Drei-Stufen-Theorie des Art.12 GG

Prüfschema für Drei-Stufen-Theorie in Klausur und Hausarbeit. Rechtmäßigkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG.

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 9 Minuten
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Die Drei-Stufen-Theorie des BverfG in BVerfGE 7, 377 ff. ( 1 BvR 596/56) vom 11. Juni 1958 betreffend die Berufsfreiheit bereitet vielen Studierenden, besonders in den ersten Semestern, nicht selten Kopfzerbrechen. Worum geht es bei dieser Theorie, wie verstehe ich sie und vor allem: wie baue ich diese Theorie in die Klausur oder Hausarbeit ein? Dieser Beitrag versucht -zumindest etwas- Klarheit zu schaffen.

1.Worum geht es bei der Drei-Stufen-Theorie ?

Die vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Theorie muss im Zusammenhang mit dem Schrankenvorbehalt gesehen werden. Grundsätzlich sagt der Art. 12 I S.2 GG, dass nur in die Berufsausübung und nicht auch in die Berufswahl „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ eingegriffen werden darf. Das BVerfG hat aber Art. 12 I S.1 GG als ein „einheitliches Grundrecht“ qualifiziert. Damit dürfen der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte nicht nur in die Berufsausübung, sondern auch die Berufswahl eingreifen.

a.) Konsequenzen für die Prüfung des „Schutzbereiches“ der Berufsfreiheit des Art.12 I S.1 GG

Aus diesem Grunde muss der Bearbeiter einer Klausur oder Hausarbeit auch nicht schon im Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art.12 I S.1 GG zwischen Berufsausübung und Berufswahl unterscheiden. Es genügt, wenn er einen einheitlichen Schutzbereich des Berufes definiert. Der Studierende muss also nur die gängige Definition des sachlichen Schutzbereiches der Berufsfreiheit anführen und schauen, ob die im Sachverhalt in Frage stehende Tätigkeit als Beruf subsumiert werden kann. Wenn ja, ist die in Frage stehende Tätigkeit vom Schutzbereich des Art. 12 I S.1 GG umfasst.

b.) Konsequenzen für die Prüfung der „Schranke“ des Art.12 I S.2 GG

Bei dem folgenden Prüfpunkt „Schranke“ stellt der Bearbeiter dann klar, dass es sich bei Art. 12 I S.1 GG um ein „einheitliches Grundrecht“ handelt und damit über den Wortlaut des Art. 12 I S.2 GG hinaus nicht nur in die Berufsausübung sondern auch in die Berufswahl eingegriffen werden darf. Aus diesem Grunde ist auch auf der Ebene der „Schranke“ noch keine Differenzierung zwischen Berufsausübung und Berufswahl nötig.

In dem das BverfG eine staatliche Beschränkung der Berufsfreiheit über die Berufsausübung hinaus auch in den Bereich der Berufswahl zugelassen hat, musste es gleichzeitig die Grenzen dieser einmal zugelassenen Eingriffserweiterung neu regeln. Schließlich darf ein Grundrecht, selbst wenn eine Einschränkung zulässig ist, nur soweit eingeschränkt werden, dass noch der „Kernbereich“ des betroffenen Grundrechtes erhalten bleibt.

