Allgemeine Feststellungsklage

Prägnantes Kurzschemata zur Feststellungsklage

Datum
Rechtsgebiet Verwaltungsprozessrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
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Die allgemeine Feststellungsklage ist in § 43 VwGO geregelt. Dabei kann die Feststellungsklage in drei verschiedenen Varianten auftreten: Positive Feststellungsklage ( § 43 I Var. 1 VwGO), negative Feststellungsklage ( § 43 I Var. 2 VwGO) und Nichtigkeitsfestellungsklage ( § 43 I Var. 3 VwGO).

A. Sachurteilsvoraussetzungen

I. Verwaltungsrechtswegseröffnung, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ohne Sonderzuweisung handelt, § 40 I 1 VwGO.

II. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 VwGO und die örtliche nach § 52 Nr. 1 bis 5 VwGO.

B. Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage

I. Statthaftigkeit, § 43 I VwGO

Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA (§ 35 S. 1 VwVfG) begehrt, § 43 I VwGO.

  1. Allgemeines

a. Feststellungsklagen können grundsätzlich in allgemeine Feststellungsklagen, negative Feststellungsklagen und Nichtigkeitsklagen unterschieden werden. Ein Sonderfall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage. Voraussetzung der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist, dass objektiv ein VA vorliegt, § 43 I Alt. 2 VwGO ist dann für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes einschlägig..

b. Die Feststellungsklage ist gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen subsidiär, § 43 II 1 VwGO. Dies bedeutet, dass aus Gründen der Prozessökonomie ein Kläger nur dann den verfolgten Zweck mit einer Feststellungsklage erheben kann, wenn sein Klageziel nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreicht werden kann. Eine Ausnahme besteht im jedoch im Falle einer Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 II 2 VwGO.

  1. Allgemeine Feststellungsklage

a. Rechtsverhältnis

Ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 I VwGO liegt dann vor, wenn eine rechtliche Beziehung aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Norm, eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines Verwaltungsaktes gegeben ist. Dabei muss sich diese rechtliche Beziehung aus einem hinreichend konkretem Sachverhalt für das Verhältnis einer Person zu einem Gegenstand oder mehreren Personen zueinender ergeben. Jedoch kann ein Rechtsverhältnis sich auch auf ein Vertragsverhältnis von Dritten beziehen, wenn aus diesem Rechtspositionen (z.B. Art. 14 GG) abgeleitet werden können.

b. Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

II. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Eine Klagebefugnis ist nach der Rechtsprechung generell erforderlich, um Popularklagen auszuschließen. Demnach ist § 42 II VwGO analog anzuwenden. Die herrschende Literatur verneint hingegen eine analoge Anwendung mit Bezug auf das Erfordernis eines berechtigten Interesses des Klägers. Allerdings fordert auch die h.L. bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage und Kommunalverfassungsstreitigkeiten eine Klagebefugnis.

III. Kein Vorverfahren

Bei der Feststellungsklage ist kein Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. Ausnahme: Klagen aus dem Beamtenverhältnis.

 IV. Keine Klagefrist

Eine Klagefrist ist nicht zu beachten. Ausnhame: Soweit durch Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, z.B. sind Klagen aus dem Beamtenverhältnis fristgebunden (§§ 126 III BRRG, 172 BBG). Das Recht zur Klageerhebung kann jedoch verwirkt sein.

Jura Individuell- Hinweis: Verwirkung ist dabei Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens aus Treu und Glauben, wenn etwa längere Untätigkeit nach einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung bestand. Verwirkung kann nicht vor der in der VwGO mehrfach erwähnten Jahresfrist (§§ 58 II, 60 III, 76 a.F. VwGO) eintreten, vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 74 Rn. 20.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt nach §§ 61, 62 VwGO.

Jura Individuell-Tipp: Dieser Punkt ist in der Regel kurz anzusprechen und nur zu problematisieren, wenn sich im Sachverhalt Hinweise ergeben.

VI. Feststellungsinteresse

Bei Feststellungsklagen ist die besondere Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses in Form eines berechtigten Interesses zu prüfen.

Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist. Es muss zudem im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein. Im Gegensatz zu § 256 ZPO ist nicht ein rechtliches, sondern ein berechtigtes Interesse erforderlich. Der Begriff des berechtigten Interesses ist dabei weiter als der Begriff des rechtlichen Interesses und schließt diesen mit ein, Kopp/Schenke, VwGO, § 43  Rn. 8). Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn nach vernünftigen Erwägungen ein schutzwürdiges Interesse in Betracht kommt, dazu gehören auch rein wirtschaftliche Belange oder ideelle.

C. Begründetheit der Feststellungsklage

Obersatz:

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigten Beklagten richtet (§ 78 I Nr. 1 VwGO analog)

  • und das behauptete Rechtverhältnis besteht (positive Feststellungsklage).
  • und das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht (negative Feststellungsklage).
  • und der angegriffene VA nichtig ist (Nichtigkeitsfestellungsklage).

I. Passivlegitimation, § 78 VwGO analog

Die Klage ist grundsätzlich gegen den Rechtsträger, nicht gegen die Behörde zu richten (sog. Rechtsträgerprinzip), § 78 I Nr. 1 VwGO analog. Ausnahmsweise können die Bundesländer durch Landesrecht (Verordnung genügt) nach § 78 I Nr. 2 VwGO bestimmen, dass die Klage gegen die zuständige Behörde selbst zu richten. (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 3, 10).

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