Hehlerei § 259 StGB

Aufbau des Tatbestandes der Hehlerei; Meinungsstreitigkeiten der Hehlerei

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 11 Minuten
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Im folgenden Artikel sollen gängige Fragen des wichtigsten Anschlussdelikts erörtert werden. Die Problempunkte mit widerstreitenden Argumenten (und dem überwiegenden Meinungsspektrum) werden dort dargestellt, wo sie in der Regel im Prüfungsaufbau zu erwarten sind. Die Hehlerei ist ein eher schwer zu verstehendes Delikt, das man sich in Ruhe noch einmal anschauen sollte. Grund ist die wenig gelungene gesetzliche Regelung. Am Ende folgen noch Hinweise zur Abgrenzung vom Geldwäscheparagraphen. Hinzuweisen ist darauf, dass es gerade bei diesem Tatbestand viele Streitfragen gibt. Hier ist vieles vertretbar, man sollte es aber begründen. Denn die „hM“ ersetzt nie eigene Argumentation und ist auch kein Dogma. Hier noch einmal die gesetzliche Vorschrift:

§ 259 Hehlerei. (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen hat oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (2) Die §§ 247 und 248 a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar.

I. Allgemeines zum Tatbestand der Hehlerei

Sie ist typisches Anschlussdelikt wie Begünstigung, Strafvereitelung oder Geldwäsche.

Sie ist ferner Vermögensdelikt: ihr „Unrecht“ nach der Perpetuierungstheorie ist die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einvernehmliches Zusammenwirken (was so nirgendwo im Gesetzestext steht) mit dem Vortäter.

Der Normalfall der Hehlerei ist das Weiterschieben der Deliktsbeute in die Verfügungsgewalt einer anderen Person.

Wichtige Hinweise für die Fallbearbeitung:

Das Hehlereiobjekt immer genau bezeichnen! Dies ist wichtig, um Gegenstände von der straflosen Ersatzhehlerei zu unterscheiden.

Ferner setzt Hehlerei als Anschlussdelikt die Begehung einer Vortat voraus, die gegen fremdes Vermögen gerichtet und zuvor selbständig erörtert sein muss!! Die Prüfung der Hehlerei folgt also chronologisch nach.

Auch gibt es ein eigenes besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal: die eigen- oder fremdnützige Bereicherungsabsicht, die sehr gerne vergessen wird. Daher sollte das Wörtchen „um“ im Gesetzestext markiert werden, sofern dies vom jeweiligen Landesjustizprüfungsamt gestattet wird.

II. Aufbau, Definitionen und Probleme anhand des Prüfschemas

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen

Problem: Erfordernis einer bezüglich der Sacherlangung abgeschlossenen Vortat (Fortbestehen der durch die Vortat begründeten rechtswidrigen Vermögenslage)

Bsp: B bietet dem eingeweihten T einen ihm vom O geliehenen Füller zum Kauf an. T kauft den Füller für 20 € und nimmt ihn mit. Hat T sich nach § 259 StGB strafbar gemacht?

hM: (Sukzessivitätstheorie): Die Hehlerei muss der Vortat zeitlich nachfolgen. Bei Zusammenfallen ist es nur Beteiligung an der Vortat, damit keine Hehlerei.

Arg.: Wortlaut „erlangt hat“ Arg.: Normzweck: Aufrechterhaltung setzt bereits eine solche aufrechtzuerhaltende Lage voraus Arg.: Verwässerung zwischen Vortat und Nachtat soll vermieden werden: Anschlussdelikt!!

MM: (Gleichzeitigkeitstheorie): Vortat und Hehlerei können in einem Akt zusammenfallen.

Arg.: Zufällige Ergebnisse werden vermieden. Um das nicht zu vergessen, hilft oft der abgedroschene Spruch: „Der Hehler ist nie der Stehler.“

Problem: Rückerwerb der Beute durch den Vor(mit)täter

Bsp: A stiehlt eine Flasche und verkauft sie an Hehler H; H schenkt die Flasche wieder A.

