Mangelfolgeschaden – kaufrechtliche Klausur

Klausur zum kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht und Mangelfolgeschaden, Prüfung von Schadensersatz und Rücktritt nach § 437 Nr. 2, 3 BGB

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 28 Minuten
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Sachverhalt

Klausursachverhalt zur kaufvertragsrechtlichen Gewährleistung und zum Mangelfolgeschaden.

A kauft von B eine gebrauchte, zwei Jahre alte E-Klasse „Bluetec“. Nach fünf Monaten versagen allerdings die Bremsen und A fährt sowohl den Blinker des Fahrzeugs als auch sein Rennrad kaputt. Die Ursache für das Bremsversagen beruht auf einem Haarriss im Bremszylinder, der zum Auslauf von Bremsflüssigkeit führt. A lässt das Fahrzeug nicht reparieren. Nach zweieinhalb Jahren wendet sich A jedoch an B und verlangt Ersatz für den Blinker (50 €) und sein Rennrad (1.000 €). Weiterhin möchte er den Kaufpreis (30.000 €) zurück sowie 2.000 € für einen Deckungskauf. Auf jeden Fall verlangt A Reparaturkosten für die Bremsen (1.000 €) sowie Kosten für einen Mietwagen (200 €). A dachte, „Bluetec“ wäre der Hinweis darauf, dass das Auto auch mit Elektromotor fährt, was aber nur beim „Hybrid“ der Fall gewesen wäre.

B möchte im Gegenzug zu den Forderungen des A Nutzungsersatz für zweieinhalb Jahre.

Bearbeitervermerk: Deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen.

Lösung

1. Teil: Ansprüche des A gegen den B

A. Anspruch aus §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB

A könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gerichtet auf Ersatz der Deckungskosten, der Reparaturkosten für die Bremsen und den Blinker sowie die Kosten für einen Mietwagen aus §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB haben.

I. Schuldverhältnis

Dafür müsste zunächst ein Schuldverhältnis bestehen. Aus einem Schuldverhältnis ist ein Gläubiger berechtigt vom Schuldner eine Leistung zu verlangen, vgl. § 241 I BGB. Vorliegend könnte ein Schuldverhältnis aus einem Nacherfüllungsanspruch bestehen.

1. Anspruch (Nacherfüllungsanspruch) entstanden

Dies setzt allerdings voraus, dass ein Nacherfüllungsanspruch wirksam entstanden ist. Ein Nacherfüllungsanspruch ist ein fortgesetzter Erfüllungsanspruch, aus dem die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, dem Kaufvertrag, fortwirken. Vorliegend müsste entsprechend ein wirksamer Kaufvertrag aus § 433 BGB gegeben sein.

a.) Anspruch (Kaufvertrag) entstanden

Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB), voraus. Die Willenserklärungen bestehen dabei aus einem inneren und einem äußeren Tatbestand, wobei sich der innere Tatbestand weiter untergliedern lässt in das Handlungsbewusstsein, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.

Vorliegend könnte die Willenserklärung aufgrund eines fehlenden Geschäftswillens unwirksam sein. Der Geschäftswille ist der Wille ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu wollen. A wollte vorliegend eine E-Klasse „Bluetec“ kaufen, ging allerdings beim Kauf davon aus, dass ein solcher Wagen mit einem Elektromotor fahren würde. Ein solcher Elektromotor ist jedoch nur in der E-Klasse „Hybrid“ eingebaut, nicht aber bei „Bluetecs“. Insofern irrte sich A bei der Abgabe seiner Willenserklärung und wollte nicht das abgeschlossene, sondern ein anderes Rechtsgeschäft. Damit liegt der Geschäftswille nicht vor.

Der Geschäftswille ist aber nicht notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt dieser, so liegt trotzdem eine Willenserklärung vor. Dieses Rechtsgeschäft kann lediglich angefochten werden. Folglich besteht zwischen A und B zunächst ein wirksamer Kaufvertrag.

b.) Unwirksamkeit des Kaufvertrages aufgrund von Anfechtung

Dieser Kaufvertrag könnte aber durch eine Anfechtung der Willenserklärung des A gem. § 142 I BGB ex tunc unwirksam geworden sein.

aa.) Anfechtungsgrund

Es bedarf zunächst des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes. Wie festgestellt werden konnte, fehlt es dem A am Geschäftswillen. Dies bedeutet, dass A zwar rechtsgeschäftlich handeln wollte, seine Willenserklärung aber nicht auf genau das abgeschlossene Rechtsgeschäft gerichtet war. A wollte ein Fahrzeug mit einem Elektromotor kaufen, kaufte jedoch einen „Bluetec“ ohne einen solchen. Damit ist zunächst ein Motivirrtum gegeben.

