Aufbau Tatbestand in der ZPO – Klausur/Zivilurteil

Tipps zur Klausurbearbeitung; unstreitiger und streitiger Sachverhalt; Die Parteianträge; Besonerheiten bei Widerklage und Hilfsanträgen

Datum
Rechtsgebiet Zivilprozessrecht
Ø Lesezeit 13 Minuten
Foto: Alexander Kirch/Shutterstock.com

Im Referendariat wird der Referendar während der Zivilstation erstmals mit der Aufgabe konfrontiert, für die Klausur oder den Richter ein Zivilurteil zu schreiben. Das Verfassen des Tatbestands bereitet dabei vielen Referendaren bereits Probleme, weil in der Arbeitsgemeinschaft der Schwerpunkt auf das Abfassen von den Entscheidungsgründen gelegt wird.

Der folgende Artikel befasst sich mit dem klausurgerechten Umgang mit dem Tatbestand eines Zivilurteils.

Nach § 313 II 1 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden.

Der Tatbestand steht im Urteil nach dem Tenor und vor den Entscheidungsgründen.

Der Tatbestand ist eine objektive, knappe Darstellung des Sachverhalts. Er muss mit den Entscheidungsgründen korrespondieren, also alles aufführen, was für die Entscheidungsgründe wichtig ist.

Jura Individuell-Tipp: Selbst wenn in der Klausur die Zeit noch so knapp ist, es muss Zeit für den Tatbestand sein. Das völlige Fehlen des Tatbestands ist ein Verfahrensverstoß, der Berufung und Revision  begründen kann (vgl. Thomas/Putzo, § 313, Rn. 26). Auch bei noch so brillianten Entscheidungsgründen kann eine Klausur daher zwangsläufig nicht in einen oberen Punktebereich gelangen. Schließlich wird im zweiten Examen eine praktische Arbeit gefordert. Am ehesten ist bei Zeitproblemen zu raten die Rechtsansichten von Kläger/ Beklagtem, unerledigte Beweisangebote oder eine Bezugnahme auf Schriftsätze wegzulassen (Ausführungen hierzu siehe unten).

 1. Die Reihenfolge Tatbestand und Entscheidungsgründe bei der Klausurbearbeitung

Als grundlegend stellt sich  in der Klausur die Frage, ob zuerst der Tatbestand oder zuerst die Entscheidungsgründe niedergeschrieben werden sollen.

Hier gehen die Meinungen auseinander. Es muss jeder für sich selbst entscheiden, in welcher Reihenfolge er in der Klausur vorgeht.

Für den Beginn mit den Entscheidungsgründen und deren Fertigstellung spricht, dass erst durch die fertigen Entscheidungsgründe exakt festgestellt werden kann, was wesentlich und unwesentlich ist. § 313 II ZPO erfordert einen knappen und straffen Tatbestand, was wiederum eine vorherige  Lösung sinnvoll erscheinen lässt.

Wenn man sich jedoch die (Examens-) Klausursituation vorstellt, spielen auch andere Aspekte eine nicht zu unterschätzende Rolle, die für ein Abfassen des Tatbestandes vor dem Erarbeiten und der Niederschrift der Entscheidungsgründe sprechen.

Zunächst natürlich der zeitliche Aspekt. Es besteht die Gefahr, dass bei der Bearbeitung der umfangreichen Entscheidungsgründe zu wenig Zeit am Ende für den Tatbestand bleibt und dieser deswegen fehlerhaft oder im schlimmsten Fall gar nicht bearbeitet wird.

Mehr Ruhe für die Bearbeitung der Entscheidungsgründe besteht, wenn der Tatbestand schon zu Papier gebracht wurde. Dann bleibt dieser Gedanke auch nicht zusätzlich im Hinterkopf, sondern das positive Gefühl schon einen Teil erledigt zu haben.

Zusätzlich spricht für das sofortige Abfassen des Tatbestandes die klausurtaktische Erwägung, dass der Korrektor nach dem Tenor als erstes den Tatbestand liest und dieser für einen guten oder schlechten ersten Eindruck sorgt. Bei einem Tatbestand, der in den letzten übrigen Klausurminuten gefertigt wurde, besteht die Gefahr eines schlechteren Schriftbilds und sprachlicher Fehler, die durch diesen Zeitdruck gemacht wurden.

