Schuldrecht AT – Leistungsstörungen

Schema der Anspruchsgrundlagen im Schuldrecht AT bei vertraglichen Leistungsstörungen. Eine systematische Übersicht zur Prüfung der Ansprüche. Die Grundsätze sind auch auf die Prüfung des Kaufvertrages anwendbar.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
Ø Lesezeit 13 Minuten
Foto: Cozine/Shutterstock.com

Struktur des Artikels

Im Folgenden wird dem Leser eine möglichst umfassende Anzahl an Anspruchsgrundlagen des vertraglichen Leistungsstörungsrechts in Kurzfassung vorgestellt. Mit Hilfe dieser Übersicht soll der Klausurbearbeiter in die Lage versetzt werden, zu allen möglichen Fallkonstellationen der Klausur mit dem Schwerpunkt Leistungsstörung im Vertrag in kurzer Zeit die richtigen Anspruchsgrundlagen zu finden.

Dieser Artikel beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Zusammenstellung der wichtigsten Anspruchsgrundlagen, ohne näher auf deren tatbestandliche Voraussetzungen, die vorherrschenden Meinungsstreite oder auf die Bildung von Fallbeispielen einzugehen. Der Zweck des Artikels konzentriert sich im Wesentlichen darauf, dem Leser einen praktikablen Überblick über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen zu verschaffen, welche bei Vorliegen einer Leistungsstörung aus einem Vertrag einschlägig sein können. Der Aufsatz beschäftigt sich zuerst mit den aus einer Leistungsstörung resultierenden Ansprüchen aus Rücktritt vom Vertrag, geht dann über zu den Schadensersatzansprüchen statt der Leistung, beleuchtet weiterhin die Schadensersatzansprüche neben der Leistung und endet schließlich mit der Vorstellung der Aufwendungsersatzansprüche.

Anspruch aus § 346 I BGB (Rücktritt)

Bei anfänglicher Unmöglichkeit, nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug sowie bei leistungsbezogenen wie auch nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen als auch bei schlecht erbrachten Hauptleistungspflichten ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Es folgt eine nähere Erläuterung der darauf bezogenen Anspruchsgrundlagen.

Rücktritt bei anfänglicher Unmöglichkeit

Ein Vertrag, welcher auf die Erbringung einer von Anfang an (zumindest teilweise) unmöglichen Leistung gerichtet ist, kommt nach § 311 a I BGB wirksam zustande. Aus diesem Grunde ist ein Rücktritt von einem wirksam zustande gekommenen Vertrag auch bei anfänglicher Unmöglichkeit zulässig. Die Anspruchsgrundlage aus dem Rücktritt von einem solchen Vertrag richtet sich nach §§ 326 V, 275 I, 323, 311 a I, 346 I BGB. Diese Anspruchsgrundlage wäre etwa für den Beispielsfall einschlägig, dass zwei Pferde als Gespann verkauft werden, wobei eines der Pferde vor Vertragsschluss bereits verstorben ist.

Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit

Die Anspruchsgrundlage aus einem Rücktritt vom Vertrag, welcher eine Leistungspflicht zum Gegenstand hat, welche nach Vertragsschluss unmöglich wird, richtet sich nach §§ 326 V, 275 I, 323, 346 I BGB. Hiernach könnte der Gläubiger beispielsweise zurücktreten, wenn der gekaufte Gebrauchtwagen nach Vertragsschluss in der Garage des Verkäufers vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer oder vor einem anderweitigen Gefahrübergang abgebrannt ist.

Rücktritt bei Verzug

Sollte der Vertragspartner mit der vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug sein, so kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §§ 323 I 1. Alt., 346 I BGB zurücktreten. Diese Anspruchsgrundlage wäre für den Beispielsfall einschlägig, dass das bestellte Auto, auf welches der Gläubiger einen fälligen Anspruch hat und dessen Erfüllung angemahnt wurde oder für dessen Erfüllung ein Zeitpunkt bestimmt wurde auch nach zusätzlicher Fristsetzung nicht geliefert wird. Bei dem Tatbestandsmerkmal „nicht“ in § 323 I 1.Alt. BGB erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen des Verzuges nach § 286 BGB.

Jura-Individuell-Tipp: Das Tatbestandsmerkmal „nicht“ im § 323 I 1.Alt. BGB hat keinen Bezug zur Unmöglichkeit im § 275 I BGB. Der Rücktritt aufgrund Unmöglichkeit richtet sich bereits nach § 326 V BGB. Da sich Unmöglichkeit und Verzug gegenseitig ausschließen, kann sich das Tatbestandsmerkmal „nicht“ im “ 323 I 1.Alt. BGB demzufolge nur auf die Voraussetzungen des Verzuges nach § 286 BGB beziehen.