Ein Motivirrtum berechtigt allerdings nur dann zur Anfechtung, wenn dieser von den anerkannten Anfechtungsgründen aus §§ 119 I 1. Alt, 2. Alt, II, 123 BGB umfasst ist. A nahm an, dass alle „Bluetecs“ einen Elektromotor besitzen, wusste aber nicht, dass dies nur bei den „Hybrids“ der Fall ist. In Betracht kommt daher das Vorliegen eines Inhaltsirrtums gem. § 119 I 1. Alt. BGB. Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende seiner Erklärung einen anderen Inhalt gibt, als sie objektiv hat. A geht bei Abgabe seiner Erklärung davon aus, dass alle E-Klasse „Bluetec“ einen Elektromotor haben. Objektiv sind solche lediglich in der E-Klasse „Hybrid“ eingebaut. Damit ist ein Inhaltsirrtum gegeben und ein Anfechtungsgrund besteht.

bb.) Anfechtungserklärung

Weiterhin ist eine Anfechtungserklärung notwendig, § 143 BGB, die gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen hat. Vorliegend liegt jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Anfechtungserklärung vor. Eine Anfechtungserklärung ist somit nicht gegeben.

Des Weiteren würde die Erklärung der Anfechtung letztlich dazu führen, dass der zunächst wirksam entstandene Kaufvertrag ex tunc unwirksam werden würde. Die von A geforderten Schadensposten setzen jedoch stets ein wirksames Schuldverhältnis voraus. Dem A ist daher auch nicht zu raten eine Anfechtungserklärung nachzuholen.

cc.) Anfechtungsfrist

Eine Anfechtung könnte überdies ohnehin an dem Merkmal der Anfechtungsfrist scheitern. Aus § 121 BGB ergibt sich die Pflicht des unverzüglichen Anfechtens nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. A hat spätestens nach kurzer Fahrzeit mit dem „Bluetec“ erkennen können, dass dieser keinen Elektromotor besitzt. Ab diesem Zeitpunkt war er zur Anfechtung berechtigt. Seit dieser Kenntnisnahme sind fast drei Jahre vergangen, sodass die geforderte Anfechtungsfrist ohnehin abgelaufen wäre.

dd.) Zwischenergebnis

Es liegt keine Anfechtungserklärung vor. Zudem wäre die Anfechtung bereits verfristet. Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B vor. Aufgrund der herrschenden Erfüllungstheorie ist der Nacherfüllungsanspruch der fortgesetzte Erfüllungsanspruch. Damit wirkt sich der Anspruch auf mangelfreie Lieferung einer Sache aus § 433 I 1 BGB in dem Nacherfüllungsanspruch fort.

c.) Sachmangel

Für einen wirksamen Nacherfüllungsanspruch bedarf es allerdings des Vorliegens eines Sachmangels. Ein Sachmangel ist grundsätzlich das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt zwischen A und B jedoch nicht vor. Auch haben A und B vertraglich keine Verwendung des „Bluetecs“ festgelegt, sodass ein Sachmangel aus § 434 I 2 Nr. 1 BGB ausscheidet.

Allerdings könnte ein Sachmangel aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorhanden sein. Dann darf sich der „Bluetec“ nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen. Das Fahrzeug hat einen Haarriss im Bremszylinder, aufgrund dessen es zum Austritt von Bremsflüssigkeit kommt. Dies zieht ein Versagen der Bremsen nach sich. Ein Auto ist dazu gedacht, dieses fortzubewegen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Fahrzeug fortbewegt und angehalten werden kann. Das Versagen der Bremsen erfüllt das zweite Kriterium damit nicht. Folglich liegt ein Sachmangel in Form des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor.

d.) Gefahrübergang

Dieser Bremsmangel lag gem. § 446 S. 1 BGB bereits bei Übergabe des verkauften Wagens und damit bei Gefahrübergang vor.

e.) Zwischenergebnis

Die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs sind sämtlich erfüllt. Damit ist ein wirksamer Nacherfüllungsanspruch aus § 439 I BGB entstanden.

2. Anspruchsumfang

Zu klären ist weiterhin, ob der von A geltend gemachte Deckungsschaden, die Reparaturkosten, der Blinker und der Mietwagen durch Nacherfüllung beseitigt werden können. Die Nacherfüllung gliedert sich dabei in die Neulieferung aus § 439 I 2. Alt. und die Nachbesserung aus § 439 I 1. Alt. BGB. Dementsprechend ist hinsichtlich des Anspruchsumfangs zu differenzieren.

a.) Neulieferung, § 439 I 2. Alt. BGB

Zunächst ist fraglich, ob der Sachmangel am Fahrzeug durch Neulieferung gem. § 439 I 2. Alt. BGB beseitigt werden könnte. Bei Lieferung eines neuen „Bluetecs“ würde der Mangel an den Bremsen nicht mehr bestehen. Ein neuer „Bluetec“ besitzt zudem einen neuen Blinker, sodass auch diese Kosten von der Neulieferung umfasst wären.

Die Kosten für den Mietwagen und die Deckungskosten könnten allerdings nicht alleine durch Neulieferung beseitigt werden, sondern allenfalls unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 oder Nr. 3 BGB beseitigt werden. Dazu müsste aber die Neulieferung unmöglich sein.

b.) Nachbesserung, § 439 I 1. Alt. BGB

Eine Nachbesserung im Sinne des § 439 I 1. Alt. BGB in Form der Reparatur würde ebenfalls die Reparaturkosten der Bremsen und des Blinkers umfassen. Also ist auch eine Nachbesserung grundsätzlich zielgerichtet.

