Nachfolgeklauseln im Gesellschafts-/Erbrecht

Erbrechtsnachfolge in den einzelnen Gesellschaftsformen (OHG, KG, GbR etc.), Nachfolgeklauseln, Fortsetzungs- und Eintrittsklauseln

Datum
Rechtsgebiet Erbrecht
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Sonderrechtsnachfolge im Handels- und Gesellschaftsrecht

Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt. Bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht auf Gesellschaftsrecht kann es daher zu Interessenskonflikten kommen, insbesondere bei den sog. „Nachfolgeklauseln“: Im Folgenden soll geklärt werden, welche Gestaltungsmöglichkeiten im Todesfall eines Gesellschafters bei den einzelnen Gesellschaftsformen rechtlich zum Einsatz kommen können.

I. Allgemeines

„Ausnahmen von der Gesamtrechtsnachfolge“

Grundsätzlich gilt im Erbrecht die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Gem. § 1922 I BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Bei Personengesellschaften bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz, denn ein Erbe kann meist nicht ohne besondere Regelung in eine Gesellschaft eintreten. Um sicherzustellen, dass im Todesfall eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben weitergeführt werden kann, muss von den Gesellschaftern eine für ihre Gesellschaft passende Vertragsgestaltung gewählt werden: Möglich sind Fortsetzungs-, Eintritts- oder Nachfolgeklauseln. Solche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich als Gegenstand einer Kautelarklausur an.

II. Erbrechtsnachfolge in den einzelnen Gesellschaftsformen

A. Erbfolge im Einzelhandelsgeschäft

a. Fortführung durch den Alleinerben

Stirbt ein Einzelhandelskaufmann, so tritt der Alleinerbe im Wege der Universalsukzession in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und führt das Geschäft an dessen Stelle fort, vgl. §§ 1922, 1967 BGB. Die Haftung des Erben bei der Geschäftsfortführung wird durch die §§ 27 I, 25 HBG ergänzt: Führt der Erbe das Handelsgeschäft unter dem bisherigen Firmennamen (mit oder ohne Beifügung des Nachfolgeverhältnisses) fort, so haftet er für alle Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Betrieb mit seinem gesamten Vermögen, vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 39. Auflage, § 27 Rn. 1 (im Folgenden abgekürzt als “B/H“). Führt er das Geschäft nicht (oder unter neuer Firmierung) fort, so haftet er hingegen nicht, vgl. §§ 27 II, 25 HGB. Das gleiche gilt, wenn der Erbe das Geschäft zwar zunächst unverändert fortführt, den Betrieb aber innerhalb von drei Monaten („Bedenkzeit“) ab Kenntniserlangung von dem Erbfall einstellt. In diesen Fällen haftet er nur nach dem BGB-Erbrecht (§§ 1922, 1942 ff., 1967 ff. BGB) beschränkbar auf den Nachlass (§§ 1973, 1975 ff. BGB), vgl. B/H § 27 Rn. 1.

b. Fortführung durch die Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben, so fällt der Betrieb als Nachlass in das gemeinschaftliche Vermögen der Erben, vgl. § 2032 BGB. Die Erben können das Geschäft (nach ganz herrschender Meinung aus Gründen der Praktikabilität) als Erbengemeinschaft unter gemeinschaftlicher Geschäftsführung i.S.v. § 2038 BGB weiterführen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Erben gesellschaftlich zusammenschließen (beispielsweise zu einer OHG oder einer KG). Anders ist dies, wenn der Nachlass vollständig geteilt wird. Dann müssen die Erben zur Fortführung des Geschäfts eine Gesellschaft gründen, in die das Geschäft eingebracht wird. Bei der Geschäftsfortführung müssen Anhaltspunkte für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gegeben sein. Nicht in jeder Geschäftsfortführung kann der stillschweigende Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gesehen werden, vgl. B/H § 22 Rn. 2.

Die Erben können im Übrigen frei darüber entscheiden, ob sie den Betrieb unter altem (mit oder ohne Nachfolgezusatz) oder unter neuem Namen weiterführen, vgl. § 22 HGB. Allerdings muss aufgrund von § 19 HGB der Rechtsformzusatz auf die Erbengemeinschaft hinweisen (z.B.: X, Y und Z in ungeteilter Erbengemeinschaft“), B/H § 22 Rn. 2.