Rücktritt bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei Vorliegen einer Leistungsstörung in Form einer leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzung kann der Gläubiger nach §§ 323 I 2. Alt., 346 I BGB zurücktreten. Diese Anspruchsgrundlage ist für solche Verträge einschlägig, welche für die schlecht erfüllte Hauptleistung Sondervorschriften haben. So ist bei einem schlecht erfüllten Kaufvertrag, etwa durch Lieferung einer mangelhaften Sache, nach Gefahrübergang ein Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr.1, 439 BGB einschlägig, welcher einen Anspruch auf Rücktritt aufgrund der „nicht vertragsgemäß“ erbrachten Leistung ausschließt. Damit ist ein Anspruch auf Rücktritt nach §§ 323 I 2.Alt., 346 I BGB bei Verträgen mit Sondervorschriften für schlecht erbrachte Hauptleistungspflichten (wie zB. 439 BGB oder 635 BGB) nur möglich bei Verletzung einer vertraglich vereinbarten Nebenpflicht, für welche die Sondervorschriften der einschlägigen Vertragstypen nicht gelten.

Jura Individuell-Tipp: Lesen Sie sich den Gesetzestext im § 323 I 2.Alt. BGB aufmerksam durch: Das Gesetz verlangt nicht die Verletzung einer Hauptpflicht (Ausnahme in § 324 BGB). Leistungsbezogene Nebenpflichten sind daher ebenfalls von dieser Norm erfasst [Grüneberg, Palandt, § 323 Rn. 10]. Merke: Der Anwendungsbereich der §§ 280 ff., 323, 326 V BGB ist nicht ausschließlich auf Hauptleistungspflichten bezogen.

Rücktritt bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung (Schutzpflichten)

Bei einer nicht-leistungbezogenen Nebenpflichtverletzung in Form der Verletzung von Schutzpflichten kann der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 324 I, 241 II, 346 I BGB zurücktreten und Rückgewährung bereits erbrachter Leistungen fordern. Die sich aus § 241 II BGB ergebenden Schutzpflichten sind vom Grundsatz her Inhalt eines jeden Schuldverhältnisses und damit auch jeden Vertrages und entstehen auch bei einer fehlenden Vereinbarung über Schutzpflichten automatisch mit Vertragsschluss. Sie dienen dem Schutz des Integritätsinteresses der vom jeweiligen Vertrag betroffenen Parteien und existieren damit unabhängig von etwaigen vertraglich vereinbarten Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten.

Rücktritt bei Schlechtleistung (der Hauptpflicht)

Bei einer Leistungsstörung in Form einer leitungsbezogenen Hauptpflichtverletzung durch Erbringung einer Schlechtleistung kann der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 323 I 2.Alt., 346 I BGB zurücktreten. Ein Rücktritt wegen „nicht vertragsgemäß“ erbrachter Hauptleistungspflichten kommt bei Verträgen in Betracht, welche für die Schlechtleistung keine Sondervorschriften haben. Zu solchen Verträgen zählen etwa der Dienstvertrag (§ 611 BGB); der Arbeitsvertrag (611a BGB); der Auftrag (§ 670 BGB); der Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) und der Geschäftsbesorgungsvertrag (675 BGB), wobei diese Aufzählung nicht abschließend sein soll.

Jura-Individuell-Tipp: Bei Verträgen mit Sondervorschriften für den Fall der schlecht erbrachten geschuldeten Hauptleistung tritt der Anspruch aus Rücktritt nach §§ 323 I 2.Alt.,346 I BGB hinter diese Sondervorschriften zurück und darf nicht mehr angewendet werden. Solche, den Anspruch aus Rücktritt gemäß §§ 323 I 2.Alt., 346 I BGB ausschließende Anspruchsrundlagen wären etwa die Ansprüche auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1,439 BGB und nach §§ 634 Nr.1,635 BGB.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

 Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Bei anfänglicher Unmöglichkeit, nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug sowie leistungsbezogener als auch nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung und schlecht erbrachter Hauptleistung kann jeweils ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit

Bei anfänglicher Unmöglichkeit und für den Fall, dass der Gläubiger entgangenen Gewinn geltend macht, richtet sich die Anspruchsgrundlage des Gläubigers gegen den Schuldner nach §§ 311 a II, 275 I, 252 BGB.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit

Bei nachträglicher Unmöglichkeit richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf entgangenen Gewinn nach §§ 280 I, III, 283 S. 1, 275 I, 252 BGB.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug

Sollte der Schuldner mit der von ihm vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug sein, so richtet sich der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner für die Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I S. 1, 1. Alt., 252 BGB.

