Das KAG – Kommunale Abgaben (Bayern)

Sowohl im 1. als auch im 2. bayerischen Staatsexamen kann das KAG eine Rolle spielen. Es handelt es sich unter den Examenskandidaten um ein eher unbeliebtes Gebiet des öffentlichen Rechts. Im Folgenden wird das KAG dargestellt, um in Klausuren den notwendigen Überblick zu haben.

Datum
Rechtsgebiet Kommunalrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: DaLiu/Shutterstock.com

I. Einführung

Nach Art. 28 II 3 GG ist den Gemeinden die Selbstverwaltung gewährleist und umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Wesentlicher Inhalt  dieses gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ist die Finanzhoheit. Von diesem Recht ist aber nicht mitumfasst, dass die Gemeinden selbst eigene Steuern neben den gesetzlichen erheben können. Gemäß Art. 105 IIa GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, solange und soweit sie nicht bundesgestzlich geregelten Steuern gleichrangig sind.  Nach Art. 106 VI GG steht das Aufkommen der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern grundsätzlich den Gemeinden zu. Nach Art. 83 II 2 BV gewährleistet der Freistaat Bayern, unter Berücksichtigung der Finanzhoheit,  den Gemeinden einen eigenverantwortlichen Bereich, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken.  Das KAG enthält die Ausgestaltung dieses kommunalen Abgabenrechts. Nach Art. 3 I KAG ist den Gemeinden das Recht übertragen örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern zu erheben.

Jura Individuell- Hinweis: In Klausuren ist zu beachten, dass das KAG selbst keine Rechtsgrundlage für einen Bescheid ist. Als Rechtsgrundlage kommt nur eine Satzung in Betracht. Das KAG ist Rechtsgrundlage für die Satzung, siehe Art. 2 I S. 1 KAG.

II. Kommunale Einnahmequellen

Als Grundlage für kommunale Abgaben können beispielsweise Erschließungsbeiträge (§§ 127 ff. BauGB), Verwaltungsgebühren ( Art. 1, 22 KAG), Abfallgebühren (Art. 7 II- IV BayAbfG) oder die Abgaben nach dem KAG aufgezählt werden. Die Gemeinden können darüber hinaus aber auch Einnahmen  aus dem Finanzausgleich oder Privateinnahmen wie Mieteinkünfte erzielen.

Im wesentlichen konzentrieren sich Examensklausuren im  Bereich der kommunalen Abgaben. Diese untergliedern sich in Steuern (Art. 3 I KAG), Beiträge ( Art. 5 a, 6, 7 KAG, §§ 127 ff. BauGB), Gebühren (Art. 8 KAG, Art. 1, 22 KAG) oder Abgaben sui generis.

III. Die kommunalen  Abgaben im Einzelnen

1. Steuern

a. Begriff

Der Steuerbegriff wird durch § 3 I 1 AO bestimmt. Danach sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden können, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz eine Leistungspflicht knüpft ( bekannte KLausurbeispiele: Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer).

Jura Individuell- Hinweis: Gem. Art. 13 KAG gilt § 3 I 1 AO auch im bayerischen Landesrecht.

b. Steuerfindungsrecht der Kommunen, Art. 3 I KAG

Als Steuerfindungsrecht bezeichnet man das Recht, neben den überlassenen, neue Steuern einzuführen und zu erheben ( siehe hierzu Knemayer, Bayerisches Kommunalrecht, 12. Auflage, Rn. 357). Nach Art. 3 I KAG können die Gemeinden für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer erheben (aber auch nur diese!), soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern  gleichartig sind.  Art. 3 III S. 1 KAG enthält für bestimmte Steuern, wie beispielsweise eine Jagdsteuer, ein Erhebungsverbot.

Jura Individuell- Hinweis: Gem. Art. 62 II GO sind andere Abgaben wie Gebühren und Beiträge  vorrangig zu erheben.

 2. Beitrag

Beiträge werden zur Deckung des Aufwandes für öffentliche Einrichtungen der Kommunen von denjenigen erhoben, die durch ihre Schaffung  und die Möglichkeit der Inanspruchnahme regelmäßig einen besonderen Vorteil haben (vgl. BayVGH, BayVBl. 1977, S. 214). Ob die Leistung  tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist aber für die Erhebung von Beiträgen nicht von Bedeutung (z. B. Erschließungsbeiträge für ein Grundstück unabhängig von der Bebauung).