 2. Der Aufbau des Tatbestands

Der Tatbestand wird in einem Fließtext formuliert und nicht untergliedert (die Untergliederung im Folgenden dient nur der Übersichtlichkeit). In der Überschrift steht: Tatbestand. Außerhalb des Rubrums werden die Parteien mit ihrer ursprünglichen Parteirolle bezeichnet, also „Kläger“/“Beklagter“.

Der Tatbestand ist chronologisch, sachlich, nüchtern und objektiv darzustellen. Wichtig ist, nicht einfach den Kläger- und Beklagtenvortrag abzuschreiben. Das Gericht löst sich von dieser Vorlage und schreibt seinen eigenen, klar abgefassten und in zeitlicher Abfolge geordneten Tatbestand. Oberstes Gebot ist die Verständlichkeit.

Rechtsbegriffe kommen nicht in den Tatbestand. Eine Ausnahme bilden allgemein gebräuchliche Begriffe wie etwa Kaufvertrag, Mietvertrag etc. Bei der Übernahme von Rechtsbegriffen ist aber grundsätzlich Vorsicht geboten, da die rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen vorzunehmen ist. Verwenden demnach die Parteien zwar übereinstimmend den allgemein gebräuchlichen Begriff „Kaufvertrag“, ein Zustandekommen ist aber gerade strittig, muss der Begriff umschrieben werden (Etwa: Die Parteien beabsichtigten, einen Vertrag mit folgendem Inhalt zu schließen …).

Jura Individuell- Tipp: Ein solcher Rechtsbegriff kann in der Regel dann übernommen werden, wenn er vom Gegner ohne Widerspruch hingenommen wird.

Genau anzugeben sind relevante Eigenschaften von Personen oder Sachen. Beispielsweise sind bei PKW (etwa bei einem Verkehrsunfall) zur Identifikation das Kennzeichen und / oder die Fahrgestellnummer (beim Kaufvertrag wichtig) mit anzugeben.

In den Tatbestand kommt keine rechtliche Würdigung.

Falsch daher im Tatbestand:

Bsp.: „Der am … geschlossene Vertrag ist wirksam.“ – Das ist eine rechtliche Würdigung und kommt in die Entscheidungsgründe.

Anders liegt der Fall, wenn der Beklagte mit einer Forderung aufrechnet. Die Aufrechnung selbst ist in aller Regel unstreitig, dann lautet der Tatbestand:

„Der Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einer Forderung aus …“. Falsch wäre es hingegen zu schreiben: „Der Beklagte hat mit der Forderung aufgerechnet.“ – Auch das ist eine rechtliche Würdigung, die in die Entscheidungsgründe kommt.

a. Einleitungssatz

Zunächst hat ein Einleitungssatz zu erfolgen. Dieser soll möglichst kurz und prägnant sein und den Leser in das Rechtsgebiet und die Problematik des Rechtsstreits einführen. Der Einleitungssatz wird im Präsens formuliert.

Bsp.: Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen, die er aufgrund einer Auseinandersetzung am …. erlitten hat.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag.

Wichtig ist hierbei, dass der Streit dargestellt wird, aber nicht die Anträge vorweggenommen werden.

b. Unstreitiger Sachverhalt

Jura Individuell- Tipp: Um die nächsten Schritte in der Klausur sauber zu Papier zu bringen, ist ein „Relationsblatt“ von großem Nutzen, auf welchem in einer Übersicht stichwortartig das streitige und unstreitige Kläger-/Beklagtenvorbringen notiert wird. Hierdurch lässt sich auch bei der weiteren Bearbeitung Zeit sparen. Bei einfach gelagerten Sachverhalten ist auch ein Zeitstrahl mit den wichtigsten Ereignissen ausreichend.

Das unstreitige Vorbringen wird im Imperfekt formuliert („Der Kläger kaufte am…“).