 3. Anspruch untergegangen

Zu klären ist, ob der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (§ 439 I 1. Alt. BGB) als auch in Form der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) überhaupt besteht oder nach § 275 I BGB untergegangen ist. Für die Beurteilung ist wiederum eine Differenzierung nach den beiden möglichen Alternativen vorzunehmen.

a.) Neulieferung, § 439 I 2. Alt. BGB

Nach § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Die Unmöglichkeit ist vor allem danach zu differenzieren, ob eine Gattungsschuld oder eine Stückschuld vorliegt. Eine Unmöglichkeit bei einer Gattungsschuld ist nur dann gegeben, wenn die gesamte Gattung vollständig untergegangen ist, während eine Unmöglichkeit bei einer Stückschuld bereits dann angenommen wird, wenn die Sache selbst untergegangen ist.

Vorliegend handelt es sich um eine gebrauchte E-Klasse „Bluetec“. Ein gebrauchtes Fahrzeug ist bereits durch seine Ausstattung, Fahrleistung und mögliche Unfallverwicklung derart konkretisiert, dass es sich um eine Stückschuld handelt. Der „Bluetec“ als Gebrauchtwagen ist damit eine Stückschuld. Die Lieferung eines neuen „Bluetecs“ wäre damit grundsätzlich ausgeschlossen und die Nacherfüllung in Form der Neulieferung wäre unmöglich.

Fraglich ist nun aber, ob bei einer Gebrauchtwageneigenschaft grundsätzlich immer von einer Unmöglichkeit ausgegangen oder ob eine Nacherfüllung in Form der Neulieferung unter gewissen Umständen nicht doch angenommen werden kann. Die Beurteilung dieser Frage ist jedoch streitig.

aa.) Eine Meinung: Neulieferung bei Stückkauf ausgeschlossen

Nach einer Ansicht sind die vertraglichen Vereinbarungen bei einem gebrauchten Fahrzeug immer nur auf die Veräußerung dieses einen Fahrzeugs gerichtet. Eine Neulieferung ist wegen der Konkretisierung und Einzigartigkeit dieses Fahrzeugs per se ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall hätte dies zur Konsequenz, dass eine Neulieferung des gebrauchten Bluetec ausgeschlossen und der Anspruch auf Neulieferung nach § 275 I BGB untergegangen ist. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist auf die Nachbesserung reduziert, § 439 IV 3 BGB.

bb.) Zweite Meinung: Stückkauf führt nicht per se zur Unmöglichkeit der Neulieferung

Eine andere Ansicht differenziert hinsichtlich ihrer Einschätzung. Hiernach ist der Gebrauchtwagenkauf zwar als Stückkauf einzustufen, die Neulieferung ist aber nicht per se ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Neulieferung nach dieser Ansicht grundsätzlich immer noch so lange möglich, wie ein gleichwertiges Fahrzeug gleicher Art und Güte geliefert werden kann. Ausgeschlossen ist die Neulieferung nach dieser Ansicht allerdings dann, wenn das gebrauchte Fahrzeug eine derartige Einzigartigkeit aufweist und diese Einzigartigkeit auch zum Vertragsbestandteil geworden ist. Dies ist nach dieser Ansicht in jedem Fall dann gegeben, wenn der Käufer den Kaufgegenstand persönlich überprüft hat.

Dieser Ansicht folgend lässt sich feststellen, dass A und B einen Vertrag über einen gebrauchten E-Klasse Bluetec abgeschlossen haben. Extravagante oder besondere Merkmale dieses Fahrzeugs wurden aber nicht vereinbart und der A hat das Fahrzeug auch nicht persönlich überprüft. Insofern wäre dem B eine Lieferung eines ebenfalls gebrauchten E-Klasse Bluetecs weiterhin möglich.

cc.) Stellungnahme

Zum Schutz des Käufers ist es erforderlich, dass das Recht auf Nacherfüllung nicht bereits von vornherein auf lediglich eine der genannten Alternativen beschränkt wird. Um dem Verkäufer das Recht der zweiten Andienung vollumfänglich zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechte des Käufers schützen zu können, ist eine Differenzierung der Neulieferungspflicht bei einer Stückschuld erforderlich. Diese Differenzierung kann ausschließlich die zweite Ansicht ermöglichen, sodass dieser zweiten Ansicht im Ergebnis zu folgen ist.

dd.) Zwischenergebnis

Folglich ist der Nacherfüllungsanspruch in Form der Neulieferung gem. § 439 I 2. Alt. BGB nicht gem. § 275 I BGB unmöglich geworden.

b.) Nachbesserung, § 439 I 1. Alt. BGB

Zu klären bleibt demnach, ob der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung gem. § 439 I 1. Alt. BGB besteht oder gem. § 275 I BGB möglicherweise untergegangen ist. Die Nachbesserung in Form der Reparatur oder des Austauschs der Bremsen ist jedoch nach wie vor möglich. Eine Unmöglichkeit in Form des § 275 I BGB liegt damit nicht vor. Auch der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung ist damit weiterhin gegeben.

c.) Zwischenergebnis

Die von A geltend gemachten Reparaturkosten für Bremsen und Blinker sind grundsätzlich vom Nacherfüllungsanspruch umfasst. Der Nacherfüllungsanspruch besteht sowohl in Form der Nachbesserung (§ 439 I 1. Alt. BGB) als auch in Form der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB). Beide Ansprüche sind nicht nach § 275 I BGB untergegangen.

4. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch auf Nacherfüllung müsste jedoch auch grundsätzlich durchsetzbar sein. Dem Anspruch des A könnte grundsätzlich die Einrede der Verjährung entgegenstehen. Gem. § 438 I Nr. 3 BGB verjährt der Anspruch aus § 437 Nr. 1 BGB und damit der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 I BGB innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt dabei gem. § 438 II BGB mit der Ablieferung der Sache und endet gem. § 188 II BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, auf den das Ereignis fällt.

A hat seinen Anspruch hier erst nach insgesamt drei Jahren nach Erhalt des Fahrzeugs geltend gemacht. Damit wäre der Anspruch grundsätzlich verjährt. Etwas anderes würde aber bei Anwendung des § 438 III BGB gelten. Danach wäre die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB anwendbar und der Anspruch des A noch nicht verjährt. Dies setzt jedoch voraus, dass B den Sachmangel arglistig verschwiegen hätte. Dafür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Insofern bleibt es bei der Anwendung des § 438 I BGB. Der Anspruch des A wäre daher verjährt.

Allerdings ist die Verjährung ein Gestaltungsrecht. Es obliegt demnach B sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Sofern er dies nicht tut, kann A weiterhin seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen. Anderenfalls ist dieser Anspruch des A nicht durchsetzbar.

II. Ergebnis

Es besteht ein Schuldverhältnis in Form des Nacherfüllungsanspruchs im Sinne des § 439 I BGB. Um das Recht des Verkäufers auf zweite Andienung nicht zu unterlaufen ist es notwendig, dass A damit zunächst diesen Anspruch geltend macht. Ein Weg über das Schadensrechts aus § 437 Nr. 3 BGB ist solange gesperrt.

A hat damit aus §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 BGB weder einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet auf Ersatz der Deckungskosten oder der Kosten für einen Mietwagen noch auf Ersatz der Reparaturkosten für die Bremsen und den Blinker.

B. Anspruch aus §§ 280 I, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB

A könnte einen Anspruch gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten der Bremsen und des Blinkers sowie Ersatz der Kosten für einen Mietwagen in Höhe von 200 € aus §§ 280 I, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB haben.

I. Schuldverhältnis

Dafür müsste zunächst ein Schuldverhältnis bestehen. Zwischen A und B ist ein wirksamer Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen entstanden, der sich aufgrund der Erfüllungstheorie im Nacherfüllungsanspruch aus § 439 I BGB fortwirkt. Beide Arten der Nacherfüllung sind auch nicht nach § 275 I BGB untergegangen. Solange B seine Einrede auf Verjährung aus § 438 I Nr. 3 BGB nicht geltend macht, ist der Anspruch des A darüber hinaus auch weiterhin durchsetzbar.

Reparaturkosten von Nacherfüllungsanspruch erfasst?

Letztlich müssten die Reparaturkosten und die Kosten für einen Mietwagen auch vom Nacherfüllungsanspruch umfasst sein. Die Kosten für die Nacherfüllung hat grundsätzlich der Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB). Das bedeutet aber, dass die Kosten des A für die Reparatur der Bremsen und des Blinkers gar nicht erst entstehen würden. Würde eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung stattfinden, so hat B die Kosten für die Reparatur der Bremsen und des Blinkers zu übernehmen und A entstehen keinerlei Nachteile. Insofern ist die Forderung für die Reparatur der Bremsen und des Blinkers vom Nacherfüllungsanspruch umfasst.

Mietwagenkosten von Nacherfüllungsanspruch erfasst?

Die Kosten für einen Mietwagen hingegen würden auch dann entstehen, wenn die Bremsen des Fahrzeugs repariert werden. Während des Zeitraums der Reparatur benötigt A ein Ersatzfahrzeug in Form eines Mietwagens. Insofern können selbst durch Reparatur der Bremsen die Kosten für einen Mietwagen nicht verhindert werden. Folglich sind die Mietwagenkosten nicht vom Nacherfüllungsanspruch gedeckt. Sowohl eine Nachbesserung als auch eine Neulieferung sind nicht zielgerichtet.

II. Pflichtverletzung

Ist die Nacherfüllung jedoch nicht zielgerecht, so können die weiteren Ansprüche aus § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB geltend gemacht werden. Durch einen Rücktritt oder eine Minderung würde er jedoch keine Schadensposten neben der Leistung geltend machen können, sodass vorliegend lediglich ein Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommt. Dementsprechend bedarf es einer Pflichtverletzung, die sich vorliegend aus § 280 I BGB ergeben könnte. Dann müsste B eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.