B. Erbfolge in der BGB-Gesellschaft

a. Gesetzliche Regelung nach § 727 I BGB

Grundsätzlich gilt gem. § 727 BGB, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Die Gesellschaft wandelt sich in eine Liquidationsgesellschaft um. Der Erbe tritt (bzw. mehrere Erben treten) anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Liquidationsgesellschaft ein und erhält einen entsprechenden Anteil an ihr (Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nach § 734 BGB). Sind die Schulden der Gesellschaft höher als ihr Vermögen, hat der Erbe anstelle eines Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben eine Nachschusspflicht nach § 735 BGB. Der Erblasser kann aber auch zu seinen Lebzeiten den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben an einen Dritten abtreten. In diesem Fall geht der Erbe leer aus.

b. Abweichende Vereinbarung nach Gesellschaftsvertrag

Gem. § 727 I HS. 1 BGB sind abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag zulässig:

aa. Fortsetzungsklausel

Es kann die Fortsetzung der GbR mit den übrigen Gesellschaftern mit oder ohne Abfindung des Erben gem. §§ 738-740 BGB vorgesehen sein. Der Gesellschaftsanteil der fortführenden Gesellschafter wächst um den Anteil des Verstorbenen gem. § 738 BGB an. Über die Höhe einer eventuellen Abfindung muss im Gesellschaftsvertrag eine Regelung getroffen werden.

bb. Nachfolgeklauseln

Es kann auch die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils vereinbart werden. Insoweit sind zwei Konstellationen möglich:

aaa. Einfache Nachfolgeklauseln

Wird die Vererblichkeit des Anteils im Gesellschaftsvertrag geregelt, wird der Gesellschaftsanteil dem Nachlass zugeordnet und der Erbe tritt (bzw. mehrere Erben treten) gem. § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters ein. Insbesondere haftet der Erbe nach Ansicht des BGH analog § 130 HGB für die Altschulden der GbR, vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 727 Rn. 3 (im Folgenden abgekürzt als „Pal.“).

Jura-Individuell-Hinweis: Folge der Erbenhaftung analog § 130 HGB (Akzessorietätstheorie) ist ein Konflikt zwischen unbeschränkter Gesellschafter- und beschränkter Erbenhaftung. Hier wird nach nicht ganz unumstrittener Auffassung § 139 HGB analog herangezogen. Der in die Gesellschafterstellung nachfolgende Erbe kann damit – abfindungspflichtig – ausscheiden, sofern die Mitgesellschafter seinem Antrag (Frist: § 139 III HGB) nicht nachkommen, ihm die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen, ggf. unter Umwandlung der BGB-Gesellschaft in eine KG (§§ 105 II, 161 HGB). Vgl. hierzu näher Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 727 Rn 46-48.

Bei mehreren Erben werden die Erben gem. § 1922 BGB einzeln Gesellschafter entsprechend ihrer Miterbenquote, da die Erbengemeinschaft als solche nicht Mitglied einer GbR sein kann, vgl. Pal., § 727 Rn. 3 sowie (für die OHG) BGH NJW 1957, 180 („Prinzip der Sonderrechtsnachfolge“). Ein Pflichtteilsberechtigter, der wirksam durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat gegen den oder die Erben einen Pflichtteilsanpruchs entsprechend dem wahren Wert der fortgeführten Beteiligung (§ 2311 I S. 1 BGB).

bbb. Qualifizierte Nachfolgeklauseln

Qualifizierte Nachfolgeklauseln ermöglichen es den Gesellschaftern einen bestimmten Erben bzw. mehrere bestimmte Erben zum Nachfolger des Erblassers zu machen (Sonderrechtsnachfolge). Dies kann bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers geschehen. Der bestimmte Erbe tritt wie oben geschildert gem. § 1922 in die GbR ein. Die übrigen Erben erhalten gegenüber dem begünstigten Erben einen Abfindungsanspruch gem. § 242 BGB entsprechend der erbrechtlichen Lage, vgl. Pal. § 727 Rn. 3.

cc. Eintrittsklausel

Wird im Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel vereinbart, so führen zunächst die verbliebenen Gesellschafter die GbR fort, während dem Erben (bzw. den Erben) das Recht eingeräumt wird, als Nachfolger des Verstorbenen nach den Konditionen der Eintrittsklausel in die Gesellschaft eintreten zu können. Eine Eintrittsklausel ist als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall anerkannt.

Ist nichts anderes geregelt, so vollzieht sich der Eintritt des Nachfolgers wie folgt: Mit dem Tod des Gesellschafters entsteht gem. §§ 736 I, 738 I S. 2 BGB ein Abfindungsanspruch, der in den Nachlass fällt. Um in die GbR einzutreten, muss der Nachfolger eine Einlage erbringen, um finanziell an der GbR beteiligt zu sein, vgl. Pal. § 1922 Rn. 16. Alternativ kommen jedoch auch andere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht. So kann beispielsweise der Abfindungsanspruch dem Eintrittsberechtigten durch ein Vermächtnis zugewandt werden, sodass er im Falle seines Eintritts mit einer entsprechenden Einlageforderung aufrechnen kann.