In den unstreitigen Sachverhalt gehören alle Tatsachen (§ 138 ZPO), die von den Parteien übereinstimmend vorgetragen wurden oder von der anderen Partei ausdrücklich (§ 288 ZPO) oder konkludent (§ 138 II ZPO) oder aufgrund Nichtbestreitens (§ 138 III ZPO) zugestanden wurden. Tatsachen sind alle der äußeren Wahrnehmung zugänglichen Vorgänge und Zustände, an die das Gesetz Rechtswirkungen anknüpft. Nur über Tatsachen kann man Beweis erheben. Nur Tatsachen sind eine taugliche Entscheidungsgrundlage für den Richter. Daher gehören Rechtsansichten oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht in den unstreitigen Tatbestand.

Vom Gegner unsubstantiiert Bestrittenes gehört in den streitigen Beklagtenvortrag.

c. Bestrittene Tatsachenbehauptungen des Klägers

Die streitigen Tatsachen werden mit „ behauptet“ eingeleitet  („Der Kläger behauptet, er…“). Dem folgt der weitere, streitige Klägervortrag in indirekter Rede. Die komplette Tatsachenbehauptung des Klägers erfolgt im Präsens und Konjunktiv, nicht im Indikativ. Die Begriffe „bestritten“ oder „unbestritten“ dürfen aber nicht fallen.

Bsp.: Nicht: Der Kläger behauptet, der Beklagte hat das Konto überzogen.

Sondern: Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Konto überzogen.

In den streitigen Klägervortrag gehören ausdrücklich bestrittene Tatsachen, konkludent bestrittene Tatsachen (§ 138 III ZPO) und mit Nichtwissen bestrittene Tatsachen (§ 138 IV ZPO). Zwar gilt das grundsätzlich nur für zulässig mit Nichtwissen bestrittene Behauptungen. Unzulässig mit Nichtwissen bestrittene Behauptungen müssen dennoch hier aufgeführt werden, da die Wertung als unzulässig erst in den Entscheidungsgründen vorgenommen wird.

Bei pauschalem Bestreiten des Beklagten („Es wird alles bestritten, was nicht ausdrücklich zugestanden ist“) genügt es, nur das in den streitigen Klägervortrag zu schreiben, was im Schriftsatz explizit bestritten wird.

Des Weiteren kommen Äußerungen des Klägers auf die Klageerwiderung des Beklagten in den streitigen Klägervortrag.

Rechtsansichten kommen nur in den Klägervortrag, wenn diese zum Verständnis des Streitstandes notwendig sind oder sich dahinter Tatsachenbehauptungen verbergen. Sie sind grundsätzlich nach den streitigen Tatsachen aufzuführen, eingeleitet mit „Der Kläger ist der Auffassung…/ist der Ansicht…/ist der Meinung…“). Bei den Rechtsansichten sollte man sich kurz halten und sie nur aufführen, wenn sie dem Verständnis des Vorbringens dienen. Daher können sie ausnahmsweise auch direkt nach dem entsprechenden streitigen Tatsachenvortrag stehen.

Tatsachen dürfen nicht in die Entscheidungsgründe mit aufgenommen werden, wenn diese nicht zuvor im Tatbestand Erwähnung finden. Dies gilt jedoch nicht für Rechtsansichten, denn diese helfen dem Gericht nicht bei seiner Entscheidungsfindung („iura novit curia“). Im Übrigen sind die vorgetragenen Rechtsansichten in Klausuren oftmals wenig erhellend. Dienen die Rechtsansichten nicht dem Verständnis, kann man sie dementsprechend auch weglassen.

Sofern Nebenforderungen geltend gemacht werden (und sofern diese nicht schon im unstreitigen Parteivorbringen abgehandelt sind), werden sie im streitigen Klägervortrag mit aufgeführt.

Bei allem gilt: Es ist stets auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Sollten die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung etwas klarstellen oder neu einführen, ist dieses auch in den Tatbestand aufzunehmen (sofern für die Entscheidungsgründe relevant).

 d. Die Anträge der Parteien

Die Anträge der Parteien sind eingerückt hervorzuheben (§ 313 II ZPO). Sie sind wörtlich zu zitieren. Sind die Anträge falsch gestellt oder unklar, ist dies erst am Anfang der Entscheidungsgründe auszulegen, außer es handelt sich um offensichtliche Schreib- oder Tippfehler. Diese übernimmt das Gericht nicht.