Aus § 433 I 2 BGB erwächst die Pflicht eine mangelfreie Sache zu liefern. Diese Pflicht besteht im Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 I BGB fort. B hat dem A einen Bluetec geliefert, dessen Bremsen defekt sind. Aus § 440 BGB lässt sich allerdings ableiten, dass sich die Pflichtverletzung auf die Nacherfüllung bezieht. Demnach ist eine Pflichtverletzung nur gegeben, wenn B nicht ordnungsgemäß nacherfüllt hat. A macht seine Kosten für den Mietwagen allerdings bereits geltend, obwohl B noch keine Möglichkeit zur Nacherfüllung und damit zur Möglichkeit der zweiten Andienung erhalten hat. Folglich kann eine Pflichtverletzung auch noch nicht angenommen werden.

III. Ergebnis

A hat weder einen Anspruch gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten der Bremsen in Höhe von 1.000 € und des Blinkers in Höhe von 50 € noch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen in Höhe von 200 € aus §§ 280 I, 437 Nr. 3, 433, 439 BGB.

C. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB

A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Rennrad in Höhe von 1.000 € aus §§ 280 I, III, 281 I 1 2. Alt., 437 Nr. 3 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB haben.

I. Schuldverhältnis

Dafür müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Vorliegend käme ein Schuldverhältnis aufgrund des Nacherfüllungsanspruchs in Betracht.

1. Anspruch entstanden

Ein Nacherfüllungsanspruch ist der fortgesetzte Erfüllungsanspruch aus § 433 BGB.

Aus § 433 BGB ergibt sich zunächst nur die Primärpflicht auf Leistung einer mangelfreien Sache. Dieser Kaufvertrag ist vorliegend wirksam entstanden (s.o.). Überdies ist jedoch auch die Nebenpflicht aus § 241 II BGB hinsichtlich des Schutzes der Rechtsgüter des Vertragspartners von einem wirksamen Kaufvertrag umfasst. Der Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 I BGB besteht daher aus dem fortgesetzten Erfüllungsanspruch bezogen auf die Primärpflicht aus § 433 BGB und der Nebenleistungspflicht aus § 241 II BGB. Es bestand zudem ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 1 Nr. 2 BGB, der bereits bei Gefahrübergang vorlag. Ein wirksamer Nacherfüllungsanspruch ist damit entstanden.

2. Anspruchsumfang

Die Kosten für das Rennrad müssten jedoch auch vom Nacherfüllungsanspruch umfasst sein. Selbst wenn B jedoch ordnungsgemäß nachbessert oder neuliefert, bliebe das unfreiwillige Vermögensopfer (= Schaden) am Rennrad bestehen. Der Schaden bezieht sich nicht auf die Bremsen und den daran bestehenden Sachmangel, sondern ist als Folge des Sachmangels an anderen Rechtsgütern aufgetreten. Insofern liegt hier kein Mangelschaden, sondern ein sog. Mangelfolgeschaden vor.

Das hat jedoch zur Folge, dass selbst bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung durch den Verkäufer die Integritätsschäden aus § 241 II BGB nicht beseitigt werden können. Das Recht des Verkäufers auf zweite Andienung wäre damit nicht zielführend. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich nur auf das Äquivalenzinteresse beziehen kann und Integritätsschäden von vornherein nicht vom Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Mangelfolgeschäden sind als Integritätsschäden einzustufen. Dementsprechend ist der Schaden am Rennrad nicht vom Nacherfüllungsumfang umfasst.

Dies hat allerdings zur Folge, dass die weiteren Rechte aus § 437 Nr. 3 BGB für A direkt, also ohne vorherige Nacherfüllungspflicht, anwendbar sind.

3. Zwischenergebnis

Ein Nacherfüllungsanspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung der Bremsen ist gegeben, aber nicht zielgerichtet. Ein Schuldverhältnis besteht.

II. Pflichtverletzung

Weiterhin müsste eine Pflichtverletzung bezogen auf die Nacherfüllung gegeben sein.

1. Pflichtverletzung aus § 282 BGB

Zunächst könnte sich eine Pflichtverletzung aus § 282 BGB ergeben, wenn eine Nebenpflichtverletzung aus § 241 II BGB verletzt ist. B hat durch die Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs Bluetec das Integritätsinteresse des A verletzt, indem dieser wegen der mangelhaften Bremsen nicht bremsen konnte und sein Rennrad umfuhr und dadurch beschädigte. Aus einem Kaufvertrag erwächst nicht nur die Primärpflicht des Verkäufers eine mangelfreie Sache zu liefern, sondern auch die Nebenpflicht die Rechtsgüter des Käufers zu achten und zu schützen. B hat diese Pflicht verletzt (s.o.). Insofern würde vorliegend grundsätzlich § 282 BGB für die Geltendmachung des Schadensersatzes eingreifen.

Fraglich ist aber, ob dies möglich ist. Aus § 437 Nr. 3 BGB geht hervor, nach welchen zusätzlichen Vorschriften der Käufer Schadensersatz geltend machen kann. Zu beachten ist dabei, dass § 282 BGB nicht explizit aufgeführt wurde. Dies spricht dafür, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Falle einer Nebenpflichtverletzung vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden sollte. Insofern ist eine Herleitung der Pflichtverletzung aus § 282 BGB nicht möglich.

2. Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB

Eine Pflichtverletzung könnte sich vorliegend aber aus § 281 I 1 2. Alt. BGB ergeben. Dann müsste ein Mangelfolgeschaden von der Alternative der „nicht wie geschuldeten“ Leistung umfasst sein. Hätte B einen ordnungsgemäßen Bluetec geliefert, so wären keine Schäden an weiteren Rechtsgütern des A entstanden. Damit beruht der Schaden grundsätzlich auf einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung. Fraglich ist aber, ob der Mangelfolgeschaden tatsächlich von dieser Alternative und damit vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst werden soll. Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch umstritten.

a.) Wortlaut des § 281 I 1 2. Alt. BGB

Bei ausschließlicher Betrachtung des Wortlauts des § 281 I 1 2. Alt BGB („nicht wie geschuldet“) lässt sich durchaus begründen, dass sich die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung auch auf die Nebenpflicht der Nacherfüllung aus § 241 II BGB bezieht. Demnach wäre auch das Integritätsinteresse vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst. Für den Fall hätte dies zur Folge, dass sich die Pflichtverletzung aus § 280 I, III, 281 I 1 2. Alt. BGB ableiten ließe. B hat nicht wie geschuldet geleistet und durch die mangelhafte Leistung die Rechtsgüter des A geschädigt.

b.) Systematik des Gesetzes

Gegen die Annahme des § 281 I 1 2. Alt. BGB spricht aber die Gesetzessystematik. Würden unter „nicht wie geschuldet“ bereits stets auch die Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis und damit die Pflichten aus § 241 II BGB zu subsumieren sein, gäbe es keinen Bedarf für den § 282 BGB, der gerade den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen regelt. Damit würde die Nebenleistungspflicht des B und der Schaden am Rennrad auf einer Pflichtverletzung aus § 241 II BGB beruhen, die vom Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 I, III, 282 BGB umfasst wäre.

c.) Wortlaut des § 437 Nr. 3 BGB

Bei genauer Betrachtung des § 437 Nr. 3 BGB lässt sich nun aber feststellen, dass der Schadensersatz statt der Leistung für Nebenpflichten gem. § 282 BGB gerade nicht über das Gewährleistungsrecht abzuwickeln ist. Der Gesetzgeber hat diese Norm vielmehr aus der Aufzählung in § 437 Nr. 3 BGB ausgelassen. Das bedeutet aber, dass der Gesetzgeber das Integritätsinteresse gerade nicht unter den Schadensersatz statt der Leistung fallen lassen wollte. Vielmehr soll die Nebenpflichtverletzung von § 280 I i.V.m. § 241 II BGB und damit vom Schadensersatz neben der Leistung umfasst sein.

d.) Stellungnahme

Der klare Ausschluss des § 282 BGB von § 437 Nr. 3 BGB macht deutlich, dass bei Verletzung des Integritätsinteresses ein Schadensersatz statt der Leistung nicht eingreifen soll. Eine Subsumtion unter die 2. Alternative des § 281 I 1 BGB würde entsprechend dazu führen, dass der § 282 BGB unterlaufen würde, der letztlich spezieller wäre, aber wegen § 437 Nr. 3 BGB keine Anwendung finden kann. Lässt man Mangelfolgeschäden hingegen unter §§ 280 I, 241 II BGB laufen, so besteht lediglich ein Schadensersatz neben der Leistung und eine Konkurrenz zu § 282 BGB ist nicht gegeben.

§ 280 BGB findet in § 437 Nr. 3 BGB zudem ausdrücklich Erwähnung, sodass ein Mangelfolgeschaden problemlos daran angeknüpft werden kann. Weiterhin hält der Käufer an dem geschlossenen Vertrag fest, sodass dem Grundsatz pacta sunt servanda Rechnung getragen wird und dem Verkäufer keinerlei Nachteile entstehen, sofern dem Käufer bei Verletzung des Integritätsinteresses Schadensersatz neben der Leistung gewährt wird. Folglich sind Mangelfolgeschäden nicht von § 280 I, III, 281 I 1 2. Alt. BGB umfasst.

Eine Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 2. Alt. BGB liegt nicht vor.

e.) Zwischenergebnis

Eine Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB lässt sich nicht ableiten. Damit besteht aber auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 2. Alt., 437 Nr. 3, 433, 439 BGB.

3. Pflichtverletzung aus § 280 I i.V.m. § 241 II BGB

Möglicherweise lässt sich aber eine Pflichtverletzung aus § 280 I i.V.m § 241 II BGB herleiten. § 280 I BGB umfasst jede Pflichtverletzung und damit grundsätzlich auch solche Verletzungen aus § 241 II BGB. Insofern könnte die Nebenpflichtverletzung des B von § 280 I i.V.m. § 241 II  BGB umfasst sein. Fraglich ist aber, ob dieser Weg vom Gesetzgeber gewollt ist.

Grundsätzlich sollen Nebenpflichtverletzungen über den § 282 BGB abgewickelt werden. Dieser ist spezieller als § 280 I BGB, sodass ein Weg über § 280 I i.V.m. § 241 II BGB ausgeschlossen wäre. Allerdings ist § 280 I BGB im Gegensatz zu § 282 BGB ausdrücklich in § 437 Nr. 3 BGB erwähnt. § 437 Nr. 3 BGB erwähnt allerdings § 241 II BGB nicht, sodass angenommen werden könnte, dass die Nebenpflichtverletzungen nicht von § 280 I BGB umfasst werden sollen.

