Die Widerklage (§ 33 ZPO) – Aufbau und Prüfung
Die Widerklage (§ 33 ZPO)
Der Artikel soll den Studenten und Referendar mit dem Aufbau einer Widerklage im Gutachten und im Urteil vertraut machen. In diesem Zusammenhang wird u.a. auf die examensrelevanten Fragen der Konnexität und der Drittwiderklage eingegangen sowie besondere Arten der Widerklage aufgezeigt.
A. Einleitung
Dem Beklagten stehen im Prozess mehrere taktische Möglichkeiten offen sich gegen eine Klage zu wehren. Neben den regulären Verteidigungsmitteln ist es dem Beklagten auch möglich zum Gegenangriff überzugehen. Hierfür steht ihm unter anderem die Widerklage zur Verfügung. Diese bildet eine echte Klage der besonderen Art, die im selben Verfahren gegen den Kläger erhoben werden kann und zu umgekehrten Parteirollen führt. Diese sind auch im Rubrum anzugeben (Widerkläger und Widerbeklagter). Die Widerklage ist somit kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 282 Abs. 1 ZPO, sondern der Angriff selbst. Folglich findet somit auch der § 296 ZPO keine Anwendung.
Die wesentlichen Vorteile einer Widerklage sind:
- Es steht ein zusätzlicher Gerichtsstand zur Verfügung (§ 33 ZPO)
- Beweise können im selben Verfahren eingebracht werden. Eine Einführung in einem weiteren Prozess ist nicht nötig. Dies führt zu einer Geld- und Zeitersparnis.
- Da es sich bei der Klage und Widerklage um einen Prozess handelt, sind die anfallenden Gebühren geringer. Zwar werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerecht (sofern sie wirtschaftlich verschieden sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch fallen diese infolge des Grundsatzes der Degression der Gebühren geringer aus, als wenn beide Ansprüche einzeln geltend gemacht werden. Bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen ist sogar nur der höhere Einzelwert einschlägig.
- Ferner dient die Widerklage auch der Prozessökonomie. Klagen, die im Zusammenhang stehen, sollen auch im Zusammenhang verhandelt und entschieden werden. Dies spart Ressourcen und verhindert sich widersprechende Entscheidungen
B. Die Voraussetzungen der Widerklage
I. Zulässigkeit der Widerklage
1. Allgemein Prozessvoraussetzungen
a. Ordnungsgemäße Klageerhebung § 261 Abs. 2 ZPO
Durch Schriftsatz oder bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich (§ 297 ZPO). Bzgl. der Berufungsinstanz ergeben sich allerdings Einschränkungen gemäß § 533 ZPO.
b. Örtliche Zuständigkeit
Vorliegend sind die regulären Zuständigkeitsnormen zu prüfen (§§ 12 ff. ZPO). Liegen diese vor, so ist ein Rückgriff auf den zusätzlichen Gerichtsstand nach § 33 ZPO entbehrlich. Jedoch ist zu beachten, dass die umstrittene Voraussetzung der Konnexität dennoch in den „Besonderen Prozessvoraussetzungen“ anzusprechen ist, auch wenn der örtliche Gerichtsstand nicht nach § 33 ZPO geltend gemacht wird.
Wird sich allerdings auf den zusätzlichen Gerichtsstand nach § 33 ZPO berufen, muss Konnexität vorliegen.
Konnexität (=Zusammenhang, der dem Begriff aus § 273 BGB gleichsteht) liegt vor, sofern sich Anspruch und Gegenanspruch „aus demselben rechtlichen Verhältnis“ ergeben und ihnen ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt. Konkret bedeutet das, dass ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Klage oder mit dem Verteidigungsmittel (= Einwendungen und Einreden / keine Beweismittel) bestehen muss.
Beispiel für Zusammenhang mit dem Streitgegenstand: Klage auf Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag.
Beispiel für nicht im Zusammenhang stehende Klagen: Klage auf Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Mietzinszahlung.