Im Unterschied zur Nachfolgeklausel, bei der der Nachfolger automatisch in die Gesellschaft eintritt, hängt der Beitritt in die GbR bei einer Eintrittsklausel folglich von der Entscheidung des Begünstigten ab.

C. Erbfolge in der OHG

a. Gesetzliche Regelung

Auch bei der OHG stellt sich die Frage, was beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Gesellschaftsanteil passiert. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, so gilt gemäß § 131 III Nr. 1 HGB, dass der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt und die Erben des Verstorbenen treten nicht an dessen Stelle. Vielmehr wächst der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen i.S.v. § 738 I S. 1 BGB i.V.m. § 105 III HGB den übrigen Gesellschaftern zu. In den Nachlass hingegen fällt grundsätzlich der Abfindungsanspruch gem. § 738 I S. 2 BGB, sofern dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.

b. Abweichende Vereinbarung nach Gesellschaftsvertrag

Wird die gesetzliche Regelung von den Gesellschaftern nicht gewünscht, so müssen im Gesellschaftsvertrag andere Folgen für den Todesfall eines Gesellschafters entsprechend § 131 III HGB („mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen“) geregelt werden. Nur dann kann ein Gesellschaftsanteil vererbt werden.

aa. Auflösungsvereinbarung

Eine OHG kann sich beim Tod eines Gesellschafters auflösen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag so vereinbart wurde. Im Gegensatz zur GbR, deren Auflösung im Todesfall eines Gesellschafters ja gesetzlich bestimmt ist (§ 727 I HGB), bedarf es für die Auflösung der OHG, wie oben ausgeführt, einer entsprechenden Vereinbarung (Auflösungsabrede). Mit dem Tod eines Gesellschafters wandelt sich dann die ursprüngliche Gesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft zur Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern um. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters an der Liquidationsgesellschaft gehört in diesem Fall zum Nachlass.

bb. Fortsetzungsvereinbarung
aaa. Fortsetzungsklausel

Bei Tod eines Gesellschafters wird die OHG durch die verbliebenen Gesellschafter fortgeführt, deren Anteile um den Anteil des Verstorbenen nach §§ 105 III HGB, 738 BGB anwachsen. Die Erben erlangen wiederum einen Abfindungsanspruch nach § 242 BGB, der in den Nachlass fällt. Hier kann nun zur Vermeidung von Streit über die Höhe der Abfindung eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Andererseits kann die Abfindung im Gesellschaftsvertrag auch ganz ausgeschlossen werden.

Jura-Individuell-Hinweis: Fällt der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nun nach dem Gesetz (§§ 105, 738 BGB) den anderen Gesellschaftern zu und wird zugleich ein Abfindungsausschluss vereinbart, so sieht der BGH in diesem Vermögenszuwachs der übrigen Gesellschafter erbrechtlich keine Schenkung von Todes wegen nach § 2301 BGB. Ein formgültiges Testament ist damit nicht erfordern. Ebenso wenig soll eine Schenkung gegeben sein.

Denn ein allseitiger Abfindungsausschluss sei grundsätzlich als entgeltlich anzusehen, da jeder Gesellschafter für das mit dem Abfindungsausschluss zulasten seiner Erben eingegangene Risiko als Gegenleistung die Chance erhalte, beim Vorversterben anderer Gesellschafter vom Abfindungsausschluss dadurch zu profitieren, dass sich der Wert des eigenen Gesellschaftsanteils abfindungsfrei vergrößere (Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2016, Rn 28).

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zugunsten der leer ausgegangenen Erben nach § 2325 BGB scheidet daher in der Regel aus. § 2325 BGB soll ausnahmsweise nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine Ungleichheit der Chancen gegeben ist (z.B. bei unterschiedlicher Lebenserwartung der Gesellschafter oder wenn ein Gesellschafter keine natürliche und damit sterbliche Person ist). Ansonsten gilt: Welcher Gesellschafter zuletzt stirbt und welchen Erben die Gesellschaft dann zugute kommt, bestimmt der Zufall. (Siehe dieses Fallbeispiel in Walter/Zimmermann Erbrecht, 4. Auflage 2013, Rn. 735).

bbb. Fortsetzungsbeschluss

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch nach Auflösung der Gesellschaft diese fortzusetzen. Grundsätzlich kann die Liquidation der Gesellschaft nicht rückwirkend aufgehoben werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Gesellschafter die Gesellschaft vor Vollbeendigung der Liquidation (vor dem Ende der Abwicklung) ex nunc fortsetzen. § 144 HGB enthält insoweit einen allgemeinen Grundsatz, der auch hier heranzuziehen ist. Erforderlich für die Fortsetzung ist ein Fortsetzungsbeschluss. Dieser kann u.U. auch stillschweigend erfolgen, vgl. B/H § 131, Rn. 30, 31. Die Erben erhalten einen Abfindungsanspruch, s.o.

