Allgemeine Handlungsfreiheit – Art. 2 I GG

Prüfungsschema zu Art. 2 I GG, Die allgemeine Handlungsfreiheit, Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung, Schranke, Schranken-Schranke, Verhältnismäßigkeit

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 5 Minuten
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Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. In einer Klausur ist im Zweifel nur auf diejenigen Aspekte einzugehen, die für den konkreten Fall relevant sind.

Hinsichtlich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG ist zunächst zu beachten, dass dieses Grundrecht eine sehr weite und allgemeine Freiheitsverbürgung beinhaltet und dadurch eine Generalklausel der Freiheitsrechte darstellt. Das bedeutet, dass die allgemeine Handlungsfreiheit als ein sogenanntes Auffanggrundrecht zu betrachten und damit nur zu prüfen ist, wenn spezielle Freiheitsrechte (wie beispielsweise Art. 2 II GG, Art. 4 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG oder Art. 11 I GG) nicht einschlägig sind. Insofern ist eine Klausurprüfung regelmäßig nicht mit der Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit zu beginnen.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 2 I GG zunächst Jedermann, also alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, aber auch juristische Personen und Vereinigungen, Art. 19 III GG. Zu beachten ist allerdings, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht vom Schutzbereich umfasst sind.

2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht ist der Schutzbereich ebenfalls sehr weit auszulegen und umfasst damit die allgemeine Handlungsfreiheit, also das Recht des Einzelnen, tun und lassen zu können, was er möchte. Zu dieser Freiheit zählen unter anderem auch, die

  • Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, die Vertragsfreiheit sowie die Wettbewerbsfreiheit;
  • Ausreisefreiheit und ungestörte Teilnahme am Gemeingebrauch;
  • Freiheit vor Belastungen mit Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsmitteln;
  • Freiheit von öffentlich-rechtlichen Zwangsverbänden;
  • Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tod in Form der Bestimmung von Ort und Zeit der Bestattung.

II. Eingriff

Aufgrund des weiten Schutzbereichs des Art. 2 I GG wird die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich durch jede staatliche Maßnahme, also durch jedes Gebot oder Verbot der öffentlichen Hand, berührt. Dies führt allerdings zwangsläufig zu dem Problem, dass die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, ausufert. Um diese Ausuferung zu minimieren, ist für den Eingriff in den Schutzbereich daher eine Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht zu fordern.

Zu beachten ist im Hinblick auf Ausländer, dass diese auch dann in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sind, wenn die staatliche Maßnahme an und für sich ein spezielles Freiheitsrecht beeinträchtigt, das nur Deutschen zusteht. Bei einer staatlichem Maßnahme bezogen auf die Deutschengrundrechte aus Art. 8 I GG, Art. 9 I GG, Art. 11 I GG und Art. 12 I GG kann also trotzdem die allgemeine Handlungsfreiheit des Ausländers verletzt werden.

III. Rechtfertigung

1. Schranke

Die allgemeine Handlungsfreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 2 I, 2. HS. GG und beinhaltet gleich drei verschiedene Schranken, so dass dieser Schrankenvorbehalt auch Schrankentrias genannt wird. Nach dieser Schrankentrias wird die allgemeine Handlungsfreiheit nur soweit gewährt, als das Verhalten des Betroffen nicht die Rechte anderer verletzt und weder gegen die verfassungsmäßige Ordnung noch gegen das Sittengesetz verstößt. Die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung ist dabei die wichtigste Einschränkung.

Unter der verfassungsmäßigen Ordnung sind dabei nicht nur die Normen der Verfassung gemeint, sondern die Gesamtheit aller Normen, die formell oder materiell mit der Verfassung in Einklang stehen, also (verfassungsgemäße) Parlamentsgesetze, aber auch Rechtsverordnungen und Satzungen. Zu der verfassungsmäßigen Ordnung zählen also alle gültigen Rechtsnormen jeder Rangstufe sowie die darauf beruhenden Einzelmaßnahmen und nach h.M. auch das Gewohnheitsrecht. Wegen der Weite des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung wird diese Schranke häufig auch als „Rechtsvorbehalt“ bezeichnet.

Unter den Rechten anderer sind alle subjektiven Rechte des Privatrechts und des öffentlichen Rechts zu verstehen. Rechte anderer sind allerdings von bloßen Interessen zu unterscheiden. Dieser Schranke kommt allerdings nahezu keine eigenständige Bedeutung zu, da die Vorschriften, die Rechte anderer begründen, bereits zu den Gesetzen der verfassungsmäßigen Ordnung gehören.

Gleiches gilt auch für das Sittengesetz. Unter diesen Begriff fallen sowohl die „guten Sitten“ als auch „Treu und Glauben“. Da diese Rechtsbegriffe jedoch ihrerseits wiederum grundgesetzkonform auszulegen sind, ist bei dem heutigen Grad der Durchnormiertheit aller erdenklichen Lebenssachverhalte und im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes kaum ein Sittengesetz denkbar, das über die Vorschriften der verfassungsgemäßen Ordnung hinausgeht.

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2. Schranken-Schranke

Damit das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist, muss es die Schranken-Schranke beachten. Eine absolute Schranken-Schranke bildet Art. 19 II GG, also der Wesensgehalt des Grundrechts. Da allerdings grundsätzlich immer, selbst im Gefängnis, ein Kernbestand der Handlungsfreiheit verbleibt, stellt der Wesensgehalt grundsätzlich keine Probleme dar.

Da wegen der Weite des Schutzbereichs fast jede Regelung einen Eingriff darstellen kann und seine Formulierung nicht zu Art. 19 I GG passt, enthält Art. 2 I GG auch keine ausdrückliche Eingriffsermächtigung für den Gesetzgeber. Dies führt allerdings dazu, dass eine Zitierpflicht bei Eingriffen nicht erforderlich ist. Das Zitiergebot findet im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit damit keine Bedeutung.

Allerdings ist auch bei der allgemeinen Handlungsfreiheit die wichtigste Schranken-Schranke die genaue Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme.

Wie eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, kann man in unserem Artikel „Ermessen und Verhältnismäßigkeit“ nachlesen.

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