Intention des Gesetzgebers

Zu beachten ist jedoch, dass § 282 BGB den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen umfasst; § 280 I BGB hingegen regelt den Schadensersatz neben der Leistung. Insofern spricht sehr viel dafür, dass der Gesetzgeber durch die Herausnahme des § 282 BGB aus dem Katalog des § 437 Nr. 3 BGB bei Nebenpflichtverletzungen lediglich den Schadensersatz statt der Leistung ausschließen wollte, nicht aber den Schadensersatz neben der Leistung.

Wenn der Käufer durch das Festhalten am Vertrag Nachteile an seinen anderen Rechtsgütern erleidet, so müssen diese ersetzt werden. Wenn der Käufer jedoch kein Interesse mehr an der ursprünglichen Leistung hat und Schäden an seinen Rechtsgütern erleidet, so würde er letztlich besser stehen, wenn diese Nebenpflichtverletzungen zusätzlich entschädigt werden würden. Insofern wollte der Gesetzgeber nur den Schadensersatz statt der Leistung und nicht den neben der Leistung für Nebenpflichtverletzungen im Rahmen des Gewährleistungsrechts ausschließen.

Damit ist § 280 I i.V.m § 241 II BGB für Nebenpflichtverletzungen anwendbar. Hätte der B vorliegend ein mangelfreies Fahrzeug geliefert, so hätten die Bremsen funktioniert und das Rennrad wäre nicht zerstört worden. Durch die mangelhafte Leistung hat B also eine Nebenpflicht verletzt.

III. Vertretenmüssen

Weiterhin müsste B die Nebenpflichtverletzung zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Schuldner gem. § 276 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gem. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet. Hier hat B das Eigentum des A am Fahrrad aber zumindest auch fahrlässig i.S.d § 276 II BGB beschädigt. B hat die Nebenpflichtverletzung aus § 241 II BGB damit zu vertreten.

IV. Rechtsfolge

Damit hat A grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 249 I BGB. Dieser umfasst alle unfreiwilligen Vermögensopfer, die nicht entstanden wären, wenn vertragsgemäß geleistet worden wäre. Hätte B vertragsgemäß geleistet, dann hätten die Bremsen des Bluetec funktioniert und A wäre nicht gegen sein Rennrad gefahren. Damit fällt die Zerstörung des Rennrads auch unter den Schadensersatz. Allerdings regelt § 249 I BGB nur die Naturalrestitution. Im Falle einer Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger gem. § 249 II BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Insofern könnte A von B die Kosten für das Rennrad in Höhe von 1.000 € unter Zuhilfenahme des § 249 II BGB verlangen.

V. Verjährung

Fraglich ist, ob der Anspruch des A gegen den B auch dann noch durchsetzbar ist, wenn B die Einrede der Verjährung geltend machen würde.

Umstritten ist jedoch, ob in Bezug auf Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren oder die zweijährige Frist des § 438 I Nr. 3 BGB Anwendung findet.

1. Eine Ansicht = Allgemeine Verjährungsfrist

Nach einer Ansicht soll die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB nur für solche Schadensersatzansprüche anwendbar sein, die aus einer Verletzung des Äquivalenzinteresses resultieren. Ansprüche wegen Beeinträchtigung von Integritätsinteressen sollen dagegen davon auszunehmen sein und der Regelverjährung unterfallen. Hierfür wird angeführt, dass die Einbeziehung des Schutzes persönlicher Rechtsgüter in die Verjährungsregel des § 438 BGB nur dann wertungsmäßig vertretbar wäre, wenn hiervon auch die konkurrierenden deliktischen Ansprüche umfasst würden. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Parteien durch die Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses gleichzeitig auch auf ihren deliktischen Schutz verzichten würden.

Nach dieser Ansicht findet demnach die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB Anwendung. Gemäß § 199 I BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat.

A hat seinen Anspruch vorliegend bereits zweieinhalb Jahre nach Übergabe des Bluetec an ihn geltend gemacht. Damit wäre unter Berücksichtigung der allgemeinen Verjährungsfrist der Anspruch noch nicht verjährt.

2. Andere Ansicht = Kaufrechtliche Verjährungsfrist

Nach anderer Ansicht (h.M.) unterliegen sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus § 437 Nr. 3 BGB, die durch die Lieferung der mangelhaften Sache entstehen, der kürzeren Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB. Dies soll nach h.M. insbesondere auch für Nebenpflichtverletzungen i.S.d. § 241 II BGB gelten, die sich hauptsächlich auf Informationspflichten hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache beziehen. Lediglich für daneben bestehende Ansprüche aus Delikt soll wegen der freien Anspruchskonkurrenz die Regelverjährung gelten. Nach dieser Ansicht gilt die besondere Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB. B hat den Bluetec bereits zweieinhalb Jahre zuvor an A übergeben. Insofern wäre der Anspruch nach dieser Verjährungsregelung bereits verjährt und nicht mehr durchsetzbar.

