nahestehende Person).

2. Die Voraussetzungen im Detail

a) Notstandslage

Zunächst müsste eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib od. Freiheit des Täters selbst, eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder einer anderen ihm nahestehenden Person vorliegen. Diese sehr restriktive Beschreibung zeigt auf, dass § 35 StGB nur den Schutz wichtigster Rechtsgüter gewährt.

Kurzüberblick hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter;

  • Leben: e.A.ungeborenes Kind = geschützt a.A. ungeborenes Kind = noch nicht geschützt
  • Leib: Auf Grund des restriktiven Charakters von § 35 StGB muss es sich um eine erhebliche Gefahr in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit handeln.
  • Freiheit: Nur die Fortbewegungsfreiheit nach § 239 StGB ist geschützt, jedoch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit nach § 240 StGB.
  • Leben: e.A. ungeborenes Kind = geschützt a.A.ungeborenes Kind = noch nicht geschützt
  • Leib: Auf Grund des restriktiven Charakters von § 35 StGB muss es sich um eine erhebliche Gefahr in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit handeln.
  • Freiheit: Nur die Fortbewegungsfreiheit nach § 239 StGB ist geschützt, jedoch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit nach § 240 StGB.
★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Hinsichtlich des Gefahrenbegriffs können grundsätzlich die Ausführungen zu § 34 StGB herangezogen werden. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Begriff der „Gegenwärtigkeit“. Jedoch gilt es noch zu beachten, dass § 35 StGB nur einen engen Personenkreis unter Schutz stellt (siehe Wortlaut des Gesetzes).

b) Notstandshandlung

Weiterhin müsste die vorgenommene Handlung geeignet und erforderlich sein, um die gegenwärtige Gefahr abwenden zu können.

Bezüglich der Erforderlichkeit gilt der Ultima – Ratio – Grundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierbei ist zu beachten, dass bei § 35 StGB keine Interessenabwägung im Sinne des § 34 StGB stattfindet. Es kann jedoch unter Umständen eine Zumutbarkeit der Gefahrenhinnahme verlangt sein (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat.

Wann allerdings eine solche Verursachung vorliegt, ist nicht unumstritten.

  • e.A.: verlangt ein schuldhaftes Vorverhalten des Täters
  • a.A.: verlangt ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten des Täters
  • h.M.: verlangt ein obliegenheitswidriges Vorverhalten, dh., wenn sich jemand grundlos auf eine Gefahr einlässt und die sich ergebende Notstandslage vorhersehbar ist
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c) Notstandswille

Zudem bedarf es noch eines subjektiven Elements. Der Täter muss mit Rettungswillen handeln. Daher reicht eine einfache Kenntnis hinsichtlich der Notstandslage nicht aus.

3. Spezialkonstellation: Der Nötigungsnotstand

Letztlich sollte in diesem Zusammenhang eine weitere Spezialkonstellation bekannt sein, der sogenannte Nötigungsnotstand. Hierbei ist der Täter selbst Opfer einer Nötigung (§ 240 StGB) durch einen Dritten. Der Täter wird also durch einen Dritten zu einer Straftat genötigt.

✱ Fallbeispiel

Nötigungsnotstand: A droht dem B ihn zu erschießen, wenn er nicht augenblicklich das Autofenster des C einwirft.

★ Wichtiger Hinweis

Dazu nun ein wichtiger Hinweis: Hierbei ist es umstritten, ob dem Nötigungsnotstand nun nach § 34 StGB eine rechtfertigende oder nach § 35 StGB nur eine entschuldigende Wirkung zukommt. Dieser Streit ist in einer Klausur jedoch schon auf der Rechtfertigungsebene darzustellen. Schließlich stellt sich schon dort die Frage, inwiefern eine Lösung über § 34 StGB denkbar wäre. Entscheidet man sich letztlich für die entschuldigende Wirkung, läge dann ein Entschuldigungsgrund vor, welchen man dann auf der Schuldebene wieder aufgreift.

II. Notwehrexzess (Notwehrüberschreitung) gemäß § 33 StGB

1. Überblick

Überwiegend wird die Notwehrüberschreitung als Entschuldigungsgrund anerkannt. Dies liegt vor allem daran, dass gegenüber dem Opfer einer Tat, welches sich nur verteidigen möchte, eine gewisse Nachsicht geboten ist. Denn auf Grund des Verteidigungszweckes fällt der Unrechtsgehalt seiner Tat deutlich geringer aus. Das Vorliegen von asthenischen Affekten (Verwirrung, Furcht oder Schrecken) mindert zudem den Schuldgehalt, womit in der Gesamtbetrachtung die erforderliche Strafbarkeitsuntergrenze erneut nicht mehr erreicht werden kann.