c.) Konsequenzen für die Prüfung der „Schranken-Schranke“

Die Grenzen eines zulässigen Eingriffs prüft man auf der Ebene der „Schranken-Schranke„. Auf dieser Ebene des Prüfungsaufbaus wird der grundsätzlich zulässige Eingriff in die Berufsfreiheit gleichsam „abgebremst“, um den Kernbereich des Grundrechtes zu erhalten. Dort gilt gemeinhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv gegenüber dem grundsätzlich zulässigen staatlichen Eingriff. Der reicht aber nicht mehr, wenn es um Eingriffe in die Berufswahl geht. An dieser Stelle im Prüfungsaufbau nun wirkt sich die Drei-Stufen-Theorie aus. So kann z.B. eine gesetzliche Regelung, welche nur eine Apotheke pro Stadt zulässt, durchaus verhältnismäßig sein und kann trotzdem für diejenigen Apotheker, welche keine Zulassung zum Betreiben einer Apotheke bekommen, schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Aus diesem Grunde hat das BVerfG in dem gleichen Maße wie es die „Schranke“, d.h. die Beschränkbarkeit der Berufsfreiheit erweitert hat, auch die „Schranken-Schranke“ modifiziert. Danach wird mit Hilfe der Drei-Stufen-Theorie zugunsten des Grundrechtsträgers auf der Ebene der „Schranken-Schranke“ eine zusätzliche „Hürde“ für die staatlichen Organe eingebaut, welche erst überwunden werden muss, damit der entsprechende staatliche Eingriff rechtmäßig ist. So hat das BverfG mit der Drei-Stufen-Theorie neben der „normalen“ Verhältnismäßigkeit folgende weitere Kriterien für die Rechtmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs aufgestellt: betrifft der Eingriff die objektive Berufswahl, so ist dieser nur zulässig zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes. Betrifft die staatliche Regelung die subjektive Berufswahl, so ist diese nur zulässig zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes. Betrifft die Regelung „nur“ die Berufsausübung, so ist diese bereits zulässig, wenn sie im Interesse des Gemeinwohls erlassen wurde. Mit der Aufstellung dieser Kriterien, welche zusätzlich neben der „normalen“ Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfüllt sein müssen, hat das BVerfG seine Erweiterung der staatlich zulässigen Eingriffsbefugnisse wieder relativiert.

2.Wo baue ich die Drei-Stufen-Theorie in die Klausur bzw. Hausarbeit ein ?

Schwierigkeiten bereitet dem Studierenden jetzt die Frage, an welcher Stelle im Prüfungsaufbau diese sich aus der Drei-Stufen-Theorie ergebenden zusätzlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs zu prüfen sind. Im Anschluß an die vorherigen Ausführungen besteht Einigkeit darüber, dass sie auf jeden Fall unter dem Prüfpunkt „Schranken-Schranke“ erörtert werden müssen. Dort wird ja auch schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft.

a.) 1.Variante: Einbau „vor“ der Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Man kann die Drei-Stufen-Theorie so verstehen, dass sie zusätzliche Anforderungen „neben“ dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufstellt,welche der staatliche Eingriff sowieso erfüllen muss, damit er endgültig rechtmäßig ist. In diesem Fall ist unter dem Prüfpunkt „Schranken-Schranke“ zuerst der Unterprüfpunkt „Anforderungen der Drei-Stufen-Theorie“ aufzuführen und danach der Unterprüfpunkt „Verhältnismäßigkeit des Eingriffs“.

b.) 2.Variante: Einbau „in“ die Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Man kann die Grundsätze der Drei-Stufen-Theorie auch gleich in den sowieso zu prüfenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einbauen.

aa.) Angemessenheit

Wenn man sich für diesen Weg entscheidet, muss die Drei-Stufen-Theorie an dem Prüfpunkt der „Angemessenheit“ erörtert werden, wie es auch das BVerfG macht. Dieser Punkt ist der letzte nach der Prüfung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des Eingriffs als Mittel zur vom Staat verfolgten Zweckerreichung. Der Prüfpunkt „Angemessenheit“ wird dann in folgende Unterprüfpunkte aufgegliedert: „Grundsätze der Drei-Stufen-Theorie“ und „Rechtsgüterabwägung“.

