Besonderheiten beim Plädoyer der Verteidigung

Sachverhaltsdarstellung; Beweiswürdigung; rechtliche Würdigung; Strafzumessung; Anträge (Verurteilung, Freispruch); Nebenstrafen

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: BCFC/Shutterstock.com

In Examensklausuren kann nicht nur ein Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft gefragt sein, sondern es kann auch die Aufgabe sein, einen „Schlussvortrag der Verteidigung in wörtlicher Rede zu entwerfen“.

Das Plädoyer ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Hauptverhandlung, von welchem Sachverhalt aus Sicht der Verteidigung aus welchen Gründen auszugehen ist.

Das Verteidigerplädoyer kann man von der Grundstruktur wie das Staatsanwaltsplädoyer aufbauen  (im Einzelnen siehe hierzu „Staatsanwaltlicher Schlussvortrag“):

1. Anrede des Gerichts

2. Sachverhaltsdarstellung

3. Beweiswürdiging

4. Rechtliche Würdigung

5. Strafzumessung und Antrag auf Verurteilung bzw. Freispruch

6. Nebenstrafen / Maßregeln

7. Kosten

Besonderheiten:

Beim Verteidigerplädoyer geht es darum, die rechtlichen Interessen des Mandanten zu vertreten und zu verteidigen.

Das Staatsanwaltsplädoyer ist konstruktiv (aufbauend), das Verteidigerplädoyer destruktiv (abbauend). Dabei sollen aber auch die Fakten, die den Mandanten belasten, berücksichtigt werden.

Der Staatsanwalt stellt in der Regel einen Antrag auf Verurteilung.

Ziel des Verteidigers wird ein Antrag auf Freispruch oder auf Verfahrenseinstellung, § 260 III StPO oder eine Verurteilung zu einer möglichst milden Strafe sein.

1. Anrede des Gerichts

„ Hohes Gericht“, „Herr/ Frau Staatsanwalt/ Staatsanwältin“

2. Sachverhaltsdarstellung

Bei der Sachverhaltsdarstellung ist der Sachverhalt aus Sicht der Verteidigung darzustellen.

In der Praxis geht der Verteidiger, der sein Plädoyer in zeitlicher Reihenfolge nach dem Staatsanwalt hält, den Sachverhalt nicht nochmals chronologisch Punkt für Punkt durch, sondern fasst zusammen oder stellt dar, in welchen Punkten die Verteidigung den Sachverhalt abweichend von der Staatsanwaltschaft bewertet.

In der Klausur ist der Sachverhalt  jedoch chronologisch und komplett aus Sicht der Verteidigung zu schildern, da das Plädoyer des Staatsanwaltes meist nur kurz zusammengefasst im Aufgabentext wiedergegeben ist. Der Sachverhalt sollte dabei in sich schlüssig sein.

3. Beweiswürdigung

In der Praxis sollte der Verteidiger sich umfassend auf die Beweisaufnahme vorbereiten. Dann kann er Zeugenaussagen sinnvoll im Plädoyer verwenden. Für die Klausur gilt es, die Zeugenaussagen logisch zu verknüpfen und aufzubauen.

In der Klausur ist an dieser Stelle oftmals auf Beweisverwertungsverbote einzugehen. Es mögen zwar Beweise vorhanden sein, es stellt sich aber die Frage, ob diese auch verwertet werden dürfen.

4. Die rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung erfolgt wie beim Schlussvortrag des Staatsanwaltes. An dieser Stelle wird dann dargestellt, unter welche rechtlichen Normen der Sachverhalt fällt oder gerade nicht fällt.

Bsp. beim Freispruch: „Der Angeklagte ist schon deshalb freizusprechen, weil er den Tatbestand des §… nicht erfüllt hat.“

5. Die Strafzumessung und Antrag auf Verurteilung bzw. Freispruch

Bei der Strafzumessung wird im Gegensatz zum Staatsanwaltsplädoyer (hier also ein „spiegelbildliches Plädoyer“) aus taktischen Gründen zuerst dargestellt, was zu Lasten des Angeklagten spricht und dann was zu seinen Gunsten spricht. Kommt ein Freispruch nicht in Betracht und der Angeklagte ist zu bestrafen, stehen die persönlichen Verhältnisse des Angeklagtem im Mittelpunkt. Hier können ein Geständnis, das bisher straffreie Leben oder ein minderschwerer Fall genannt werden. Nach § 46 StGB kann auf das Maß der Pflichtwidrigkeit oder das Nachtatverhalten, insbesondere eine geleistete Schadenswiedergutmachung eingegangen werden.

Gemäß § 56 II StGB müssen bei Freiheitsstrafen über einem Jahr besondere Umstände vorliegen, um die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dann müssen diese Umstände von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt werden, damit eine günstige Sozialprognose erstellt werden kann.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

Bei Geldstrafen muss versucht werden, diese möglichst gering zu halten. Es ist jedoch zu beachten, dass diese immer noch vertretbar sein muss, da der Antrag vom Gericht nicht ernsthaft in Betracht gezogen wird.

Mit Hilfsantrag:

Kommt vorsorglich ein Hilfsantrag zur Strafhöhe in Betracht, kann an die Ausführungen des Staatsanwaltes zum Strafmaß angeknüpft werden, um dieses zu mildern und dann das Plädoyer mit einem Antrag auf Freispruch zu beenden. Der Freispruch wird dann nicht abgestuft, wie es wäre, wenn nach dem Antrag auf Freispruch als letztes Ausführungen dazu gemacht würden, wie der Angeklagte zu bestrafen wäre.

★ Wichtiger Hinweis

Im Zivilrecht ist ein Hilfsantrag nach dem Hauptantrag üblich. Hier im Verteidigerplädoyer sollte aber der Freispruch aus psychologischen Gründen am Ende stehen, um die Unschuld nicht zu entwerten.

✱ Fallbeispiel

„Selbst wenn die Ausführungen zum Sachverhalt so feststehen würden, wie dies von der Staatsanwaltschaft vorgetragen wurde, so ist der Angeklagte lediglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen, bei der sich die Tagessatzzahl im Bereich der unteren Grenze des Strafrahmens befindet… Darauf wird es aber gar nicht ankommen, denn der Tatnachweis konnte nicht geführt werden, vielmehr steht der Sachverhalt folgendermaßen fest….ich beantrage daher den Angeklagten freizusprechen.“

 6. Nebenstrafen/ Maßregeln

Weiterhin muss an den Antrag gedacht werden, eine Maßregel nach § 61 ff. StGB bei einem Freispruch aufzuheben.

„Weiter beantrage ich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben und den beschlagnahmten Führerschein herauszugeben.

 7. Kosten

Bei Freispruch, § 467 StPO:

„ Ich beantrage die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.“

 Entschädigung ( § 2, I, II StrEG) bei Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme:

„Ich beantrage auszusprechen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft/ die Beschlagnahme des Führerscheins aus der Staatskasse zu entschädigen ist“.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.