Lösung: An sich ist der Tatbestand erfüllt. Hätte es aber den zwischenzeitlichen Erwerb des H nicht gegeben, wäre A unmöglich Täter des § 259 I StGB; A wäre strafbar einer Hehlerei an einer Sache, die er selbst gestohlen hat.

MM: es ist eine teleologische Reduktion nötig, wonach der Vortäter als Täter ausscheidet.

Arg.: Letztendlich würde nur die ursprüngliche rechtswidrige Vermögenslage wiederhergestellt: kein erneutes strafwürdiges Unrecht

hM: § 259 I StGB (+) bei Rückerwerb

Arg.: Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage durch ihre erneute Bekräftigung. Hehlereikette wird verlängert: es besteht also Realkonkurrenz!

Tatobjekt: eine durch die Vortat erlangte Sache

Problem: Unmittelbarkeitszusammenhang/Ersatzhehlerei

Bsp: D hat 500 € gestohlen. Beim gutgläubigen Juwelier kauft er ein Geschenk von dem Geld für seine Frau, die von allem weiß.

Ist das Ersatzhehlerei am Geschenk? Contra: Wortlaut „Sache, die ein anderer … durch eine … Tat erlangt hat…“ Damit sind nur unmittelbar dieselben Gegenstände der Vortat gemeint.

Contra: Systematischer Vergleich zu § 261 I 1 StGB: dort ist vom „Gegenstand“, der „ herrührt“ die Rede: hier sind also explizit Surrogate genannt! Im Umkehrschluss, weil eine solche Formulierung bei der Hehlerei fehlt, gibt es das also nicht. Achtung:

Man sollte noch darüber nachdenken, ob die „Ersatzsache“, die der Täter etwa durch Verkauf oder Umtausch erlangt hat, nicht auch ihrerseits durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde (etwa durch Betrug- wenn also beispielsweise ein gestohlenes Gut an einen gutgläubigen Händler verkauft wird und der Vortäter dadurch Geld erhält, welches er weiterschenkt an den eingeweihten Täter)

a) Tathandlungen

aa) Sich oder einem Dritten verschaffen bedeutet vom Vortäter unabhängige (Mit-)Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu erlangen.

Problem: Verzehr von Diebesgut

MM: (+), Hehlerei soll erfüllt sein: Arg.: „Insichbringen“ durch Verzehr ist schärfste Form der Erlangung von Verfügungsgewalt.

hM: (-) keine Hehlerei: Arg.: Mitgenuss allein verschafft Verzehrendem nicht die Macht, nach eigenem Belieben unabhängig vom Vortäter über den Hehlereigegenstand zu verfügen. Problem: Erwerb der Auslösungsbefugnis für hinterlegte Sachen: Verschafft sich die im Gewahrsam eines Pfandleihers befindliche Sache, wer den Pfandschein über die Sache erwirbt?

Bsp: A hat eine goldenes Amulett gestohlen und beim Pfandleiher P gegen Hingabe eines Darlehens versetzt. Den Pfandschein verkauft er günstig an Hehler H, der ihn verkaufen will. Ist H „Hehler“?

Problematisch ist hier, ob die Erlangung unmittelbaren Besitzes vorausgesetzt wird oder nicht.

hM: Potenziell rechtliche Verfügungsmacht soll reichen: wer einen Pfandschein erwirbt, verschafft sich dadurch bereits das Pfand.

Arg.: Mittelbarer Besitz begründet auch Einwirkungsmöglichkeiten. Arg.: Dadurch entsteht faktische Unabhängigkeit vom Vortäter.

MM: Pfandschein verschafft noch nicht „Pfand selbst“.

Arg.: Keine tatsächliche Herrschaftsgewalt, da eben doch nur mittelbarer Besitz.

bb) Ankaufen (in der Klausur unproblematisch)

cc) Absetzen

Selbständige, weisungsunabhängige Verwertung im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters

Bsp: Verkaufskommissionär

Abgrenzung vom „Absetzenhelfen“: Dieses ist nur unselbständig; man muss also im Lager des Täters stehen! Problem: Entgeltlichkeit!