Der Antrag des Beklagten folgt unmittelbar auf den des Klägers. Es sind die Anträge der letzten mündlichen Verhandlung aufzuführen. Überholte Anträge sind wegzulassen, außer sie sind für die Entscheidung noch relevant. Dies ist etwa bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Fall.

Die Anträge erfolgen jedoch ohne die Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit, da über diese von Amts wegen zu entscheiden ist. Eine Ausnahme besteht bei nur auf Antrag zu gewährendem Vollstreckungsschutz nach §§ 710, 711 S. 2, 712 ZPO. Prozessanträge wie der Erlass eines Versäumnisurteils werden ebenfalls nicht mit in den Tatbestand aufgenommen.

Ein Hilfsantrag ist mit aufzunehmen.

Bei einer Widerklage folgt der Antrag der Widerklage unmittelbar dem Beklagtenantrag. Im Anschluss daran ist sodann der Antrag des Klägers zur Widerklage anzuführen. Der Kläger ist dann im Rubrum als Kläger und Widerbeklagter zu bezeichnen; der Beklagte als Beklagter und Widerkläger.

 

Bsp. 1 ( mit Hilfsantrag und Widerklage):

Der Kläger beantragt mit seiner am… zugestellten Klage:

            Der Beklagte wird verurteilt, den PKW … Fahrgestellnummer… herauszugeben.

Hilfsweise stellt der Kläger noch den Antrag:

           Der Beklagte wird verurteilt, 15.000 Euro an den Beklagten nebst Zinsen in Höhe

          von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den

          Kläger zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

         Die Klage wird abgewiesen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,        

          Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe 

          von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Kläger und Widerbeklagte stellt den Antrag:

        Die Widerklage wird abgewiesen.

 

Bsp. 2 (bei Klageänderung):

Der Kläger beantragt zuletzt,

       Der Beklagte wird verurteilt… herauszugeben.

 e. Streitiger Beklagtenvortrag

Der Beklagtenvortrag erfolgt in indirekter Rede im Präsens/Perfekt Konjunktiv.

Der streitige Beklagtenvortrag unterscheidet sich vom streitigen Klägervortrag insofern, dass er nicht chronologisch, sondern nach dem Inhalt gegliedert erfolgt.

Beim Beklagtenvortag kommen auch Zulässigkeitsaspekte hinsichtlich der Klage in Betracht. Diese erfolgen dann vor der Verteidigung zur Sache.

Beim Bestreiten wird zwischen dem einfachen oder schlichten Bestreiten (also lediglich Verneinen) und dem qualifizierten Bestreiten unterschieden. Das einfache Bestreiten wird nicht mit in den Tatbestand aufgenommen. Die einfach bestrittenen Tatsachen werden bereits im streitigen Klägervortrag benannt, weshalb sie im Beklagtenvortrag nicht mehr erwähnt werden müssen. Das qualifizierte Bestreiten hingegen enthält neue Tatsachen des Beklagten, die in den Tatbestand gehören.

Danach werden zunächst die rechtshindernden, sodann die rechtsvernichtenden und zuletzt die rechtshemmenden Tatsachen aufgeführt.

Dann folgen gegebenenfalls (siehe hierzu oben – streitiges Klägervorbringen) die Rechtsansichten des Beklagten.

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 f. Gegebenenfalls Replik des Klägers

Ausnahmsweise folgen Ausführungen des Klägers, die ohne den vorangegangenen Beklagtenvortrag nicht verständlich sind. Bei Einreden, Aufrechnung oder Widerklage des Beklagten kann nur nach dem Beklagtenvortrag der Klägervortag dazu sinnvoll dargestellt werden.

 g. Prozessgeschichte

Die Prozessgeschichte wird stets im Perfekt im Tatbestand dargestellt. Auch hier wird nicht untergliedert, sondern ein neuer Absatz gebildet.

