Die EBV-Klausur

Schwerpunkte der EBV-Klausur im großen BGB-Schein. Von der Vindikationslage bis zur Anspruchskonkurrenz im EBV.

Datum
Rechtsgebiet Sachenrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: panitanphoto/Shutterstock.com

1. Problemschwerpunkte

Im Folgenden sind die wichtigsten Problemschwerpunkte der EBV-Klausur übersichtsartig zusammengestellt.

a.) Vindikationslage

Bei den Klausuren aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann ein Problemschwerpunkt in der Feststellung einer Vindikationslage, insbesondere bei der Feststellung eines Besitzrechtes nach § 986, liegen. Von einer Vindikationslage spricht man, wenn Ansprüche zwischen einem Eigentümer und einem Besitzer geprüft werden und der Besitzer kein Recht zum Besitz aufweisen kann. Das Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer ergibt sich zum großen Teil aus schuldrechtlichen Verträgen mit dem Eigentümer.

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b.) Schadensersatzansprüche

Weiterhin kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruches, etwa nach §§ 989, 990, die Frage der Zurechnung der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen des Schuldners eine Rolle spielen.

c.) Verwendungsansprüche

Bei den Ersatzansprüchen bezüglich notwendiger Verwendungen muss differenziert werden, ob der Besitzer davon ausging, ein Besitzrecht zu haben oder nicht.

2. Anspruchskonkurrenz

Schließlich ist bei Vorliegen einer Vindikationslage immer zu prüfen, inwieweit noch die deliktischen, bereicherungsrechtlichen sowie die Ansprüche aus GoA Anwendung finden können.

1. Grundsätzlich

Selbst wenn kein Anspruch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis tatbestandlich vorliegt, reicht die Bejahung der Vindikationslage, dass zum Schutz des Besitzers grundsätzlich weitere Ansprüche gegen diesen ausgeschlossen sind. In diesem Fall muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit weitere Ansprüche aus Delikt, Bereicherungsrecht und GoA dieser Schutzfunktion nicht zuwiderlaufen. Die Darstellung dieses Konkurrenzverhältnisses zwischen den einzelnen Ansprüchen erfordert ein gutes Verständnis über den Sinn und die Funktion des EBV.

2. Funktion des EBV

Die Funktion des EBV besteht im Schutz des gutgläubigen Besitzers. Dies kann man sehr gut aus § 993 I 2. HS. BGB herauslesen. Nach § 993 I 2. HS. BGB ist der redliche und damit gutgläubige Besitzer weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. Mit dem redlichen Besitzer ist der Besitzer gemeint, welcher keine Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht hat. Durch § 993 I 2. HS. BGB wird klar, dass der Sinn und die Funktion des EBV hauptsächlich im Schutz des redlichen Besitzers vor einer Inanspruchnahme durch den Eigentümer besteht. Der redliche Besitzer soll nur nach § 993 I 1. HS. BGB die Früchte nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben müssen. § 993 I 2. HS. BGB verbietet eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des redlichen Besitzers.

3. Anspruchskonkurrenz beim redlichen Besitzer

Damit schließt der § 993 I 2. HS. BGB Ansprüche aus Delikt und GoA gegen den redlichen Besitzer aus. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind gegen den redlichen Besitzer nur in dem Umfang gestattet, wie ihn der § 993 I 1. HS.BGB  vorgibt. Für den redlichen Besitzer ergibt sich die Beantwortung der Frage der Anspruchskonkurrenz somit aus § 993 BGB.

4. Anspruchskonkurrenz beim unredlichen Besitzer

Der unredliche Besitzer fällt aus dem Anwendungsbereich des § 993 BGB heraus und ist damit nicht schutzwürdig. Andererseits ist das EBV grundsätzlich abschließend. Soweit demnach das EBV selber Anspruchsgrundlagen gegen den unredlichen Besitzer enthält, schließen diese damit weitere Anspruchsgrundlagen aus GoA, Delikt oder Bereicherungsrecht aus. Eine Durchbrechung von diesem Grundsatz kann es nur geben, wenn ihn das EBV selber zulässt, wie etwa im § 992 BGB. Nur wenn das EBV selber keine Anspruchsgrundlagen gegen den unredlichen Besitzer enthält kann die Frage aufgeworfen werden, inwieweit Ansprüche aus GoA, Delikt oder Bereicherungsrecht ergänzend angewendet werden können. Da der unredliche Besitzer nicht unter die Sperre des § 993 BGB fällt, kann grundsätzlich von einer Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA, des Delikts- sowie des Bereicherungsrechts ausgegangen werden.

3. Aufbauhinweis

Es empfiehlt sich die Erstellung eines Schemas, welches alle Ansprüche aus GoA, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus Delikt und Bereicherungsrecht enthält. Das Schema sollte auch beinhalten, in welchen Fällen bei Vorliegen einer Vindikationslage welcher Anspruch ausserhalb des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses noch Anwendung finden kann. Zu der Erstellung des eigenen Prüfschemas kann man sich die einschlägigen Übersichten aus dem umfangreichen Skiptenangebot der einzelnen Verlage zur Hilfe nehmen.

Anmerkung

Das Thema dieses Artikels kann jederzeit als vertiefender Crahkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen siehe auch die Artikel „Anspruchsgrundlagen im EBV“, „Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur“ sowie „Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht“. Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

Näheres zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Eigentums: „Das Eigentum Art. 14 I 1 GG

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