3. Stellungnahme

Beide Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass es einer Stellungnahme bedarf.

Für die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr. 3 BGB spricht zunächst der Wortlaut des § 438 BGB sowie dessen Systematik und Entstehungsgeschichte, die keinen Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung von Mangel- und Mangelfolgeschäden bieten. § 438 I BGB verweist ausdrücklich auf die in § 437 Nr. 3 BGB verankerten Rechte, sodass auch der Mangelfolgeschaden von dieser Verjährungsfrist umfasst werden sollte.

Der Gesetzgeber wollte erkennbar die vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform geltende Unterscheidung beseitigen. Dies soll daher auch für die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts gelten, denn es ist nicht sinnvoll, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache herrührenden Ansprüche einem unterschiedlichen Verjährungsregime zu unterwerfen. Nach zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache soll der Verkäufer umfassende Klarheit über seine mangelbegründende Haftung aus dem Kaufvertrag erhalten und nicht mehr mit Gewährleistungsansprüchen rechnen müssen. Der Käufer ist hinsichtlich der Verletzung von anderen Rechtsgütern ausreichend über das Deliktsrecht geschützt.

Folglich ist im Ergebnis der zweiten Ansicht und damit der kürzeren Verjährungsfrist von zwei Jahren zu folgen. Der Anspruch des A wäre demnach bei Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch B verjährt.

VI. Ergebnis

A hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Rennrad in Höhe von 1.000 € aus §§ 280 I, 241 II, 437. Nr. 3, 433, 439 BGB. Sofern B allerdings die Einrede der Verjährung aus § 438 I Nr. 3 BGB geltend macht, ist der Anspruch des A nicht mehr durchsetzbar.

E. Anspruch aus §§ 346 I, 326 V, 437 Nr. 2, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 30.000 € aus §§ 346 I, 326 V, 437 Nr. 2, 433, 439 I 1. Alt, 2. Alt. BGB haben.

I. Rücktrittsgrund

Dazu bedarf es jedoch zunächst eines wirksamen Rücktrittsgrundes.

1. Vertraglicher Rücktrittsgrund, § 346 I 1. Alt. BGB

Vertraglich haben A und B kein Rücktrittsrecht eingeräumt.

2. Gesetzlicher Rücktrittsgrund, §§ 326 V, 275 I BGB

Allerdings könnte sich vorliegend ein gesetzlicher Rücktrittsgrund aus § 326 V BGB ergeben. Ein solcher setzt voraus, dass ein Anspruch gem. § 275 I BGB unmöglich geworden ist. Erforderlich ist daher zunächst das Vorliegen eines Anspruchs.

a.) Wirksamer Anspruch

Vorliegend liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B vor, der sich, aufgrund der Erfüllungstheorie, im Nacherfüllungsanspruch aus § 439 I BGB fortwirkt. Die Reparatur der Bremsen und des Blinkers ist auch vom Nacherfüllungsanspruch umfasst und beide Nacherfüllungsmöglichkeiten bestehen (s.o.). Ein wirksamer Anspruch, in Form des Nacherfüllungsanspruchs, ist gegeben.

b.) Weitere Voraussetzung = Pflichtverletzung

Für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes ist überdies erforderlich, dass eine Pflichtverletzung bezogen auf die Nacherfüllung gegeben ist, § 440 BGB. § 326 V BGB setzt dafür voraus, dass eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 I BGB vorhanden ist. Sowohl die Nachbesserung der Bremsen und des Blinkers im Wege der Reparatur als auch die Neulieferung in Form einer gebrauchten E-Klasse Bluetec ist weiterhin möglich. Insofern ist eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht gegeben und eine Pflichtverletzung nicht anzunehmen.

Damit ist aber auch der Rücktrittsgrund aus §§ 326 V, 275 I BGB nicht einschlägig.

II. Ergebnis

A hat gegen B keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 30.000 € aus §§ 346 I, 326 V, 437 Nr. 2, 433, 439 BGB.

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2. Teil: Anspruch des B gegen den A

B könnte gegen A einen Anspruch auf Nutzungsersatz für 2,5 Jahre aus § 346 I 2. HS. BGB haben.

Dafür müsste A allerdings wirksam vom Vertrag zurückgetreten sein. Ein wirksamer Rücktritt hat jedoch nicht stattgefunden (s.o.), sodass ein Anspruch auf Nutzungsersatz ausscheidet. B hat damit keinen Anspruch gegen A auf Nutzungsersatz aus § 346 I 2. HS. BGB.

3. Teil: Gesamtergebnis

A hat gegen B einen Anspruch auf Nacherfüllung und kann ohne vorherige Geltendmachung dieses Anspruchs keine Schadensersatzposten von B fordern. Hinsichtlich des Mangelfolgeschadens am Rennrad hat A einen Anspruch gegen B in Höhe von 1.000 € aus §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3 BGB. Die Ansprüche des A wären aber sämtlich verjährt, wenn B die Einrede der Verjährung aus § 438 I Nr. 3 BGB geltend machen würde.

B hat gegen A keinen Anspruch, solange die Nacherfüllung noch möglich ist und A damit nicht vom Vertrag zurücktreten kann.

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