Diese Anspruchsgrundlage wäre für den Beispielsfall einschlägig, dass das bestellte Auto, auf welches der Gläubiger einen fälligen Anspruch hat und dessen Erfüllung angemahnt wurde oder für dessen Erfüllung ein Zeitpunkt bestimmt wurde auch nach zusätzlicher Fristsetzung nicht geliefert wird. Bei dem Tatbestandsmerkmal „nicht“ in § 281 I S.1,1.Alt. BGB erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen des Verzuges nach § 286 BGB.

Jura-Individuell-Tipp: Das Tatbestandsmerkmal „nicht“ im § 281 I S.1,1.Alt. BGB hat keinen Bezug zur Unmöglichkeit im § 275 I BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aufgrund Unmöglichkeit richtet sich bereits nach § 283 BGB. Da sich Unmöglichkeit und Verzug gegenseitig ausschließen, kann sich das Tatbestandsmerkmal „nicht“ im §§ 281 I S.1,1.Alt. BGB demzufolge nur auf die Voraussetzungen des Verzuges nach § 286 BGB beziehen.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Sollte eine Leistungsstörung in Form einer leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzung vorliegen, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I S. 1, 2. Alt., 252 BGB.

Jura Individuell-Tipp: Im Regelfall gelten die § 323 I 2. Alt. BGB und § 281 I 1 2. Alt. BGB für leistungsbezogene (vertragliche) Nebenpflichten [Schwarze, Staudinger BGB, § 281 Rn. C3; Westermann, Erman BGB, § 281 Rn. 2], da für schlecht erbrachte Hauptpflichten grundsätzlich die besonderen Gewährleistungsregeln gelten (z.B. bei Kaufvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag). Sind solche besonderen Regeln nicht vorhanden (z.B. im Dienstvertragsrecht, Auftrag, Gesellschaftsvertrag), können die genannten Normen ausnahmsweise auch für schlecht erbrachte Hauptleistungspflichten direkt als Angspruchsgrundlage dienen. Diese Unterscheidung muss man sich immer vor Augen führen: Die Verletzungen leistungsbezogener Nebenpflichten, die keinen eigenen Leistungsanspruch gewähren, sind keine Schlechtleistung i.S.d. besonderen Gewährleistungsrechts und können daher nur über das Leistungsstörungsrecht geltend gemacht werden.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung (Schutzpflichten)

Liegt eine nicht-leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung vor, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 282, 241 II, 252 BGB. Die sich aus § 241 II BGB ergebenden Schutzpflichten sind vom Grundsatz her Inhalt eines jeden Schuldverhältnisses und damit auch jeden Vertrages und entstehen auch bei einer fehlenden Vereinbarung über Schutzpflichten automatisch mit Vertragsschluss. Sie dienen dem Schutz des Integritätsinteresses der vom jeweiligen Vertrag betroffenen Parteien und existieren damit unabhängig von etwaigen vertraglich vereinbarten Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Schlechtleistung (der Hauptpflicht)

Liegt eine Leistungstörung in Form einer schlecht erbrachten Hauptleistung vor, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280I,III,281 Abs.1 S.1, 2.Alt.,252 BGB. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen „nicht wie geschuldet“ erbrachter Hauptleistungspflichten kommt bei Verträgen in Betracht, welche für die Schlechtleistung keine Sondervorschriften haben. Zu solchen Verträgen zählen etwa der Dienstvertrag (§ 611 BGB); der Arbeitsvertrag (611a BGB); der Auftrag (§ 670 BGB); der Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) und der Geschäftsbesorgungsvertrag (675 BGB), wobei diese Aufzählung nicht abschließend sein soll.

Jura-Individuell-Tipp: Bei Verträgen mit Sondervorschriften für den Fall der schlecht erbrachten geschuldeten Hauptleistung tritt der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280I,III,281 Abs.1 S.1, 2.Alt. BGB hinter diese Sondervorschriften zurück und darf nicht mehr angewendet werden. Solche, den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280I,III,281 Abs.1 S.1,2.Alt.BGB ausschließende Anspruchsgrundlagen wären etwa die Ansprüche auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1,439 BGB oder nach §§ 634 Nr.1,635 BGB.