2. Unterscheidung zwischen intensivem und extensivem Notwehrexzess

a) Intensiver Notwehrexzess

Hierbei agiert der Verteidigende im Rahmen der Notwehr intensiver als erforderlich. Ein solches Vorgehen kann nach § 33 StGB straflos sein, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Die in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte müssen zumindest mitursächlich hinsichtlich der Notwehrüberschreitung gewesen sein.

✱ Fallbeispiel

intensiver Notwehrexzess: B lauert regelmäßig A auf, wenn dieser sich nach der Arbeit auf den Nachhauseweg macht, um A kräftige Prügel zu verpassen. Als B den A ein erneutes Mal verfolgt, verfällt A in Panik. Aus großer Furcht, es dieses Mal nicht zu überleben, zückt A eine Pistole und schießt B ohne Vorwarnung zwischen die Augen. B ist sofort tot.

Problematisch erscheinen in diesem Zusammenhang aber vor allem Fälle, in denen die Notwehr nicht bloß wegen fehlender Erforderlichkeit, sondern auch wegen fehlender Gebotenheit nicht einschlägig ist.

Szenario 1: Krasses Missverhältnis zwischen verteidigtem und zu beschützendem Rechtsgut

Hierbei kann § 33 StGB nicht eingreifen, da es an einer ausreichenden Unrechtsminderung fehlt und daher die Strafwürdigkeit bestehen bleibt.

Szenario 2: Notwehrprovokation

Bezüglich einer Absichtsprovokation bestünde schon von Anfang an kein Notwehrrecht. Daher kann bei einer zusätzlichen Überschreitung des Notwehrrechts erst recht § 33 StGB nicht einschlägig sein.

Hinsichtlich anderer Provokationsformen wäre allerdings die Anwendung von § 33 StGB wiederum durchaus denkbar.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Hinsichtlich anderer Provokationsformen soll laut BGH § 33 StGB dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Täter sich planmäßig in Gefahr begeben hat.

b) Extensiver Notwehrexzess

Hier bezieht sich der Exzess auf die Notwehrlage, also nicht auf die Handlung.

✱ Fallbeispiel

extensiver Notwehrexzess: A wird von B mit einem Messer angegriffen. Daraufhin kommt es zu einem wilden Gerangel. Plötzlich trifft A den B mit einem Kinnhaken erheblich. Daraufhin fällt B bewusstlos zu Boden. Weiterhin von großer Angst und Panik getrieben, schlägt A weiterhin auf B ein. B erliegt schließlich seinen Verletzungen.

Inwiefern § 33 StGB hier Anwendung finden kann, ist nicht unumstritten.

Ansicht 1: Die herrschende Meinung möchte in solchen Konstellationen § 33 StGB nicht anwenden, da der Wortlaut ein bestehendes Notwehrrecht voraussetzt.

Ansicht 2: Eine andere Ansicht hat keine Bedenken auch hier § 33 StGB uneingeschränkt anzuwenden.

Ansicht 3: Eine weitere Ansicht differenziert. Dabei soll § 33 StGB dann in Betracht kommen, wenn die Handlung des Täters zeitlich gesehen nach dem Angriff erfolgt. Denn dann hat zumindest mal eine Notwehrlage bestanden, womit eine Vereinbarkeit mit dem Wortlaut von § 33 StGB gegeben sei.

3. Subjektives Element

Dabei kann man zunächst festhalten, dass es hinsichtlich § 33 StGB nicht darauf ankommt, ob der Täter bewusst oder unbewusst die Notwehrgrenze überschritten hat.

Zudem stellt sich noch die Frage, inwiefern der Täter mit Verteidigungswillen gehandelt haben muss. Da ein solcher Wille bei § 32 StGB zu fordern ist, sollte er auch in Bezug auf § 33 StGB vorhanden sein. Ein solcher Verteidigungswille muss bei § 33 StGB allerdings nicht einziges Motiv sein.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Wie bereits erwähnt muss der Verteidigungszweck zwar nicht einziges Motiv sein. Er sollte jedoch auch keine untergeordnete Rolle spielen.

4. Putativnotwehrexzess

Dabei handelt es sich um eine Situation, in der einerseits ein Erlaubnistatbestand vorliegt und es zudem zu einer Überschreitung der Erforderlichkeit kommt.