Beispiel für Zusammenhang mit Verteidigungsmitteln: K klagt € 10.000 gegen B ein. B rechnet aus einer Forderung in Höhe von € 20.000 gegen den K auf und macht die restlichen € 10.000 im Rahmen der Widerklage geltend. Hier besteht der Zusammenhang über § 387 ff. BGB als Verteidigungsmittel.
Ein rügeloses Einlassen durch den Kläger (§ 39 ZPO) ist jedoch immer möglich.
c. Sachliche Zuständigkeit §§ 23 Nr. 1, § 71 GVG
Der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich § 5 2. Hs. ZPO. Eine Addition findet nicht statt. Hierbei sind drei Konstellationen zu beachten.
- Klage über € 4.000 und Widerklage über € 2.000. Da keine Addition stattfindet, bleibt das Amtsgericht gemäß §§ 23 Nr. 1, § 71 GVG zuständig.
- Klage über € 3.000 und Widerklage über € 10.000. Nun muss der Amtsrichter auf die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte hinweisen. Stellt eine Partei nun einen entsprechenden Antrag, so muss verwiesen werden (§ 506 ZPO).
- Klage über € 6.000 und Widerklage über € 6.000 aus Wohnraummiete. Gemäß § 23 Nr. 2a GVG ist das Amtsgericht sachlich ausschließlich zuständig. Es kommt zu einer Trennung und Verweisung der Widerklage an das Amtsgericht § 145 Abs. 1 ZPO, § 281 ZPO.
Exkurs Gebührenstreitwert: Der Zuständigkeitsstreitwert und der Gebührenstreitwert sind strikt voneinander zu trennen. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach §§ 45 Abs. 1 GKG bzw. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. Bzgl. des Gebührenstreitwertes kann es im Gegensatz zum Zuständigkeitsstreitwert zu einer Addition der Ansprüche kommen, sofern diese wirtschaftlich verschieden sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sind sie jedoch wirtschaftlich identisch, ist der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Auch bzgl. der sachlichen Zuständigkeit greift § 39 ZPO, sofern sich rügelos eingelassen wurde.
d. Keine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Hauptklage und Widerklage dürfen keinen identischen Streitgegenstand haben. Daher ist eine reine Negation ist nicht möglich.
Beispiel: Klage auf Kaufpreisforderung sowie Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages ist grundsätzlich nicht möglich.
2. Besondere Prozessvoraussetzungen
a. Rechtshängigkeit der Hauptklage
Notwendig bei der Erhebung der Widerklage ist die Rechtshängigkeit der Hauptklage. Allerdings ist es unschädlich, ob die Hauptklage später bestehen bleibt. Daher wird die Hauptklage oft nur als das „Sprungbrett“ der Widerklage bezeichnet.
b. Kein Ausschluss Kraft Gesetz
Dieser kann sich aus § 595 Abs. 1 ZPO sowie aus den Normen des Familienrechts ergeben.
c. Parteiidentität
Grundsätzlich müssen die Parteien an der Hauptklage beteiligt sein. Stark umstritten ist allerdings, ob Dritte im Wege der Widerklage mit einbezogen werden dürfen. Hierzu näher unter G – IV. des Artikels.
d. Konnexität
Hierbei ist umstritten, ob die geforderte Konnexität des § 33 ZPO eine besondere Prozessvoraussetzung ist.
Nach der herrschenden Literatur Meinung, begründet die Vorschrift lediglich einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand. Dies ergibt sich aus dem Standort des § 33 ZPO innerhalb der Gerichtsstandsvorschriften und aus dessen Wortlaut.
Rechtsfolgen am Fall
Beispiel: Klage auf Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag.
Lösung: Hier ergibt sich schon die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus § 33 ZPO, da die Klagen im Zusammenhang stehen. Eine spätere Prüfung der Konnexität als besondere Voraussetzung erfolgt nicht mehr.
Beispiel: Kläger klagt eine Kaufpreisforderung gegen B ein und B klagt daraufhin eine Mietzinsforderung gegen K ein.
