Medien-, Informations- und Meinungsfreiheit

Prüfungsschema zu Art. 5 I GG, Die Meinungsfreiheit, Schutzbereich, Eingriff, Abwägungstheorie, Sonderrechtslehre, Wechselwirkungstheorie, Zensurverbot

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: Yulia Reznikov/Shutterstock.com

Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. In einer Klausur ist im Zweifel nur auf diejenigen Aspekte einzugehen, die für den konkreten Fall relevant sind.

Von Art. 5 I GG sind insgesamt fünf verschiedene Grundrechte umfasst: Die Meinungs-, die Informations-, die Presse-, die Rundfunk- und die Filmfreiheit. Dabei stellen diese Rechte aus Art. 5 I GG allesamt subjektive Abwehrrechte gegen Maßnahmen des Staates dar. In objektiver Hinsicht können sie darüber hinaus in die gesamte Rechtsordnung hineinwirken und im Privatrecht eine mittelbare Drittwirkung entfalten.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 5 I GG zunächst Jedermann, also alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auch Minderjährige, aber auch juristische Personen und Vereinigungen, auf die die Rechte des Art. 5 I GG gem. Art. 19 III GG ihrem Wesen nach anwendbar sind. Nicht anwendbar ist Art. 5 I GG jedoch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, also auf die Regierung oder die Bundeszentrale für politische Bildung. Im Gegensatz dazu sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wie die ARD-Anstalten und das ZDF, trotz ihres eigentlichen Status, als Staatsfernsehen einzuordnen und entsprechend vom persönlichen Schutzbereich des Art. 5 I GG umfasst.

2. Sachlich

Hinsichtlich des Klausuraufbaus ist zu beachten, dass jedes der in Art. 5 I GG genannten Rechte bereits wegen der unterschiedlichen Definitionen einen anderen sachlichen Schutzbereich besitzt. Insofern besteht die Notwendigkeit jedes Recht einzeln zu betrachten und den sachlichen Schutzbereich zu bestimmen.

a.) Die Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit des Art. 5 I 1, 1. Var. GG schützt in sachlicher Hinsicht die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei Werturteile und Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben. Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Ausgeschlossen vom Schutzbereich sind jedoch erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil. Vom Schutzbereich umfasst, ist die Freiheit, die Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern. Darüber hinaus ist aber auch die negative Meinungsfreiheit umfasst, also das Recht, Meinungen nicht zu äußern oder zu verbreiten.

b.) Die Informationsfreiheit

Art. 5 I 1, Var.2 GG schützt die Informationsfreiheit, also das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dabei ist eine Informationsquelle jeder Träger von Informationen und auch der Gegenstand der Information selbst. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

c.) Die Pressefreiheit

Art. 5 I 2, Var.1 GG gewährt die Pressefreiheit. Unter Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen, auch wenn diese nur einmalig erstellt werden. Die Pressefreiheit umfasst des Weiteren eine Institutsgarantie, also die „freie Presse“ an sich. Der Schutz reicht insgesamt von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Insofern sind die Freiheiten des Art. 5 I 1 – die Meinungs- und die Informationsfreiheit – bereits in denen des Art. 5 I 2 GG enthalten.

d.) Die Rundfunkberichterstattung

In Art. 5 I 2, Var.2 GG wird die Rundfunkberichterstattung geschützt. Unter Rundfunk ist jede an die Allgemeinheit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, besonders elektromagnetische Wellen, Hör und Fernseh- Rundfunk zu verstehen. Auch hier erstreckt sich der Schutzbereich von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen und inkludiert bereits den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG.

e.) Die Filmberichterstattung

Das fünfte Grundrecht aus Art 5 I GG ist die in Art. 5 I 2, Var.3 GG enthaltene Filmberichterstattung. Ein Film ist dabei die Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind. Dieses Grundrecht schützt wiederum sowohl die Beschaffung als auch die Verbreitung der Nachrichten und Meinungen und enthält damit bereits den Schutzbereich der Meinungs- und der Informationsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG.

II. Eingriff

Eingriffe in einen der Schutzbereiche des Art. 5 I GG sind immer dann anzunehmen, wenn die Meinungsäußerung an sich, eine bestimmte Meinung oder gar die Äußerung einer bestimmten Meinung entweder durch Verbote untersagt, zum Anknüpfungspunkt von Sanktionen gemacht oder durch faktische Maßnahmen verhindert werden soll. Des Weiteren liegt ein Eingriff vor, wenn die freie Informationsbeschaffung verhindert oder behindert wird, die Telekommunikation von Journalisten überwacht oder Redaktionsräume durchsucht werden. Sollte ein derartiger Eingriff nicht vom Staat sondern von einer Privatperson ausgehen, so ist im konkreten Fall die sog. Drittwirkung des Grundrechts im Privatrecht zu prüfen.

