Klausur im Mobiliarsachenrecht
Zwei generelle Klausurarten
Die gängige BGB-Klausur im Mobiliarsachenrecht kann zum einen hauptsächlich das Kreditsicherungsrecht betreffen und zum anderen den Bereich des gutgläubigen Erwerbs. Dieser Artikel versucht beide Klausurtypen grundsätzlich zu erklären. Einen Themenbezogenen Klausurfall findet ihr unter “Klausurfall Sicherungsübereignung”
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BGB-Klausur im Kreditsicherungsrecht
Bei der BGB-Klausur im Kreditsicherungsrecht treffen meistens ein Eigentumsvorbehalt, eine Sicherungsübereignung und Forderungsabtretungen sowie Hypothekenbestellungen aufeinander. Die Forderungsabtretungen zu Sicherungszwecken laufen unter dem Stichwort “verlängerter Eigentumsvorbehalt” und sollen den Eigentumsvorbehaltslieferanten sichern, wenn er den Sicherungsnehmer ermächtigt, das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware zu übertragen. Regelmäßig liefert der Verkäufer einer Ware diese unter Eigentumsvorbehalt, wenn vereinbart wurde, daß der Käufer die Ware bei Übergabe nicht gleich bezahlt. In diesem Fall erfolgt der Eigentumsübergang nach § 929 BGB dergestalt, daß die Übergabe und damit der Besitzerwechsel an der gekauften Ware zwar stattfindet, der sachenrechtliche Einigungsvertrag, als weiteres Merkmal des § 929 BGB, aber unter der aufschiebenden Bedingung nach § 158 I BGB steht. Die aufschiebende Bedingung besteht in der vollständigen Kaufpreiszahlung. Damit der Käufer der Eigentumsvorbehaltsware diese wiederum an seine Kunden so weiterverkaufen kann, daß jene auch Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware erlangen, ist eine weitere rechtliche Konstruktion nötig. Dies deswegen, weil an der unter Eigrentumsvorbehalt gekauften Ware aufgrund der unter einer Bedingung stehenden Einigung der Eigentumsvorbehaltskäufer kein Eigentum erlangt solange er nicht vollständig den Kaufpreis gezahlt hat. Aus diesem Grunde kann der Verkäufer seinen Kunden kein Eigentum verschaffen. Damit ein Eigentumsübergang trotzdem funktionieren kann, hat man den sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt konstruiert. Bei dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ermächtigt der unter Eigentumsvorbehalt übertragende Verkäufer der Ware seinen Käufer nach § 185 I BGB zur Übertragung des Eigentums an dessen Abnehmer. Heißt also: A ermächtigt B nach § 185 I BGB das Eigentum an der Ware auf C zu übertragen. A ermächtigt den B aber nur deswegen, weil A mit B vereinbart hat, daß B seine Forderungen, die er aus den Kaufverträgen mit seinen Kunden, demnach auch dem C, hat, im voraus an den A abtritt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht somit aus einer Ermächtigung zur Eigentumsübertragung nach § 185 I BGB sowie aus einem Abtretungsvertrag nach § 398 BGB, welcher die Abtretung der zukünftigen Kaufpreisforderungen aus den Kaufverträgen zwischen dem Vorbehaltskäufer und dessen Kunden an den Vorbehaltsverkäufer zum Inhalt hat. Zusammengefaßt besteht der verlängerte Eigentumsvorbehalt somit aus einer Ermächtigung nach § 185 I BGB und einem Abtretungsvertrag nach § 398 BGB. Auch zukünftige Forderungen können im Rahmen eines Abtretungsvertrages abgetreten werden. Problematisch in den Klausuren kann manchmal die Bestimmtheit der abgetretenen Forderungen bei wechselndem Lagerbestand sein. Solange die Forderungen aber “bestimmbar” sind, ist dem Grundsatz der Bestimmtheit genüge getan. Mit den bisherigen Ausführungen wird einsichtig, daß es dem Bearbeiter klar sein muß, daß der Eigentumsvorbehalt und