Lösung: Zwischen den Klagen liegt kein Zusammenhang vor, sodass sich das örtlich zuständige Gericht nicht aus § 33 ZPO ergeben kann. Da § 33 ZPO jedoch nur einen besonderen Gerichtsstand begründet, muss nun geprüft werden, ob das vom Kläger angerufene Gericht aufgrund einer anderen Norm über die örtliche Zuständigkeit auch für die Widerklage zuständig bleibt. Liegt eine andere örtliche Zuständigkeitsnorm vor, so ist die Widerklage dennoch zulässig. Eine spätere Prüfung der Konnexität als besondere Voraussetzung erfolgt nicht mehr.
Nach der Ansicht des BGH und Teilen der Literatur regelt § 33 ZPO die örtliche Zuständigkeit als auch die Konnexität als besondere Prozessvoraussetzung. Die Rechtsprechung wollte mit dieser Vorgehensweise vermeiden, dass nicht konnexe Klagen, zusammen verhandelt werden. Ferner würde sich der Mehraufwand für das Gericht (zwei unterschiedliche Sachverhalte zu prüfen) nicht in den Einahmen der Justiz niederschlagen, da die Gebühreneinnahmen bei der Widerklage immer geringer sind. Daher muss die Konnexität der beiden Klagen als besondere Prozessvoraussetzung gegeben sein. Jedoch hat die Rechtsprechung eine Heilungsmöglichkeit zugelassen, sofern ein rügeloses Einlassen (§ 295 Abs. 1 ZPO) bzgl. der Widerklage vorliegt.
Der Streit sollte nur dann in aller Breite dargestellt werden, sofern eine nicht konnexe Widerklage besteht. Bei einer konnexen Widerklage kämen beide Ansichten immer zum gleichen Ergebnis.
II. Begründetheit der Widerklage
Die Widerklage ist begründet, sofern der geltend gemachte Anspruch besteht.
C. Rubrum
AZ: Datum
Landgericht X
In dem Rechtsstreit
des Herrn X, (Adresse)
Kläger und Widerbeklagter
Prozessbevollmächtigte: RA1
gegen
Frau Y, (Adresse)
Beklagte und Widerklägerin
Prozessbevollmächtigte: RA2
hat die X. Kammer des Landgerichts X durch den Vorsitzenden am Landgericht Mustermann als Einzelrichter aufgrund der mündlichen vom [___] für Recht erkannt:
D. Tenor
Die Klage und die Widerklage sind getrennt zu tenorieren.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt an den Beklagten X € zu zahlen.
Jedoch erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung (Grundsatz der Kosteneinheit)
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Die Vollstreckbarkeit wird für jeden einzeln festgelegt.
E. Tatbestand
Bei dem Aufbau des Tatbestandes ist zwischen einen zusammenhängenden Sachverhalt und verschieden Sachverhalten zu unterscheiden.
I. Zusammenhängende Sachverhalte sind im Tatbestand wie folgt aufzubauen:
- Einleitung bzgl. Klage und Widerklage
- Unstreitiges zur Klage und Widerklage
- Prozessgeschichte I
- Streitiger Klägervortrag zur Klage
- Klageantrag zur Klage
- Klageabweisungsantrag
- Widerklageantrag
- Widerklageabweisungsantrag
- Streitiger Beklagtenvortrag als Klagerwiderung und darauffolgend die Rechtfertigung der Widerklage
- Mögliche Entgegnung des Klägers zur Widerklage
- Prozessgeschichte II
II. Verschiedene Sachverhalte sind im Tatbestand wie folgt aufzubauen:
- Einleitung bzgl. Klage und Widerklage
- Unstreitiges zur Klage
- Streitiger Klägervortrag zur Klage
- Klageantrag zur Klage
- Klageabweisungsantrag
- Streitiger Beklagtenvortrag zur Klage
- Unstreitiges zur Widerklage
- Streitiger Vortrag des Widerklägers
- Widerklageantrag
- Widerklageabweisungsantrag
- Streitiger Vortrag des Widerbeklagten
F. Die Prüfungsreihenfolge im Urteil
Ergebnis zur Klage und Widerklage
I. Klage
1. Zulässigkeit der Klage
2. Begründetheit der Klage (incl. Nebenforderung)
II. Widerklage
1. Zulässigkeit der Widerklage
2. Begründetheit der Widerklage (incl. Nebenforderung)
III. Nebenentscheidung
1. Kosten (§§ 91 ff. ZPO)
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
IV. Unterschrift des Richters
G. Die Sonderformen der Widerklage
I. Die petitorische Widerklage
In dieser Konstellation ist in der Zulässigkeit der (petitorischen) Widerklage zu prüfen, ob der Beklagte diese gegen einen possessorischen Anspruch (§ 861 BGB) geltend machen kann.
