Mobiliarsachenrecht – Klausuren

Schwerpunkte der Klausur im Mobiliarsachenrecht. Erläuterungen zu Eigentumsvorbehalt, verlängertem EV, Sicherungsübereignung und gutgläubigen Erwerb.

Datum
Rechtsgebiet Sachenrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Lois GoBe/Shutterstock.com

Zwei generelle Klausurarten

Die gängige BGB-Klausur im Mobiliarsachenrecht kann zum einen hauptsächlich das Kreditsicherungsrecht betreffen und zum anderen den Bereich des gutgläubigen Erwerbs. Dieser Artikel versucht beide Klausurtypen grundsätzlich zu erklären. Einen themenbezogenen Klausurfall findet Ihr unter „Klausurfall Sicherungsübereignung“.

BGB-Klausur im Kreditsicherungsrecht

Bei der BGB-Klausur im Kreditsicherungsrecht treffen meistens ein Eigentumsvorbehalt, eine Sicherungsübereignung und Forderungsabtretungen sowie Hypothekenbestellungen aufeinander. Die Forderungsabtretungen zu Sicherungszwecken laufen unter dem Stichwort „verlängerter Eigentumsvorbehalt“. Sie sollen den Eigentumsvorbehaltslieferanten sichern. Dieser ermächtigt regelmäßig den Sicherungsnehmer, das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware zu übertragen.

Regelmäßig liefert der Verkäufer einer Ware diese unter Eigentumsvorbehalt, wenn vereinbart wurde, dass der Käufer die Ware bei Übergabe nicht gleich bezahlt. In diesem Fall erfolgt der Eigentumsübergang nach § 929 BGB. Die Übergabe und damit der Besitzerwechsel an der gekauften Ware findet zwar statt. Der sachenrechtliche Einigungsvertrag als weiteres Merkmal des § 929 BGB steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung nach § 158 I BGB. Die aufschiebende Bedingung besteht in der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Damit der Käufer der Eigentumsvorbehaltsware diese wiederum an seine Kunden so weiterverkaufen kann, dass jene auch Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware erlangen, ist eine weitere rechtliche Konstruktion nötig. Denn an der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Ware erlangt der Eigentumsvorbehaltskäufer aufgrund der unter einer Bedingung stehenden Einigung kein Eigentum, solange er den Kaufpreis nicht vollständig gezahlt hat. Aus diesem Grund kann der Verkäufer seinen Kunden kein Eigentum verschaffen.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Damit ein Eigentumsübergang trotzdem funktionieren kann, gibt es den sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hier ermächtigt der unter Eigentumsvorbehalt übertragende Verkäufer der Ware seinen Käufer nach § 185 I BGB zur Übertragung des Eigentums an dessen Abnehmer. Heißt also: A ermächtigt B nach § 185 I BGB das Eigentum an der Ware auf C zu übertragen. A ermächtigt den B aber nur deswegen, weil A mit B vereinbart hat, dass B seine Forderungen, die er aus den Kaufverträgen mit seinen Kunden, demnach auch mit C, hat, im Voraus an den A abtritt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht somit aus einer Ermächtigung zur Eigentumsübertragung nach § 185 I BGB sowie aus einem Abtretungsvertrag nach § 398 BGB. Dieser regelt die Abtretung der zukünftigen Kaufpreisforderungen aus den Kaufverträgen zwischen dem Vorbehaltskäufer und dessen Kunden an den Vorbehaltsverkäufer. Zusammengefasst besteht der verlängerte Eigentumsvorbehalt somit aus einer Ermächtigung nach § 185 I BGB und einem Abtretungsvertrag nach § 398 BGB.

Abtretung zukünftiger Forderungen

Auch zukünftige Forderungen kann man im Rahmen eines Abtretungsvertrages abtreten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sich bei jeder Abtretung feststellen lassen, welche Forderungen erfasst werden. Deshalb ist insbesondere bei der Abtretung künftiger Forderungen der Grundsatz der Spezialität zu beachten. Die im Voraus abgetretenen Forderungen müssen demnach so genau bezeichnet sein, dass sie bestimmbar sind. So muss spätestens bei Entstehung der Forderung feststehen, ob sie von der Abtretung erfasst werden.

