Kurzschema § 123 VwGO

Kurzschema, einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 2 Minuten
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Kurzschema  einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO

II. Zuständiges Gericht, §§ 123 II i.V.m. 45, 52 VwGO

III. Statthafte Antragsart

  1. Abgrenzung zu §§ 80, 80 a VwGO nach Rechtsbehelf in der Hauptsache: § 123 VwGO wenn in der Hauptsache andere Klageart als die Anfechtungsklage statthaft, vgl. § 123 V VwGO
  2. Abgrenzung innerhalb § 123 VwGO danach, ob Sicherungsanordnung („Erhaltung der Status Quo“) nach § 123 I S. 1 VwGO oder Regelungsanordnung („Erweiterung des Rechtskreises“) nach § 123 I S. 1 VwGO

IV. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog Möglichkeit Anordungsanspruch (zu sichernder, bzw. regelnder materieller Anspruch) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit)

V. Rechtsschutzbedürfnis

  1. Fehlt i.d.R. ohne vorherigen Antrag bei der Behörde
  2. keine Vorwegnahme der Hauptsache, da einstweiliger RS nie weiter gehen darf als Hauptsache selbst

Ausnahme: Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG erfordert Vorwegnahme, wenn zu erwartende Nachteile unzumutbar sind oder die Hauptsacheentscheidung zu spät sein wird oder ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für Erfolg in der Hauptsache spricht.

VI. Übrige Sachentscheidungsvoraussetzungen: Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

B. Begründetheit

Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner wendet und Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden.

I. Antragsgegner

II. Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs/ Summarische Prüfung Hauptsache Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn der Antragsteller einen materiell- rechtlichen Anspruch auf Gewährung des Begehrens glaubhaft machen kann.

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III. Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes Die besondere Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht werden. Sie liegt vor, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (in der Klausur meist gegeben).

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung des Gerichts

Jura Individuell- Hinweis: Ein ausführlicher Artikel zu diesem Schema findet sich unter „Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO“.

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