Ein Absetzen verlangt rechtsgeschäftliche Übertragung der Deliktsbeute im Wege entgeltlicher wirtschaftlicher Verwertung (Verkauf, Tausch, Verpfändung) Schenken reicht nicht aus!

Problem: Rückveräußerung an den Eigentümer

hM: Tatbestand der Hehlerei ist bereits nicht erfüllt. Arg.: Rechtmäßige Besitzposition wird wiederhergestellt, auch bei Täuschung! Arg.: Keine Strafbarkeitslücken wegen Abdeckung durch §§ 253, 263 StGB

MM (Rspr): § 259 StGB (+) Arg.: Der Eigentümer steht wirtschaftlich gesehen genauso schlecht da wie zuvor, wenn er für Erhalt der Sache zahlen muss.

Problem: Absatzerfolg

Ist der Tatbestand bereits vollendet, wenn es nicht zum Absatzerfolg kommt, die Absatzbemühungen also scheitern?

Übersicht über die wichtigsten Ansichten:

BGH (früher!): Vollendung ist auch ohne erfolgreichen Absatz anzunehmen: These: Jede vom Absatzwillen getragene, vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit soll genügen. Diese muss die Eignung haben, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen.

Arg.: Kriminalpolitik denn andernfalls drohen Strafbarkeitslücken. Arg.: Wille des Gesetzgebers: Es war keine Einschränkung bei der Reform des Gesetzes gewollt. Arg.: Absatz ist als Ausschauhalten in verschiedenen Kreisen zu verstehen: Absatztätigkeit ist also gefährlich, damit strafwürdig.

hM: Notwendigkeit eines Absatzerfolges. Merke: Der BGH hat sich dieser Ansicht 2013 nunmehr angeschlossen! Der Streit dürfte damit obsolet geworden sein. Nicht aber für die Klausur! Dort wird erwartet, dass das Problem diskutiert wird, da es sich um (relativ) frische Rechtsprechung handelt!

Arg.: Wortlaut (Art. 103 II GG). Arg.: Schutzzweck. Sonst keine Vertiefung der rechtswidrigen Lage. Sinn und Zweck der Norm ist gerade Bestrafung der Erschwerung der Wiederbeschaffung der gestohlenen Sache. Arg.: Systematik. Absetzen als Kehrseite des „Verschaffens“, was aber Verfügungsgewalt voraussetzt. Arg.: Systematik. Versuchsstrafbarkeit würde sonst unterlaufen. Arg.: Kriminalpolitik. Rücktrittsmöglichkeit würde beschnitten, wenn gleich Vollendung anzunehmen wäre.

Merkt euch aber für die Klausur folgendes:

Hat die Tat keine geeigneten Bemühungen gehabt, so kommt nur ein Versuch in Betracht und der Streit kann dahinstehen!! dd) Absetzenhelfen bedeutet: unselbständige Unterstützung der Absatzbemühungen des Vortäters (Bsp: ein Verkaufsgehilfe)

Problem: Erfolgsgeeignetheit der Hilfe

Wie auch beim Absetzen muss nach der Rspr. die Erfolgsgeeignetheit des Bemühens des Täters im konkreten Fall geprüft werden. Ungeeignet, die rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten ist danach ein Hilfe, die dem Vortäter bei dessen Versuch geleistet wird, die Sache an den Eigentümer rückzuveräußern oder an einen verdeckten Ermittler bzw. eine Vertrauensperson der Polizei. In jedem Fall wird dabei die rechtswidrige Vermögenslage nicht perpetuiert. Auch hier wird eventuell wieder das Problem des Absatzerfolges relevant. ee) Einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (steht nicht im Gesetz!)

Problem: Entzug der Sache durch Nötigung/Täuschung

Bsp: D hat E eine wertvolle Briefmarke gestohlen. H erlangt die Marke von D a) durch Betrug, indem er, ohne dies je vorzuhaben, die Zahlung von 400 € verspricht, b) durch Erpressung, indem er mit einer Strafanzeige droht. Hehlerei?