3. Gebühren

a. Begriff

Gebühren sind Geldleistungen, die  vom Pflichtigen als Gegenleistung für eine von ihm veranlasste besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung verlangt werden (vgl. Knemayer, Bayerisches Verwaltungsrecht, 12. Auflage, Rn. 364). Ein Beispiel stellt die Benutzung einer gemeindlichen Schwimmhalle dar.

b. Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

Bei den Gebühren ist zwischen den Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren zu unterscheiden.

aa. Benutzungsgebühren, Art. 8 KAG

Gem. Art. 8 I 1 KAG können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Dabei sollen die Kosten der Gemeinde von den Gebühren gedeckt werden, Art. 8 II 1 KAG.

bb. Verwaltungsgebühren (oder Kosten)

Rechtsgrundlage für Verwaltungsgebühren stellt das bayerische Kostengesetz (Art. 1 KG) dar. Bei Verwaltungsgebühren handelt es sich um Entgelte für die Vornahme von Amtshandlungen. Diese werden dem Veranlasser auferlegt, Art. 2 I KG, (vgl. auch Knemayer, Bayerisches Kommunalrecht, 12. Auflage, Rn. 364).

Jura Individuell- Hinweis: Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Kostenverzeichnis. Als Beispiel kann das Polizeirecht herangezogen wereden, die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der PolKV (Polizeikostenverordnung).

4. Abgaben eigener Art („sui generis)

Grundsätzlich gilt in der Klausur die Abgrenzung der einzelnen Begriffe sorgfältig vorzunehmen, da dies für die jeweilige Rechtsgrundlage entscheidend ist. Dennoch ist nicht alles unter einen der klassischen Abgabenbegriffe einzuordnen. Eine weitere Sammel- Untergruppe stellen daher die sogenannten Abgaben „sui generis“ dar. Insbesondere die Erstattung von Grundstücksanschlüssen nach Art. 9 KAG ist dieser Begrifflichkeit zuzuschreiben.

5. Sonstige Einnahmen

Zu den sonstigen Einnahmen zählen solche des Finanzausgleichs, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch Zinsen.

III. Bemessung von Beiträgen und Gebühren

Bei der Bemessung hat eine Gemeinde gesetzlich geregelte Grundsätze zu beachten.

1. Kostendeckungsprinzip, Art. 8 II, III KAG

Das Kostendeckungsprinzip (Art. 8 II 1 KAG) besagt, dass die Höhe der Gebühren die Ausgaben decken sollen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Gewinn gerade nicht erzielt werden soll. Was bei den Kosten angesetzt werden kann, ist in Art. 8 III KAG – nicht abschließend- geregelt.

2. Äquivalenzprinzip, Art. 5 I 1, II, III, Art. 8 IV KAG

Bei dem Äquivalenzprinzip handelt es sich  spezielle Ausgestaltung des  Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Demnach muss differenziert werden in welchem Umfang eine Benutzungstattfindet und dementsprechen die Abgabe auch angemessen ist. Je stärker eine Benutzung desto stärker kann der einzelne auch belastet werden. Nach Art. 2 I 2 KAG muss daher eine Bemessungsgrundlage bestimmt und mit einem entsprechenden Abgabensatz verbunden werden.

a. Wirklichkeitsmaßstab

Der Wirklichkeitsmaßstab  wird dort angewandt, wo das Verhältnis der anfallenden Kosten und auch das Maß der tatsächlichen Benutzung (z. B. Wasserzähler) allein schon eine gerechte Gebührenberechnung ermöglicht, vgl. Knemayer, Bayerisches Kommunalrecht, 12. Auflage, Rn. 369.

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b. Wahrscheinlichkeitsmaßstab

Auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann immer dann zurückgegriffen werden, wenn ein Wirklichkeitsmaßstab  unmöglich oder  schwierig zu bestimmen ist. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss aber, um dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen, einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen ( BayVGH, BayVBl. 1972, S. 443).

IV. Klausurhinweise

Ein Abgabenbescheid stellt einen  Verwaltungsakt dar. Jedoch ergibt VA- Qualität nicht aus Art. 35 S. 1 BayVwVfG.  Vielmehr ergibt sich dies aus Art. 10 Nr. 1 KAG, 13 I Nr. 3b KAG, § 118 AO.

Damit ist statthafte Klageart gegen den Abgabenbescheid die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO und nicht ein Einspruch gem. § 347 AO. Dies ergibt sich daraus, dass Artikel 13 I Nr. 4b KAG nicht auf § 347 AO verweist.

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