cc. Nachfolgeklauseln

Wie bei der GbR kann auch bei der OHG Fortsetzung der Gesellschaft mit dem/den Erben im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden (Nachfolgeklausel). Eine solche Klausel bewirkt die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils und der Erbe wird nach § 1922 I BGB Gesellschafter.

aaa. Einfache Nachfolgeklauseln

Die einfache Nachfolgeklausel bezieht sich auf die Nachfolge aller Erben und sorgt dafür, dass der Gesellschaftsanteil überhaupt vererblich wird. Die Klausel begründet allerdings kein Eintrittsrecht der Benannten. Sie kann vielmehr jederzeit geändert werden. Im Erbfall bestimmt sich die Nachfolge allein nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Erbrecht: Wird der in der Nachfolgeklausel Benannte also beispielsweise aufgrund einer Testamentsänderung oder der Ausschlagung des Erbes kein Erbe, so kann er auch nicht allein aufgrund der Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag Gesellschafter werden.

Jura-Individuell-Hinweis: In einem solchen Fall kann die Nachfolgeklausel allerdings ggf. in eine Eintrittsklausel umgedeutet werden, wonach es den Benannten freisteht, in die Gesellschaft einzutreten oder nicht. Im Zweifel ist jedoch stets eine Nachfolgeklausel anzunehmen, da nur diese zum automatischen Eintritt des Nachfolgers führt, vgl. B/H § 139 Rn. 10.

Der Gesellschaftsanteil wird dem Nachlass zugeordnet und die Erben treten gem. § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters ein. Ein Pflichtteilsberechtigter, der wirksam durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat wiederum gegen den oder die Erben einen Pflichtteilsanpruchs entsprechend dem wahren Wert der fortgeführten Beteiligung (§ 2311 I S. 1 BGB).

bbb. Qualifizierte Nachfolgeklauseln

Die qualifizierte Nachfolgeklausel ermöglicht es, einen bzw. mehrere bestimmte(n) Erben zum Nachfolger zu machen (Sonderrechtsnachfolge). Dies kann sowohl bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers geschehen. Der bestimmte Erbe tritt bzw. die bestimmten Erben treten wie oben geschildert gem. § 1922 in die OHG ein. Darüber hinaus kann vereinbart werden, ob die übrigen Erben gegenüber dem (/den) begünstigten Erben einen Abfindungsanspruch gem. § 242 BGB entsprechend der erbrechtlichen Lage zugesprochen bekommen oder nicht.

Jura-Individuell-Hinweis: Bei den Nachfolgeklauseln ist § 139 HGB zu beachten. Nach § 139 I HGB kann der Nachfolger von den anderen Gesellschaftern verlangen, dass ihm anstelle einer OHG-Beteiligung eine Stellung als Kommanditist eingeräumt wird und der auf ihn fallende Teil des Erblassers als Einlage anerkannt wird. Von § 139 HGB kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

dd. Eintrittsabrede

Statt den Weg der Nachfolgeklauseln zu wählen, kann im Gesellschaftsvertrag auch eine Eintrittsabrede getroffen werden. Der Erbe erhält dadurch einen Anspruch, in die OHG durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eintreten zu können, vgl. B/H § 139 Rn. 3.

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D. Erbfolge in der KG

Bei der Kommanditgesellschaft gelten dem Grunde nach die gleichen Regelungen wie bei der OHG. Es ist jedoch zwischen dem Tod eines Komplementärs und dem Tod eines Kommanditisten zu unterscheiden.

a. Tod eines Komplementärs

Stirbt ein Komplementär, so gelten die oben geschilderten Grundsätze und Rechtsfolgen zum Tod eines OHG-Gesellschafters. Allerdings kann die KG nur als solche bestehen, wenn mindestens ein persönlich haftender Komplementär vorhanden ist. Verstirbt dieser und wird im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolge und kein Eintritt vereinbart, wandelt sich die KG bei Fortführung der übrigen Gesellschafter deshalb regelmäßig in eine OHG um.

b. Tod eines Kommanditisten

Im Unterschied dazu sind die Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten gem. § 177 HGB frei vererblich; insbesondere sind keine Nachfolgeklauseln erforderlich. Grund hierfür ist, dass die Stellung des Kommanditisten in der KG nur vermögensbezogen ist. Sind mehrere Erben vorhanden, so treten diese nicht geschlossen als Erbengemeinschaft in die KG ein; vielmehr verteilt sich deren Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechend ihrer Erbquote.

E. Erbfolge in der GmbH, Aktien

Gem. § 15 GmbHG sind die Geschäftsanteile einer GmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, vererblich. Bei Miterben besteht eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB. Nach § 18 GmbHG üben die Miterben die Gesellschaftsrechte gemeinsam aus. Aktien sind ebenfalls frei vererblich.

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