MM: Ja, faktisches Zusammenwirken genügt. Kollusion ist nicht nötig. Arg.: Die Sache wird immer noch mit dem Willen des Vorbesitzers (D) weiterverschoben. hM: Nein, denn nicht nur Perpetuierung ist Unrecht,sondern auch die Gefährdung allgemeiner Sicherheitsinteressen. Arg.: Abnahmebereitschaft des Hehlers schafft ständigen Anreiz zu Diebstählen. Aussicht, dann betrogen, erpresst oder vom Abnehmer genötigt zu werden schafft keinen Anreiz zu Vermögensstraftaten. Arg.: Charakteristisch wäre „Hilfeleisten zugunsten des Vortäters“, wovon hier keine Rede sein kann. Arg.: Es drohen auch keine Strafbarkeitslücken, da §§ 240, 253, 263 StGB greifen!

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz: Dolus eventualis bezüglich Vortat reicht aus
b) Eigennützige oder fremdnützige Bereicherungsabsicht (nicht übersehen!)

Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einen Dritten zu bereichern. Dolus directus 1. Grades auf einen geldwerten Vorteil reicht aus

Kein Erfordernis der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils! Kein Erfordernis der Stoffgleichheit des erstrebten Vorteils!

Problem: Vortäter als Dritter

Bsp: A stellt R einen Dietrich für dessen Einbruch in der Villa des D zur Verfügung. Als Gegenleistung fordert er die Überlassung des wertvollen Tafelgestecks des D. Alles geschieht wie besprochen. Ist A Hehler?

Formulierung für Klausur: „Fraglich ist, ob diese Tat als Tat eines anderen anzusehen ist, da A zwar nicht Täter, aber doch Teilnehmer der Vortat war.“

BGH/ hL: Täter der Vortat kann nicht Täter iSd § 259 StGB sein, Teilnehmereigenschaft an der Vortat steht dem aber nicht entgegen: Hiernach wäre A tauglicher Täter.

Arg.: Wortlaut der §§ 26, 27 StGB. Die Tat eines anderen wird unterstützt. MM: Strafbarkeit des Teilnehmers an der Vortat nach § 259 StGB ist nur dann möglich, wenn dieser durch die Teilnahme an der Vortat noch kein Anrecht auf die Beute erworben hat.

Zusammenfassend: Zum tauglichen Täterkreis des § 259 StGB zählen alle Personen außer dem Vortäter. Der Teilnehmer an der Vortat (Anstifter oder Gehilfe) kann nach hM den Tatbestand des § 259 StGB als Täter erfüllen.

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II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

IV. Privilegierungen (Strafantrag, § 259 II StGB iVm §§ 247, 248 a StGB)

Die Erfahrung lehrt, dass in den Klausuren oft die Geringwertigkeitsklauseln übersehen werden. Hier sollte man sich angewöhnen, jede Vorschrift zu Ende zu lesen, auch wenn sie schon vermeintlich bekannt ist.

Höhe der Geringwertigkeit:

Etwa bei Beträgen zwischen 25 € bis 50€.

V. Qualifikationen, §§ 260, 260 a StGB

Gewerbsmäßig handelt dabei, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

Klausurrelevant ist noch Folgendes: Unterschiede des § 261 StGB („Geldwäsche“) gegenüber § 259 StGB

Tatgegenstand bei Geldwäsche: Nicht nur „Sachen“, sondern sämtliche Vermögenswerte, auch Forderungen sind erfasst!

Herrühren“: Erfasst sind grundsätzlich auch Ersatzgegenstände nach Verwertungshandlungen. Vortäter als tauglicher Täter: Auch der Vortäter handelt tatbestandsmäßig, ihm kommt lediglich ein persönlicher Strafausschließungsgrund zu ( § 261 IX 2 StGB).

Tathandlung: Die Erlangung selbstständiger Verfügungsgewalt ist nicht erforderlich, Leihe und Verwahrung sind somit erfasst!

Leichtfertigkeit bzgl. der bemakelten Herkunft genügt, § 261 V StGB

Erhöhte Mindeststrafe von drei Monaten

Beschränkung der Vortat Der Gegenstand muss aus einem Verbrechen oder einem Vergehen, welches in § 261 I Ziff. 2-5 aufgeführt ist, herrühren.

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