Die Literatur hält dies wegen dem Wortlaut des § 863 BGB für unzulässig. Es erfolgt eine Abweisung oder Abtrennung (§ 145 ZPO) der Widerklage.
Der BGH hält diese Konstellation jedoch für zulässig, sofern die Widerklage entscheidungsreif ist. Würde man der Literatur folgen, so erfolge eine Abtrennung der Klagen, die am Ende auf das gleiche Ergebnis oder auf divergierende Entscheidungen hinauslaufen würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie ist daher der Ansicht des BGH zu folgen.
II. Zwischenfeststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO
Die Zwischenfeststellungsklage ermöglicht die Feststellung, ob ein im Prozess streitig gewordenes Rechtsverhältnis besteht ob nicht besteht. Dadurch wächst neben dem Leistungsbefehl (z.B. B wird verurteilt 1.000 € nebst Zinsen an K zu zahlen) auch das Rechtsverhältnis in Rechtskraft (z.B. es wird festgestellt, dass ein Mietvertrag besteht). Hierzu müsste das Rechtsverhältnis allerdings für die Hauptklage vorgreiflich und über das Ergebnis der Hauptklage hinausreichen.
Die Vorgreiflichkeit ist gegeben, sofern das Rechtsverhältnis für die Hauptklage entscheidend ist (im Rahmen der Ausbildung wird oft der Verkehrsunfall abgeprüft, der ein deliktisches Rechtsverhältnis darstellt).
Über das Ergebnis in der Hauptklage hinaus reicht das Rechtsverhältnis, sofern dieses auch noch für zukünftige Ansprüche relevant ist. Besteht z.B. ein deliktisches Rechtsverhältnis durch einen Verkehrsunfall, so könnten weitere Schadensersatzforderungen auf den Schädiger zukommen.
III. Widerklage und Aufrechnung in einem Prozess
Die Widerklage ist eine eigenständige Klage, während die Aufrechnung nur ein Verteidigungsmittel ist und zum Erlöschen des Anspruchs des Klägers führt. Daher führt die Aufrechnung nicht zur Rechtshängigkeit und kann gleichzeitig mit der Widerklage geltend gemacht werden. Hierbei sind verschiedene Konstellationen denkbar.
1. K klagt 1.000 € gegen B ein. B hat einen Anspruch auf 3.000 € gegen K. Somit kann B die Forderung des K in Höhe von 1.000 € zum Erlöschen bringen und weitere 2.000 € durch die Widerklage einklagen.
2. K klagt 1.000 € gegen B ein. Die Klage basiert auf einem Kaufvertrag der gemäß § 142 BGB, § 104 ff. BGB nichtig ist. B hat einen Anspruch auf 3.000 € gegen K. In diesem Fall wäre es sinnlos in Höhe von 1.000 € aufzurechnen, da der Kaufvertrag ohnehin nichtig ist und nicht auf ihn geleistet werden muss. Somit ist es für B vorteilhafter Eventualaufrechnung und Eventualwiderklage zu erklären, die unter den Bedingungen stehen, dass die Klageforderung unbegründet ist. Somit wird K schlussendlich auf Zahlung von 3.000 € gegen B verurteilt.
3. Sollte der B sich nicht sicher sein, ob seine Aufrechnung noch zulässig ist, so kann er natürlich auch die Eventualwiderklage unter die Bedingung stellen, dass die Klage aufgrund der unzulässigen Aufrechnung erfolg hat.