 

Abgrenzung Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

Aus Vorstehendem folgt, dass Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt der Sicherung des Eigentums bei Ratenzahlungen dienen. Die Sicherungsübereignung wird hingegen bei der Sicherung von Krediten eingesetzt. Während bei dem Eigentumsvorbehalt die vertragliche Einigung über den Eigentumsübergang unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht, wird bei der Sicherungsübereignung die Übergabe nach §§ 930, 868 BGB durch ein schuldrechtliches Besitzmittlungsverhältnis ersetzt. Anders ausgedrückt liegt beim Eigentumsvorbehalt die Übergabe, aber noch keine Einigung vor. Bei der Sicherungsübereignung hingegen hat schon die Einigung, aber noch keine Übergabe stattgefunden.

Bei dem Eigentumsvorbehalt möchte man noch Eigentum behalten, obwohl man den Besitz an der Sache schon aufgegeben hat. Und bei der Sicherungsübereignung will man zwar Eigentum übertragen, aber den Besitz an der Sache weiterhin ausüben. Hier kann sich das Problem ergeben, dass der durch eine Sicherungsübereignung gesicherte Gläubiger in Konkurrenz zu einem durch Hypothek gesicherten Gläubiger steht.

Fazit

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass bei den Klausuren im Kreditsicherungsrecht verlangt wird, zwischen den schuldrechtlichen Forderungen und den dinglichen Sicherungsmitteln zu unterscheiden und beide getrennt prüfen zu können. Hier möchte der Klausurensteller sehen, ob das Abstraktionsprinzip beherrscht wird. Die Klausur im Kreditsicherungsrecht kann auch den gesetzlichen Eigentumserwerb zum Gegenstand haben. Dann stellt sich die Frage, ob der unter Eigentumsvorbehalt liefernde Gläubiger auch Hersteller im Sinne des § 950 I BGB sein kann. Ein weiterer Problempunkt kann in der Ermittlung der richtigen Anspruchsgrundlage für die Entschädigungsleistung bei gesetzlichem Eigentumsverlust liegen.

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BGB-Klausur über gutgläubigen Eigentumserwerb von beweglichen Sachen

Weiterhin fällt in die Kategorie der BGB-Klausur im Mobiliarsachenrecht auch die Klausur, die den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Hier gilt es die unterschiedlichen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs je nach gewählter Übertragungsart aufzuzeigen. Manchmal wird die Abgrenzung zwischen gutgläubigem Erwerb nach BGB-Vorschriften und nach HGB-Vorschriften gefordert. Nach BGB-Vorschriften wird nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Verfügenden geschützt. Im HGB hingegen genügt schon der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Verfügenden zum gutgläubigen Eigentumserwerb.

Auch die Abgrenzung zum guten Glauben an die Erbenstellung, welcher über das Erbrecht geschützt ist, ist manchmal Prüfungsgegenstand. Im Anschluss daran kann der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs durch Abhandenkommen des unmittelbaren Besitzes zu prüfen sein. Dabei kann sich z.B. das Problem ergeben, ob der Verlust des Erbenbesitzes auch zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs führt.

Empfehlung: Erstellung von Prüfschemata für Mobiliar-Klausuren

Es empfiehlt sich, für die Klausuren im Mobiliar-Sachenrecht ein generelles Prüfschema zu erstellen, welches die einzelnen Arten der Eigentumsübertragung inklusive des jeweiligen gutgläubigen Erwerbs aufzeigt. Weiterhin sollten die einzelnen Sicherungsmittel wie Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt sowie verlängerter Eigentumsvorbehalt von ihrer rechtlichen Konstruktion her aufgezeichnet werden. Diese Maßnahmen erleichtern das Verständnis.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.

Zur Übersicht über alle Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

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