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III. Rechtfertigung

1. Schranken

Die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit stehen unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 II GG und beinhaltet gleich drei verschieden Schranken. Die Grundrechte aus Art. 5 I GG werden entsprechend nur so weit gewährt, wie ihnen keine allgemeinen Gesetze, Gesetze zum Jugendschutz oder Gesetze zum Ehrenschutz entgegenstehen.

Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend sind Regelungen zur Abwehr der Jugend drohender Gefahren. Diese können beispielsweise von Medienprodukten ausgehen, die Hass oder Gewalt provozieren, verherrlichen oder in schamverletzender Weise darstellen. Die wichtigsten Bestimmungen enthält dabei das Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Der Ehrenschutz wird zwar bereits durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit durch das Grundrecht des Art. 2 I GG gewährleistet, dennoch erfordert Art. 5 II GG bei derartigen Beeinträchtigungen ein einschränkendes Gesetz und stellt den Persönlichkeitsrechtsschutz damit unter einen besonderen Gesetzesvorbehalt. Derartige Bestimmungen befinden sich sowohl in den §§ 185 ff. StGB, als auch in den §§ 823, 1004 BGB. Aus dem Grundgesetz selbst ergibt sich gegenüber Wehr- und Ersatzdienstleistenden ein besonderer Schutz aus Art. 17a GG.

Letztlich stützen sich die meisten Eingriffe jedoch auf die Grundlage von allgemeinen Gesetzen, so dass diese Schranke die mit Abstand wichtigste ist. Unklar dabei ist jedoch, welche Maßstäbe an ein allgemeines Gesetz anzulegen sind und wie sich ein solches konkret bestimmen lässt. Zur Bestimmung der Voraussetzungen werden folgende Theorien und Lehren vertreten:

  • Die Sonderrechtslehre

Zum einen wird die reine Sonderrechtslehre vertreten, wonach allgemeine Gesetze solche sind, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung wenden, also kein „Sonderrecht“ gegen eine Meinung aufgrund ihres Inhalts darstellen.

  • Die Abwägungstheorie

Die absolute Gegenposition findet sich in der Abwägungstheorie wieder. Danach sind solche Gesetze allgemeine i.S.d. Art. 5 II GG, die ein Rechtsgut schützen, welches bei einer Güterabwägung im Gegensatz zu den Rechten aus Art. 5 I GG höher zu gewichten ist.

  • Die Gemischt Sonderrechts- Abwägungslehre (h.M.)

Eine letzte Ansicht, die vor allem von dem BVerfG vertreten wird, stellt eine Mittelposition dar und vermengt die Sonderrechtslehre mit der Abwägungstheorie. Allgemeine Gesetze sind dementsprechend  solche, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.

Sofern festzustellen ist, dass in der Klausur der Eingriff auf einem allgemeinen Gesetz beruhen könnte, sollten diese Theorien kurz dargestellt werden. Es empfiehlt sich dabei im Ergebnis dem BVerfG und der herrschenden Meinung, und damit der gemischt Sonderrechts- Abwägungslehre, zu folgen.

2. Schranken-Schranke

Auf der Ebene der Schranken-Schranke ist schließlich das Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG zu beachten. Danach ist jegliche Zensur in einem freiheitlichen Staat zu verhindern. Obligatorische Kontroll- und Überwachungsverfahren seitens des Staates vor der Veröffentlichung oder Verbreitung einer Meinung oder eines Mediums sind folglich untersagt. Ausgenommen davon sind jedoch Verbreitungsbeschränkungen, die zum Schutz der Jugend getroffen werden.

Ganz gleich welcher Ansicht im Rahmen der Feststellung eines allgemeinen Gesetzes gefolgt wird, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 5 I GG nicht alleine durch die Bejahung des Vorliegens eines allgemeinen Gesetzes gegeben. Vielmehr findet sich auch bei diesem Grundrecht die wichtigste Schranken-Schranke in der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme i.S.d. Art. 5 II GG. Die Grundrechte aus Art. 5 I GG weisen jedoch im Gegensatz zu anderen Grundrechten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Besonderheit auf. Nach Bejahung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des Eingriffes, ist im Rahmen der Angemessenheit, als spezielle Ausprägung dieser, die durch den Lüth-Fall entwickelte Wechselwirkungslehre zu beachten. Nach der Wechselwirkungslehre ist das beschränkende Gesetz seinerseits im Lichte der Grundrechte auszulegen und in seiner diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken. Erst wenn diese Prüfung zu einer Bejahung der Angemessenheit des Eingriffs führt, kann festgestellt werden, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I GG gerechtfertigt ist. Wie eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, kann man in unserem Artikel „Ermessen und Verhältnismäßigkeit“ nachlesen.

Da sich kein Gesetz gezielt gegen die in Art. 5 I GG verankerten Grundrechte richten darf, bedarf es letztlich auch keiner Zitierpflicht für Gesetze, mit denen Art. 5 GG gelegentlich eingeschränkt werden kann.

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