(aa) Grundsätze der Drei-Stufen-Theorie

An dieser Stelle im Prüfungsaufbau muss der Bearbeiter erstmalig feststellen, ob der staatliche Eingriff in die Berufsfreiheit einen Eingriff in die Berufsausübung, einen Eingriff in die subjektive Berufswahl oder einen Eingriff in die objektive Berufswahl darstellt. Je nachdem auf welcher „Stufe“ der Eingriff erfolgt, sind vom BverfG unterschiedliche Anforderungen an die Rechtfertigung des jeweiligen Eingriffes festgelegt worden. Ein Eingriff des Staates in die Berufsausübung stellt einen Eingriff auf der untersten Stufe dar und ist nach dem BVerfG bereits zulässig, wenn er im Interesse des Gemeinwohls stattgefunden hat. Stellt der Eingriff hingegen eine subjektive Berufszulassung dar, etwa indem er die Zulassung zu einem bestimmten Beruf von einer zu bestehenden Prüfung abhängig macht, liegt ein Eingriff auf der zweiten Stufe vor. Eingriffe in die subjektive Berufswahl sind danach nur zulässig zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter. Wenn ein Eingriff in die objektive Berufswahl vorliegt, ist die dritte Stufe einschlägig. Ein Gesetz etwa, welches die Zulassung zu einem bestimmten Beruf von einer festgelegten Körpergröße abhängig macht, stellt einen Eingriff in die objektive Berufswahl dar. Nach den vom BVerfG festgelegten Rechtmäßigkeitsanforderungen an Eingriffe in der dritten Stufe sind diese nur zulässig, wenn sie dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zu dienen bestimmt sind. Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff in die Berufsausübung vorlag und dieser im Interesse des Gemeinwohls lag oder dass ein Eingriff in die subjektive Berufswahl vorlag und dieser dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes diente oder dass ein Eingriff in die objektive Berufswahl vorlag und dieser dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes diente, ist die Prüfung fortzusetzen. Kommt man indes zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Eingriff nicht die vom BVerfG aufgestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Eingriffe erfüllt, so ist die Prüfung an dieser Stelle abzubrechen.

(bb) Rechtsgüterabwägung

Hat man festgestellt, dass der Eingriff den vom BverfG aufgestellten Rechtmäßigkeitsanforderungen genügt, schließt sich die Rechtsgüterabwägung an. An dieser Stelle muss geprüft werden, ob die Berufsfreiheit als Ziel des staatlichen Eingriffes ausnahmsweise höher wiegt als das Rechtsgut, welches durch den staatlichen Eingriff geschützt werden soll.

bb.) Ergebnis

Erfüllt der Eingriff die vom BVerfG aufgestellten Zusatzanforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Berufsfreiheit und überwiegt das von dem Eingriff geschützte Rechtsgut die Berufsfreiheit des Betroffenen, ist der Eingriff verhältnismäßig und eine Verletzung des Grundrechtes aus der Berufsfreiheit aus Art. 12 I S.1 GG liegt nicht vor. Erfüllt der Eingriff nicht die zusätzlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Berufsfreiheit oder überwiegt die Berufsfreiheit des Betroffenen gegenüber dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut, ist eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffes hingegen nicht festzustellen. In diesem Fall ist der Eingriff verfassungswidrig und das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 I S.1 GG ist verletzt.

3.Fazit

Beide oben aufgeführten Wege für die Prüfung der Grundsätze nach der Drei-Stufen-Theorie sind zulässig. Ob man jetzt diese Grundsätze vor der Prüfung der Verhältnismäßigkeit oder in der Verhältnismäßigkeit prüft, hängt in den Schein-Klausuren davon ab, welchen Weg der Übungsleiter bevorzugt. Manche Übungsleiter wollen die Drei-Stufen-Theorie in der Verhältnismäßigkeit bei dem „legitimen Mittel“ oder bei der „Geeignetheit des Mittels“ geprüft haben. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Übungsleiter daraufhin ansprechen, welchen Prüfungsweg er bevorzugt. In den Klausuren der Zwischenprüfung und im Examen kann man indes niemanden mehr fragen. Hier ist man auf der sicheren Seite, wenn man der 2. Variante folgt und die Grundsätze der Drei-Stufen-Theorie als Unterpunkt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der „Angemessenheit“ oder auch „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ genannt prüft, so wie es in diesem Aufsatz aufgezeigt wurde. Diesen Weg beschreitet im Ergebnis auch das BVerfG.

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4. Anmerkungen

Zur Ergänzung siehe auch die Klausur zum Schächtungsverbot sowie die Klausur zum Schulgebet als auch den Beitrag zur „Praktischen Konkordanz“ und „Prüfungsschema zu Art. 14 I 1 GG„, „Klausur zur Berufsfreiheit

Für weitere aktuelle Beiträge siehe auch die Übersicht für „Artikel“.

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