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Verzug

Der Verzögerungsschaden kann geltend gemacht werden nach§§ 280 I,II,286 BGB, wenn weiterhin ein Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Leistung trotz der eingetretenen Leistungsstörung besteht. Der Verzögerungsschaden ist der Schaden, für welchen der Verzug des Schuldners ursächlich ist. Damit scheidet ein Verzögerungsschaden in den Fällen der anfänglichen sowie der nachträglichen Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht aus. Bei einem Verzug mit der Hauptleistungspflicht ist ein Schadensersatz neben der Leistung bei Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB denkbar. Weiterhin muss sorgfältig geschaut werden, ob es sich wirklich um die Verletzung einer Haupt- und nicht etwa um die Verletzung einer Nebenpflicht handelt, für welche andere Anspruchsgrundlagen einschlägig wären.

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei der Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB.

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung (Schutzpflichten)

Bei der Verletzung von nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichten sieht das BGB einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280 I, 241 II BGB vor.

Ansprüche auf Aufwendungsersatz

Einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann es nur geben, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen. Damit kann man in allen Fallkonstellationen, in welchen die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen, von der Rechtsfolge her auch einen Aufwendungsersatz einfordern, falls kein Schaden eingetreten ist oder die vom Gläubiger getätigten Aufwendungen höher waren als der eventuell gleichzeitig eingetretene Schaden. Die Anspruchsgrundlagen, mit welchen ein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, sind insoweit deckungsgleich mit den Anspruchsgrundlagen, welche einen Schadensersatz statt der Leistung gewähren.

Jura-Individuell-Tipp: Woran erkennt man, ob ein Schaden oder eine Aufwendung vorliegt? Einfach ausgedrückt liegt ein Schaden immer vor bei einer „unfreiwilligen“ Vermögenseinbuße und eine Aufwendung bei einer „freiwilligen“ Vermögensminderung. Sollte es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Aufwendung handeln, nennt man einfach die einschlägige Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung und schreibt am Ende der jeweiligen Anspruchsgrundlage den § 284 BGB hinzu. Bitte beachten, dass die Überschrift des § 284 BGB mit zum Tatbestand der Norm gehört. Danach werden nur die „vergeblichen“ Aufwendungen ersetzt.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz bei einem Vertrag, welcher auf eine bereits vor Vertragsschluss unmögliche Leistungserbringung gerichtet ist, ergibt sich aus §§ 311 a II, 284 BGB.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit

Wenn die Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der §§ 280 I, III, 283 S. 1, 275 I, 284 BGB.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Verzug

Sollte sich der Gläubiger mit der von ihm zu erbringenden, vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug befinden, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 280 I, III, 281 I S. 1, 1. Alt., 284 BGB.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 280 I, III, 281 I S. 1., 2. Alt., 284 BGB.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei nicht-leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung (Schutzpflichten)

Für den Fall der nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzung richtet sich die Anspruchsgrundlage nach den Vorschriften der §§ 280 I, III, 282, 241 II, 284 BGB.

 Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Schlechtleistung (der Hauptpflicht)

Für den Fall der Leistungsstörung durch Schlechtleistung der Hauptpflicht richtet sich die Anspruchsgrundlage nach den Vorschriften der §§ 280 I, III, 281 Abs.1 S.1,2.Alt.,284 BGB.  Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen „nicht wie geschuldet“ erbrachter Hauptleistungspflichten kommt bei Verträgen in Betracht, welche für die Schlechtleistung keine Sondervorschriften haben. Zu solchen Verträgen zählen etwa der Dienstvertrag (§ 611 BGB); der Arbeitsvertrag (611a BGB); der Auftrag (§ 670 BGB); der Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) und der Geschäftsbesorgungsvertrag (675 BGB), wobei diese Aufzählung nicht abschließend sein soll.

Jura-Individuell-Tipp: Bei Verträgen mit Sondervorschriften für den Fall der schlecht erbrachten geschuldeten Hauptleistung tritt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 280I,III,281 Abs.1 S.1, 2.Alt., 284 BGB hinter diese Sondervorschriften zurück und darf nicht mehr angewendet werden. Solche, den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 280I,III,281 Abs.1 S.1,2.Alt., 284 BGB ausschließende Ansprüche wären etwa die Ansprüche auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1,439 BGB und nach §§ 634 Nr.1,635 BGB.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crahskurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Für eine Übersicht aller bisherigen Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“. Zur Problematik Schuldrecht AT siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft, Klausur Forderungsabtretung, Pflichtverletzung nach § 280 I beim Kauf

Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe „Anspruchsgrundlagen BGB“ sowie „Die Rechtsfolgen des Rücktritts nach § 346 BGB“.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.