der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Sicherung des Eigentums bei Ratenzahlungen dient, die Sicherungsübereignung hingegen bei der Sicherung von Krediten eingesetzt wird. Während bei dem Eigentumsvorbehalt die vertragliche Einigung über den Eigentumsübergang unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht, wird bei der Sicherungsübereignung die Übergabe nach §§ 930,868 BGB durch ein schuldrechtliches Besitzmittlungsverhältnis ersetzt. Anders ausgedrückt liegt beim Eigentumsvorbehalt die Übergabe aber noch keine Einigung vor, während bei der Sicherungsübereignung schon die Einigung, aber noch keine Übergabe vorliegt. Bei dem Eigentumsvorbehalt möchte man noch Eigentum behalten, obwohl man den Besitz an der Sache schon aufgegeben hat und bei der Sicherungsübereignung will man zwar Eigentum übertragen, aber den Besitz an der Sache weiterhin ausüben. Bei der Sicherungsübereignung kann sich das Problem ergeben, daß der durch eine Sicherungsübereignung gesicherte Gläubiger in Konkurrenz zu einem durch Hypothek gesicherten Gläubiger steht. Zusammengefaßt läßt sich sagen, daß bei den Klausuren im Kreditsicherungsrecht verlangt wird, das man zwischen den schuldrechtlichen Forderungen und den dinglichen Sicherungsmitteln unterscheidet und beide getrennt prüfen kann. Hier möchte der Klausurensteller sehen, ob das Abstraktionsprinzip beherrscht wird. Die Klausur im Kreditsicherungsrecht kann auch den gesetzlichen Eigentumserwerb zum Gegenstand haben. Dann stellt sich die Frage, ob der unter Eigentumsvorbehalt liefernde Gläubiger auch Hersteller im Sinne des § 950 I BGB sein kann. Ein weiterer Problempunkt kann in der Ermittlung der richtigen Anspruchsgrundlage für die Entschädigungsleistung bei gesetzlichem Eigentumsverlust liegen.
BGB-Klausur über gutgläubigen Eigentumserwerb von beweglichen Sachen
Weiterhin fällt in die Kategorie der BGB-Klausur im Mobiliarsachenrecht auch die Klausur, welche den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Hier gilt es die unterschiedlichen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs je nach gewählter Übertragungsart aufzuzeigen. Manchmal wird die Abgrenzung zwischen gutgläubigem Erwerb nach BGB-Vorschriften und nach HGB-Vorschriften gefordert. Nach BGB-Vorschriften wird nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Verfügenden geschützt, während im HGB schon der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Verfügenden zum gutgläubigen Eigentumserwerb genügt. Auch die Abgrenzung zum guten Glauben an die Erbenstellung, welcher über das Erbrecht geschützt ist, wird manchmal gefordert. Im Anschluß daran kann der Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs durch Abhandenkommen des unmittelbaren Besitzes zu prüfen sein, wobei sich hier zB. das Problem ergeben kann, ob der Verlust des Erbenbesitzes auch zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs führt.
Empfehlung: Erstellung von Prüfschemata für Mobiliar-Klausuren
Es empfiehlt sich für die Klausuren im Mobiliar-Sachenrecht ein generelles Prüfschema zu erstellen, welches die einzelnen Arten der Eigentumsübertragung inclusive des jeweiligen gutgläubigen Erwerbs aufzeigt. Weiterhin sollten die einzelnen Sicherungsmittel wie Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt sowie verlängerter Eigentumsvorbehalt von ihrer rechtlichen Konstruktion her aufgezeichnet werden. Diese Maßnahmen erleichtern das Verständnis.
Anmerkung
Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.
Zur Übersicht über alle Beiträge und Klausurfälle siehe unter “Artikel”.