IV. Drittwiderklage
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich gegen einen Dritten im Prozess Widerklage zu erheben. Examensrelevant in dieser Konstellation ist der Verkehrsunfall, indem der Beklagte sowohl gegen den Kläger als auch gegen dessen Haftpflichtversicherung Widerklage erhebt.
Nach welchen Regeln dies jedoch zulässig ist, ist umstritten.
Nach dem BGH ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Die Widerklage muss durch den Beklagten erhoben werden.
2. Die Widerklage muss sich zumindest auch gegen den Kläger richten. Eine Widerklage, die sich nur gegen einen Dritten richtet, ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (isolierte Drittwiderklage).
3. Ferner müssen die Voraussetzungen der nachträglichen subjektiven Klagehäufung vorliegen (§§ 263 ff. ZPO analog). Dies ist entweder durch Einwilligung des Dritten möglich oder durch die „Sachdienlichkeit“ im Sinne des § 263 ZPO. Im Rahmen der Verkehrsunfallkonstellation wird die „Sachdienlichkeit“ aus der Gesamtschuldnerschaft der Haftpflichtversicherung mit dem Schädiger gemäß § 3 Nr. 2 PflVG angenommen.
4. Zu beachten gilt auch, dass für die Drittwiderklage nicht die zusätzliche örtliche Zuständigkeit nach § 33 ZPO gilt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich damit nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 12 ff. ZPO) und der rügelosen Einlassung (§ 39 ZPO).
Die Literatur ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei der Drittwiderklage um eine Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO, § 60 ZPO handelt. Liegen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nicht vor, so erfolgt eine Abtrennung (§ 145 ZPO, §147 ZPO).
V. Isolierte Drittwiderklage
Bei dieser Form der Widerklage, wird jene nur gegen einen Dritten gerichtet. Unter sehr engen Voraussetzungen ist dies nach dem BGH möglich.
1. Es muss eine enge Verbindung zwischen den Klagen bestehen. Der Sinn der Prozessökonomie ist nur erfüllt, sofern Ansprüche im Zusammenhang zueinanderstehen.
2. Der isolierte Drittwiderbeklagte darf nicht in schützenswerten Interessen verletzt werden.
3. Ferner müssen die Voraussetzungen der nachträglichen subjektiven Klagehäufung vorliegen (§§ 263 ff. ZPO analog).
Der wohl examensrelevanteste Fall ist wiederum ein Verkehrsunfall. K stehen Schadensersatzansprüche gegen B aus einem Verkehrsunfall zu. Damit K seine Parteistellung verliert und als Zeuge vernommen werden kann, tritt er seine Ansprüche an seinen Sohn S ab. In einem zweiten Schritt erhebt S Klage gegen B, sodass er K als Zeugen nutzen könnte. Um jedoch Waffengleichheit herzustellen, muss es dem B möglich sein, die isolierte Drittwiderklage zu erheben. Dies hätte zur Folge, das A im Rahmen der Parteierweiterung wieder Partei werden würde und seine Zeugenstellung verliert. Bei diesem Fall besteht eine enge Verknüpfung der Ansprüche zueinander. Ferner kann K auch keine schützenswerten Interessen geltend machen, da er diese Situation selbst hervorgerufen hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil (Zeugenstellung) wird im Rahmen der Waffengleichheit wieder angepasst, sodass er B gleichwertig gegenübersteht. Ferner ist die Parteierweiterung nach §§ 263 ff. ZPO analog auch sachdienlich, da es prozessökonomische unvorteilhaft wäre, zwei (künstliche) Prozesse zu führen.
VI. Widerklage im Rahmen eines Versäumnisurteils
Die Vorschriften über das Versäumnisurteil gelten auch im Rahmen der Widerklage (§ 347 Abs. 1 ZPO).
Hierbei muss grundsätzlich beachtet werden, dass gegen eine säumige Partei zwei Versäumnisurteile ergehen können. Ist der Beklagte säumig, so kann ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten und ein weiteres gegen den Widerkläger ergehen. Beim säumigen Kläger ergeht ein Versäumnisurteil gegen diesen und den Widerbeklagten.