✱ Fallbeispiel

A möchte nach seinem Besuch bei einem guten Freund möglichst schnell nach Hause kommen. Dazu wählt er eine ihm nicht bekannte dunkle Gasse, in der er sich sodann jedoch alsbald unwohl fühlt. Plötzlich kommt ihm ein nicht sonderlich gut erkennbarer Mann in schnellen Schritten entgegen. A packt rasant die Angst und geht davon aus abgestochen zu werden. A greift zur Pistole und erschießt den Mann. Der Mann wollte jedoch nur nach dem Weg fragen, da er sich verlaufen hatte.

Ansicht 1: Eine Ansicht möchte § 35 Abs. 2 StGB anwenden.

Ansicht 2: Eine andere Ansicht wendet § 33 analog an, wenn entweder der Irrtum nicht vermeidbar gewesen ist oder der vermeintliche Angreifer erheblich zum Irrtum des Verteidigenden beigetragen hat.

Ansicht 3 (h.M): Eine Anwendung von § 33 StGB sei gänzlich undenkbar, da § 33 StGB immer das Vorliegen einer tatsächlichen Notwehrlage vorschreibt. Allerdings könnte eine Heranziehung von § 17 StGB in Betracht kommen.

III. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

1. Allgemeines

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand kommt hinsichtlich außergewöhnlicher Konfliktsituationen in Betracht. Der Täter sieht sich auch dabei einer gewissen Alternativlosigkeit ausgesetzt, welche ihn zum ungesetzlichen Handeln zwingt. Zudem können weder § 34 StGB (absoluter Lebensschutz) noch § 35 StGB (gehört oft nicht zum geschützten Personenkreis) eingreifen.

Hauptsächlich geht es dabei darum, inwiefern es erlaubt sein kann, wenige Menschen zu opfern, um dadurch viele Menschen zu retten. Dabei muss es stets zu einer Unrechts- und Schuldminderung kommen. Zwar kann man den Erfolgs- und Handlungsunwert nicht völlig aufheben, aber es sollte eine deutliche Reduzierung erkennbar sein.

Eine erste Reduzierung erfolgt durch den Rettungszweck. Eine weitere Reduzierung erfolgt auf Grund des unlösbaren Gewissenskonfliktes.

✱ Fallbeispiel

Beispielszenario (übergesetzlicher entschuldigender Notstand): Ein klassisches Bespiel stellt der Abschuss eines Passagierflugzeuges dar. Hierbei wird ein Passagierflugzeug entführt, welches beispielsweise in ein volles Stadion gesteuert wird. Schießt man vorher das Flugzeug ab, sterben deutlich weniger Menschen, als wenn das Flugzeug ins volle Stadion hinabstürzt. Die Passagiere sterben so oder so.

2. Die Voraussetzungen eines übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes im Detail

a) Übergesetzliche Notstandslage

Hierbei muss sich das Leben eines oder mehrerer Menschen in einer gegenwärtigen Gefahr befinden. Einer solchen Gefahr kann man nur dadurch begegnen, indem man einen Eingriff in das Leben anderer billigt.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Eine Lösung über § 34 StGB ist nicht möglich, da hierbei das Prinzip des absoluten Lebensschutzes im Vordergrund steht und eine Verletzung dieses Prinzips nicht zu dulden ist. Ebenso kann § 35 StGB nicht einschlägig sein, da regelmäßig das Näheverhältnis fehlt.

Hinweis: Der übergesetzliche entschuldigende Notstand genießt einen absoluten Ausnahmecharakter. Daher erscheint es naheliegend, dass er nur auf das Schutzgut Leben beschränkt ist.

b) Übergesetzliche Notstandshandlung

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, womit nur das mildeste Mittel zum Einsatz kommen darf.

c) Gefahrengemeinschaft

Ferner muss eine Art Gefahrengemeinschaft bestehen. Es muss also eine tatsächliche Verbindung zwischen Schutz- und Eingriffsgut vorliegen. Folglich dürfen bisher nicht in Lebensgefahr schwebende Personen nicht mit einbezogen werden. Solche genießen weiterhin absoluten Lebensschutz und sind daher hinsichtlich der Konfliktaufklärung nicht aufopferungsfähig. Somit wäre auch eine Gefahrumleitungunzulässig.

d) Subjektives Element

Wie bei § 35 StGB muss beim Täter ein Gefahrabwendungswille vorhanden sein.