Sie wird im Tatbestand nur aufgeführt, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Prozessgeschichte beschreibt die Entwicklung des Rechtsstreits.

Sie wird im Regelfall am Ende des Tatbestands aufgeführt,  hat aber im Tatbestand keinen festen Platz. Sie kann je nach Inhalt dort eingefügt werden, wo sie dem Verständnis dient. Beispielsweise ist bei einem bereits ergangenen Versäumnisurteil eine vorgezogene Prozessgeschichte zum Verständnis der Anträge vor den Anträgen zwingend. Weitere Beispiele sind Klagerückname, Klageänderung oder (teilweise) Erledigungserklärung. Schließlich beantragt der Kläger beispielsweise bei vorangegangenem Versäumnisurteil, dieses aufrecht zu erhalten. Ein derartiger Antrag ist ohne die vorangegangene Prozessgeschichte zum Versäumnisurteil nicht verständlich.

Die vorgezogene Prozessgeschichte (vor den Anträgen) bei einem Versäumnisurteil kann folgendermaßen formuliert werden: „Am … erging auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil…. (Inhalt), zugestellt am…, gegen das der Beklagte am … Einspruch eingelegt hat.“

Zur Prozessgeschichte gehören die durchgeführte Beweisaufnahme, unerledigte Beweisangebote, präkludiertes Vorbringen (§§ 296, 296a ZPO) und ferner die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 II ZPO) oder zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 348 a I ZPO) oder die Kammer (§§ 348 III, 348 a II ZPO).

Bezugnahme auf Akteninhalte ist in der Praxis üblich, in der Klausur nicht zwingend (und eher zu vermeiden), wenn der Tatbestand vollständig ist. Bei längeren Verträgen, von denen nur einzelne Klauseln für die Entscheidungsgründe relevant sind, sollte konkret auf den Vertrag Bezug genommen werden, z. B. „Die Parteien schlossen am … einen schriftlichen Kaufvertrag über … zu einem Preis von … . In dem Vertrag heißt es unter anderem: Der Verkäufer sichert die Mangelfreiheit zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde vom … Bezug genommen.“. Pauschale Bezugnahmen am Ende der Prozessgeschichte sind in der Praxis gängig, in Klausuren sind sie zu unterlassen. Der Tatbestand ist in einer Klausur immer vollständig und aus sich heraus verständlich zu formulieren.

Zeugen, die unerheblich sind, sind im Tatbestand nicht zu erwähnen.

Ein beigezogenes Urteil kommt in die Prozessgeschichte, da es Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist.

Jura Individuell- Hinweis: In der Praxis sind gewisse Standardformulierungen bei der Prozessgeschichte üblich.

Formulierungsbeispiele bei der Prozessgeschichte können daher folgendermaßen lauten:

  • Bei erfolgter Beweisaufnahme: „Das Gericht hat zum Hergang des Unfalls Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom… durch Einvernahme des Zeugen Z. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll vom … Bezug genommen.“

Inbezugnahme von Schriftsätzen: „Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien vom … nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom … Bezug genommen.“

Achtung:

Nach dem Abfassen der Entscheidungsgründe ist der Tatbestand nochmals auf Kongruenz, also auf Übereinstimmung zu prüfen.

3. Häufige Fehler

  • Es stehen nicht alle Tatsachen im Tatbestand, die in den Entscheidungsgründen aufgeführt werden.
  • Der Aufbau ist falsch. Es wird der Klägervortrag insgesamt abgeschrieben ohne das Unstreitige voranzustellen.
  • Bloße Abschrift der Anwaltsschriftsätze ohne sich von der Vorlage zu lösen.
  • Eine Tatsache wird nicht als streitig erkannt. Dies stellt eine Grundlage für falsche Entscheidungsgründe dar.
  • Es werden im Tatbestand bereits juristische Wertungen vorgenommen.
  • Einfach Bestrittenes wird im Beklagtenvortrag wiederholt. Durch die Nennung im streitigen Klägervorbringen ist bereits klar, dass es sich um Bestrittenes handelt.
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