D. Wiederholungsfragen

Frage 1: Der übergesetzliche entschuldigende Notstand kann in Bezug auf jedes Schutzgut Anwendung finden. Richtig oder falsch?

Frage 2: Die in § 35 StGB geschützten Rechtsgüter sind nicht abschließend. Richtig oder falsch?

Frage 3: Hinsichtlich der Notwehrüberschreitung ist zwischen intensivem und extensivem Notwehrexzess zu unterscheiden. Richtig oder falsch?

Frage 4: Beim Notwehrexzess sind nicht nur die asthenischen Affekte zu berücksichtigen. Richtig oder falsch?

Frage 5: Der Notstand nach § 35 StGB verlangt kein subjektives Element. Richtig oder falsch?

Frage 6: Entschuldigungsgründe und Schuldausschließungsgründe sind identisch. Richtig oder falsch ?

Frage 7: Die Anwendung von § 33 StGB hinsichtlich des extensiven Notwehrexzesses ist nicht unstreitig. Richtig oder falsch?

Frage 8: Der übergesetzliche entschuldigende Notstand verlangt eine Art Gefahrengemeinschaft? Richtig oder falsch?

E. Lösungen

Frage 1:Falsch. Der übergesetzliche entschuldigende Notstand genießt einen absoluten Ausnahmecharakter. Daher ist er auf das Schutzgut Leben beschränkt.

Frage 2: Falsch. Die in § 35 StGB genannten Rechtsgüter sind als abschließend anzusehen.

Frage 3: Richtig. Beim intensiven Notwehrexzess agiert der Verteidigende im Rahmen der Notwehr intensiver als erforderlich (also Exzess in Bezug auf die Handlung), wohingegen beim extensiven Notwehrexzess die Überschreitung in Bezug auf die Notwehrlage erfolgt.

Frage 4: Falsch. § 33 zielt gerade auf das Vorliegen von asthenischen Affekten ab. Liegen solche nicht vor, so kann § 33 keine Anwendung finden.

Frage 5: Falsch. Der Täter muss mit Rettungswillen gehandelt haben.

Frage 6: Falsch. Bei Schuldausschließungsgründen entfällt die Schuld gänzlich, was bei Entschuldigungsgründen nicht der Fall ist. Hierbei kommt es nur zu einer derartigen Herabsenkung des Schuldvorwurfs, dass die erforderliche Strafbarkeitsgrenze nicht mehr erreicht wird und dadurch die Bestrafung entfällt.

Frage 7: Richtig. Hierbei sollten die verschiedenen Ansichten dargestellt und dazu Stellung genommen werden. Wie man es letztlich löst, ist nicht entscheidend. Die Entscheidung sollte allerdings auf nachvollziehbaren Argumenten fußen.

Frage 8: Richtig. Daher dürfen bisher nicht in Lebensgefahr schwebende Personen nicht mit einbezogen werden. Solche genießen weiterhin absoluten Lebensschutz und sind daher hinsichtlich der Konfliktaufklärung nicht aufopferungsfähig.

F. Jura-Individuell-Schnellcheck Entschuldigungsgründe

Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

  • wesentliche Entschuldigungsgründe = entschuldigender Notstand, die Notwehrüberschreitung, übergesetzlicher entschuldigender Notstand
  • Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe sind zu unterscheiden
  • Die in § 35 StGB genannten Rechtsgüter sind als abschließend zu betrachten
  • Bei § 35 StGB findet keine klassische Interessenabwägung statt
  • § 35 StGB verlangt ein subjektives Element
  • § 33 StGB verlangt hinsichtlich der Notwehrüberschreitung das Vorliegen von asthenischen Affekten (Verwirrung, Furcht oder Schrecken)
  • Intensiver und extensiver Notwehrexzess sind zu unterscheiden
  • Beim intensiven Notwehrexzess greift § 33 StGB – problematisch = Konstellationen, in denen zusätzlich die Grenze der Gebotenheit überschritten wurde
  • In Bezug auf den extensiven Notwehrexzess – Darstellung des Meinungsstreites
  • § 33 StGB setzt ebenfalls ein subjektives Element (Verteidigungswillen) voraus
  • Behandlung des Putativnotwehrexzesses = umstritten
  • Der übergesetzliche entschuldigende Notstand setzt eine Gefahrengemeinschaft voraus – daher darf auch keine Gefahrenumleitung hinsichtlich noch nicht lebensbedrohter Personen erfolgen
  • Wie bei § 35 StGB muss beim Täter ein Gefahrabwendungswille vorhanden sein (übergesetzliche entschuldigende Notstand)
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